Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/185
Grunddaten
- Betreff:
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Vorschlaglisten der Ehrenamtlichen Richter für das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und das Verwaltungsgericht Greifswald
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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12.04.2010
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung die Aufnahme der unter den Nummern 1 bis 2 aufgeführten Personen der Anlage 1 in die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern sowie die Aufnahme der unter den laufenden Nummern 1 bis 8 aufgeführten Personen der Anlage 2 in die Vorschlagsliste für das Verwaltungsgericht Greifswald.
Sachdarstellung
Im Frühjahr 2010 sind für die Wahlperiode 2010 bis 2015 die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern sowie für das Verwaltungsgericht Greifswald und das Verwaltungsgericht Schwerin zu wählen. Die Wahl wird nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchgeführt.
Durch den jeweiligen Gerichtspräsidenten ist die Gesamtzahl der ehrenamtlichen Richter für das jeweilige Gericht zu bestimmen.
Die Wahl wird vorgenommen jeweils durch einen Wahlausschuss. Dieser besteht aus der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts bzw. der/dem Präsidentin/en des jeweiligen Verwaltungsgerichts, einem von der Landesregierung bestellten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten.
Die Wahl findet statt auf der Grundlage von Vorschlagslisten der kreisfreien Städte und Landkreise.
Dem jeweiligen Wahlausschuss obliegt es, für jede kreisfreie Stadt bzw. jeden Landkreis zu bestimmen, wie viele Vorschläge zu erbringen sind. Entsprechend dem Schreiben der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 03.12.2010 hat die Universitäts- und Hansestadt Greifswald bis Mitte April 2010 für die Wahl der ehrenamtlichen Richter 2 Personen für das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und 8 Personen für das Verwaltungsgericht Greifswald zu benennen.
Durch die Abteilung Recht sind zur Gewinnung von geeigneten Personen für die Übernahme dieser verantwortungsvollen ehrenamtlichen Tätigkeit zunächst alle Fraktionen der Bürgerschaft angeschrieben worden und dann Bürger über die Presse (Greifswalder Stadtblatt, Ostsee-Zeitung und Greifswalder Blitz) zur Übernahme dieses Ehrenamtes geworben worden. Drei Fraktionen haben insgesamt 8 Vorschläge unterbreitet. Zwei Vorschläge konnten nicht berücksichtigt werden, da ein Hinderungsgrund gem. § 22 VwGO (öffentlicher Dienst) bestand. Die Vorschläge der Fraktionen wurden im Übrigen unter den laufenden Nummern 1 bis 6 der Bewerberliste für die ehrenamtlichen Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und den laufenden Nummern 1 bis 4 der Bewerberliste für die ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht Greifswald aufgenommen. Die Zuordnung zu den Gerichten erfolgte nach Wunsch der Bewerber. Die Reihenfolge der Kandidaten wurde entsprechend der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft auf der Grundlage des modifizierten Höchstzahlenverfahrens (entsprechend § 11 GO der Bürgerschaft) errechnet. Die weiteren (nicht von den Fraktionen benannten) Kandidaten wurden entsprechend der Reihenfolge des Eingangs ihrer Bewerbung in die anliegende Liste aufgenommen.
Die Eignung aller in den Bewerberlisten aufgeführten Kandidaten wurde gemäß §§ 20 ff. VwGO geprüft:
Zwingende Voraussetzung ist, dass der ehrenamtliche Richter Deutscher ist. Er soll – am Tag der Wahl durch den Richterwahlausschuss – mindestens das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen:
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Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
6 Monaten verurteilt sind,
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Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden:
1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
– Wählbar sind hingegen zum Beispiel die Mitglieder von Stadtparlamenten/ Bürgerschaften, Kreistagen und Gemeindevertretungen.
2. aktive Berufsrichter aller Gerichtsbarkeiten;
– Wählbar sind aber Berufsrichter im Ruhestand sowie Personen, die bereits ehrenamtliche Richter in einer anderen Gerichtsbarkeit sind (z.B. Schöffen).
3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;
– Der Begriff „öffentlicher Dienst“ ist dabei weit zu verstehen. Zu ihm sind nicht nur der Bund, die Länder, die Kreise, Ämter und Gemeinden zu rechnen, sondern auch
öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Industrie- und Handelskammern, Sparkassen und Allgemeine Ortskrankenkassen.
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit;
– Wählbar sind die Berufsangehörigen, die sich im Ruhestand befinden.
5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen; (bspw. Steuerberater sowie zugelassene Rechtsberater und Prozessagenten).
Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer
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in Vermögensverfall geraten ist,
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gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
- wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3778), oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 Stasi-Unterlagen-Gesetz gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
Hinsichtlich der letztgenannten Punkte ist kein formelles Prüfungsverfahren durch die kreisfreien Städte und Landkreise vorgesehen. § 44 a Abs. 2 DRiG ermächtigt jedoch den Wahlausschuss zur Überprüfung. Hierzu ist es möglich, dass der Wahlausschuss von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangt. Denkbar ist auch, dass für die nunmehr zu wählenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach ihrer Wahl ein Überprüfungsverfahren nach §§ 20, 21 Stasi-Unterlagen-Gesetze eingeleitet werden wird.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 28 Satz 4 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.
Entsprechend des oben beschriebenen Auswahlprocedere schlägt die Verwaltung die Benennung der in den Anlagen 1 und 2 jeweils grau unterlegten Bewerber vor.
Anlagen: |
Anlage 1 |
Anlage 2 Vorschlagsliste ehrenamtliche Richter/innen für das Verwaltungsgericht Greifswald |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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128,5 kB
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