Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/346

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die anliegende Hafengebührensatzung für die Häfen der Stadt.

 


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Sachdarstellung

 

Finanzierung

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

UA 60400 Einnahmen

BgA Stadthafen – nur gebührenrelevante Einnahmen Netto

2

UA 60400 Ausgaben

BgA Stadthafen – nur gebührenrelevante Ausgaben; nur anteilige Personalkosten angesetzt

3

UA 60410 Einnahmen

 

Seehafen Ladebow - nur gebührenrelevante Einnahmen

4

UA 60410 Ausgaben

Seehafen Ladebow  Ausgaben   zuzüglich anteiliger Personalkosten 

 

 

Planung 2011

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

110.500

 

 

 

 

2

151.000

 

 

 

 

3

150.000

 

 

 

 

4

300.400

 

 

 

 

 

Begründung

 

Die von der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 03.05.2004 unter der Beschluss-Nr. B696-46/04 beschlossene Hafengebührensatzung für die Häfen der Hansestadt Greifswald ist nach den dringenden Empfehlungen vom 18.04.2006 des Rechnungsprüfungsamtes im „Bericht über die Prüfung der Hafengebührensatzung“ aus Gründen der Haushaltssicherung (Erhöhung des Kostendeckungsgrades) und aus Gründen der Übersichtlichkeit und Praktikabilität (Verringerung der Zahl der Gebührensätze) zu überarbeiten. Der verwaltungsabgestimmte Satzungsentwurf vom 03.05.2010, der als vereinfachten vereinheitlichten Gebührenmaßstab für die Nutzung des Kalkulationskreises Stadthafen die Länge des zur Verfügung gestellten Liegebereiches an der Uferbefestigung, kombiniert mit dem Zeitmaßstab je angefangene Nutzungseinheit, vorsah, hat in der Finanzausschusssitzung am 07.06.2010 keinen mehrheitlichen Gefallen gefunden. Angeregt wurde stattdessen für diesen Kalkulationskreis die Verwendung eines Maßstabes nach Schiffslänge in Kombination mit der Nutzungszeit. Jener Empfehlung folgt dieser Satzungsentwurf. Zielstellung bleibt, den Kostendeckungsgrad von zurzeit unter 30 % dem Unterhaltungsaufwand anzupassen. Weiterhin wurde in die Satzung aufgenommen:

 

-          die Schiffsabfallentsorgungsgebühr lt. Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V

-          die landseitige Sondernutzung des Hafengebietes

-          Elektroenergiegestellungsgebühr

-          Trinkwassergestellungsgebühr

 

Die Gebührenbefreiung nach § 7 für Schiffe, deren Eigner oder Betreiber ordentliche Mitglieder im Museumshafen Greifswald e. V. sind, deren Schiffe in der Schiffsliste des Beirates des Museumshafens aufgeführt sind und gemeinnützigen Zwecken dienen, wurde für das Hafengebiet lt. Anlage 2 (Stadthafen/Museumshafen) wegen des besonderen öffentlichen Interesses der Universitäts- und Hansestadt, diese Attraktion an dieser Stelle zu halten, beibehalten. Der Vereinszweck besteht in der Restaurierung und der Erhaltung von denkmalgeschützten Traditions- und anderen Schiffen und Anlagen im Hafen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die Gebührenbefreiung soll dem Museumshafen e.V. deswegen zugute kommen, weil dieser nicht nur die Pflege von Traditionsschiffen auch im öffentlichen Interesse übernommen hat, sondern darüber hinaus im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten einen Museumshafen betreibt. Es waren und sind die Mitglieder des Museumshafenvereins, die aus einem brachen Hafengelände insofern einen attraktiven und weit über Greifswalds Grenzen ausstrahlenden Museumshafen entwickelt haben und erhalten. Die Gebührenbefreiung ist quasi städtische Gegenleistung für die insofern eigenorganisatorisch in erheblichem Umfang auf eigene Kosten vorgenommene Hafenentwicklung, -gestaltung und -erhaltung. Dazu gehörten und gehören u. a. die Erneuerung der Reibehölzer und Festmacher, das Verlegen von Wasser- und Stromleitungen, die Pflasterung der Wege, die Anlage von Grünflächen, der Bau von Sitzbänken und Infokästen, die Gestaltung von Informationsmaterialien und Schautafeln, das Rasenmähen, das Unkraut jäten, das

Müll sammeln und entsorgen und die Graffitibeseitigung. Damit verbunden ist ein Gebührenausfall von ca. 96.000 € in der Kalkulationsperiode; d. h. ~ 32.000 €/a.

 

Die Gebührenbefreiung für die Schiffe des Eigenbetriebes See- und Tauchsportzentrum (A. Becker und SSS Greif) wurde aus Gründen der Haushaltswahrheit, Haushaltsklarheit und Kostentransparenz nicht in diese Satzung aufgenommen. Eventuell notwendige Zuschüsse zur Finanzierung des Eigenbetriebes müssen an anderer Stelle im Haushalt ausgewiesen werden. Die zu entrichtenden Gebühren betragen pro Schiff und Jahr ~ 990 €.

 

Mit Inkrafttreten des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V haben die Hafenbetreiber zu gewährleisten, dass für die den Hafen üblicherweise anlaufenden Schiffe ausreichende Hafenauffangvorrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung gestellt werden. Sie sind verpflichtet, Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ordnungsgemäß zu entsorgen. Zur Erfüllung dieser Pflichten können sie sich Dritter bedienen. Für die Abfallentsorgung werden Leistungen von Unternehmen der Abfallentsorgung in Anspruch genommen. Die vorliegende Kostenprognose basiert auf einem Angebot der Greifswald Entsorgung GmbH zuzüglich des kommunalen Herstellungs- und Verwaltungsaufwandes.

