Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/346
Grunddaten
- Betreff:
-
Hafengebührensatzung 2011/2012/2013 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Häfen der Stadt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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●
Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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●
Geplant
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Ortsteilvertretung Wieck und Ladebow (OTV WL)
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Beratung
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05.10.2010
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●
Geplant
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Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)
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Beratung
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06.10.2010
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●
Erledigt
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Ausschuss für Sport
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Beratung
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12.10.2010
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●
Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
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Beratung
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12.10.2010
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●
Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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11.10.2010
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●
Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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●
Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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01.11.2010
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Sachdarstellung
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
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1 |
UA 60400 Einnahmen |
BgA Stadthafen – nur gebührenrelevante Einnahmen Netto |
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2 |
UA 60400 Ausgaben |
BgA Stadthafen – nur gebührenrelevante Ausgaben; nur anteilige Personalkosten angesetzt |
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3 |
UA 60410 Einnahmen
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Seehafen Ladebow - nur gebührenrelevante Einnahmen |
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4 |
UA 60410 Ausgaben |
Seehafen Ladebow Ausgaben zuzüglich anteiliger Personalkosten |
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Planung 2011 |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
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1 |
110.500 |
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2 |
151.000 |
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3 |
150.000 |
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4 |
300.400 |
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Begründung
Die von der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 03.05.2004 unter der Beschluss-Nr. B696-46/04 beschlossene Hafengebührensatzung für die Häfen der Hansestadt Greifswald ist nach den dringenden Empfehlungen vom 18.04.2006 des Rechnungsprüfungsamtes im „Bericht über die Prüfung der Hafengebührensatzung“ aus Gründen der Haushaltssicherung (Erhöhung des Kostendeckungsgrades) und aus Gründen der Übersichtlichkeit und Praktikabilität (Verringerung der Zahl der Gebührensätze) zu überarbeiten. Der verwaltungsabgestimmte Satzungsentwurf vom 03.05.2010, der als vereinfachten vereinheitlichten Gebührenmaßstab für die Nutzung des Kalkulationskreises Stadthafen die Länge des zur Verfügung gestellten Liegebereiches an der Uferbefestigung, kombiniert mit dem Zeitmaßstab je angefangene Nutzungseinheit, vorsah, hat in der Finanzausschusssitzung am 07.06.2010 keinen mehrheitlichen Gefallen gefunden. Angeregt wurde stattdessen für diesen Kalkulationskreis die Verwendung eines Maßstabes nach Schiffslänge in Kombination mit der Nutzungszeit. Jener Empfehlung folgt dieser Satzungsentwurf. Zielstellung bleibt, den Kostendeckungsgrad von zurzeit unter 30 % dem Unterhaltungsaufwand anzupassen. Weiterhin wurde in die Satzung aufgenommen:
- die Schiffsabfallentsorgungsgebühr lt. Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V
- die landseitige Sondernutzung des Hafengebietes
- Elektroenergiegestellungsgebühr
- Trinkwassergestellungsgebühr
Die Gebührenbefreiung nach § 7 für Schiffe, deren Eigner oder Betreiber ordentliche Mitglieder im Museumshafen Greifswald e. V. sind, deren Schiffe in der Schiffsliste des Beirates des Museumshafens aufgeführt sind und gemeinnützigen Zwecken dienen, wurde für das Hafengebiet lt. Anlage 2 (Stadthafen/Museumshafen) wegen des besonderen öffentlichen Interesses der Universitäts- und Hansestadt, diese Attraktion an dieser Stelle zu halten, beibehalten. Der Vereinszweck besteht in der Restaurierung und der Erhaltung von denkmalgeschützten Traditions- und anderen Schiffen und Anlagen im Hafen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die Gebührenbefreiung soll dem Museumshafen e.V. deswegen zugute kommen, weil dieser nicht nur die Pflege von Traditionsschiffen auch im öffentlichen Interesse übernommen hat, sondern darüber hinaus im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten einen Museumshafen betreibt. Es waren und sind die Mitglieder des Museumshafenvereins, die aus einem brachen Hafengelände insofern einen attraktiven und weit über Greifswalds Grenzen ausstrahlenden Museumshafen entwickelt haben und erhalten. Die Gebührenbefreiung ist quasi städtische Gegenleistung für die insofern eigenorganisatorisch in erheblichem Umfang auf eigene Kosten vorgenommene Hafenentwicklung, -gestaltung und -erhaltung. Dazu gehörten und gehören u. a. die Erneuerung der Reibehölzer und Festmacher, das Verlegen von Wasser- und Stromleitungen, die Pflasterung der Wege, die Anlage von Grünflächen, der Bau von Sitzbänken und Infokästen, die Gestaltung von Informationsmaterialien und Schautafeln, das Rasenmähen, das Unkraut jäten, das
Müll sammeln und entsorgen und die Graffitibeseitigung. Damit verbunden ist ein Gebührenausfall von ca. 96.000 € in der Kalkulationsperiode; d. h. ~ 32.000 €/a.
Die Gebührenbefreiung für die Schiffe des Eigenbetriebes See- und Tauchsportzentrum (A. Becker und SSS Greif) wurde aus Gründen der Haushaltswahrheit, Haushaltsklarheit und Kostentransparenz nicht in diese Satzung aufgenommen. Eventuell notwendige Zuschüsse zur Finanzierung des Eigenbetriebes müssen an anderer Stelle im Haushalt ausgewiesen werden. Die zu entrichtenden Gebühren betragen pro Schiff und Jahr ~ 990 €.
