Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/319

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt für die Abrechnung der Kosten der Erschließungsmaßnahme „Hornschuchstraße“ in den B-Plangebieten Nr. 40.1 – Wolgaster Straße / West -, Nr. 40.2 – Wolgaster Straße / Mitte und Nr. 40.3 – Wolgaster Straße / Ost folgende Abschnittsbildung (vgl. in Anlage beigefügten Übersichtsplan):
 

 

1. innerhalb der B-Plangrenzen Nr. 40.1 – Wolgaster Straße / West –  von der Einmündung der Straße „Zum Rückwäldchen“ bis zur B-Plangrenze 40.2 – Wolgaster Straße / Mitte – (westlich begrenzt durch das Flurstück 171 – östlich begrenzt durch das Flurstück 19 der Flur 8 Gemarkung, Greifswald)

 

2. innerhalb der B-Plangrenzen Nr. 40.2 – Wolgaster Straße / Mitte – von der B-Plangrenze Nr. 40.1 – Wolgaster Straße / West – bis zur B-Plangrenze Nr. 40.3 – Wolgaster Straße / Ost – (westlich begrenzt durch das Flurstück 20/2 – östlich begrenzt durch die Flurstücke 13/1 und 13/2 der Flur 8 Gemarkung, Greifswald) sowie

 

3. innerhalb der B-Plangrenzen Nr. 40.3 – Wolgaster Straße / Ost – von der B-Plangrenze Nr. 40.2 – Wolgaster Straße Mitte – bis zur Einmündung in die „Wolgaster Straße“ (westlich begrenzt durch das Flurstück 14 – südlich begrenzt durch das Flurstück 30 der Flur 8 Gemarkung, Greifswald – Wolgaster Straße)

 

 

 

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Sachdarstellung

Die Erschließungsmaßnahme „Hornschuchstraße“ wurde in den B-Plangebieten Nr. 40.1 – Wolgaster Straße / West – und Nr. 40.3 – Wolgaster Straße / Ost – auf der Grundlage von Erschließungsverträgen durch die jeweiligen Erschließungsträger vorfinanziert und bereits realisiert.

 

Da nicht alle Grundstücke in den jeweiligen Erschließungsgebieten im Eigentum der Erschließungsträger standen, wurde die Maßnahme in dem entsprechenden B-Plangebiet durch den jeweiligen Erschließungsträger der Stadt vorfinanziert. Die Erschließungsverträge regeln, dass nach Herstellung der Erschließungsanlage nach BauGB der Erschließungsträger der Stadt die Kosten für diese Erschließungsanlage in Rechnung stellt.

 

Nach § 131 Abs. 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

 

Zur Bestimmung der Anlage ist auf das Erscheinungsbild der Verkehrsanlage abzustellen, wobei der Gesamteindruck eines unbefangenen Beobachters bei natürlicher Betrachtungsweise maßgebend ist. Die B-Pläne Nr. 40.1 – Wolgaster Straße / West –, Nr. 40.2 – Wolgaster Straße / Mitte – und Nr. 40.3 – Wolgaster Straße Ost – grenzen von West nach Ost verlaufend aneinander an. Bei der „Hornschuchstraße“ handelt es sich um eine über die Grenzen der B-Plangebiete Nr. 40.1, 40.2 und 40.3 hinausgehende, einzige Erschließungsanlage.

 

Da die Erschließung der einzelnen B-Plangebiete in zeitlich großen Abständen erfolgt, ist eine Abschnittsbildung vorzunehmen, um die Abrechnung der einzelnen Abschnitte rechtssicher gestalten zu können. Die Abschnittsbildung erfolgt nach § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB anhand der Grenzen der jeweiligen B-Plangebiete.

 

 

Anlagen:

 

Übersichtsplan der Erschließungsmaßnahme mit Abschnittsbildung

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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30.08.2010 - Ortsteilvertretung Ostseeviertel (OTV OV)

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06.09.2010 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

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07.09.2010 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt

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13.09.2010 - Hauptausschuss (HA)

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27.09.2010 - Bürgerschaft (BS)