 

Die Aufnahme der Sondernutzung in die Hafengebührensatzung erfolgt vor dem Hintergrund, dass lt. den Anlagen 1 – 3 das Hafengebiet auch landseitige Flächen beinhaltet, die im Rahmen der Unterhaltung auch kostenmäßig dem Hafen als Betrieb gewerblicher Art zugeordnet sind. Insofern dient die Aufnahme der Sondernutzung ebenfalls der Verbesserung der Kosten-Leistungs-Rechnung.

 

Grundlage für die Gebührenermittlung ist die dieser Beschlussvorlage anliegende Kalkulation für die Kalkulationsperiode 2011/2012/2013.

Anlagen:

Basisdaten Stadthafen

Anlage 1 - Einzelkalkulation Hafenamt

Anlage 2 - Einzelkalkulation Hafenanlagen - Verwaltungskosten

Anlage 3 - Einzelkalkulation Unterhaltung Hafenanlagen Seehafen Ladebow

Anlage 4 - Einzelkalkulation Unterhaltung Hafenanlagen Wieck/ Stadthafen

Anlage 5 - Kalkulationskreis I - Hafen Wieck/ Stadthafen

Anlage 6 - Kalkulationskreis II - Seehafen Ladebow

Anlage 7 - Kalkulation Elektroenergie- und Wasserversorgung

Anlage 8 - Kalkulation Schiffsabfallentsorgung

Anlage 9 – Vergleich ausgewählter vorpommersche Häfen

 


Hafengebührensatzung 2011/ 2012/2013 vom                  (Ausfertigungsdatum) der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Häfen der Stadt Greifswald

 

Aufgrund der §§ 4 und 5 der am 08. Juni 2004 bekanntgegebenen Fassung der Kommunalverfassung M-V  (GVOBl. M-V 2004, S. 205) in der zurzeit geltenden Fassung, aufgrund der §§ 2 und 6 des am 12. April 2005 bekanntgegebenen Kommunalabgabengesetzes M-V (GVOBL. M-V 2005, S. 146) in der zurzeit geltenden Fassung und aufgrund der §§ 9 und 11 des am 16. Dezember 2003 bekanntgegebenen Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V (GVOBl. M-V 2003, S. 679) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 01.11.2010 folgende Satzung erlassen:

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1)   Für die Benutzung der Häfen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

 

(2)   Das gebührenpflichtige Hafengebiet umfasst die Land- und Wasserflächen, deren Grenzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 der Hafenverordnung M-V vom 17. Mai 2006 (GVOBI. M-V S. 355) in der derzeit geltenden Fassung von der Hafenbehörde gekennzeichnet und bekannt gemacht wurden (Anlagen 1 – 3 dieser Satzung).

 

§ 2

Art der Gebühren

 

(1)   Für die Benutzung der Häfen werden folgende Gebühren nach dieser Satzung erhoben:

-          Hafengebühr

-          Liegegebühr

-          Schiffsabfallentsorgungsgebühr

-          Sondernutzungsgebühr für die landseitige Nutzung des Hafengebietes

-          Elektroenergie- und Wassergestellungsgebühren

 

(2)   Entgelte für weitere Dienstleistungen des Hafenbetriebes werden durch diese Satzung nicht berührt.

 

§ 3

Gebührenentstehung, Gebührenerhebung

 

(1)   Die Gebührenpflicht nach dieser Satzung entsteht mit Beginn der jeweiligen Nutzung der Häfen oder ihrer Einrichtungen. Die Schiffsabfallentsorgungsgebühr entsteht beim Einlaufen des Schiffes in den Hafen.

 

(2) Die Gebühren werden durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald erhoben. Die Universitäts- und Hansestadt kann einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Werden die festgesetzten Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert der abzurundenden rückständigen Gebührenschuld zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.


(3)   Die Gebühren nach dieser Satzung sind Nettobeträge. Bei Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung hinzugerechnet.

 

§ 4

Gebührenschuldner

 

(1)   Gebührenschuldner der Hafen- und Liegegebühr sind die Schiffseigentümer/innen und die Schiffsführer/innen. Sie haften gesamtschuldnerisch. Beim Um­schlag von Schiff zu Schiff haften die Schiffseigentümer/innen und Schiffsfüh­rer­/innen beider Schiffe gesamtschuldnerisch.

 

(2)   Gebührenschuldner der Schiffsabfallentsorgungsgebühr sind Schiffseigentümer/innen und Schiffsführer/innen im Sinne des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V. Weiterhin sind Gebührenschuldner Schiffsführer/innen von Wasserfahrzeugen, die nicht der Verpflichtung des  Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V unterliegen, jedoch diese Dienstleistung des Hafenbetriebes in Anspruch nehmen.

 

(3)   Gebührenschuldner der Sondernutzungsgebühr sind die Inhaber der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis bzw. diejenigen, die ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis das landseitige Hafengebiet nutzen.

 

(4)   Gebührenschuldner für die Elektroenergie- und Wassergestellung sind Schiffseigentümer/innen, Schiffsführer/innen und Inhaber der Sondernutzungserlaubnis, die die Gestellung von Strom und/oder Trinkwasser in Anspruch nehmen.

