Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/334
Grunddaten
- Betreff:
-
Benutzungs- und Entgeltordnung über die Nutzung von Räumen in kommunalen Verwaltungsgebäuden, Schulen und anderen städtischen Einrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Senat (S)
|
Beratung im Senat
|
|
●
Geplant
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
●
Geplant
|
|
x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
|
Beratung
|
|
|
06.09.2010
| |||
●
Geplant
|
|
x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Schulen, Bildung, Universität, Wissenschaft und Kultur
|
Beratung
|
|
|
08.09.2010
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
27.09.2010
|
Sachdarstellung
Die zurzeit gültige Satzung zur Nutzung von Räumen in kommunalen Verwaltungsgebäuden, Schulen und Kindertagesstätten (Bürgerschaftsbeschluss B 399-26/01 vom 17.12.2001) in der Fassung der ersten Änderungssatzung (Beschluss-Nr. B 641-43/03 vom 15.12.2003) entspricht nicht mehr der aktuellen Situation.
Erfahrungen bei der Raumvergabe zeigen, dass eine differenzierte Beschreibung und die weitere Einschränkung von Nutzerkreis und Nutzungszweck erforderlich sind, insbesondere um die Durchführung von Veranstaltungen rechtsextremistischen Charakters in öffentlichen Gebäuden zu verhindern. Dabei berücksichtigt die neue Benutzungs- und Entgeltordnung die Hinweise und Empfehlungen des Innenministers M/V vom 15.11.2007 zur Formulierung und Gestaltung des Textteils und der Nutzungsvereinbarung. In diesem Zusammenhang sind die Anlagen durch Muster des Antragsformulars und der Nutzungsvereinbarung ergänzt worden.
Im Bereich der Schulen wurden 2 Räume neu aufgenommen und erweitern damit die Möglichkeiten zur Nutzung durch Dritte.
Durch gestiegene Kosten und eine hochwertigere Ausstattung der angebotenen Räume entsprechend den gegenwärtigen technischen Standards machte sich eine Neukalkulation der Nutzungsentgelte notwendig.
Da – wie bereits unter der alten Satzung – auch weiterhin mit der Nutzerin oder dem Nutzer ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis durch den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung begründet werden soll, war es notwendig von einer Satzung auf eine Benutzungs– und Entgeltordnung umzustellen und somit eine rechtskonforme Ausgestaltung zu erreichen.
Finanzierung |
|||||
|
HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
|||
1 |
02100 140000 |
Einnahmen aus Mieten und Pachten |
|||
2 |
21100 140000 |
Einnahmen aus Mieten und Pachten (Schulen) |
|||
|
|||||
|
Haushaltsjahr |
geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
1 |
2010 |
800,00 |
425,00 |
|
|
2 |
2010 |
1200,00 |
123,00 |
|
|
Zu den Einnahmen für das Jahr 2011 kann keine Aussage getroffen werden, da die Planungen noch nicht abgeschlossen sind.
Anlagen: 1. Benutzungs- und Entgeltordnung über die Nutzung von Räumen in kommunalen Verwaltungsgebäuden, Schulen und anderen städtischen Einrichtungen (mit Anlage A Raumübersicht, Anlage B Formblatt Antrag, Anlage C schriftliche Nutzungsvereinbarung, Anlage D Entgeltkatalog)
2. Kostenkalkulation
Benutzungs- und Entgeltordnung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Nutzung von Räumen in kommunalen Verwaltungsgebäuden, Schulen und anderen städtischen Einrichtungen
Auf der Grundlage der § 22 Abs. 3 Nr.11 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl M-V S. 205) in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl M-V S. 146) in der derzeit geltenden Fassung hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald folgende Benutzungs- und Entgeltordnung über die Nutzung von Räumen in kommunalen Verwaltungsgebäuden, Schulen und anderen städtischen Einrichtungen in ihrer Sitzung am 27.09.2010 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich, Räumlichkeiten, Nutzungszweck, Nutzerkreis, Konditionen
(1) Diese Ordnung gilt für die Nutzung der in Absatz 2 beschriebenen Räume durch Dritte.
Sie findet keine Anwendung auf Mitglieder des nachstehend bezeichneten Personenkreises:
- Ämter und Mitarbeiter der Stadtverwaltung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit
b. Mitglieder der Bürgerschaft, ihre Fraktionen und Ausschüsse sowie
Ortsteilvertretern in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
soweit ausschließlich die beschriebenen Nutzungszwecke verfolgt werden.
(2) Räumlichkeiten im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind Versammlungs-, Sitzungs- Schulungs- und Mehrzweckräume in den in der Anlage A abschließend aufgezählten kommunalen Verwaltungsgebäuden und Schulen.
Kindertagesstätten stehen nicht für eine Nutzung im Sinne dieser Ordnung zur Verfügung.
(3) Veranstaltungen im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind Mitgliederversammlungen, Fachvorträge, Tagungen, Informations- und Kulturveranstaltungen u.ä., deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt bzw. gemeinnützigen Charakter trägt.
Ausgeschlossen ist die Nutzung der Räume zur Durchführung politischer Veranstaltungen.
Die Nutzung der Räume für Veranstaltungen zu kommerziellen oder privaten Zwecken ist grundsätzlich nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
Bildungs- und Freizeitangebote privater Anbieter für Schüler in städtischen Schulgebäuden können nach Prüfung und Entscheidung durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zugelassen werden.
