Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/334

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Benutzungs- und Entgeltordnung über die Nutzung von Räumen in kommunalen Verwaltungsgebäuden, Schulen und anderen städtischen Einrichtungen.

 


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Sachdarstellung

Die zurzeit gültige Satzung zur Nutzung von Räumen in kommunalen Verwaltungsgebäuden, Schulen und Kindertagesstätten (Bürgerschaftsbeschluss B 399-26/01 vom 17.12.2001) in der Fassung der ersten Änderungssatzung (Beschluss-Nr. B 641-43/03 vom 15.12.2003) entspricht nicht mehr der aktuellen Situation.

 

Erfahrungen bei der Raumvergabe zeigen, dass eine differenzierte Beschreibung und die weitere Einschränkung von Nutzerkreis und Nutzungszweck erforderlich sind, insbesondere um die Durchführung von Veranstaltungen rechtsextremistischen Charakters in öffentlichen Gebäuden zu verhindern. Dabei berücksichtigt die neue Benutzungs- und Entgeltordnung die Hinweise und Empfehlungen des Innenministers M/V  vom 15.11.2007 zur Formulierung und Gestaltung des Textteils und der Nutzungsvereinbarung. In diesem Zusammenhang sind die Anlagen durch Muster des Antragsformulars und der Nutzungsvereinbarung ergänzt worden.

 

Im Bereich der Schulen wurden 2 Räume neu aufgenommen und erweitern damit die Möglichkeiten zur Nutzung durch Dritte.

 

Durch gestiegene Kosten und eine hochwertigere Ausstattung der angebotenen Räume entsprechend den gegenwärtigen technischen Standards machte sich eine Neukalkulation der Nutzungsentgelte notwendig.

 

Da – wie bereits unter der alten Satzung – auch weiterhin mit der Nutzerin oder dem Nutzer ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis durch den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung begründet werden soll, war es notwendig von einer Satzung auf eine Benutzungs– und Entgeltordnung umzustellen und somit eine rechtskonforme Ausgestaltung zu erreichen.

 

 

 

Finanzierung

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

02100 140000

Einnahmen aus Mieten und Pachten

2

21100 140000

Einnahmen aus Mieten und Pachten (Schulen)

 

 

 

Haushaltsjahr

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

1

2010

800,00

425,00

 

 

2

2010

1200,00

123,00

 

 

 

 

Zu den Einnahmen für das Jahr 2011 kann keine Aussage getroffen werden, da die Planungen noch nicht abgeschlossen sind.

 

Anlagen: 1. Benutzungs- und Entgeltordnung über die Nutzung von Räumen in kommunalen Verwaltungsgebäuden, Schulen und anderen städtischen Einrichtungen (mit Anlage A Raumübersicht, Anlage B Formblatt Antrag,  Anlage C schriftliche Nutzungsvereinbarung, Anlage D Entgeltkatalog)

 

2. Kostenkalkulation

 

 


Benutzungs- und Entgeltordnung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Nutzung von Räumen in kommunalen Verwaltungsgebäuden, Schulen und anderen städtischen Einrichtungen

 

Auf der Grundlage der § 22 Abs. 3 Nr.11 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl M-V S. 205) in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl M-V S. 146) in der derzeit geltenden Fassung hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald folgende Benutzungs- und Entgeltordnung über die Nutzung von Räumen in kommunalen Verwaltungsgebäuden, Schulen und anderen städtischen Einrichtungen in ihrer Sitzung am 27.09.2010 beschlossen:

 

 

§ 1  Geltungsbereich, Räumlichkeiten, Nutzungszweck, Nutzerkreis, Konditionen

 

(1)               Diese Ordnung gilt für die Nutzung der in Absatz 2 beschriebenen Räume durch Dritte.

 

Sie findet keine Anwendung auf Mitglieder des nachstehend bezeichneten Personenkreises:

  1. Ämter und Mitarbeiter der Stadtverwaltung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit

b.   Mitglieder der Bürgerschaft, ihre Fraktionen und Ausschüsse sowie
      Ortsteilvertretern in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
 

soweit ausschließlich die beschriebenen Nutzungszwecke verfolgt werden.

 

(2)               Räumlichkeiten im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind Versammlungs-, Sitzungs- Schulungs- und Mehrzweckräume in den in der Anlage A abschließend aufgezählten kommunalen Verwaltungsgebäuden und Schulen.

 

Kindertagesstätten stehen nicht für eine Nutzung im Sinne dieser Ordnung zur Verfügung.

 

(3) Veranstaltungen im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind Mitgliederversammlungen, Fachvorträge, Tagungen, Informations- und Kulturveranstaltungen u.ä., deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt bzw. gemeinnützigen Charakter trägt.

 

Ausgeschlossen ist die Nutzung der Räume zur Durchführung politischer Veranstaltungen.

 

Die Nutzung der Räume für Veranstaltungen zu kommerziellen oder privaten Zwecken ist grundsätzlich nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

Bildungs- und Freizeitangebote privater Anbieter für Schüler in städtischen Schulgebäuden können nach Prüfung und Entscheidung durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zugelassen werden.

 

 

(4) Die Räumlichkeiten können den nachfolgenden Nutzergruppen zur Verfügung gestellt werden:


 a) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die glaubhaft gemacht haben,

     dass sie ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im

     Sinne des §§ 51 ff Abgabenordnung verfolgen. Zum Nachweis der

     Gemeinnützigkeit ist auf Verlangen der aktuelle Freistellungsbescheid zur

     Körperschafts- und Gewerbesteuer vorzulegen.