Mit Inkrafttreten des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V haben die Hafenbetreiber zu gewährleisten, dass für die den Hafen üblicherweise anlaufenden Schiffe ausreichende Hafenauffangvorrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung gestellt werden. Sie sind verpflichtet, Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ordnungsgemäß zu entsorgen. Zur Erfüllung dieser Pflichten können sie sich Dritter bedienen. Für die Abfallentsorgung werden Leistungen von Unternehmen der Abfallentsorgung in Anspruch genommen. Die vorliegende Kostenprognose basiert auf einem Angebot der Greifswald Entsorgung GmbH zuzüglich des kommunalen Herstellungs- und Verwaltungsaufwandes.
Die Aufnahme der Sondernutzung in die Hafengebührensatzung erfolgt vor dem Hintergrund, dass lt. den Anlagen 1 – 3 das Hafengebiet auch landseitige Flächen beinhaltet, die im Rahmen der Unterhaltung auch kostenmäßig dem Hafen als Betrieb gewerblicher Art zugeordnet sind. Insofern dient die Aufnahme der Sondernutzung ebenfalls der Verbesserung der Kosten-Leistungs-Rechnung.
Grundlage für die Gebührenermittlung ist die dieser Beschlussvorlage anliegende Kalkulation für die Kalkulationsperiode 2011/2012/2013.
Anlagen:
Basisdaten Stadthafen
Anlage 1 - Einzelkalkulation Hafenamt
Anlage 2 - Einzelkalkulation Hafenanlagen - Verwaltungskosten
Anlage 3 - Einzelkalkulation Unterhaltung Hafenanlagen Seehafen Ladebow
Anlage 4 - Einzelkalkulation Unterhaltung Hafenanlagen Wieck/ Stadthafen
Anlage 5 - Kalkulationskreis I - Hafen Wieck/ Stadthafen
Anlage 6 - Kalkulationskreis II - Seehafen Ladebow
Anlage 7 - Kalkulation Elektroenergie- und Wasserversorgung
Anlage 8 - Kalkulation Schiffsabfallentsorgung
Anlage 9 – Vergleich ausgewählter vorpommersche Häfen
Hafengebührensatzung 2011/ 2012/2013 vom (Ausfertigungsdatum) der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Häfen der Stadt Greifswald
Aufgrund der §§ 4 und 5 der am 08. Juni 2004 bekanntgegebenen Fassung der Kommunalverfassung M-V (GVOBl. M-V 2004, S. 205) in der zurzeit geltenden Fassung, aufgrund der §§ 2 und 6 des am 12. April 2005 bekanntgegebenen Kommunalabgabengesetzes M-V (GVOBL. M-V 2005, S. 146) in der zurzeit geltenden Fassung und aufgrund der §§ 9 und 11 des am 16. Dezember 2003 bekanntgegebenen Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V (GVOBl. M-V 2003, S. 679) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 01.11.2010 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für die Benutzung der Häfen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
(2) Das gebührenpflichtige Hafengebiet umfasst die Land- und Wasserflächen, deren Grenzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 der Hafenverordnung M-V vom 17. Mai 2006 (GVOBI. M-V S. 355) in der derzeit geltenden Fassung von der Hafenbehörde gekennzeichnet und bekannt gemacht wurden (Anlagen 1 – 3 dieser Satzung).
§ 2
Art der Gebühren
(1) Für die Benutzung der Häfen werden folgende Gebühren nach dieser Satzung erhoben:
- Hafengebühr
- Liegegebühr
- Schiffsabfallentsorgungsgebühr
- Sondernutzungsgebühr für die landseitige Nutzung des Hafengebietes
- Elektroenergie- und Wassergestellungsgebühren
(2) Entgelte für weitere Dienstleistungen des Hafenbetriebes werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 3
Gebührenentstehung, Gebührenerhebung
(1) Die Gebührenpflicht nach dieser Satzung entsteht mit Beginn der jeweiligen Nutzung der Häfen oder ihrer Einrichtungen. Die Schiffsabfallentsorgungsgebühr entsteht beim Einlaufen des Schiffes in den Hafen.
(2) Die Gebühren werden durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald erhoben. Die Universitäts- und Hansestadt kann einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Werden die festgesetzten Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert der abzurundenden rückständigen Gebührenschuld zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.
(3) Die Gebühren nach dieser Satzung sind Nettobeträge. Bei Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung hinzugerechnet.
§ 4
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Hafen- und Liegegebühr sind die Schiffseigentümer/innen und die Schiffsführer/innen. Sie haften gesamtschuldnerisch. Beim Umschlag von Schiff zu Schiff haften die Schiffseigentümer/innen und Schiffsführer/innen beider Schiffe gesamtschuldnerisch.
(2) Gebührenschuldner der Schiffsabfallentsorgungsgebühr sind Schiffseigentümer/innen und Schiffsführer/innen im Sinne des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V. Weiterhin sind Gebührenschuldner Schiffsführer/innen von Wasserfahrzeugen, die nicht der Verpflichtung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V unterliegen, jedoch diese Dienstleistung des Hafenbetriebes in Anspruch nehmen.
