Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/399
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltssatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für das Haushaltsjahr 2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Gestoppt
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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15.11.2010
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Geplant
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x(bis 2011-12-12) Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Behinderte, Senioren und Wohnen
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Beratung
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17.11.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Sport
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Beratung
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16.11.2010
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Schulen, Bildung, Universität, Wissenschaft und Kultur
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Beratung
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17.11.2010
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●
Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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24.11.2010
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
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Beratung
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12.10.2010
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Geplant
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x(bis 2011-12-12) Zeitweiliger Ausschuss für Jugend
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Beratung
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15.11.2010
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●
Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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13.12.2010
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Haushaltssatzung 2011 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie den Haushaltsplan 2011 in der gemäß § 16 Abs. 1 KomDoppik EG weiter anzuwendenden Fassung entsprechend der im § 46 KV M-V in der Fassung und Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBL. M-V S. 410) und der hierzu in § 2 GemHVO alter Fassung getroffenen Vorschriften.
Gleichzeitig beschließt sie die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Abwasserwerk und See- und Tauchsportzentrum und genehmigt gemäß §72 KV M-V die Kreditaufnahmen 2011 für die Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Greifswald und die Greifswalder Parkraumbewirtschaftungsgesellschaft mbH.
Sachdarstellung
mündlich durch den Amtsleiter
Anlagen
- Haushaltssatzung 2011
-
Haushaltsplan 2011 einschließlich Anlagen gemäß § 46 Kommunalverfassung in Verbindung mit § 2 GemHVO
Die vorgeschriebenen Anlagen beinhalten in Band III die testierten Jahresabschlüsse 2009 und die Wirtschaftspläne 2011 der Eigenbetriebe sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Universitäts- und Hansestadt Greifswald unmittelbar und mittelbar beteiligt ist. - Veränderungsliste zum Planentwurf des Verwaltungshaushaltes
- Veränderungsliste zum Planentwurf des Vermögenshaushaltes
Haushaltssatzung
der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
für das Haushaltsjahr 2011
Aufgrund der gemäß § 16 Abs. 1 KomDoppik EG weiter anzuwendenden Fassung der §§ 47 ff Kommunalverfassung in der Fassung und Bekanntmachung vom
08. Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBL. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2010 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen.
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird
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im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf 137.773.000 EUR
in der Ausgabe auf 137.773.000 EUR
und
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im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 27.768.600 EUR
in der Ausgabe auf 27.768.600 EUR
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
-
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
und Investitionsfördermaßnahmen auf 8.259.000 EUR - davon für Zwecke der Umschuldung 0 EUR
-
der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-
ermächtigungen auf 26.961.800 EUR
- der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 13.000.000 EUR
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
Grundsteuer A 230 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 430 v.H.
- Gewerbesteuer 400 v.H.
§ 4
Ausgaben für Ausgleichsleistungen an den künftigen Landkreis auf Grundlage des
§ 42 Abs. 2 des Landkreisneuordnungsgesetzes werden im Sinne von § 17 Abs. 2 GemHVO a.F. einseitig gedeckt durch Minderausgaben an den durch die Einkreisung betroffenen Ausgabehaushaltsstellen.
Greifswald, den
Dr. König
Oberbürgermeister