(4) Die Räumlichkeiten können den nachfolgenden Nutzergruppen zur Verfügung gestellt werden:
a) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die glaubhaft gemacht haben,
dass sie ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im
Sinne des §§ 51 ff Abgabenordnung verfolgen. Zum Nachweis der
Gemeinnützigkeit ist auf Verlangen der aktuelle Freistellungsbescheid zur
Körperschafts- und Gewerbesteuer vorzulegen.
b) Mitgliedern der Bundesregierung und Mitgliedern der Landesregierung in
Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit
(5) Die Nutzungsmöglichkeiten bestehen zu den in der Anlage A bezeichneten Zeiten und Konditionen, soweit die Räume nicht für dienstliche Zwecke benötigt werden.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Nutzung der Räume besteht nicht.
§ 2 Anmeldungsverfahren zur Nutzung von Räumen
(1) Nutzungsinteressenten haben die beabsichtigte Nutzung in der Regel
mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin beim
zuständigen Amt (siehe Anlage A) schriftlich per Formblatt (siehe Anlage B) anzumelden. Das zuständige Amt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen dieser Benutzung- und Entgeltordnung und erteilt eine schriftliche Antwort.
(2) Vor der Nutzung wird mit der Nutzerin oder dem Nutzer eine schriftliche Nutzungsvereinbarung (siehe Anlage C) abgeschlossen.
§ 3 Nutzungsentgelt
(1) Für die Nutzung der Räume erhebt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur anteiligen Deckung der Kosten privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.
Der Nutzerkreis nach § 1 Abs. 4 (b) ist in Funktion der Ausübung seines Amtes von der Entgeltzahlung entbunden.
(2) Das Entgelt für die Raumnutzung richtet sich nach der Art der Räumlichkeit, der Dauer der Nutzung und der angemeldeten oder – wenn eine Anmeldung derselben nicht erfolgt ist – der tatsächlich in Anspruch genommenen bzw. erforderlichen Leistungen. Sofern Technik benutzt wird, ist darauf ein gesondertes Entgelt zu entrichten.
Die Tarife werden auf die halbe Stunde genau abgerechnet.
Es gelten die Tarife entsprechend Anlage D.
§ 4 Schuldner
(1) Schuldner der Entgelte ist derjenige,
a) der den Benutzungsantrag stellt,
b) der die Räume tatsächlich nutzt,
c) in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt oder
d) der die Schuld gegenüber der Universitäts- und Hansestadt Greifswald übernimmt.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Entgelte dieser Ordnung werden unbeschadet der Ansprüche Dritter erhoben.
§ 5 Fälligkeit
Das Entgelt ist 14 Tage nach Stattfinden der Veranstaltung fällig.
§ 6 Kündigungsrecht
Der Universitäts- und Hansestadt Greifswald steht die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund zu, z.B. wenn:
- die Veranstaltungsräume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können,
- durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu befürchten ist oder
- Veranstaltungsräume wegen unvorhergesehener Umstände oder außerordentlicher Ereignisse, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht zur Verfügung gestellt werden können.
§ 7 Sicherheitsvorschriften
(1) Bauordnungsrechtliche und feuerpolizeiliche Sicherheitsvorschriften sind von der Nutzerin oder dem Nutzer einzuhalten. Dabei sind vor allem zu beachten:
- die zugelassene Höchstbesucherzahl und der Bestuhlungsplan sind einzuhalten,
- festgelegte Fluchtwege sind freizuhalten und
- elektrische Leitungen und Kabel sind unfallsicher zu verlegen
- das Hantieren mit offenem Feuer ist strengstens untersagt.
(2) Anordnungen und Maßnahmen, die die Nutzerin oder der Nutzer trifft, müssen den geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
§ 8 Weisungsrecht
(1) Die Nutzerin oder der Nutzer ist verpflichtet, die Anordnungen der oder des Verantwortlichen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu befolgen.
(2) Die Nutzerin oder der Nutzer ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände schonend und pfleglich zu behandeln. Das Dekorieren bzw. Verändern des Mobiliars der Räume sowie das Verabreichen von Speisen, Getränken und Genussmitteln bedarf einer gesonderten, vorherigen Zustimmung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
(3) Wenn für die Räume Hausordnungen und darüber hinausgehende Bestimmungen vorliegen, sind diese zu befolgen.
§ 9 Ersatzleistungen
Die Nutzerin oder der Nutzer haftet gegenüber der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für Schäden, die durch sie oder ihn bzw. von Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen, verursacht wurden.
§ 10 Freistellung der Stadt
Die Nutzerin oder der Nutzer ist verpflichtet, die Universitäts- und Hansestadt Greifswald von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen erlittener Schäden aus Anlass des Besuches der Veranstaltung von dritten Personen gestellt werden können.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Nutzung von Räumen in kommunalen Verwaltungsgebäuden, Schulen und Kindertagesstätten vom 17.12.2001 (Beschlussnummer B399-26/01) sowie die 1. Änderungssatzung vom 15.10.2003 außer Kraft.
Greifswald, den …….
Dr. König
Oberbürgermeister
Anlagen: Anlage A: Raumübersicht
Anlage B: Formblatt Anmeldung
Anlage C: Schriftliche Nutzungsvereinbarung
Anlage D: Entgeltkatalog
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
öffentlich
|
26,9 kB
|
|||
2
|
öffentlich
|
38,5 kB
|
|||
3
|
öffentlich
|
60 kB
|
|||
4
|
öffentlich
|
23,5 kB
|
|||
5
|
öffentlich
|
111,5 kB
|