(3) Gebührenschuldner der Sondernutzungsgebühr sind die Inhaber der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis bzw. diejenigen, die ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis das landseitige Hafengebiet nutzen.
(4) Gebührenschuldner für die Elektroenergie- und Wassergestellung sind Schiffseigentümer/innen, Schiffsführer/innen und Inhaber der Sondernutzungserlaubnis, die die Gestellung von Strom und/oder Trinkwasser in Anspruch nehmen.
§ 5
Mitteilungspflicht
(1) Die Personen, die die Fahrzeuge führen, haben die zur Gebührenberechnung erforderlichen Daten ihrer Fahrzeuge unverzüglich nach ihrer Ankunft der Hafenbehörde oder deren Beauftragten anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere vorzulegen. Werden die gültigen Schiffspapiere nicht oder nicht vollständig vorgelegt, so werden die für die Gebührenberechnung notwendigen Daten auf Kosten des Zahlungspflichtigen geschätzt.
(2) Die Mitteilungspflichtigen können durch Beauftragte vertreten werden. Sie bleiben jedoch für die vollständige und richtige Mitteilung verantwortlich.
(3) Verstöße gegen die Mitteilungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes M-V.
§ 6
Bemessungsgrundsätze
(1) Grundlage für die Berechnung der Gebühren bei seegehenden Schiffen ist die Bruttoraumzahl (BRZ) nach dem gültigen internationalen Schiffsmessbrief (Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969). Bei Öltankschiffen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) Anwendung findet, ist die im internationalen Schiffsmessbrief unter „Bemerkungen“ eingetragene reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen. Grundlage der Berechnung der Gebühren bei Binnenschiffen ist die im Eichschein ausgewiesene Tragfähigkeit in Tonnen.
(2) Bei der Bemessung der Gebühren nach Länge wird die Länge über alles des Schiffes oder Schwimmkörpers gemessen und aufgerundet auf volle Meter zugrunde gelegt.
(3) Werden Gebühren nach Zeitabschnitten erhoben, so ist für jeden angefangenen Zeitabschnitt die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühren des Elektroenergie- und Wasserverbrauches ist der tatsächlich in Anspruch genommene Verbrauch in kWh bzw. m³. Für die Vorhaltung der Entnahmestellen wird ein Aufschlag auf die jeweils geltenden Tarife des Versorgungsunternehmens erhoben.
§ 7
Allgemeine Gebührenbefreiungen
(1) Von der Zahlung der Hafen- und Liegegebühren sind befreit:
- Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder Forschungsaufgaben des Bundes, der Länder oder der Universitäts- und Hansestadt Greifswald eingesetzt werden,
- ausländische Regierungsfahrzeuge, die ihre Staatsflagge führen und nur zu Staatszwecken benutzt werden,
- Lotsenfahrzeuge, Feuerlöschboote, Rettungsboote, Eisbrecher, Wasserbaufahrzeuge, wenn sie für ihre eigentlichen Aufgaben eingesetzt werden,
- Schiffe und Geräte, die den Hafen als Nothafen anlaufen, solange die Notlage unverschuldet anhält sowie Schiffe, die den in Not geratenen Schiffen und Geräten Hilfe leisten, jeweils bis max. 2 Tage,
- Beiboote und Barkassen, die zu gebührenpflichtigen oder nach dieser Satzung befreiten Fahrzeugen und Geräten gehören, wenn sie ihrem Zweck entsprechend eingesetzt werden und keinen Dauerliegeplatz beanspruchen,
- Schiffe, die auf offizielle Einladung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald den Hafen anlaufen,
7. im Hafengebiet lt. Anlage 3 (Stadthafen) Schiffe, deren Eigner oder Betreiber
ordentliche Mitglieder im Museumshafen Greifswald e.V. sind und deren Schiffe
in der Schiffsliste des Beirates des Museumshafens aufgeführt sind und die
nicht gewerblich genutzt werden,
8. Jollen und sonstige Ausbildungsfahrzeuge von steuerrechtlich gemeinnützig
anerkannten Sportvereinen für Zwecke der Ausbildung von Kindern und
Jugendlichen im Wassersport und
9. Wassersportfahrzeuge, die an einer öffentlich ausgeschriebenen
Veranstaltung teilnehmen, 2 Tage vor bis 2 Tage nach der Veranstaltung.
(2.) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald oder die von ihr Beauftragten sind befugt, Kontrollen über das Vorliegen von Gründen zur Gebührenbefreiung durchzuführen.
II. Hafengebühr
§ 8
Gegenstand
(1) Wasserfahrzeuge, die das von § 1 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Hafengebiet Seehafen Ladebow befahren, nehmen die öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Häfen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in Anspruch. Für diese Fahrzeuge ist eine Hafengebühr zu zahlen.
(2) Maßstab der Hafengebühr ist die BRZ/ Eichtonne in Kombination mit dem Zeitmaßstab je angefangene Nutzungseinheit
§ 9
Höhe der Hafengebühr
(1) Die Hafengebühr beträgt je Eingang und je angefangene 48 h Aufenthalt für Seeschiffe
-je BRZ 0,60 €
(2). Die Hafengebühr beträgt je Eingang und je angefangene 48 h Aufenthalt für Binnenschiffe
-je Eichtonne 0,60 €
§ 10
Befreiung/ Ermäßigung von Hafengebühren
Über die Bestimmungen des § 7 hinaus sind von der Hafengebühr befreit:
Für Schiffe, die im regelmäßigen Liniendienst eingesetzt sind, entfällt die Hafengebühr bezogen auf das Kalenderjahr:
- ab dem 15. Anlauf für Frachtschiffe
- ab dem 50. Anlauf für Passagierschiffe und kombinierte Fracht-/ Passagier-
fähren.