 

b) Mitgliedern der Bundesregierung und Mitgliedern der Landesregierung in

    Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit

 

(5) Die Nutzungsmöglichkeiten bestehen zu den in der Anlage A bezeichneten Zeiten und Konditionen, soweit die Räume nicht für dienstliche Zwecke benötigt werden.
 

(6) Ein Rechtsanspruch auf Nutzung der Räume besteht nicht.

 

 

§ 2  Anmeldungsverfahren zur Nutzung von Räumen

 

(1) Nutzungsinteressenten haben die beabsichtigte Nutzung in der Regel

 mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin beim

 zuständigen Amt (siehe Anlage A) schriftlich per Formblatt (siehe Anlage B)  anzumelden. Das zuständige Amt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen dieser Benutzung- und Entgeltordnung und erteilt eine schriftliche Antwort.

 

(2) Vor der Nutzung wird mit der Nutzerin oder dem Nutzer eine schriftliche Nutzungsvereinbarung (siehe Anlage C) abgeschlossen.

 

 

§ 3  Nutzungsentgelt

 

(1)               Für die Nutzung der Räume erhebt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur anteiligen Deckung der Kosten privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.

Der Nutzerkreis nach § 1 Abs. 4 (b) ist in Funktion der Ausübung seines Amtes von der Entgeltzahlung entbunden.

 

(2)               Das Entgelt für die Raumnutzung richtet sich nach der Art der Räumlichkeit, der Dauer der Nutzung und der angemeldeten oder – wenn eine Anmeldung derselben nicht erfolgt ist – der tatsächlich in Anspruch genommenen bzw. erforderlichen Leistungen. Sofern Technik benutzt wird, ist darauf ein gesondertes Entgelt zu entrichten.

 

Die Tarife werden auf die halbe Stunde genau abgerechnet.

 

Es gelten die Tarife entsprechend Anlage D.

 

 

§ 4  Schuldner

 

(1)               Schuldner der Entgelte ist derjenige,

a)      der den Benutzungsantrag stellt,

b)      der die Räume tatsächlich nutzt,

c)      in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt oder

d)      der die Schuld gegenüber der Universitäts- und Hansestadt Greifswald übernimmt.
 

(2)               Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.


(3)               Die Entgelte dieser Ordnung werden unbeschadet der Ansprüche Dritter erhoben.

 

 

§ 5  Fälligkeit

 

Das Entgelt ist 14 Tage nach Stattfinden der Veranstaltung fällig.

 

 

§ 6  Kündigungsrecht

 

Der Universitäts- und Hansestadt Greifswald steht die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund zu, z.B. wenn:

 

-          die Veranstaltungsräume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können,

-          durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu befürchten ist oder

-          Veranstaltungsräume wegen unvorhergesehener Umstände oder außerordentlicher Ereignisse, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht zur Verfügung gestellt werden können.

 

 

§ 7  Sicherheitsvorschriften

 

(1)               Bauordnungsrechtliche und feuerpolizeiliche Sicherheitsvorschriften sind von der Nutzerin oder dem Nutzer einzuhalten. Dabei sind vor allem zu beachten:

 

-          die zugelassene Höchstbesucherzahl und der Bestuhlungsplan sind einzuhalten,

-          festgelegte Fluchtwege sind freizuhalten und

-          elektrische Leitungen und Kabel sind unfallsicher zu verlegen

-          das Hantieren mit offenem Feuer ist strengstens untersagt.

 

(2)                Anordnungen und Maßnahmen, die die Nutzerin oder der Nutzer trifft, müssen den geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

 

 

§ 8  Weisungsrecht

 

(1)               Die Nutzerin oder der Nutzer ist verpflichtet, die Anordnungen der oder des Verantwortlichen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu befolgen.

(2)               Die Nutzerin oder der Nutzer ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände schonend und pfleglich zu behandeln. Das Dekorieren bzw. Verändern des Mobiliars der Räume sowie das Verabreichen von Speisen, Getränken und Genussmitteln bedarf einer gesonderten, vorherigen Zustimmung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

(3)               Wenn für die Räume Hausordnungen und darüber hinausgehende Bestimmungen vorliegen, sind diese zu befolgen.

 


§ 9  Ersatzleistungen

 

Die Nutzerin oder der Nutzer haftet gegenüber der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für Schäden, die durch sie oder ihn bzw. von Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen, verursacht wurden.

 

 

§ 10  Freistellung der Stadt

 

Die Nutzerin oder der Nutzer ist verpflichtet, die Universitäts- und Hansestadt Greifswald von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen erlittener Schäden aus Anlass des Besuches der Veranstaltung von dritten Personen gestellt werden können.

 

 

§ 11  Inkrafttreten

 

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Nutzung von Räumen in kommunalen Verwaltungsgebäuden, Schulen und Kindertagesstätten vom 17.12.2001 (Beschlussnummer B399-26/01) sowie die 1. Änderungssatzung vom 15.10.2003 außer Kraft.

 

Greifswald, den …….

 

 

 

Dr. König

Oberbürgermeister 

 

 

Anlagen: Anlage A: Raumübersicht

  Anlage B: Formblatt Anmeldung

  Anlage C: Schriftliche Nutzungsvereinbarung

  Anlage D: Entgeltkatalog

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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06.09.2010 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

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08.09.2010 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Schulen, Bildung, Universität, Wissenschaft und Kultur

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13.09.2010 - Hauptausschuss (HA)

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27.09.2010 - Bürgerschaft (BS) - mit Änderungen