Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/177
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung des Amtes für Jugend, Soziales und Familie
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Geplant
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x(bis 2011-12-12) Zeitweiliger Ausschuss für Jugend
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Beratung
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08.03.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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12.04.2010
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Sachdarstellung
Die Änderung der Satzung des Amtes für Jugend, Soziales und Familie der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wurde notwendig da innerhalb der Verwaltung eine Veränderung der Struktur vorgenommen und das Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Landeshilfeorganisationsgesetz – KJHG Org. M-V) durch das Land Mecklenburg-Vorpommern geändert wurde.
Anlagen: |
Satzung des Amtes für Jugend, Soziales und Familie
Satzung des
Amtes für Jugend, Soziales und Familie der
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg/Vorpommern (KV M-V), der §§ 70 und 71 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII – KJHG-) und des § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches -Kinder- und Jugendhilfe- (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz - KJHG-Org M-V) in der jeweils derzeit geltenden Fassung hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald auf ihrer Sitzung am 12.04.2010 folgende Satzung des Amtes für Jugend, Soziales und Familie der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschlossen:
1. Abschnitt Amt für Jugend, Soziales und Familie
§ 1 Gliederung und Bezeichnung
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald als Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet zur Wahrnehmung der Aufgaben des SGB VIII ein Amt für Jugend, Soziales und Familie. Gemäß § 70 Abs. 1 SGB VIII werden die Aufgaben des Jugendamtes nach § 2 SGB VIII durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Soziales und Familie wahrgenommen.
Die Verwaltung ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und führt die Bezeichnung „Amt für Jugend, Soziales und Familie der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“.
§ 2 Zuständigkeit
Das Amt für Jugend, Soziales und Familie ist zuständig für die Erfüllung der im
SGB I, im SGB VIII, im Landesjugendhilfeorganisationsgesetz - KJHG-Org M-V, in anderen Rechtsvorschriften sowie der in dieser Satzung übertragenen Aufgaben.
§ 3 Aufgaben
(1) Das Amt für Jugend, Soziales und Familie ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen und die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
(2) Das Amt für Jugend, Soziales und Familie hat mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen zusammenzuarbeiten, deren Tätigkeiten sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien gemäß § 81 SGB VIII auswirkt.
2. Abschnitt Jugendhilfeausschuss
§ 4 Zuständigkeit, Mitglieder
(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss gemäß § 4 Abs. 1 KJHG-Org M-V, im Sinne der Kommunalverfassung M-V und der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
(2) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte Mitglieder und beratende Mitglieder an.
§ 5 Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses
(1) Grundlage für die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses bildet § 5 Landesjugendhilfeorganisationsgesetz - KJHG-Org M-V.
(2) Dem Jugendhilfeausschuss der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an.
Dem Jugendhilfeausschuss kann stimmberechtigt angehören, wer zum Zeitpunkt der Wahl als Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet hat und seinen Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsort in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit der Bürgerschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit so lange aus, bis der neu gewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt.
(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Gemäß § 71 Absatz 1 SGB VIII kann die Bürgerschaft neben ihren Mitgliedern auch in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer in den Jugendhilfeausschuss wählen. Für die Mitglieder der Bürgerschaft oder die in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männer stehen insgesamt 3/5 der Stimmen (9) zur Verfügung.
Als Erfahrungen in der Jugendhilfe gelten insbesondere ehrenamtliche und berufliche Tätigkeiten, die den Angeboten und Hilfen gemäß § 2 Absatz 2 SGB VIII vergleichbar sind.
Die übrigen 2/5 des Anteils der Stimmen (6) stehen Frauen und Männern zu, die von den im Bereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden.
Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(6) Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und zwei Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.
(7) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist von der Bürgerschaft ein Stellvertreter für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen.