Wird ein im Liniendienst eingesetztes Schiff auf Zeit oder Dauer durch ein
anderes Schiff ersetzt, so werden die für das vorherige Schiff geleisteten
Zahlungen auf die Anzahl der Anläufe für die Befreiung berücksichtigt.
III. Liegegebühr
§ 11
Gegenstand
(1) Für Wasserfahrzeuge und Geräte, die in den von § 1 Abs. 2 dieser Satzung bestimmten kommunalen Häfen Wieck/ Stadthafen liegen, ist eine Liegegebühr zu zahlen.
(2) Maßstab für die Liegegebühr ist die Länge über alles des Schiffes oder Schwimmkörpers.
§ 12
Höhe der Liegegebühr
(1) Die Liegegebühr beträgt für alle Wasserfahrzeuge und Geräte
a) je lfd. m Schiffslänge je 24 h 1,00 €
b) bei vorab genehmigter fortlaufender Nutzung
je angefangenen lfd. m Schiffslänge je Kalenderjahr 31,50 €
(2) Für Wassersportfahrzeuge werden nachstehende Liegegebühren erhoben:
a) bei vorübergehender Nutzung
- je angefangene 24 Stunden und angefangenen m Schiffslänge 1,00 €
b) bei vorab genehmigter fortlaufender Nutzung
- je angefangenen lfd. m Schiffslänge je Kalenderjahr 31,50 €
§ 13
Ermäßigungen bei der Liegegebühr
Wasserfahrzeuge, die nur bis zu 6 Stunden einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, zahlen keine Liegegebühren.
IV. Schiffsabfallentsorgungsgebühr
§ 14
Gegenstand
(1) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat einen mit Datum vom 11. März 2008 genehmigten Abfallbewirtschaftungsplan aufgestellt.
(2) Die Schiffsabfallentsorgungsgebühr wird i. S. d. § 9 Abs. 1 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Schiffsabfallauffangvorrichtungen erhoben. Diejenigen, die nach § 9 Abs. 2 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V von der Erhebungspflicht ausgenommen sind, zahlen für die tatsächliche Benutzung der kommunalen Schiffsabfallauffangvorrichtung.
§ 15
Höhe der Schiffsabfallentsorgungsgebühr
(1) Für Schiffe, die der Gebührenpflicht nach § 14 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung i.V.m. dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V unterliegen, wird ein pauschaliertes Entgelt erhoben. Die Regelungen der §§ 9 (Grundsätze) und 12 (Ausnahmen) des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V bleiben davon unberührt.
Das schiffsbezogene Grundentgelt beträgt für jeden Einlauf
- je BRZ bzw. Eichtonne 0,027 €
(2) Für Schiffe, die nach § 14 Abs. 2 S. 2 dieser Satzung i.V.m. § 9 Abs. 2 Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V nicht der Gebührenpflicht unterfallen, wird ein Entgelt entsprechend der abgenommenen Abfallmenge erhoben. Dieses beträgt für:
a) Bilgenwasser je Ltr. 0,57 €
b) Ölhaltige Werkstattabfälle je Ltr. 1,00 €
c) Schmutzwasser je Ltr. 0,03 €
d) Stauholz/ Schalungen je t 454,20 €
e) weitere Schiffsabfälle/ Rückstände je m³ 482,00 €
f) Hausmüll je m³. 43,47 €
(3) Die Annahme von Kleinmengen (< 10 Ltr.) an Hausmüll und Wertstoffen ist in der Liegegebühr/Hafengebühr enthalten.
V. Sondernutzung der landseitigen Hafenflächen
§ 16
Gegenstand
Für die landseitige Nutzung der Hafenflächen ist eine Sondernutzungsgebühr zu zahlen.
§ 17
Höhe der Sondernutzungsgebühr
(1) Die Sondernutzungsgebühr beträgt je m ² und angefangene 30 Tage
a) in der Zeit von April bis September 3,00 €
b) in der Zeit von Oktober bis März 1,50 €
(2) Die Sondernutzungsgebühr für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Booten auf dem Gelände des Hafenamtes bzw. den dafür vorgesehenen Stellflächen beträgt
- je Stellplatz a 10,00 m² und Woche 5,00 €
VI. Bereitstellungsgebühr für Elektroenergie und Trinkwasser
§ 18
Gegenstand
Für die Bereitstellung von Elektroenergie und Trinkwasser ist eine Bereitstellungsgebühr zu zahlen. Die Gebühr beinhaltet den eigenen Personalaufwand bei der Bereitstellung und Abrechnung des Verbrauches.
§ 19
Höhe der Energie- und Trinkwasserbereitstellungsgebühr
Die Gebühr für die Bereitstellung von Elektroenergie beträgt 0,02 €/kWh und Trinkwasser 0,0015 €/Ltr. zuzüglich der Leistungspreise des Strom- bzw. Wasserversorgers .
