Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/214
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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●
Erledigt
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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●
Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Schulen, Bildung, Universität, Wissenschaft und Kultur
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Beratung
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26.04.2010
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●
Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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26.04.2010
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●
Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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●
Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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17.05.2010
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Sachdarstellung
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
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1 |
35000.110000 |
Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte |
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geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
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1 |
144.500 € |
144.500 € |
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0 € |
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Sachdarstellung/ Begründung |
Mit der 2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung der der Volkshochschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sollen neue Prioritäten im Unterrichtsangebot gesetzt werden, die sich als ein gesellschaftliches Erfordernis herausgebildet haben. Sie betreffen die Volkshochschulangebote
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Schulabschlüsse
- Alphabetisierungskurse
- Deutsch als Fremdsprache
Deshalb wurden die Angebote im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Kurse und die dafür zu erhebenden Entgelte aller Fachbereichsangebote auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern geprüft.
Die alten Entgelte für die oben genannten prioritären Bereiche haben sich als zu hoch erwiesen, weswegen die Anmeldung erschwert wurde oder gar nicht erfolgt ist. Mit der vorgeschlagenen Entgeltabsenkung wird erwartet, dass die Kurse stärker als bisher angenommen werden.
Angebote im Fachbereich „Gesundheit“, „Sprachen“ und „Arbeit und Beruf“ werden um ca. 6% bis zu 12% erhöht, um damit die Absenkungen der Entgelte zu kompensieren und auf die gestiegenen Ausgaben im Haushalt der Volkshochschule zu reagieren.
Alle Entgelte beziehen sich auf eine Unterrichtseinheit von 45 Minuten.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden gegenüber dem Planansatz 2009 zu einer Einnahmeerhöhung von 4.500,00€ bei den Teilnehmerentgelten und von 5.000,00€ bei den Landeszuschüssen führen, die auf Grundlage geleisteter Unterrichtseinheiten abgerechnet werden. Die Berechnung des neuen Entgelts erfolgte auf der Grundlage des Haushaltergebnisses (Betriebsabrechnungsbogen - s. Anlage 3) 2008. Bei der Haushaltsplanung 2010 sind diese Einnahmesteigerungen berücksichtigt worden.
Zusätzlich wurden Regelungen überarbeitet, die sich in der täglichen Arbeit kaum oder praktisch nicht umsetzen ließen.
Alle Änderungen wurden in der folgenden Tabelle der bisher gültigen Entgeltordnung gegenübergestellt.
53189fec-6a82-4ca0-95ab-ab6f19246df9.doc; Seite - 1 - von 9
Benutzungs- und Entgeltordnung – alt |
Benutzungs- und Entgeltordnung - neu |
Begründung |
§ 6 Kurswechsel
Entsprechen die Anforderungen eines Kurses nicht den persönlichen Lernvoraussetzungen des Teilnehmers kann, unter der Bedingung, dass das Beratungsangebot der Volkshochschule in Anspruch genommen wurde und nach Rücksprache mit der verantwortlichen Fachbereichsleitung in einen anderen Kurs höherer oder niedrigerer Niveaustufe gewechselt werden. Ab dem Tag des Wechsels wird das höhere oder niedrigere Entgelt berechnet und ist mit diesem Tage fällig.
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§ 6 Kurswechsel
Entsprechen die Anforderungen eines Kurses nicht den persönlichen Lernvoraussetzungen des Teilnehmers kann, unter der Bedingung, dass das Beratungsangebot der Volkshochschule in Anspruch genommen wurde und nach schriftlicher Empfehlung der verantwortlichen Fachbereichsleitung in einen anderen Kurs höherer oder niedrigerer Niveaustufe gewechselt werden. Ab dem Tag des Wechsels wird das höhere oder niedrigere Entgelt berechnet und ist mit diesem Tage fällig.
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Bei 4.000 bis 5.000 Teilnehmenden im Jahr an der VHS kann aus personellen Gründen kein ausführliches Beratungsgespräch mehr geleistet und abgesichert werden. Die Rücksprache mit der Fachbereichsverantwortlichen bleibt aber Bedingung. |
§ 11 Höhe der Entgelte
(1) Das Entgelt für Einzelveranstaltungen und Kurse ergibt sich aus den angegebenen Tarifen und der Anzahl der Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten.
