Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/393

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Bürgerschaft stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der ABS - gemeinnützige Gesellschaft für Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung mbH (ABS mbH) entsprechend der Anlage 1 zu und ermächtigt den Vertreter in der notariell zu beurkundenden Gesellschafterversammlung alle weiteren dafür notwendigen Beschlüsse zu fassen.

 

 

  1. Die Bürgerschaft entsendet in den Beirat folgende Personen:

1. Karl-Dieter Schmidt  

2. Gregor Kochhan  

3. Angelika Richter  

4. Franz-Robert Liskow  

5. Jürgen Liedtke  


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Sachdarstellung

Zu 1.

Mit Beschluss vom 12.04.2010 –B128-06/10 vom 11.04.2010 hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald den Oberbürgermeister beauftragt, mit der WVG und der CTT logistics GmbH Gespräche mit dem Ziel der Einrichtung eines Beirates für die ABS mbH zu führen.

 

Ausführliche Gespräche zwischen den Gesellschaftern haben auf den Gesellschafter-versammlungen am 28.04.2010 und am 17. Juni 2010 stattgefunden. Weiterhin haben sich die Vertreter der Gesellschafter, der Fraktionen der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie ein Vertreter der ARGE am 06. September zur gesellschafts-rechtlichen Ausgestaltung hinsichtlich der Aufgaben und Kompetenzen eines Beirates bei der ABS mbH verständigt.

 

Ziel ist es, das der Beirat durch seine Tätigkeit und die Empfehlungen an Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung die Gesellschaft in der Umsetzung ihres Gegenstandes und ihrer Aufgaben begleitet und unterstützt.

Als wesentlich wurde auch die Einbeziehung der Behörde/ Institution angesehen, die für die arbeitspolitischen Maßnahmen bezüglich der Genehmigung, Kontrolle und Finanzierung verantwortlich ist (derzeit ARGE Greifswald).

 

Ein Entwurf für die notwendige Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde den Fraktionen am 27. September 2010 per Mail übermittelt. Anregungen zur Änderungen kamen bis zur Erstellung der Vorlage von zwei Fraktionen. Diese wurden weitestgehend in den in der Anlage 1 dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrages nach Abstimmung mit den Mitgesellschaftern berücksichtigt.

 

Einige Anregungen sind nicht übernommen worden. Sie sind mit Begründung der Nichtberücksichtigung in der Anlage 2 dargestellt.

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Diese ergeben sich bei der ABS mbH durch die Kosten der notariellen Beurkundung der Änderung des Gesellschaftsvertrages.

Weitere Folgekosten entstehen nicht, da die Mitglieder des Beirates weder Bezüge noch Aufwandsentschädigungen erhalten.

 

 

Zu 2.

Nach Änderung des Gesellschaftsvertrages und Eintragung ins Handelsregister soll der Beirat tätig werden.

Dem Beirat sollen 8 Mitglieder angehören, 5 davon werden durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald entsandt.

 

 

 

 

 

Anlage 1  Änderungen des Gesellschaftsvertrages

Anlage 2  weitere Anregungen der Fraktionen


           Anlage 1

 

Änderung des Gesellschaftsvertrages der ABS -Gemeinnützige Gesellschaft für Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung mbH

 

 

In § 2 –Gegenstand des Unternehmens wird in Abs. 2 ein Halbsatz gelöscht:

 

Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben durch

……..

  • die Unterstützung der notwendigen beruflichen Anpassungsprozesse zur Entwicklung bzw. Verbesserung der regionalen Fachkräftepotentiale für betriebliche Neuansiedlungen, Betriebsgründungen sowie Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmenspotentiale;…………….“

 

 

§ 6 –Organe der Gesellschaft wird ergänzt:

 

……“Die Gesellschaft verfügt zudem über einen Beirat.“

 

 

§ 9 wird neu eingefügt:

 

§ 9 Beirat

 

(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, auf den die in § 52 Abs. 1 GmbHG genannten Vorschriften keine Anwendung finden.

 

(2) Der Beirat bildet ein integratives Element hinsichtlich der Zielsetzung der Gesellschaft. Er steht der Gesellschaft beratend bei und ergänzt die Zusammenarbeit der Gesellschafter durch Empfehlungen. Die Geschäftsführer/innen berichtet dem Beirat über die beabsichtigten geschäftspolitischen Fragen und beschäftigungspolitische Maßnahmen; insbesondere über den Stand der Planung und Durchführung der Maßnahmen.

Der Beirat und seine Mitglieder können in seinen Sitzungen Auskunft von der Geschäftsführung über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Die Geschäftsführung erteilt dem Beirat und seinen Mitgliedern in dessen Sitzungen alle gewünschten Auskünfte zu den Belangen der Gesellschaft und berichtet über alle Gesellschaftsangelegenheiten, die für die Arbeit und Entscheidungen des Beirats von Interesse und Nutzen sein können. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Beirats teil.