(8) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a) der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter,
b) der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Soziales und Familie oder dessen Vertretung,
c) ein Richter des Familiengerichts, der vom Präsidenten des zuständigen Landgerichtes bestellt wird,
(9) ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der jeweiligen Agentur für Arbeit bestimmt wird, sowie ein Vertreter des jeweiligen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II,
(10) ein Vertreter der Schulen, der vom staatlichen Schulamt Greifswald bestimmt wird,
(11) ein Vertreter der Polizei, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird.
(12) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 8 Buchstaben c - f, ist durch die entsprechende Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.
(13) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige und junge Menschen einladen und an den Beratungen beteiligen.
§ 6 Unterausschüsse
(1) Der Jugendhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung. Er bestimmt die Arbeitsaufträge und wählt die Mitglieder für diesen Unterausschuss. Die Träger der freien Jugendhilfe sollen gemäß § 7 KJHG-Org M-V an der Arbeit des Unterausschusses Jugendhilfeplanung ständig mitwirken.
(2) Zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und Aufgaben können weitere Unterausschüsse gebildet werden, die beratend tätig sind. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss gewählt.
Zu den Sitzungen können Sachverständige und junge Menschen eingeladen und an den Beratungen beteiligt werden.
(3) Die Beratungen der Unterausschüsse finden in nichtöffentlicher Sitzung statt.
§ 7 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der von der Bürgerschaft bereitgestellten Mittel, ihrer Satzung und der von der Bürgerschaft gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er nimmt die Rechte nach § 71 Abs. 3 SGB VIII wahr.
(2) Der Jugendhilfeausschuss erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufstellen von Richtlinien für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe,
- Jugendhilfeplanung,
- Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe, die im Bereich des öffentlichen Trägers wirken,
- Beteiligung an der Durchführung von Aufgaben und der Übertragung dieser Aufgaben zur Ausführung an die Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 76 SGB VIII,
- Vorberatung der jährlichen Haushaltsplanansätze im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe einschließlich des Stellenplanes,
- Entscheidung über die ideelle und materielle Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Amtes für Jugend, Soziales und Familie und der Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und der bereitgestellten Mittel,
- Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Trägern der Jugendhilfe bis zu 3 Jahren Dauer im Rahmen der Beschlüsse der Bürgerschaft zum Kinder- und Jugendfördergesetz (KJFG M-V) unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
- Vorschlag der Jugendschöffen gemäß Jugendgerichtsgesetz.
§ 8 Anhörungs- und Antragsrecht des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung der Bürgerschaft in Fragen der Jugendhilfe gehört werden und er hat das Recht zur Abgabe von Stellungnahmen, insbesondere
a) zum Titel Jugendhilfe im Rahmen der Beratung des Haushalts- und Stellenplanes,
b) zur Errichtung und Schließung von Jugendeinrichtungen,
c) zur Berücksichtigung kinder- und jugendspezifischer Aspekte bei der Stadtplanung und der Aufstellung von Bebauungsplänen,
d) vor der Berufung des Jugendamtsleiters gemäß § 71 Absatz 3 SGB VIII und seines Stellvertreters.
(2) Der Jugendhilfeausschuss hat das Recht, direkt Anträge an die Bürgerschaft zu stellen, die sich auf den gesamten Bereich der Jugendhilfe beziehen.
§ 9 Verfahren
(1) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird.
(2) Der Jugendhilfeausschuss wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr einberufen. Der Jugendhilfeausschuss ist einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und des Beratungsgegenstandes beim Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses oder bei der Verwaltung des Amtes für Jugend, Soziales und Familie beantragt.
Ein Vorschlag zur Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Leiter des Amtes für Jugend, Soziales und Familie festgesetzt.
(3) Der Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind.
(4) Im Übrigen gilt für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse, soweit in bundes- oder landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
§ 10 Gender Sprachgebrauch
Soweit in der Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 28.11.2001, Beschluss-Nr: B359-23/01, außer Kraft.
Greifswald, den 26.05.2010
Dr. König
Oberbürgermeister
