Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/220
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorübergehende Aussetzung von Sanktionen der ARGE
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Erledigt
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x(bis 2011-12-12) Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Behinderte, Senioren und Wohnen
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Beratung
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28.04.2010
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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17.05.2010
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Sachdarstellung
Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 09.02.10 die jetzige Berechnung der Regelleistungen im SGB II für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig hat es aber auch festgestellt, dass jedem Menschen ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zusteht.
Dieses Recht aus dem „Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG […] erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern“ (Urteil des BVerfG vom 09.02.10 Rdnr. 133). Gleichzeitig erklärt „Art. 1 Abs. 1 GG […] die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen“ (BVerfG a.a.O. Rdnr. 134). Das Grundrecht sei „dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden“, so das BVerfG, Rdnr. 133.
Auch betont das BVerfG, dass „der gesetzliche Leistungsanspruch … so ausgestaltet sein [muss], dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt“ (BVerfG a.a.O. Rdnr. 137). An anderer Stelle stellt das BVerfG fest, „Art. 1 Abs. 1 GG, der die Menschenwürde jedes einzelnen Individuums ohne Ausnahme schützt, [verlange], dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt wird“ (BVerfG a.a.O. Rdnr. 205).
Bis zu einer Neuberechnung des Existenzminimums, für die der Gesetzgeber bis Ende des Jahres Zeit hat, gelten weiterhin die jetzigen Regelleistungen in ihrer jeweiligen Höhe.
Nach den Feststellungen des BVerfG ist aber davon auszugehen, dass eine Unterschreitung der jetzigen Regelleistungen verfassungswidrig ist, Sanktionen damit in grundrechtlich geschützte Positionen der Betroffenen eingreifen. Wenn weiter ausgeführt wird, das Existenzminimum sei stets sicher zu stellen, erscheinen Sanktionen, d.h. Kürzungen der Regelleistung bis hin zu Streichungen der Unterkunftskosten, egal in welcher Höhe und egal für welchen Zeitraum denknotwendig ausgeschlossen.
Argumente, die Kürzungen rechtfertigen könnten, sind unter Geltung eines Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum schlicht nicht zu finden.
Doch selbst wenn solche Argumente gefunden werden könnten, gebieten die jetzigen Regelungen im SGB II über die Sanktionen eine Aussetzung derselben. Sanktionen sind nach den geltenden Gesetzen ausgeschlossen, wenn der Betroffene „einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist“ (vgl. § 31 Abs. 1 SGB II). Das bedeutet, dass der Betroffene die Beweislast für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen von Sanktionen hat. Dies ist unter Geltung eines Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum so nicht verfassungskonform.
Jede Sanktion ist, so sie denn überhaupt rechtfertigungsfähig erscheint, ein Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen. Diesen Eingriff bzw. die Voraussetzungen für diesen Eingriff hat aber dann auch der Staat oder besser seine Verwaltung zu beweisen und nicht umgekehrt.
Der Respekt vor unserem Grundgesetz und dem Bundesverfassungsgericht gebietet es, auf Sanktionen bis zu einer Neuregelung zu verzichten. Allen Beschäftigten der ARGE würde ansonsten ein verfassungswidriges Verhalten abverlangt, wenn (formal) die Voraussetzungen für eine Sanktion vorliegen. Einwänden, die ARGE und deren Beschäftigte seien an bestehende Gesetze gebunden, muss entgegen gehalten werden, dass selbstverständlich Grundrechte einfachgesetzlichen Vorschriften vorgehen. Verfassungswidriges Verhalten kann jedenfalls nicht verlangt werden. Alternativ könnte zu Ziffer 1 dieses Antrages die ARGE jedem Sanktionierten erläutern (z.B. durch einen Handzettel), dass sie aufgrund der Gesetze zu den Sanktionen verpflichtet sei, sie aber dringend zur Klage rate.
Auch ein Verweis auf Dritte, z.B. Wohlfahrtseinrichtungen oder Tafeln, zur Sicherung des Existenzminimums muss fehlgehen, da ausschließlich der Staat zur Gewährung des Existenzminimums verpflichtet ist. Das Bundesverfassungsgericht dazu: „Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist (BVerfG a.a.O. Rdnr. 136).
Die Unterzeichnung des Sanktionsmoratoriums würde die Position der Universitäts- und Hansestadt stärken und betonen. Zu den Erstunterzeichnern des Moratoriums gehören zahlreiche Persönlichkeiten und Leistungsträger aus Politik, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Gewerkschaften und Gesellschaft.
Aus der Begründung: „Um es klarzustellen: Es geht hier nicht um Leistungsmissbrauch, sondern um Menschen, die auf die niedrigen Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind und denen man irgendein Fehlverhalten vorwirft. In den wenigsten Fällen ist dies die Ablehnung einer als zumutbar geltenden Arbeit. Die meisten Sanktionen werden verhängt wegen Konflikten um Meldetermine, um die Anzahl von Bewerbungen, um Ein-Euro-‚Jobs’ und andere Maßnahmen wie z.B. Bewerbungstrainings und Praktika.“
Und: „Es fehlen Existenz sichernde Arbeitsplätze. Dieses Grundproblem, das durch die Wirtschaftskrise verschärft wird, kann mit Sanktionen nicht gelöst werden. Mit dem Sanktionsregime wird jedoch so getan, als hätten die Erwerbslosen ihre Lage verursacht und müssten zur Arbeit getrieben werden. Dabei zwingt das Sanktionsregime nicht nur Alg-II-Beziehende, Arbeit um jeden Preis und zu jedem Preis anzunehmen, es wirkt auch als Drohkulisse für die Noch-Erwerbstätigen und ihre Interessenvertretungen.“
Die Begründung zum Aufruf und die Liste der Erstunterzeichner ist hier http://www.sanktionsmoratorium.de/html/themen/themen_text_2.php?zid=174 zu finden.