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 können als Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 16 Abs. 1, 17 Kommunalabgabengesetz M-V mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden, bei einer versuchten Zuwiderhandlung gemäß §§ 16 Abs. 2, 17 Kommunalabgabengesetz M-V mit einer Geldbuße bis 5.000€.
(2) Das vorsätzliche oder fahrlässige Nichtzahlen der Schiffsabfallentsorgungsgebühr nach §§ 14 und 15 dieser Satzung oder das gänzliche oder teilweise Entziehen davon können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 7, Abs. 2 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V mit einer Geldbuße bis zu 50.000€ geahndet werden.
§ 22
Inkrafttreten
Die Hafengebührensatzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Hafengebührensatzung der Hansestadt Greifswald für die Häfen der Hansestadt Greifswald vom 23.06.2004; Beschluss- Nr. B696-46/04 vom 03.05.2004 außer Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald,
Dr. Arthur König
Oberbürgermeister
Anlage: Lagepläne
1 – Hafen Wieck
2 – Seehafen Ladebow
3 – Stadthafen
Basisdaten
Nr. |
Bezeichnung |
m. Uferbefestigung |
Nutzungsart |
m Schiffslänge |
1 |
Spundwand Pulverturm |
285 |
Längs, Gastlieger und zeitl. befr. Verschiedene Nutzer |
285 |
2 |
Speicher Steinbecker Brücke |
540 |
Museumshafen e. V. |
540 |
3 |
Steinbecker Brücke Stufenanlage |
120 |
Museumshafen e. V. |
120 |
4 |
Stufenanlage Fußgängerbr. |
75 |
Längs, Pomeria 30 m, Gastlieger 45 m |
30
45 |
5 |
Fußgängerbrücke Fahrgastschifffahrt |
220 |
längs |
220 |
6 |
Liegeplatzbereich Fahrgastschiffahrt |
60 |
Stubnitz/Breege |
60 |
7 |
Ruderclub Hilda |
90 |
längs |
90 |
8 |
Hilda-Hanse-Yachts |
160 |
Museumshafen--werft |
160 |
9 |
Südmole Wieck |
200 |
nur längs der Uferbefestigung im Genehmigungsverfahren |
200 |
10 |
Südmole Granitquaderpier |
170 |
längs Gastlieger, Fahrgastschiffe |
170 |
11 |
Greifswalder Yachtclub |
130 |
30 Jochplätze, Dauerlieger Verein |
310 |
12 |
Liegeplätze kommunal STZ |
90 |
22 Jochplätze |
308 |
13 |
Liegeplätze Becker, Greif |
100 |
längs UHGW |
100 |
14 |
Liegeplätze ASV/FPG |
65 |
16 Jochplätze |
128 |
15 |
Liegeplätze FPG |
80 |
längs Fischerei |
80
|
16 |
Liegeplatzbereich Brücke bis ehem. Pegel |
180 |
längs Gastlieger und Fahrgastschiffe |
180 |
17 |
Steganlage Fähre |
165 |
73 Jochplätze Dauerlieger kommunal |
462 |
18 |
Liegeplatzbereich DAV/ASV/IGW |
200 |
53 Jochplätze Dauerlieger Verein |
636 |
19 |
Liegeplatzbereich vor Hafenamt |
85 |
längs, Gastlieger, Fahrgastschiffe |
85 |
20 |
Liegeplatzbereich YCW |
175 |
37 Jochplätze Dauerlieger Verein |
296 |
21 |
Liegeplatz Bornhöft Uni |
30 |
längs Uni |
30 |
22 |
Nordmole Granitquaderwand |
190 |
längs, Gastlieger, Fahrgastschiffe |
190 |
|
Gesamt |
3.410 |
|
4.725 |
|
dav. Dauerlieger |
1.025 |
|
2.340 |
|
Gastlieger |
1.175 |
|
1.175 |
|
frei |
1.210 |
|
1.210 |
Anlage 1- Einzelkalkulation Hafenamt
Kalkulation zur Hafengebührensatzung – Kalkulationsperiode 2011/ 2012/2013
Für die Gesamtkalkulation der Hafenbenutzungsgebühren 2011/ 2012/ 2013 wurde der Planansatz 2010 als Prognose für die neue Kalkulationsperiode zu Grunde gelegt. Da das Hafenamt nicht ausschließlich für die Bewirtschaftung der Häfen genutzt wird, werden von den Gesamtaufwendungen 20 % für die Nutzung bei hoheitlichen Aufgaben und 30 % für die Nutzung bei Brücken und Durchlässe betreffenden Aufgaben in Abzug gebracht (gesamt 50 %).
