Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/322
Grunddaten
- Betreff:
-
Fernwärmesatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Gestoppt
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Bürgerschaft (BS)
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Beratung
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27.09.2010
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Erledigt
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
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Beratung
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14.09.2010
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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11.10.2010
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
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Beratung
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12.10.2010
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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01.11.2010
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Beschlussvorschlag
- Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die anliegende Fernwärme-Satzung.
- Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald wirkt auf ihr städtisches Unternehmen, die Fernwärme GmbH ein, ihren Kohlendioxidausstoß bis zum Jahre 2020 um 7-10 % (4.215 – 6.022 t) zu senken. Grundlage stellt die Kohlendioxidemission der Wärmeerzeugung aus dem Jahre 2005 dar.
Sachdarstellung
Zu 1: Aufgrund der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie § 16 des Erneuerbaren Energien Wärmegesetzes (EEWärmeG) kann in Teilen des Stadtgebietes ein Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung zum Schutz von Menschen, der natürlichen Umwelt sowie von Kultur- und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen und um dem Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen sowie insbesondere auch zum Zwecke der Luftreinhaltung, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes ausgesprochen werden.
Die größtenteils aus Kraft-Wärme-Kopplung (gleichzeitige Wärme- und Stromproduktion) bereitgestellte Fernwärme bildet einen deutlichen Umweltvorteil und führt gegenüber der sonst üblichen, getrennten Versorgung mit Wärme aus Einzelfeuerungsanlagen und Strom aus konventionellen Kraftwerken zu einer Primärenergieeinsparung (Brennstoff) und damit zu einer Reduzierung der Kohlendioxidemission.
Im Stadtgebiet werden Vorranggebiete ausgewiesen, die im räumlichen Zusammenhang mit dem Fernwärmenetz stehen. In den Vorranggebieten erfolgt eine Verdichtung der Fernwärmeversorgung. Der räumliche Zusammenhang sichert kurze Transportwege des Fernwärmewassers zu den anzuschließenden Objekten. Damit ist im Allgemeinen eine ökologische und wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit gegeben.
Zum einen werden dadurch überproportional große Wärmeverluste und damit verbundene zusätzliche Brennstoffverbräuche vermieden, die durch lange Transportwege und geringe Wärmeanschlussleistung entstehen. Zum anderen sollen hohe spezifische Erschließungs- oder Erhaltungskosten ausgeschlossen werden, die durch eine nur geringe Anschlussdichte verursacht werden. Teilstränge bzw. Teilbereiche des Fernwärmeversorgungsnetzes, für die diese Ausschlussgründe ebenso zutreffen, sind gleichfalls nicht in den Vorranggebieten enthalten.
Um im Sinne des Klimaschutzes die Wärmeversorgung durch erneuerbare Energien zu fördern, sind diese Anlagen ausdrücklich vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit.
Neben der Senkung des Raumwärmebedarfes wird die Fernwärmesatzung im Integrierten Klimaschutzkonzept der Universitäts- und Hansestadt Greifswald als die Minderungsmaßnahme mit dem höchsten Reduktionspotential empfohlen. Damit stellt die Satzung einen entscheidenden Baustein zur Einhaltung der Greifswalder Klimaschutzziele dar (Deklaration des Klimaschutzbündnisses Greifswald 2020, Mitgliedschaft im Konvent der Bürgermeister).
Zu 2.: Im Rahmen des Integrierten Klimaschutzkonzeptes sind die effizientesten Maßnahmen zur Kohlendioxidminderung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald untersucht worden. Ein erhebliches Potential besteht in der Dekarbonisierung der Fernwärme. Durch den Beschluss wird die Fernwärme Greifswald GmbH verpflichtet, ihren auf Grund der Kraft-Wärme-Kopplung schon jetzt günstigen Emissionsfaktor durch den teilweisen Einsatz von erneuerbaren Energien weiter zu reduzieren. Die technische und wirtschaftliche Machbarkeit dieser Maßnahme ist durch die Fernwärme Greifswald im Vorfeld untersucht und bestätigt worden.
Beide Maßnahmen zusammen (Fernwärmesatzung und Dekarbonisierung der Fernwärme) tragen ca. zu einem Drittel zur Erreichung der Greifswalder Klimaschutzziele bei. Sie werden von der AG Nachhaltige Energieversorgung sowie dem Klimaschutzbündnis Greifswald 2020 als wichtigste Einzelmaßnahmen zur Umsetzung empfohlen.