 

§ 5

Mitteilungspflicht

 

(1)   Die Personen, die die Fahrzeuge führen, haben die zur Gebührenberechnung erforderlichen Daten ihrer Fahrzeuge unverzüglich nach ihrer Ankunft der Hafenbehörde oder deren Beauftragten anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere vorzulegen. Werden die gültigen Schiffspapiere nicht oder nicht vollständig vorgelegt, so werden die für die Gebührenberechnung notwendigen Daten auf Kosten des Zahlungspflichtigen geschätzt.

 

(2)   Die Mitteilungspflichtigen können durch Beauftragte vertreten werden. Sie bleiben jedoch für die vollständige und richtige Mitteilung verantwortlich.

 

(3)   Verstöße gegen die Mitteilungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes M-V.

 

§ 6

Bemessungsgrundsätze

 

(1)   Grundlage für die Berechnung der Gebühren bei seegehenden Schiffen ist die Bruttoraumzahl (BRZ) nach dem gültigen internationalen Schiffsmessbrief (Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969). Bei Öltankschiffen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) Anwendung findet, ist die im internationalen Schiffsmessbrief unter „Bemerkungen“ eingetragene reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen. Grundlage der Berechnung der Gebühren bei Binnenschiffen ist die im Eichschein ausgewiesene Tragfähigkeit in Tonnen.

 

(2)   Bei der Bemessung der Gebühren nach Länge wird die Länge über alles  des Schiffes oder Schwimmkörpers gemessen und aufgerundet auf volle Meter zugrunde gelegt.

 

(3)   Werden Gebühren nach Zeitabschnitten erhoben, so ist für jeden angefangenen Zeitabschnitt die volle Gebühr zu entrichten.

 

(4)   Die Bemessungsgrundlage für die Gebühren des Elektroenergie- und Wasserverbrauches ist der tatsächlich in Anspruch genommene Verbrauch in kWh bzw. m³. Für die Vorhaltung der Entnahmestellen wird ein Aufschlag auf die jeweils geltenden Tarife des Versorgungsunternehmens erhoben.

 

§ 7

Allgemeine Gebührenbefreiungen

 

(1)   Von der Zahlung der Hafen- und Liegegebühren sind befreit:

 

  1. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder Forschungsaufgaben des Bundes, der Länder oder der Universitäts- und Hansestadt Greifswald eingesetzt werden,
  2. ausländische Regierungsfahrzeuge, die ihre Staatsflagge führen und nur zu Staatszwecken benutzt werden,
  3. Lotsenfahrzeuge, Feuerlöschboote, Rettungsboote, Eisbrecher, Wasserbaufahrzeuge, wenn sie für ihre eigentlichen Aufgaben eingesetzt werden,
  4. Schiffe und Geräte, die den Hafen als Nothafen anlaufen, solange die Notlage unverschuldet anhält sowie Schiffe, die den in Not geratenen Schiffen und Geräten Hilfe leisten, jeweils bis max. 2 Tage,
  5. Beiboote und Barkassen, die zu gebührenpflichtigen oder nach dieser Satzung befreiten Fahrzeugen und Geräten gehören, wenn sie ihrem Zweck entsprechend eingesetzt werden und keinen Dauerliegeplatz beanspruchen,
  6. Schiffe, die auf offizielle Einladung  der Universitäts- und Hansestadt Greifswald den Hafen anlaufen,

7.   im Hafengebiet lt. Anlage 3 (Stadthafen) Schiffe, deren Eigner oder Betreiber

      ordentliche Mitglieder im Museumshafen Greifswald e.V. sind und deren Schiffe

      in der Schiffsliste des Beirates des Museumshafens aufgeführt sind und die

      nicht gewerblich genutzt werden,

8.  Jollen und sonstige Ausbildungsfahrzeuge von steuerrechtlich gemeinnützig

 anerkannten Sportvereinen für Zwecke der Ausbildung von Kindern und

Jugendlichen im Wassersport und

9.  Wassersportfahrzeuge, die an einer öffentlich ausgeschriebenen

      Veranstaltung teilnehmen, 2 Tage vor bis 2 Tage nach der Veranstaltung.

 

(2.) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald oder die von ihr Beauftragten sind befugt, Kontrollen über das Vorliegen von Gründen zur Gebührenbefreiung durchzuführen.

 

II. Hafengebühr

 

§ 8

Gegenstand

 

(1)   Wasserfahrzeuge, die das von § 1 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Hafengebiet Seehafen Ladebow befahren, nehmen die öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Häfen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in Anspruch. Für diese Fahrzeuge ist eine Hafengebühr zu zahlen.


(2)   Maßstab der Hafengebühr ist die BRZ/ Eichtonne in Kombination mit dem Zeitmaßstab je angefangene Nutzungseinheit

 

§ 9

Höhe der Hafengebühr

 

(1) Die Hafengebühr beträgt je Eingang und je angefangene 48 h Aufenthalt für Seeschiffe

 

-je BRZ       0,60 € 

 

(2). Die Hafengebühr beträgt je Eingang und je angefangene 48 h Aufenthalt für Binnenschiffe

 

-je  Eichtonne      0,60 €

 

 

§ 10

Befreiung/ Ermäßigung von Hafengebühren

 

Über die Bestimmungen des § 7 hinaus sind von der Hafengebühr befreit:

 

Für Schiffe, die im regelmäßigen Liniendienst eingesetzt sind, entfällt die Hafengebühr bezogen auf das Kalenderjahr:
- ab dem 15. Anlauf für Frachtschiffe
- ab dem 50. Anlauf für Passagierschiffe und kombinierte Fracht-/ Passagier-
  fähren.