Fachbereich 1: Politik / Gesellschaft / Umwelt 1,60 €
Fachbereich 2: Kultur / Gestalten Kurse mit Künstlern des Künstlerbundes 3,30 €
Fachbereich 2: Kultur / Gestalten Sonstige Kurse 3,30 €
Fachbereich 3: Gesundheit – Kurse mit krankenkassenanerkannten Dozenten 3,40 €
Fachbereich 3: Gesundheit Sonstige Kurse 3,20 €
Fachbereich 4: Sprachen Deutsch als Fremdsprache 2,50 €
Fachbereich 4: Sprachen Basiskompetenzen A1, A2 und B1 3,00 €
Fachbereich 4: Sprachen Kompetenzbereiche B2 und aufwärts 3,60 €
Fachbereich 5: Arbeit / Beruf PC-Grund- und Tastaturkurse 4,00 €
Fachbereich 5: Arbeit / Beruf PC-Aufbaukurse 4,60 €
Fachbereich 5: Arbeit / Beruf Sonstige Kurse 4,00 €
Fachbereich 6: Grundbildung / Schulabschlüsse Hauptschule 0,80 €
Fachbereich 6: Grundbildung / Schulabschlüsse Realschule 1,10 €
Fachbereich 6: Grundbildung / Schulabschlüsse Elementarbildung 1,60 €
Fachbereich 6: Grundbildung / Schulabschlüsse Alphabetisierung 1,10 €
(2) Für einen späteren Einstieg in eine schon laufende Einzelveranstaltung, Studienfahrt usw. ist das anteilige Entgelt zu zahlen.
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§ 11 Höhe der Entgelte
(1) Das Entgelt für Einzelveranstaltungen und Kurse ergibt sich aus den angegebenen Tarifen und der Anzahl der Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten.
Fachbereich 1: Politik / Gesellschaft / Umwelt 1,50 €
Fachbereich 2: Kultur / Gestalten Kurse mit Künstlern des Künstlerbundes Künstlerisches Gestalten 3,30 €
Fachbereich 2: Kultur / Gestalten Sonstige Kurse Chor 1,50 €
Fachbereich 3: Gesundheit – Kurse mit krankenkassenanerkannten Dozenten 3,80 €
Fachbereich 3: Gesundheit Sonstige Kurse 3,40 €
Fachbereich 4: Sprachen Deutsch als Fremdsprache 2,00 €
Fachbereich 4: Sprachen Basiskompetenzen A1, A2 und B1 3,20 €
Fachbereich 4: Sprachen Kompetenzbereiche B2 und aufwärts 3,80 €
Fachbereich 5: Arbeit / Beruf PC-Grund- und Tastaturkurse 4,50 €
Fachbereich 5: Arbeit / Beruf PC-Aufbaukurse 5,00 €
Fachbereich 5: Arbeit / Beruf Sonstige Kurse 4,50 €
Fachbereich 6: Grundbildung / Schulabschlüsse Hauptschule
Fachbereich 6: Grundbildung / Schulabschlüsse Realschule Schulabschluss 0,70 €
Fachbereich 6: Grundbildung / Schulabschlüsse Elementarbildung 0,70 €
Fachbereich 6: Grundbildung / Schulabschlüsse Alphabetisierung 0,70 €
(2) Für einen späteren Einstieg in einen schon laufenden Einzelveranstaltung, Studienfahrt Kurs usw. ist das anteilige Entgelt zu zahlen.
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Der Zugang zu Veranstaltungen mit gesellschaftlich relevanten Themen soll nicht durch finanzielle Barrieren verhindert werden.
Neue Bezeichnung
Neuaufnahme dieses Angebotes
Krankenkassenanerkannte Dozenten erhalten ein höheres Honorar aufgrund der Ausbildung, dies muss auch finanziell aufgefangen werden.
Die Entgelte für diese Kurse des Fachbereichs 3 werden aufgrund der Prioritätensetzung geändert.
Der erste Schritt zur Integration von ausländischen Mitbürgern ist das Erlernen der deutschen Sprache. Die Kurse müssen für Interessierte finanzierbar sein.