Anlagen: |
Fernwärme-Satzung |
Gutachten im Auftrag der SWG: „Rechtmäßigkeit eines Anschluss- und Benutzungszwang zum Zwecke des Klimaschutzes im Stadtgebiet Greifswald“, Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. |
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Satzung über die Wärmeversorgung in der
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Aufgrund des §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004, GVOBl. M-V 2004, 205, in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 16 Erneuerbare-Energien –Wärme-Gesetzes (EEWärmeG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.2008, BGBl. I Nr. 1658, in der derzeit geltenden Fassung, hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in ihrer Sitzung am 01.11.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
1) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald betreibt in Teilen des Stadtgebietes die Fernwärmeversorgung zum Schutz von Menschen, der natürlichen Umwelt sowie von Kultur- und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen und um dem Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen sowie insbesondere auch zum Zwecke der Luftreinhaltung, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes auf ihrem Gebiet.
2) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald betreibt durch ihre mittelbare Eigengesellschaft „Fernwärme Greifswald GmbH“ (im Folgenden öffentlicher Wärmeversorger) Fernwärmenetze zur Versorgung mit Wärme als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Gegenstand
Gegenstand ist die Versorgung mit Wärme für Wärmeversorgungsanlagen, die jeweils ausschließlich oder ergänzend
1. Heizzwecken,
2. der Bereitung von Warmwasser,
3. dem thermischen Antrieb von Kühlanlagen oder
4. allen sonstigen thermischen Versorgungszwecken dienen.
§ 3 Geltungsbereich
1) Der räumliche Geltungsbereich ist das Stadtgebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Das Versorgungsgebiet ergibt sich aus den als Anlage 1 bis 7 beigefügten Lageplänen. Die Anlagen sind Bestandteil der Satzung.
2) Die in der Satzung für die Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften sowie sonstige in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
§ 4 Begriff des Grundstückes
1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.
2) In den räumlichen Geltungsbereich sind alle bebauten und bebaubaren Grundstücke einbezogen.
§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht
1) Jeder Eigentümer eines bebauten oder bebaubaren Grundstückes im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung, auf dem Wärmeversorgungsanlagen im Sinne von § 2 dieser Satzung betrieben werden oder betrieben werden sollen, ist jederzeit berechtigt, einen Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen (Anschlussrecht). Der Anschluss erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage entsprechend § 10 dieser Satzung.
2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an die Fernwärmeversorgungsanlagen i.S.d. Absatz 1 haben die Anschlussnehmer das Recht, die Belieferung mit Fernwärme zu verlangen und die benötigten Wärmemengen entsprechend der vertraglich vereinbarten Leistung zu entnehmen (Benutzungsrecht).
§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang
1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärmeversorgungsanlagen des öffentlichen Wärmeversorgers nach Maßgabe dieser Satzung anzuschließen, wenn das Grundstück bebaut ist oder mit seiner Bebauung begonnen wird und auf ihm Wärmeversorgungsanlagen im Sinne von § 2 dieser Satzung betrieben werden oder betrieben werden sollen (Anschlusszwang).
2) Die Herstellung des Anschlusses ist durch den Eigentümer zu dulden.
3) Der gesamte Wärmebedarf für Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung ist ausschließlich mittels Fernwärme des öffentlichen Wärmeversorgers nach Maßgabe dieser Satzung zu decken (Benutzungszwang).
4) Der öffentliche Wärmeversorger trägt die Bau und Hausanschlusskosten bis zur Hausanschlussstation.
§ 7 Ausnahmen
1) Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder des Gebäudes oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen erforderlich, kann der öffentliche Wärmeversorger den Anschluss ablehnen (Ausnahme zu den §§ 5 und 6 dieser Satzung). Dies gilt insbesondere für Grundstücke außerhalb des Versorgungsgebietes.
2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht in den Fällen des vorangegangenen Absatzes, sofern der Grundstückseigentümer sich durch einen zwischen dem öffentlichen Wärmeversorger und ihm zu schließenden schriftlichen Vertrag verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten für den Anschluss zu übernehmen und auf Verlangen eine angemessene Sicherheit leistet.
3) Sind die in Absatz 1 genannten Gründe, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, fortgefallen, ist der Anschluss vom öffentlichen Wärmeversorger zu gewähren. In diesem Fall bestehen Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 5 dieser Satzung und Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 dieser Satzung.
§ 8 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang
1) Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung und der Verpflichtung zur Benutzung derselben nach § 6 dieser Satzung können Grundstückseigentümer auf Antrag und nach Maßgabe dieser Satzung und insbesondere der folgenden Absätze befreit werden.
2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gilt Grundstückseigentümern als erteilt, in deren Gebäuden Wärmeversorgungsanlagen i.S.d. § 2 dieser Satzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung
a) vorhanden oder
b) nachweislich beauftragt sind oder
c) aufgrund einer nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilten Genehmigung errichtet werden dürfen.