     Wird ein im Liniendienst eingesetztes Schiff auf Zeit oder Dauer durch ein

     anderes Schiff ersetzt, so werden die für das vorherige Schiff geleisteten

     Zahlungen  auf die Anzahl der Anläufe für die Befreiung berücksichtigt.

 

III. Liegegebühr

 

§ 11

Gegenstand

 

(1)   Für Wasserfahrzeuge und Geräte, die in den von § 1 Abs. 2 dieser Satzung bestimmten kommunalen Häfen Wieck/ Stadthafen liegen, ist eine Liegegebühr zu zahlen.
 

(2)   Maßstab für die Liegegebühr ist die Länge über alles des Schiffes oder Schwimmkörpers.

 

§ 12

Höhe der Liegegebühr

 

(1) Die Liegegebühr beträgt für alle Wasserfahrzeuge und Geräte

 

      a) je lfd. m Schiffslänge                       je 24 h                1,00

 

      b) bei vorab genehmigter fortlaufender Nutzung

         je angefangenen lfd. m Schiffslänge      je Kalenderjahr              31,50

 

(2) Für Wassersportfahrzeuge werden nachstehende Liegegebühren erhoben:

 

a) bei vorübergehender Nutzung

 - je angefangene 24 Stunden und angefangenen m Schiffslänge     1,00

 

b) bei vorab genehmigter fortlaufender Nutzung

  - je angefangenen lfd. m Schiffslänge je Kalenderjahr  31,50

 

§ 13

Ermäßigungen bei der Liegegebühr

 

Wasserfahrzeuge, die nur bis zu 6 Stunden einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, zahlen keine Liegegebühren.

 

 

IV. Schiffsabfallentsorgungsgebühr

 

§ 14

Gegenstand
 

(1)   Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat einen mit Datum vom 11. März 2008 genehmigten Abfallbewirtschaftungsplan aufgestellt.

 

(2)  Die Schiffsabfallentsorgungsgebühr wird i. S. d. § 9 Abs. 1 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Schiffsabfallauffangvorrichtungen erhoben. Diejenigen, die nach § 9 Abs. 2 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V von der Erhebungspflicht ausgenommen sind, zahlen für die tatsächliche Benutzung der kommunalen Schiffsabfallauffangvorrichtung.

 

§ 15

Höhe der Schiffsabfallentsorgungsgebühr

 

(1)   Für Schiffe, die der Gebührenpflicht nach § 14 Abs. 2 S. 1 dieser Satzung i.V.m. dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V unterliegen, wird ein pauschaliertes Entgelt erhoben. Die Regelungen der §§ 9 (Grundsätze) und 12 (Ausnahmen) des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V bleiben davon unberührt.
Das schiffsbezogene Grundentgelt beträgt für jeden Einlauf

 

- je BRZ bzw. Eichtonne       0,027 €

 

(2)   Für Schiffe, die nach § 14 Abs. 2 S. 2 dieser Satzung i.V.m. § 9 Abs. 2 Schiffsabfallentsorgungsgesetzes M-V nicht der Gebührenpflicht unterfallen, wird ein Entgelt entsprechend der abgenommenen Abfallmenge erhoben. Dieses beträgt für:

 

a) Bilgenwasser    je Ltr.    0,57 €

b) Ölhaltige Werkstattabfälle   je Ltr.    1,00 €

c) Schmutzwasser    je Ltr.    0,03 €

d) Stauholz/ Schalungen   je t      454,20 €

e) weitere Schiffsabfälle/ Rückstände je m³    482,00 €

f) Hausmüll     je m³.    43,47 €

 

(3)   Die Annahme von Kleinmengen (< 10 Ltr.) an Hausmüll und Wertstoffen ist in der Liegegebühr/Hafengebühr enthalten.

 

V. Sondernutzung der landseitigen Hafenflächen

 

§ 16

Gegenstand

 

Für die landseitige Nutzung der Hafenflächen ist eine Sondernutzungsgebühr zu zahlen.

 

§ 17

Höhe der Sondernutzungsgebühr

 

(1)   Die Sondernutzungsgebühr beträgt je m ² und angefangene 30 Tage

 

a) in der Zeit von April bis September  3,00 €

b) in der Zeit von Oktober bis März   1,50 €

 

(2)   Die Sondernutzungsgebühr für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Booten auf dem Gelände des Hafenamtes bzw. den dafür vorgesehenen Stellflächen beträgt

- je Stellplatz a 10,00 m² und Woche              5,00 €

 

 

   VI. Bereitstellungsgebühr für Elektroenergie und Trinkwasser

 

§ 18

Gegenstand

 

Für die Bereitstellung von Elektroenergie und Trinkwasser ist eine Bereitstellungsgebühr zu zahlen. Die Gebühr beinhaltet den eigenen Personalaufwand bei der Bereitstellung und Abrechnung des Verbrauches.

 

§ 19

Höhe der Energie- und Trinkwasserbereitstellungsgebühr

 

Die Gebühr für die Bereitstellung von Elektroenergie beträgt 0,02 €/kWh und Trinkwasser 0,0015 €/Ltr. zuzüglich der Leistungspreise des Strom- bzw. Wasserversorgers .