Bezeichnung Prognose 2010 2011 2012 2013
alle Angaben in €
1. Sachkosten
Unterhaltung 5.500 5.500 5.500 5.500
Heizung 2.800 2.900 3.000 3.000
Strom 1.500 1.600 1.700 1.750
Versicherung 100 150 150 150
Wasser 500 550 600 600
Telefon 1.000 1.200 1.200 1.200
Gesamt 11.400 11.900 12.150 12.200
abzügl.50 % 5.700 5.950 6.075 6.100
Gesamt 5.700 5.950 6.075 6.100
2. kalkulatorische Kosten
Afa auf Eigenkapital 2.548 2.548 2.548 2.548
Zinsen auf Ek 6.512 6.359 6.206 6.053
Zinsen auf Grund/ Boden 7.680 7.680 7.680 7.680
Gesamt 16.740 16.587 16.434 16.281
abzügl. 50 % 8.370 8.293 8.217 8.140
Gesamt 8.370 8.294 8.217 8.141
Gesamt 1 + 2 14.070 14.244 14.292 14.241
Aufteilung Kalkulationskreis I Stadthafen (4/7) und II Seehafen Ladebow (3/7)
Kalkulationskreis I 8.040 8.139 8.167 8.138
Kalkulationskreis II 6.030 6.105 6.125 6.103
Summe 2011/ 2012/ 2013
Kalkulationskreis I (Stadthafen/Wieck) 24.444 €
Kalkulationskreis II (Seehafen Ladebow) 18.333 €
Anlage 2- Einzelkalkulation Hafenanlagen- Verwaltungskosten
Für die Gesamtkalkulation der Hafenbenutzungsgebühren 2011/ 2012/ 2013 wurde der Planansatz 2010 als Basis für die neue Kalkulationsperiode zu Grunde gelegt. Die für hoheitliche Aufgaben (- 20 %), sowie für die Unterhaltung der Brücken und Durchlässe (- 30 %) werden von den umlagefähigen Aufwendungen in Abzug gebracht.
Bezeichnung Prognose 2010 2011 2012 2013
alle Angaben in €
1. Personalkosten
SGL gesamt 73.750 74.488 75.232 75.984
- 20 % hoheitl. Aufgaben 14.750 14.898 15.046 15.197
- 30 % Brücken u. Durchl. 22.125 22.346 22.570 22.795
Verbleib 36.875 37.244 37.616 37.992
Hafenmeister gesamt 60.782 61.390 62.003 62.623
- 40 % andere (u.a. hoheitliche Aufgaben)
24.313 24.556 24.801 25.049
Verbleib 36.469 36.834 37.202 37.574
SB Hafenwirtschaft 22.500 22.725 22.952 23.182
gesamt 95.844 96.803 97.770 98.748
+ 20 % GK 19.169 19.361 19.554 19.750
gesamt 115.013 116.164 117.324 118.498
dav. 4/7 Stadthafen 65.722 66.379 67.042 67.713
3/7 Seehafen 49.291 49.785 50.282 50.785
Aufteilung Kalkulationskreis I Wieck/ Stadthafen und II Seehafen Ladebow
Kalkulationskreis I 65.722 66.379 67.042 67.713
Kalkulationskreis II 49.291 49.785 50.282 50.785
Summe 2011/ 2012/ 2013
Kalkulationskreis I – Hafen Wieck und Stadthafen Greifswald 201.134 €
Kalkulationskreis II – Seehafen Ladebow 150.852 €
Anlage 3- Einzelkalkulation Unterhaltung Hafenanlagen Seehafen Ladebow
Für die Gesamtkalkulation der Hafenbenutzungsgebühren 2011/ 2012/ 2013 wurde der Planansatz 2010 als Basis für die neue Kalkulationsperiode zu Grunde gelegt.
Bezeichnung Prognose 2010 2011 2012 2013
alle Angaben in €
1. Sachkosten
Werterh. techn, Anl. 10.000 10.000 10.000 10.000
Unterhaltg. Hafenanl 50.000 50.000 50.000 50.000
Nutzung WSA 3.800 3.800 3.800 3.800
Betriebskosten 3.500 3.500 3.500 3.500
Gesamt 67.300 67.300 67.300 67.300
2. kalkulatorische Kosten
Afa auf Eigenkapital 95.000 95.000 95.000 95.000
Zinsen auf Ek 87.200 82.200 77.350 72.456
Gesamt 182.200 177.200 172.350 167.456
3. Umlage Anteil Hafenamt
Gesamt 6.030 6.105 6.125 6.103
4. Umlage Anteil Verwaltungskosten
Gesamt 49.291 49.785 50.282 50.785
Gesamt 1- 4 304.821 300.390 296.057 291.644
Umlage Aufwand:
Summe 2011/ 2012/ 2013 888.091 €
Anlage 4- Einzelkalkulation Unterhaltung Hafenanlagen Wieck/ Stadthafen
Für die Gesamtkalkulation der Hafenbenutzungsgebühren 2011/ 2012/ 2013 wurde der Planansatz 2010 als Basis für die neue Kalkulationsperiode zu Grunde gelegt.
