Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/228
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Veränderungssperre im Bereich - Hafen Ladebow -
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Ortsteilvertretung Wieck und Ladebow (OTV WL)
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Beratung
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20.04.2010
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Gestoppt
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
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Beratung
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27.04.2010
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Gestoppt
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Hauptausschuss (HA)
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Beschlussfassung
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald fasst die Satzung über die Veränderungssperre im Bereich - Hafen Ladebow - wie folgt:
- Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), und des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 719), beschließt die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald die Veränderungssperre im Bereich – Hafen Ladebow – als Satzung (Anlage).
Die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich – Hafen Ladebow – ist ortsüblich bekannt zu machen.
Sachdarstellung
1. Mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 14 – Hafen Ladebow – Beschluss Nr. 1052-42/93 vom 11.11.1993 wurde ein Ausbau des Hafens mit der Weiterentwicklung von gewerblichen Nutzungen beschlossen.
2. Mit dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 14 – Hafen Ladebow – Beschluss Nr. 50-03/94 vom 06.10.1994 wurde die Planung inhaltlich konkretisiert und in Abänderung des Aufstellungsbeschlusses die Plangrenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erweitert.
3. Mit dem Bürgerschaftsbeschluss B590-42/09 vom 25.05.2009 wurde eine “Weiterentwicklung des Seehafens Ladebow“ als Erweiterung der Nutzung des Hafens beschlossen. Der Hafen soll gemäß umfangreicher Darstellung dieses Beschlusses neben immissionsarmen gewerblichen Nutzungen die Entwicklung in Richtung einer maritim-touristischen- und Wohnnutzung nehmen.
4. Mit dem Beschluss zur Änderung des Aufstellungsbeschlusses hat die Bürgerschaft entschieden die Absicht zur „Weiterentwicklung des Seehafens Ladebow“ entsprechend des Beschlusses B590-42/09 vom 25.05.2009 mit dem Bebauungsplan Nr. 14 - Hafen Ladebow – vorzubereiten. Damit ist die Grundlage für diese Veränderungssperre geschaffen worden.
5. Mit der Veränderungssperre ist es möglich, Vorhaben die nicht mit der Zielstellung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses vereinbar sind für 2 Jahre zurückzustellen.
6. Über wirtschaftliche und haushaltsrechtliche Auswirkungen können derzeit keine Angaben gemacht werden.
Anlage:
Satzung über die Veränderungssperre –
Anlage zur Satzung: Plan mit Geltungsbereich
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder der Bürgerschaft:
davon anwesend:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Entweder:
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren keine Mitglieder der Bürgerschaft von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Oder:
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben folgende Mitglieder der Bürgerschaft weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.
Anlage zum Beschluss Nr. ………..
Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Veränderungssperre für den Bereich – Hafen Ladebow –
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat aufgrund des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 719), und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in ihrer Sitzung am ……………… folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat mit Beschluss Nr. 1052-42/93 vom 11.11.1993 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 – Hafen Ladebow – beschlossen. Am 06.10.1994 wurde der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss Nr. 50-03/94 mit einer Abänderung der Plangrenze gefasst. Mit Beschluss zur Änderung des Aufstellungsbeschlusses wurde eine ergänzende Zielstellung für den Bebauungsplan Nr. 14 – Hafen Ladebow – beschlossen.
Zur Sicherung der Planung, wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet - Hafen Ladebow - entsprechend des Geltungsbereichs der Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 14 - Hafen Ladebow -. Diese Abgrenzung entspricht gleichzeitig dem Geltungsbereich der Veränderungssperre und ist in dem als Anlage beigefügten Plan umrandet. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Ladebow:
Flur 4 Flurstücke: 41/2, 41/9, 41/10, 43/7, 43/9, 43/10, 43/11, 43/14, 43/15, 43/16, 43/17, 43/18, 43/19, 43/20, 43/21, 43/22, 43/23, 44/1, 48/10, 48/11, 59/7, 59/8, 59/9, 59/10,
Flurstücke teilweise: 41/7, 41/8 , 44/2 ;
Flur 5 Flurstücke: 2/4, 3/7, 3/9, 3/10, 5/5, 5/6, 5/10, 5/11, 5/14, 5/16, 5/18, 5/19, 5/21, 5/23, 5/25, 5/26, 5/27, 5/28, 5/29, 5/30, 5/31, 5/32, 5/34, 5/35, 5/36, 5/37, 5/38, 5/39, 5/40, 5/41, 5/43, 5/44, 5/45, 5/46, 5/48, 5/50, 5/52, 5/54, 5/55, 5/59, 5/60, 5/61, 5/62, 5/63, 5/64, 5/65, 5/66, 5/67, 5/68, 5/69, 5/70, 5/71, 5/72, 5/73,
Flurstücke teilweise: 5/8, 5/33 ;
Flur 6 Flurstücke: 4/4, 4/5, 6/3, 6/5, 6/10, 6/11,6/12, 6/17, 6/18, 6/19, 6/22, 12/3, 12/4, 12/6, 16/1,
Flurstücke teilweise: 3/2, 6/8, 6/20, 6/21, 6/25, 7/3, 12/7, 16/4, 18/1.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche An-
lagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstük- ken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
Greifswald, den
Der Oberbürgermeister