 

  § 21

  Ordnungswidrigkeiten

(1)   Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 können als Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 16 Abs. 1, 17 Kommunal­abgabengesetz M-V mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden, bei einer versuchten Zuwiderhandlung gemäß §§ 16 Abs. 2, 17 Kommunalab­gaben­gesetz M-V mit einer Geldbuße bis 5.000€.

(2)   Das vorsätzliche oder fahrlässige Nichtzahlen der Schiffsabfallentsorgungs­gebühr nach §§ 14 und 15 dieser Satzung oder das gänzliche oder teilweise Entziehen davon können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 7, Abs. 2 Schiffsabfallentsorgungsgesetz M-V mit einer Geldbuße bis zu 50.000€ geahndet werden.


 

§ 22

Inkrafttreten

Die Hafengebührensatzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Hafengebührensatzung der Hansestadt Greifswald für die Häfen der Hansestadt Greifswald vom 23.06.2004; Beschluss- Nr. B696-46/04 vom 03.05.2004 außer Kraft.

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Greifswald,

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister

 

 

Anlage: Lagepläne

 1 – Hafen Wieck

 2 – Seehafen Ladebow

 3 – Stadthafen




Basisdaten 

 

Nr.

Bezeichnung

m. Uferbefestigung

Nutzungsart

m Schiffslänge

1

Spundwand Pulverturm

285

Längs, Gastlieger und zeitl.  befr. Verschiedene Nutzer

285

2

Speicher  Steinbecker Brücke

540

Museumshafen e. V.

540

3

Steinbecker Brücke Stufenanlage

120

Museumshafen e. V.

120

4

Stufenanlage Fußgängerbr.

75

Längs, Pomeria 30 m, Gastlieger

45 m

30

 

 

45

5

Fußgängerbrücke Fahrgastschifffahrt

220

längs

220

6

Liegeplatzbereich Fahrgastschiffahrt

60

Stubnitz/Breege

60

7

Ruderclub Hilda

90

längs

90

8

Hilda-Hanse-Yachts

160

Museumshafen--werft

160

9

Südmole Wieck

200

nur längs der Uferbefestigung im Genehmigungsverfahren

200

10

Südmole Granitquaderpier

170

längs Gastlieger, Fahrgastschiffe

170

11

Greifswalder Yachtclub

130

30 Jochplätze, Dauerlieger Verein

310

12

Liegeplätze kommunal STZ

90

22 Jochplätze

308

13

Liegeplätze Becker, Greif

100

längs UHGW

100

14

Liegeplätze ASV/FPG

65

16 Jochplätze

128

15

Liegeplätze FPG

80

längs Fischerei

80

 

16

Liegeplatzbereich Brücke bis ehem. Pegel

180

längs Gastlieger und Fahrgastschiffe

180

17

Steganlage Fähre

165

73 Jochplätze Dauerlieger kommunal

462

18

Liegeplatzbereich DAV/ASV/IGW

200

53 Jochplätze Dauerlieger Verein

636

19

Liegeplatzbereich vor Hafenamt

85

längs, Gastlieger, Fahrgastschiffe

85

20

Liegeplatzbereich YCW

175

37 Jochplätze Dauerlieger Verein

296

21

Liegeplatz Bornhöft Uni

30

längs Uni

30

22

Nordmole Granitquaderwand

190

längs, Gastlieger, Fahrgastschiffe

190

 

Gesamt

3.410

 

4.725

 

dav. Dauerlieger

1.025

 

2.340

 

        Gastlieger

1.175

 

1.175

 

        frei

1.210

 

1.210


Anlage 1- Einzelkalkulation Hafenamt

Kalkulation zur Hafengebührensatzung – Kalkulationsperiode 2011/ 2012/2013

Für die Gesamtkalkulation der Hafenbenutzungsgebühren 2011/ 2012/ 2013 wurde  der Planansatz 2010 als Prognose für die neue Kalkulationsperiode zu Grunde gelegt. Da das Hafenamt nicht ausschließlich für die Bewirtschaftung der Häfen genutzt wird, werden von den Gesamtaufwendungen 20 % für die Nutzung bei hoheitlichen Aufgaben und 30 % für die Nutzung bei Brücken und Durchlässe betreffenden Aufgaben in Abzug gebracht (gesamt 50 %).

 

Bezeichnung  Prognose 2010 2011  2012            2013

alle Angaben in €

1. Sachkosten

Unterhaltung     5.500  5.500  5.500            5.500

Heizung     2.800  2.900  3.000            3.000

Strom      1.500  1.600  1.700            1.750

Versicherung        100  150  150                  150

Wasser        500  550  600                  600

Telefon     1.000  1.200  1.200            1.200

Gesamt   11.400          11.900          12.150           12.200

abzügl.50 %     5.700  5.950  6.075             6.100

Gesamt               5.700  5.950  6.075             6.100

2. kalkulatorische Kosten

Afa auf Eigenkapital   2.548   2.548  2.548            2.548

Zinsen auf Ek    6.512   6.359  6.206            6.053

Zinsen auf Grund/ Boden    7.680  7.680   7.680  7.680

Gesamt   16.740          16.587   16.434         16.281

abzügl. 50 %    8.370            8.293  8.217            8.140

Gesamt    8.370            8.294   8.217           8.141

Gesamt 1 + 2  14.070         14.244           14.292         14.241

Aufteilung Kalkulationskreis I Stadthafen (4/7) und II Seehafen Ladebow (3/7)

