Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/290
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zur Beteiligung der Stadtwerke Greifswald GmbH an einer gemeinsam mit der Stadt Grimmen zu gründenden Gesellschaft - Grimmener Stadtwerke GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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28.06.2010
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Sachdarstellung
Die Stadt Grimmen hat bislang kein eigenes Versorgungsunternehmen.
Nach Gesprächen zwischen dem Bürgermeister von Grimmen, der Geschäftsführung der SWG und dem Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über eine mögliche Rekommunalisierung der Daseinsvorsorge in der Stadt Grimmen erfolgte eine Besichtigung der Stadtwerke Greifswald GmbH durch Grimmener Vertreter aus Politik und Verwaltung. Daraufhin hat sich die Stadt Grimmen positiv zu einer kommunalen Zusammenarbeit und Kooperation mit Greifswald im Hinblick auf die gemeinsame Gründung der Grimmener Stadtwerke GmbH ausgesprochen.
Die SWG hat hierzu aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Machbarkeitsprüfung durchgeführt. Gesellschaftsvertragliche Regelungen (Gesellschaftsvertrag; Konsortialvereinbarung) sind unter Beachtung der Vorgaben der KV M-V mit Grimmen erarbeitet worden.
Wesentliche Eckdaten der Gesellschaft
Gegenstand: Gewährleistung einer sicheren, nachhaltigen und umweltgerechten Versorgung der Einwohner der Stadt Grimmen und der angrenzenden Gemeinden mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, unter anderem auf der Grundlage von Konzessionsverträgen
Stammkapital: 25 TEUR (Bareinlage)
Gesellschafter: 51 % Stadt Grimmen (12.750 EUR)
49 % Stadtwerke Greifswald GmbH (12.250 EUR)
Gesellschaftsorgane: Geschäftsführer (Besetzung durch beide Gesellschafter)
Gesellschafterversammlung
Aufsichtsrat mit 7 Mitgliedern (4 durch Stadt Grimmen, 3 durch SWG)
Gesellschaftsvertrag/Konsortialvereinbarung
Der Gesellschaftsvertrag berücksichtigt die Anforderungen des § 73 KV M-V (Wirtschaftsplanung nach EigVO, Prüfung nach Kommunalprüfungsgesetz M-V, Rechte gemäß §§53,54 HGrG, Zustimmung bei Beteiligungen)
Die durch die Gesellschafterversammlung zustimmungspflichtigen Geschäfte bedürfen im Wesentlichen einer 3/4 Mehrheit der Gesellschafter. Die Konsortialvereinbarung sichert auch das Engagement der SWG.
Entwicklung der Gesellschaft
Die Gesellschaft soll zunächst nur als reine Vertriebsgesellschaft für Strom und Gas fungieren. Die Anschubfinanzierung erfolgt durch ein eigenkapitalersetzendes Darlehen der Stadtwerke Greifswald GmbH in Höhe von max. 200 TEUR. Die Betriebsführung erfolgt über die SWG.
Ein Marktstart des Unternehmens soll bis spätestens 01.10.2010 erfolgen.
Der Finanzierungsbedarf für den Ankauf der Netze Strom und Gas 2013 soll teilweise durch Eigenkapital gedeckt werden. Insofern ist der Finanzierungsbedarf durch die Stadtwerke Greifswald GmbH begrenzt.
Chancen und Risiken für die Stadtwerke Greifswald GmbH
Energiebeschaffung, kaufmännische und technische Betriebsführung erfolgen über die SWG, womit sich gewisse Skaleneffekte ergeben. Weiterhin können Gewinne aus Netz- und Vertriebsgeschäft erwartet werden. Mit dem Aufbau einer Wärmeversorgung sowie der Übernahme der Wasser-/Abwasserversorgung durch das neue Unternehmen ergeben sich weitere Geschäftsfelder.
Risiken bestehen insbesondere in den Netzübernahmekosten und deren Finanzierung, unternehmerischen Risiken und in etwaigen Wettbewerbsaktivitäten durch den Altkonzessionär.
Die Stadtvertreter der Stadt Grimmen haben auf ihrer Sitzung am 03.06.2010 mehrheitlich der Gründung der Grimmener Stadtwerke zugestimmt.
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Greifswald GmbH wird sich in seiner Sitzung am 18. Juni 2010 insbesondere mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Gründung der Grimmener Stadtwerke GmbH befassen.
Das Zustimmungserfordernis der Bürgerschaft ergibt sich aus den Anforderungen
der KV M-V an eine Beteiligung einer Tochter (hier der SWG) an einem wirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform (§69 Abs.2, §68 Abs. 1 Ziffer 1 und §73 Abs. 1 KV M-V). Der Gegenstand des Unternehmens rechtfertigt den öffentlichen Zweck, der Gesellschaftsvertrag ist entsprechend ausgestaltet.