Bezeichnung Prognose 2010 2011 2012 2013
alle Angaben in €
1. Sachkosten
Werterh. techn, Anl. 1.000 5.000 2.500 2.500
Unterhaltg. Hafenanl. 22.500 30.000 30.000 30.000
Nutzung WSA 6.600 6.600 6.600 6.600
Gesamt(1) 30.100 41.600 39.100 39.100
2. kalkulatorische Kosten
Afa auf Eigenkapital 22.463 22.463 22.463 22.463
Zinsen auf Ek 12.838 12.398 10.868 9.338
Gesamt (2) 35.301 34.861 33.331 31.801
3. Umlage Anteil Hafenamt
Anteil lt. Anlage 1 8.040 8.139 8.167 8.103
4. Umlage Anteil Verwaltungskosten
Anteil lt. Anlage 2 65.722 66.379 67.042 67.713
Gesamt 1 – 4 139.163 150.979 147.640 146.717
Summe 2011/ 2012/ 2013 445.336 €
Anlage 5- Kalkulationskreis I- Hafen Wieck/ Stadthafen
2011 2012 2013 Gesamt
Ausgaben 150.979 147.640 146.717 445.336
Vorverteilung I: (Bezug: 4725 lfd. m mögliche Schiffslänge) = 445.336
1.210 lfd. m gebührenfrei = 25,6 % = 114.006
3.515 lfd. m gebührenpflichtig = 74,4 % = 331.330
Vorverteilung II: (Bezug: 3.515 lfd. m Schiffslänge) = 331.330
2.340 lfd. m Dauerlieger = 66,6% = 220.666
1.175 lfd. m Gastlieger = 33,4 % = 110.664
Gebührensatzermittlung:
Dauerlieger:
220.666 € : 2.340 lfd. m Schiffslänge = 94,30 €/lfd. m in der Kalkulationsperiode : 3 Jahre = 31,43 €/Jahr
Vorschlag Fachamt: 31,50 €/ lfd. m beanspruchte Schiffslänge und Jahr
Gastlieger:
(Vorbemerkung:
Die Nutzung der Gastliegeplätze konzentriert sich auf die Sommermonate. Da die Hafenanlagen aber das ganze Jahr vorgehalten werden, ist vor der Gebührenermittlung ein Vorhaltefaktor ermittelt worden, der diesem Umstand Rechnung trägt.
Vorhaltefaktor: 365 d/a = 100 %; Saison= 100 d/a = 27,4 % von a; Auslastung in der Saison ~ 30 %; 100% = x = 27,4 %; 30 % = x = 8,22 % Auslastung bezogen auf
365 110 100 % 27,4 % das Kalenderjahr
100 % / 8,22 % = 12,16 (Vorhaltefaktor der Hafenanlagen bezogen auf das Kalenderjahr).
110.664 € : 1.175 lfd. m Schiffslänge = 94,18 €/lfd. m in der Kalkulationsperiode : 3 Jahre= 31,39 €/a : 365 d/a x 12.16= 1,04 €/d x lfd. m
Vorschlag Fachamt: 1,00 €/ lfd. m Schiffslänge und Tag
Anlage 6- Kalkulationskreis II- Seehafen Ladebow
Bisher wurden im Seehafen Ladebow 3 Arten an Gebühren erhoben (1. Hafen-, 2. Kaibenutzungs- und 3. Liegegebühr). Im Zusammenhang mit der Verbesserung des Kostendeckungsgrades lt. HaSiKo wird die Reduzierung auf eine Gebührenart, wie nachfolgend dargestellt, vorgeschlagen.
A) Basisdaten/ Auswirkungen
Ergebnis 2008
lfd. m Uferbefestigung: 420 Umschlag (to)
Anläufe von Schiffen gesamt 122 196.784
davon Getreide/ Dünger 47 92.978
Tanker (Weser Petrol) 14 28.698
Schüttgut 7 26.770
Holz 15 19.290
Roheisen 5 13.298
Altreifen 27 12.196
Stückgut 7 3.554
- Hafengebühr:122 Anläufe, insgesamt 199.353 BRZ a 0,15 €/BRZ =29.902,95
- Kaibenutzungsgebühr: 196.784 to Umschlag a 0,20 €/ to =39.356,80
- Liegegebühr 0
69.259,75
In der Hafengebührensatzung 2011/ 2012/ 2013 wird als Berechnungsgrundlage nur die BRZ bzw. Eichtonne bei Binnenschiffen zugrunde gelegt.
2011 2012 2013 Gesamt
Ausgaben € 300.390 296.057 291.644 888.091
BRZ 250.000 275.000 275.000 800.000
Gebührensatzermittlung:
888.091 € : 800.000 BRZ = 1,11 € /BRZ
Anmerkungen:
- Alleinige Bemessungsgrundlage ist die Bruttoraumzahl des Schiffes nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (Londoner Schiffsvermessungsabkommen von 1969).
- Der Kostendeckungsgrad verbessert sich mit der Erhöhung der BRZ (Zahl der Anläufe).
- Der Gebühr liegt eine Umschlagzeit von max. 48 h zugrunde, bei längerer Verweildauer entsteht der Forderungsanspruch neu.
- Die Gebühr wird insgesamt unabhängig vom Laden oder Löschen der Schiffe fällig.
Vorschlag des Fachamtes: Gebühr je BRZ = 0,60 €
Begründung:
auf Grund der inländischen Konkurrenz ist eine 100 % Kostendeckung nicht realisierbar (Vorpommern = 8 Seehafenstandorte)
Anlage 7- Kalkulation Elektro- und Wasserversorgung der Hafenanlagen
Elektroversorgung
Für die eigenen Aufwendungen werden zuzüglich zu den Lieferbedingungen der Stromversorgung und der Wasserwerke Greifswald GmbH
2.431 € (10% Verwaltungsaufwand Hafenmeister)
Gebührensatzermittlung:
2.431 € : 120.570 kWh/a = 0,0202 = 0,02 €/kWh
Wasserversorgung
243 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)
243 € : 160.000 L/a = 0,0015 €/L
berechnet.