Kalkulationskreis I   8.040           8.139  8.167            8.138

Kalkulationskreis II          6.030           6.105  6.125            6.103

Summe 2011/ 2012/ 2013

Kalkulationskreis I (Stadthafen/Wieck)                                       24.444 € 

Kalkulationskreis II (Seehafen Ladebow)                             18.333 €

 

 

 

 


 

Anlage 2- Einzelkalkulation Hafenanlagen- Verwaltungskosten

 

Für die Gesamtkalkulation der Hafenbenutzungsgebühren 2011/ 2012/ 2013 wurde  der Planansatz 2010 als Basis für die neue Kalkulationsperiode zu Grunde gelegt. Die für hoheitliche Aufgaben (- 20 %), sowie für die Unterhaltung der Brücken und Durchlässe (- 30 %) werden von den umlagefähigen Aufwendungen in Abzug gebracht.

Bezeichnung  Prognose 2010 2011  2012             2013

alle Angaben in €

1. Personalkosten

SGL gesamt              73.750 74.488 75.232         75.984

- 20 % hoheitl. Aufgaben  14.750 14.898 15.046         15.197

- 30 % Brücken u. Durchl.   22.125 22.346 22.570         22.795

Verbleib    36.875 37.244 37.616         37.992

Hafenmeister gesamt  60.782 61.390 62.003         62.623

- 40 % andere (u.a. hoheitliche Aufgaben)

     24.313 24.556 24.801         25.049

Verbleib    36.469 36.834 37.202         37.574

SB Hafenwirtschaft                       22.500 22.725 22.952         23.182

gesamt     95.844 96.803 97.770         98.748

 + 20 % GK    19.169 19.361 19.554         19.750

gesamt            115.013        116.164        117.324       118.498

              

dav.    4/7 Stadthafen   65.722 66.379 67.042         67.713

   3/7 Seehafen         49.291 49.785 50.282         50.785

 

Aufteilung Kalkulationskreis I Wieck/ Stadthafen und II Seehafen Ladebow

Kalkulationskreis I             65.722 66.379 67.042        67.713

Kalkulationskreis II            49.291 49.785 50.282        50.785

 

Summe 2011/ 2012/ 2013

Kalkulationskreis I – Hafen Wieck und Stadthafen Greifswald        201.134 €

Kalkulationskreis II – Seehafen Ladebow                    150.852 €

 

 


Anlage 3- Einzelkalkulation Unterhaltung Hafenanlagen Seehafen Ladebow

 

Für die Gesamtkalkulation der Hafenbenutzungsgebühren 2011/ 2012/ 2013 wurde der Planansatz 2010 als Basis für die neue Kalkulationsperiode zu Grunde gelegt.

Bezeichnung Prognose 2010 2011  2012            2013

alle Angaben in €

1. Sachkosten

Werterh. techn, Anl.  10.000 10.000 10.000          10.000

Unterhaltg. Hafenanl 50.000 50.000 50.000          50.000

Nutzung WSA    3.800   3.800   3.800            3.800

Betriebskosten       3.500   3.500   3.500            3.500

Gesamt   67.300 67.300 67.300          67.300

2. kalkulatorische Kosten

Afa auf Eigenkapital          95.000  95.000 95.000 95.000

Zinsen auf Ek  87.200 82.200 77.350           72.456

Gesamt           182.200        177.200        172.350        167.456

3. Umlage Anteil Hafenamt

Gesamt     6.030   6.105   6.125            6.103

4.  Umlage Anteil Verwaltungskosten

Gesamt    49.291 49.785 50.282          50.785

Gesamt 1- 4            304.821       300.390        296.057        291.644

 

Umlage Aufwand:

Summe 2011/ 2012/ 2013                         888.091 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Anlage 4- Einzelkalkulation Unterhaltung Hafenanlagen Wieck/ Stadthafen

 

Für die Gesamtkalkulation der Hafenbenutzungsgebühren 2011/ 2012/ 2013 wurde der Planansatz 2010 als Basis für die neue Kalkulationsperiode zu Grunde gelegt.

Bezeichnung Prognose 2010 2011   2012             2013

alle Angaben in €

1. Sachkosten

Werterh. techn, Anl.     1.000 5.000  2.500             2.500

Unterhaltg. Hafenanl.       22.500        30.000           30.000           30.000

Nutzung WSA    6.600 6.600             6.600             6.600

Gesamt(1)   30.100        41.600           39.100           39.100

 

2. kalkulatorische Kosten

Afa auf Eigenkapital 22.463 22.463 22.463           22.463

Zinsen auf Ek  12.838 12.398 10.868             9.338

Gesamt (2)   35.301 34.861 33.331           31.801

3. Umlage Anteil Hafenamt

Anteil lt. Anlage 1    8.040  8.139   8.167              8.103

4. Umlage Anteil Verwaltungskosten

Anteil lt. Anlage 2  65.722 66.379  67.042          67.713

Gesamt 1 – 4          139.163        150.979         147.640        146.717

 

Summe 2011/ 2012/ 2013                            445.336 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage 5- Kalkulationskreis I- Hafen Wieck/ Stadthafen

 

 

 

    2011  2012           2013     Gesamt

Ausgaben           150.979 147.640 146.717        445.336                    

 

Vorverteilung I: (Bezug: 4725 lfd. m mögliche Schiffslänge) =  445.336              

 

1.210 lfd. m gebührenfrei        = 25,6 %                             =  114.006                

3.515 lfd. m gebührenpflichtig = 74,4 %                         =  331.330              

 