3) Die Befreiung nach Absatz 2 erlischt, wenn eine grundlegende Änderung oder Erneuerung der Wärmeversorgungsanlage i.S.d. § 2 dieser Satzung erfolgt. Eine grundlegende Änderung oder Erneuerung ist insbesondere gegeben, wenn
a) ein neuer Kessel erforderlich wäre oder
b) ein Wechsel der Energieträger erfolgen soll oder
c) vom Einzelofen auf Zentralheizung umgerüstet wird.
4) Auf Antrag gemäß § 10 Absatz 3 sind Wärmeversorgungsanlagen i.S.d. § 2 dieser Satzung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien, die die Wärmeversorgung ausschließlich durch erneuerbare Energien gewährleisten. Dies sind insbesondere Anlagen zur Nutzung
a) nachwachsender Festbrennstoffe (z.B. Holz),
b) nachwachsender Flüssigbrennstoffe (z.B. Rapsöl),
c) gasförmiger Brennstoffe auf Basis nachwachsender Rohstoffe (z.B. Biogas) oder
d) solarer Wärme (z.B. Solarthermieanlagen).
5) Befreit vom Anschluss- und Benutzungszwang sind Gebäude mit Wärmeversorgungsanlagen von maximal 15 KW Gesamtnennwärmeleistung.
6) Eine Befreiung aus wirtschaftlichen Gründen kann auf Antrag erteilt werden, wenn der Anschluss an die öffentliche Einrichtung oder die Benutzung derselben für den Grundstückseigentümer wegen privater, die öffentlichen Belange überwiegenden Gründen nicht zugemutet werden kann und die Befreiung aus öffentlichen Gründen unbedenklich ist.
7) Befreit vom Anschluss an die öffentliche Einrichtung und deren Benutzung sind Kaminfeuerstätten, sowie Kachelöfen, die mit Holz befeuert werden.
§ 9 Grundstücksbenutzung und Zutrittsrecht
1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke des Anschlusses an die Fernwärmeversorgung das Anbringen und die Verlegung von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung über ihre im Geltungsbereich der Satzung liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.
2) Der Grundstückseigentümer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des öffentlichen Wärmeversorgers den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere durch Ablesung oder durch Ermittlung der Grundlagen für die Entgeltbemessung erforderlich ist.
§ 10 Antragsverfahren für Anschluss oder Befreiung
1) Der Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen ist vom Verpflichteten bei dem öffentlichen Wärmeversorger zu beantragen. Bei Neubauten ist der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung zu stellen. Der jeweilige Antrag ist spätestens einen Monat nach Eintritt der Voraussetzungen des Anschlusszwangs nach § 6 der Satzung schriftlich zu stellen.
2) Die Wärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage mit dem öffentlichen Wärmeversorger. Die Bedingungen für den Anschluss an die öffentliche Wärmeversorgung und für die Benutzung dieser Einrichtung ergeben sich aus den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, der AVB FernwärmeV in ihrer jeweils gültigen Fassung und den ergänzenden Bestimmungen zur Wärmelieferung, Preisen und Preisbestimmungen sowie Technischen Anschlussbedingungen des öffentlichen Wärmeversorgers.
3) Anträge auf Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 8 sind bei der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unter der Vorlage einer Fachunternehmererklärung zur Art des Wärmeerzeugers zu stellen. Befreiungen können befristet, widerruflich oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Der Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen ist vom Grundstückseigentümer unverzüglich der Stadt und dem Betreiber der öffentlichen Einrichtung anzuzeigen.
4) Das Antragsverfahren zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist für den Antragsteller kostenfrei.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Absatz 3 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 6 Absatz 1 das Grundstück nicht an die Fernwärmeversorgung anschließt oder nicht vollständig mit erneuerbaren Energien versorgt,
- entgegen § 6 Absatz 3 nicht den gesamten Wärmebedarf zur Nutzung in Wärmeversorgungsanlagen aus der Fernwärmeversorgung deckt,
- entgegen § 9 Absatz 1 das Anbringen und die Verlegung von Leitungen zur Zu- und Fortleitung über die im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke nicht zulässt,
- entgegen § 9 Absatz 2 den Beauftragten des Versorgungsunternehmens den Zutritt zu den entsprechenden Räumen versagt,
- entgegen § 10 Absatz 1 einen Antrag nicht rechtzeitig stellt,
- entgegen § 10 Absatz 3 den Fortfall der Befreiungsvoraussetzung nicht unverzüglich anzeigt, oder
- wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieser Satzung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt.
2) Ein Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einem Bußgeld von 5 € bis 1.000 € geahndet werden.
3) Die satzungsgemäßen Pflichten bleiben unabhängig von Absatz 2 bis zur Umsetzung erhalten.
§ 12 Gültigkeit
Diese Satzung soll 5 Jahre nach ihrem Inkrafttreten von der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald überprüft werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den
Dr. König
Oberbürgermeister
Anlagen: 1 – 7
Anlagen
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1
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öffentlich
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2
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