Anlage 8- Kalkulation Schiffsabfall
Kalkulation Bilgenwasser
Voraussichtliches Jahresaufkommen 10 m³
Herstellungskosten
30.233,00 €
AfA = 10 Jahre
Abschreibung/Jahr
3.023,00 €/a
+1.500,00 €/a TÜV
+ 486 € (2 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)
+ 700 € (Entsorgungskosten der GEG)
= 5.709 €/a Gesamtkosten
Gebührensatzermittlung:
5.709 €/a : 10.000 L/a = 0,57 €/L
Kalkulation ölhaltige Werkstattabfälle
Voraussichtliches Jahresaufkommen 800 Ltr.
Herstellungskosten
2.000,00 €
AfA = 10 Jahre
Abschreibung/Jahr
200,00 €/a
+ 243,00 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)
+ 350,00 € (Entsorgungskosten der GEG)
= 793,00 €/a Gesamtkosten
Gebührensatzermittlung:
793 €/a : 800 L = 0,99= 1,00 €/L
Pauschaliertes Schiffsabfallentsorgungsentgelt
Laut Schiffsabfallentsorgungsgesetz MV ist von allen unter dieses Gesetz fallenden Schiffen, unabhängig von der tatsächlichen Entsorgung, ein pauschaliertes Entgelt auf Schiffsabfälle zu erheben.
Berechnung Prognose Gesamt
Gegenstand 2011 2012 2013
Marpol I 6 6,5 6,5 19
(ölhaltige Abfälle m³)
Marpol V 50 55 55 160
(hausmüllartige
Abfälle m³)
Verwaltungs-
kosten in € 737 744 750 2.231
19 m³ x 700 €/m³ Entsorgungskosten GEG = 13.300 €
160 m³ x 39,18 €/m³ Entsorgungskosten GEG = 6.269 €
Verwaltungskosten (3 % Personalkosten) = 2.231 €
Gesamt = 21.800 €
21.800 € ./. 800.000 BRZ/Eichtonnen = 0,02725 rd. 0,027 €/BRZ
800.000 BRZ setzt sich zusammen aus 725.000 BRZ aus Kalkulationskreis II-Seehafen Ladebow und 75.000 Eichtonnen aus Kabinenschiffen.
Kalkulation Schmutzwasser
Voraussichtliches Jahresaufkommen 10.000 L
Herstellungskosten/ Abwasserwerk
0,00 €
243,00 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)
+ 21,00 € (Entsorgungskosten Abwasserwerk)
= 264,00 €/a Gesamtkosten
Gebührensatzermittlung:
264,00 € : 10.000 L = 0,026 €/L=0,03 €/L
Kalkulation Hausmüll
Voraussichtliches Jahresaufkommen 250 m³
Herstellungskosten:
1.000,00 €
AfA = 10 Jahre
Abschreibung/ Jahr
100,00 €
+972,00 € (4 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)
1.072,00 € : 250 m³ = 4,29 €/m³
+39,18 €/m³ (Entsorgungskosten der GEG)
= 43,47 €/m³
Annahmekosten von Kleinmengen < 10 Ltr. in Hafengebühr/Liegegebühr enthalten
Kalkulation weitere Schiffsabfälle/ Rückstände etc.
Voraussichtliches Jahresaufkommen 1 m³
Herstellungskosten
2.000,00 €
AfA/ 10 Jahre
Abschreibung/ Jahr
200,00 €
+ 243,00 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)
+ 39,18 € (Entsorgungskosten der GEG)
= 482,18 €/a Gesamtkosten
Gebührensatzermittlung:
482,18 €/a : 1 m³ = 482,18 €/m³ = 482,00 €/m³
Kalkulation Stauholz/Schalungen
Voraussichtliches Jahresaufkommen 1,0 t
Herstellungskosten
2.000,00 €
AfA/ 10 Jahre
Abschreibung/ Jahr
200,00 €
+ 243,00 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)
+ 11,20 €/t (Entsorgungskosten der GEG)
= 454,20 €/a Gesamtkosten
Gebührensatzermittlung: 454,20 €/a : 1 t = 454,20 €/t
Anlage 9
Vergleich der Hafengebühren ausgewählter vorpommerscher Häfen
Angaben in Euro
Häfen Maßstab |
Greifswald |
Stralsund |
Uecker- münde |
Demmin |
Hafengebühr |
|
|
|
1 BRZ= 1m² Wasserfläche |
Frachtschiffe |
|
|
|
|
BRZ/beladen |
0,60 |
0,15 |
0,10 |
0,51/t-Hafengebühr |
BRZ leer |
0,60 |
0,08 |
0,08 |
0,10-0,20/t-Hafengeld |
Eichtonnen |
0,60 |
|
0,15 |
0,26-0,51/t- Ufergeld
|
Frachtgut je t |
|
|
|
|
Flüssiggut |
0 |
0,18 |
0,20/BRZ |
|
Schüttgut |
0 |
0,18 |
|
|
Metalle |
0 |
0,41 |
|
|
Stückgut/Paletten |
0 |
0,48 |
|
|
Spezialgut |
0 |
0,61 |
|
2,56/5,88 Container leer/beladen
|
Passagiere je Person |
|
|
0,08 |
15,34 je Ein- und Ausgang pauschal |
a) Liniendienst |
0 |
0,08 |
|
|
b) Kreuzfahrt |
0 |
0,20 |
|
|
Durchschnitt |
0,60 |
0,08-0,76 |
0,08-0,20 |
0,87-1,22 (15,34) |