Vorverteilung II: (Bezug: 3.515 lfd. m Schiffslänge)                =  331.330              

 

2.340 lfd. m Dauerlieger = 66,6%                                    =  220.666              

1.175 lfd. m Gastlieger   = 33,4 %                                  =  110.664                                                        

 

Gebührensatzermittlung:

 

Dauerlieger:

 

220.666 € : 2.340 lfd. m Schiffslänge = 94,30 €/lfd. m in der Kalkulationsperiode  : 3 Jahre = 31,43 €/Jahr

Vorschlag Fachamt: 31,50 €/ lfd. m beanspruchte Schiffslänge und Jahr

 

Gastlieger:

(Vorbemerkung:

Die Nutzung der Gastliegeplätze konzentriert sich auf die Sommermonate. Da die Hafenanlagen aber das ganze Jahr vorgehalten werden, ist vor der Gebührenermittlung ein Vorhaltefaktor ermittelt worden, der diesem Umstand Rechnung trägt.

 

Vorhaltefaktor: 365 d/a = 100 %; Saison= 100 d/a = 27,4 % von a; Auslastung in der Saison ~ 30 %;   100%x   = 27,4 %;   30 % = x = 8,22 % Auslastung bezogen auf

                            365      110               100 %   27,4 %              das Kalenderjahr

100 % / 8,22 % = 12,16 (Vorhaltefaktor der Hafenanlagen bezogen auf das Kalenderjahr).

110.664 € : 1.175 lfd. m Schiffslänge = 94,18 €/lfd. m in der Kalkulationsperiode : 3 Jahre= 31,39 €/a : 365 d/a  x 12.16= 1,04 €/d x lfd. m

 

Vorschlag Fachamt: 1,00 €/ lfd. m Schiffslänge und Tag


Anlage 6- Kalkulationskreis II- Seehafen Ladebow

 

Bisher wurden im Seehafen Ladebow  3 Arten an Gebühren erhoben (1. Hafen-, 2. Kaibenutzungs- und 3. Liegegebühr). Im Zusammenhang mit der Verbesserung des Kostendeckungsgrades  lt. HaSiKo wird die Reduzierung auf eine Gebührenart, wie nachfolgend dargestellt, vorgeschlagen.

A)    Basisdaten/ Auswirkungen

Ergebnis 2008

lfd. m Uferbefestigung:    420   Umschlag (to)

Anläufe von Schiffen gesamt   122   196.784

davon Getreide/ Dünger      47     92.978

Tanker (Weser Petrol)     14     28.698

Schüttgut         7     26.770

Holz        15     19.290

Roheisen         5     13.298

Altreifen       27     12.196

Stückgut         7       3.554

  1. Hafengebühr:122 Anläufe, insgesamt 199.353 BRZ a 0,15 €/BRZ  =29.902,95
  2. Kaibenutzungsgebühr: 196.784 to Umschlag a 0,20 €/ to                =39.356,80
  3. Liegegebühr          0

  69.259,75

 

In der Hafengebührensatzung 2011/ 2012/ 2013 wird als Berechnungsgrundlage nur die BRZ bzw. Eichtonne bei Binnenschiffen zugrunde gelegt.

 

 2011  2012  2013                     Gesamt

 

Ausgaben €   300.390 296.057 291.644                888.091

BRZ    250.000 275.000 275.000                800.000

Gebührensatzermittlung:

888.091 € : 800.000 BRZ =                 1,11 € /BRZ

 

Anmerkungen:

  1. Alleinige Bemessungsgrundlage ist die Bruttoraumzahl des Schiffes nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (Londoner Schiffsvermessungsabkommen von 1969).
  2. Der Kostendeckungsgrad verbessert sich mit der Erhöhung der BRZ (Zahl der Anläufe).
  3. Der Gebühr liegt eine Umschlagzeit von max. 48 h zugrunde, bei längerer Verweildauer entsteht der Forderungsanspruch neu.
  4. Die Gebühr wird insgesamt unabhängig vom Laden oder Löschen der Schiffe fällig.

Vorschlag des Fachamtes: Gebühr je BRZ = 0,60 €

Begründung:

auf Grund der inländischen Konkurrenz ist eine 100 %        Kostendeckung nicht realisierbar (Vorpommern = 8 Seehafenstandorte)



Anlage 7- Kalkulation Elektro- und Wasserversorgung der Hafenanlagen

 

 

Elektroversorgung

Für die  eigenen Aufwendungen werden zuzüglich zu den Lieferbedingungen der Stromversorgung und der Wasserwerke Greifswald GmbH

 

2.431 € (10% Verwaltungsaufwand Hafenmeister)

 

Gebührensatzermittlung:

2.431 € : 120.570 kWh/a = 0,0202 = 0,02 €/kWh

 

Wasserversorgung

 

243 (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)

 

243 € : 160.000 L/a = 0,0015 €/L

 

berechnet.

 

 

 

 


 


 

Anlage 8- Kalkulation Schiffsabfall

Kalkulation Bilgenwasser

Voraussichtliches Jahresaufkommen 10 m³

 

Herstellungskosten

30.233,00 €

AfA = 10 Jahre

Abschreibung/Jahr

  3.023,00 €/a

+1.500,00 €/a TÜV

+ 486(2 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)

+ 700 € (Entsorgungskosten der GEG)

= 5.709 €/a Gesamtkosten

Gebührensatzermittlung:

5.709 €/a : 10.000 L/a = 0,57 €/L

 

Kalkulation ölhaltige Werkstattabfälle

Voraussichtliches Jahresaufkommen 800 Ltr.