Die folgenden Entgelte für die Angebote der Fachbereiche 4 und 5 werden aufgrund der Prioritätensetzung geändert.
Zwischen den Schulabschlüssen entfällt der Entgeltunterschied. Ein Schulabschluss muss für Interessierte finanzierbar bleiben.
Betr. z.B. Wiedererlernen von Grundrechenarten
Erwachsene Menschen, die sich trauen, wieder lesen und schreiben zu lernen, müssen dies finanzieren können.
Es muss „Kurs“ heißen. |
§ 12 Sonstige Entgelte
(2) Für Studienreisen, Exkursionen und Besichtigungen werden Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand der Reise (Fahrtkosten, Unterbringung, Reisebegleitung, Eintritten usw.), zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 20 % der Reisekosten, erhoben.
(3) Für Prüfungen wird eine Prüfungsgebühr nach den jeweils geltenden Bestimmungen, zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 20 % der Prüfungsgebühr, erhoben. (4) Für die Teilnahme an Einzelveranstaltungen, Kursen, Studienreisen usw. der Volkshochschule erhalten die Teilnehmer auf Anforderung eine kostenlose Teilnahmebestätigung. (5) Führt die Volkshochschule Bildungsmaßnahmen für Institutionen und Firmen durch, sind kostendeckende Entgelte zu erheben. Ausnahmen bilden gemeinnützige Institutionen. |
§ 12 Sonstige Entgelte
(2) Für Studienreisen, Exkursionen und Besichtigungen werden Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand der Reise (Fahrtkosten, Unterbringung, Reisebegleitung, Eintrittsgelder usw.), zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 20 % der Reisekosten Kosten, erhoben. (3) Studienreisen sind in Anlehnung an die Qualitätskriterien des Deutschen Volkshochschulverbandes durchzuführen. Sie sind kostendeckend zu kalkulieren und zu erheben. (4) Für Prüfungen wird eine Prüfungsgebühr nach den jeweils geltenden Bestimmungen, zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 20 % der Prüfungsgebühr, erhoben. (5) Für die Teilnahme an Einzelveranstaltungen, Kursen, Studienreisen usw. der Volkshochschule erhalten die Teilnehmer auf Anforderung eine kostenlose Teilnahmebestätigung. (6) Führt die Volkshochschule Bildungsmaßnahmen für Institutionen und Firmen durch, sind kostendeckende Entgelte zu erheben. Ausnahmen bilden gemeinnützige Institutionen.
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Studienreisen der VHS verfolgen Bildungsziele, sollten aber nicht öffentlich subventioniert werden.
Neuer Absatz 3 eingeschoben. Die folgenden Absätze ändern sich numerisch entsprechend.
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§ 13 Ermäßigungen für Kurse
(4) Teilnehmer, die sich in einem Semester für mehrere Kurse verbindlich anmelden und teilnehmen erhalten folgende Ermäßigungen: ab dem 2. Kurs: 10 % je Kurs ab dem 3. Kurs:20 % je Kurs Einzelveranstaltungen und Schulabschlüsse sind von dieser Regelung ausgeschlossen. (5) Der Anspruch auf Ermäßigung ist bei der Anmeldung geltend zu machen und nachzuweisen. Später eingehende Anträge auf Ermäßigung werden nicht berücksichtigt. Die Ermäßigungen nach Abs. 3 oder 4 werden nur alternativ gewährt.
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§ 13 Ermäßigungen für Kurse
(4) Teilnehmer, die sich in einem Semester für mehrere Kurse verbindlich anmelden und teilnehmen erhalten folgende Ermäßigungen: ab dem 2. Kurs: 10 % je Kurs ab dem 3. Kurs:20 % je Kurs Einzelveranstaltungen und Schulabschlüsse sind von dieser Regelung ausgeschlossen. (4) Der Anspruch auf Ermäßigung ist bei der Anmeldung geltend zu machen und nachzuweisen. Später eingehende Anträge auf Ermäßigung werden nicht berücksichtigt. Die Ermäßigungen nach Abs. 3 oder 4 werden nur alternativ gewährt.
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Zur Gegenfinanzierung der Mindereinnahmen in Fachbereich 1 und 6 werden keine Mehrbucherrabatte mehr gewährt.