 

(3) Der Beirat besteht aus 8 Mitgliedern, von denen 5 durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und jeweils 1 durch die anderen Gesellschafter entsandt werden. Es soll sich dabei um Persönlichkeiten handeln, die nach ihrem Beruf oder ihrer Stellung in der Wirtschaft oder im öffentlichen Leben für das Beiratsamt besonders geeignet erscheinen. Ein weiteres Mitglied wird durch die Institution entsandt, die für die arbeitspolitischen Maßnahmen bezüglich der Genehmigung, Kontrolle und Finanzierung verantwortlich ist.

 

(4) Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer der Kommunalwahlperiode der Universitäts- und Hansestadt Greifswald entsandt. Ein entsandtes Beiratsmitglied kann jederzeit von dem entsendenden Gesellschafter, dem das Entsendungsrecht zusteht, abberufen werden.

Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen. Die Abberufung und die Niederlegung des Amtes erfolgt mittels schriftlicher Mitteilung an die Geschäftsführer/innen. Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf der Amtszeit aus, so dauert die Amtszeit, des an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes nachentsandten Beiratsmitgliedes längstens bis zum Ablauf der Amtszeit des Ausgeschiedenen.

 

(5)  Den Vorsitz in den Beratungen des Beirats führt ein Mitglied, das durch den Beirat aus dem Kreis der von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ernannten Personen gewählt wird. Der Beirat wählt aus seiner Mitte ebenfalls den Stellvertreter.

(6) Der Beirat tritt zusammen, soft es die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich macht,

  mindestens jedoch zweimal jährlich. Auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Beiratsmitgliedern unter Benennen mindestens eines Tagesordnungspunktes hat die Geschäftsführung unverzüglich zu einer Beiratssitzung einzuladen. Die Einladung zur Sitzung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen durch Geschäftsführer/innen in Abstimmung mit dem Beiratsvorsitzenden. Die Ergebnisse sind durch die Geschäftsführung zu protokollieren.

(7)   Die Beiratssitzungen finden am Sitz der Gesellschaft statt. Die Gesellschafter sind zur Teilnahme an den Beiratssitzungen berechtigt.

 

(8)   Der Beirat ist beschlussfähig, wenn drei Beiratsmitglieder anwesend sind und eine ordnungsgemäße Ladung erfolgte. Der Beirat gibt seine Empfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ab. Sollten die Geschäftsführer/innen einer Empfehlung des Beirates nicht entsprechen, so haben sie das unter Angabe von Gründen den Gesellschaftern mitzuteilen.

(9)   Jedes Beiratsmitglied ist verpflichtet, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, die ihm durch seine Tätigkeit im Beirat bekannt geworden sind, während der Amtsdauer und nach deren Ablauf gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Jedes Beiratsmitglied hat Unterlagen, die es in dieser Eigenschaft erhält, spätestens nach Ablauf seiner Amtsdauer der Gesellschaft zu übergeben. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

 

Die Bezifferung der nachfolgenden Paragrafen ändert sich jeweils durch Erhöhung.


Anlage 2

 

Weitere Anregung der Fraktion Bündnis90/Die Grünen

 

§ 9 Abs. 2 Satz 4 einfügen:

 

Auf Verlangen des Beirats berichtet der/die Geschäftsführer/in diesem auch über einzelne beschäftigungspolitische Maßnahmen inklusive einer Bewertung, wie die Zusätzlichkeit der Maßnahme sichergestellt werden soll.

 

Jetzige Sätze 4 und 5 auf Anregung der SPD sind umfassender, deshalb wurden diese eingefügt.

 

 

Weitere Anregungen der SPD-Fraktion

 

§ 9 Abs. 2 Satz 2 einfügen:

 

Der Beirat überwacht zudem die Geschäftsführung.

 

Der Beirat hat empfehlender Charakter und nicht die Überwachungsfunktion eines Aufsichtsrates oder der Gesellschafterversammlung.

 

§ 9 Abs. 6, Satz 2 folgenden ersten Halbsatz einfügen:

 

„Aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Sozialausschusses der Universitäts- und Hansestadt Greifswald oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Beiratsmitgliedern

 

Die ABS ist eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Das Einberufungsverlangen steht einem beratenden Ausschuss der Bürgerschaft nicht zu. Dieses sollte auch nur mindestens einem Drittel aller Beiratsmitglieder vorbehalten sein.

 

 

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Beschlüsse

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15.11.2010 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

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17.11.2010 - x(bis 2011-12-12) Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Behinderte, Senioren und Wohnen

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29.11.2010 - Hauptausschuss (HA)

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13.12.2010 - Bürgerschaft (BS) - einstimmig