Herstellungskosten
2.000,00 €

AfA = 10 Jahre

Abschreibung/Jahr

   200,00 €/a

+ 243,00 €  (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)

+ 350,00 € (Entsorgungskosten der GEG)

= 793,00 €/a Gesamtkosten

Gebührensatzermittlung:

793 €/a : 800 L = 0,99= 1,00  €/L


Pauschaliertes Schiffsabfallentsorgungsentgelt

 

Laut Schiffsabfallentsorgungsgesetz MV ist von allen unter dieses Gesetz fallenden Schiffen, unabhängig von der tatsächlichen Entsorgung, ein pauschaliertes Entgelt auf Schiffsabfälle zu erheben.

 

Berechnung    Prognose    Gesamt

Gegenstand   2011  2012    2013

 

Marpol I   6  6,5  6,5 19

(ölhaltige Abfälle m³)

 

Marpol V   50  55  55 160

(hausmüllartige

Abfälle m³)

 

Verwaltungs-

kosten in €   737  744  750 2.231

 

19 m³ x 700 €/m³ Entsorgungskosten GEG    = 13.300 €

160 m³ x 39,18 €/m³ Entsorgungskosten GEG =   6.269 €

Verwaltungskosten  (3 % Personalkosten) =   2.231 €

 

Gesamt       = 21.800 €

 

21.800 € ./. 800.000 BRZ/Eichtonnen  = 0,02725 rd. 0,027 €/BRZ

 

800.000 BRZ setzt sich zusammen aus 725.000 BRZ aus Kalkulationskreis II-Seehafen Ladebow und 75.000 Eichtonnen aus Kabinenschiffen.

 

 

Kalkulation Schmutzwasser

 

Voraussichtliches Jahresaufkommen 10.000 L

 

Herstellungskosten/ Abwasserwerk

0,00 €

243,00 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)

+ 21,00 € (Entsorgungskosten Abwasserwerk)

= 264,00 €/a Gesamtkosten

Gebührensatzermittlung:

264,00 € : 10.000 L = 0,026 €/L=0,03 €/L                                               

 


Kalkulation Hausmüll

 

Voraussichtliches Jahresaufkommen 250 m³

 

Herstellungskosten:

1.000,00 €

AfA = 10 Jahre

Abschreibung/ Jahr

100,00 €

+972,00 € (4 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)

1.072,00 €  : 250 m³  =     4,29 €/m³

     +39,18 €/m³ (Entsorgungskosten der GEG)

= 43,47  €/m³

 

Annahmekosten von Kleinmengen < 10 Ltr. in Hafengebühr/Liegegebühr enthalten

 

Kalkulation weitere Schiffsabfälle/ Rückstände etc.

 

Voraussichtliches Jahresaufkommen       1 m³

 

Herstellungskosten

2.000,00 €

AfA/ 10 Jahre

Abschreibung/ Jahr

  200,00 €

+ 243,00 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)

+    39,18 € (Entsorgungskosten der GEG)

= 482,18 €/a Gesamtkosten

 

Gebührensatzermittlung:

 

482,18 €/a : 1 m³ = 482,18 €/m³ = 482,00 €/m³

 

Kalkulation Stauholz/Schalungen

 

Voraussichtliches Jahresaufkommen 1,0 t

 

Herstellungskosten

2.000,00 €

AfA/ 10 Jahre

Abschreibung/ Jahr

200,00 €

+  243,00 € (1 % Verwaltungsaufwand Hafenmeister)

+     11,20 €/t (Entsorgungskosten der GEG)

=  454,20 €/a Gesamtkosten 

Gebührensatzermittlung:  454,20 €/a : 1 t = 454,20 €/t


Anlage 9

 

Vergleich der Hafengebühren ausgewählter vorpommerscher Häfen

Angaben in Euro

 

 

             Häfen

Maßstab 

Greifswald

Stralsund

Uecker-

münde

Demmin

Hafengebühr

 

 

 

1 BRZ= 1m² Wasserfläche

Frachtschiffe

 

 

 

 

BRZ/beladen

0,60

0,15

0,10

0,51/t-Hafengebühr

BRZ leer

0,60

0,08

0,08

0,10-0,20/t-Hafengeld

Eichtonnen

0,60

 

0,15

0,26-0,51/t- Ufergeld

 

Frachtgut je t

 

 

 

 

Flüssiggut

0

0,18

0,20/BRZ

 

Schüttgut

0

0,18

 

 

Metalle

0

0,41

 

 

Stückgut/Paletten

0

0,48

 

 

Spezialgut

0

0,61

 

2,56/5,88 Container leer/beladen

 

Passagiere je Person

 

 

0,08

15,34 je Ein- und Ausgang pauschal

a) Liniendienst

0

0,08

 

 

b) Kreuzfahrt

0

0,20

 

 

Durchschnitt

0,60

0,08-0,76

0,08-0,20

0,87-1,22 (15,34)

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

05.10.2010 - Ortsteilvertretung Wieck und Ladebow (OTV WL)

Erweitern

06.10.2010 - Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)

Erweitern

11.10.2010 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

Erweitern

12.10.2010 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt

Erweitern

12.10.2010 - Ausschuss für Sport - mit Zusatzbeschluss

Erweitern

18.10.2010 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

01.11.2010 - Bürgerschaft (BS) - verwiesen