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4. Durch den Wegfall der Rabatte entfällt auch die Alternative für Ermäßigungen. |
53189fec-6a82-4ca0-95ab-ab6f19246df9.doc; Seite - 1 - von 9
Anlagen: |
2. Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
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Betriebsabrechnungsbogen
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Berechnung der Fachbereichs-Deckungsgrade 2008
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Kalkulation der Kursentgelte
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Qualitätskriterien des Deutschen Volkshochschulverbandes für Studienreisen
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Gegenüberstellung UHGW alt und neu und HST |
Anlage 1
2. Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der
Volkshochschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) wird nach Beschluss der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 17.05.2010 folgende 2. Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erlassen:
Artikel I Änderungen und Ergänzungen
§ 6 Kurswechsel wird wie folgt geändert:
„Entsprechen die Anforderungen eines Kurses nicht den persönlichen Lernvoraussetzungen des Teilnehmers kann nach schriftlicher Empfehlung der verantwortlichen Fachbereichsleitung in einen anderen Kurs höherer oder niedrigerer Niveaustufe gewechselt werden. Ab dem Tag des Wechsels wird das höhere oder niedrigere Entgelt berechnet und ist mit diesem Tage fällig.“
§ 11 Höhe der Entgelte
Im Absatz 1 werden folgende Entgelte festgelegt:
„Fachbereich 1: Politik / Gesellschaft / Umwelt 1,50 €
Fachbereich 2: Kultur / Gestalten
Künstlerisches Gestalten 3,30 €
Fachbereich 2: Kultur / Gestalten
Chor 1,50 €
Fachbereich 3: Gesundheit
Kurse mit krankenkassenanerkannten Dozenten 3,80 €
Fachbereich 3: Gesundheit
Sonstige Kurse 3,40 €
Fachbereich 4: Sprachen
Deutsch als Fremdsprache 2,00 €
Fachbereich 4: Sprachen
Basiskompetenzen A1, A2 und B1 3,20 €
Fachbereich 4: Sprachen
Kompetenzbereiche B2 und aufwärts 3,80 €
Fachbereich 5: Arbeit / Beruf
PC-Grund- und Tastaturkurse 4,50 €
Fachbereich 5: Arbeit / Beruf
PC-Aufbaukurse 5,00 €
Fachbereich 5: Arbeit / Beruf
Sonstige Kurse 4,50 €
Fachbereich 6: Grundbildung / Schulabschlüsse
Schulabschluss 0,70 €
Fachbereich 6: Grundbildung / Schulabschlüsse
Elementarbildung 0,70 €
Fachbereich 6: Grundbildung / Schulabschlüsse
Alphabetisierung 0,70 €“
Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
„Für einen späteren Einstieg in einen schon laufenden Kurs ist das anteilige Entgelt zu zahlen.“
§ 12 Sonstige Entgelte
Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
„Für Exkursionen und Besichtigungen werden Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand (Fahrtkosten, Unterbringung, Reisebegleitung, Eintrittsgelder usw.), zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 20 % der Kosten, erhoben.“
Folgender Absatz 3 wird neu eingefügt:
„Studienreisen sind in Anlehnung an die Qualitätskriterien des Deutschen Volkshochschulverbandes durchzuführen. Sie sind kostendeckend zu kalkulieren und zu erheben.“
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden jetzt zu den Absätzen 4 bis 6.
§ 13 Ermäßigung für Kurse
Der bisherige Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.
Der folgende Absatz 5 wird zu Absatz 4 und erhält folgenden Wortlaut:
„Der Anspruch auf Ermäßigung ist bei der Anmeldung geltend zu machen und nachzuweisen. Später eingehende Anträge auf Ermäßigung werden nicht berücksichtigt.“
Artikel II Inkrafttreten
Die Änderung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung zum 01.07.2010 in Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Änderung der Entgeltordnung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können Fehler gem. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit öffentlicher Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Beschränkung gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den
Dr. König
Oberbürgermeister
53189fec-6a82-4ca0-95ab-ab6f19246df9.doc; Seite - 1 - von 9
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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22,2 kB
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2
|
öffentlich
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44,5 kB
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3
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öffentlich
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22,5 kB
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