Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/380
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur Umsetzung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (3. ÄndG KiföG M-V) vom 12. Juli 2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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●
Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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●
Gestoppt
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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15.11.2010
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●
Geplant
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x(bis 2011-12-12) Zeitweiliger Ausschuss für Jugend
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Beratung
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15.11.2010
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●
Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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●
Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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13.12.2010
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Sachdarstellung
Am 12. Juli 2010 hat der Landtag Mecklenburg-Vorpommern die Novelle des KiföG M-V verabschiedet. Das neue Gesetz trat am 01.08.2010 in Kraft und löst damit die alte Fassung vom 01. August 2004 ab.
Die Neuregelungen des KiföG M-V machen es erforderlich, insbesondere
- die Ausgestaltung des Betreuungsbedarfs,
- den Einsatz des pädagogischen Personals in den Kindertageseinrichtungen,
- die Grundlagen der Finanzierung sowie
- die soziale Staffelung und die Übernahme der Elternbeiträge
durch Satzung zu beschließen. Die Satzung ist im Einvernehmen mit den Landkreisen Ostvorpommern und Uecker-Randow verfasst worden (vgl. § 19 Kreisstrukturgesetz).
Finanzierung |
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Das Land M-V stellt für die Verbesserungen des Förderangebots gem. 3. ÄndG KiföG M-V zusätzliche Finanzmittel bereit.
Finanzielle Auswirkungen: Aufgrund der Umstellung im KiföG M-V auf eine Pro-Platz-Förderung wird die Universitäts- und Hansestadt Greifswald 2011 Landesmittel in Höhe von 3.224.784,00 € erhalten. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen muss der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich mit ca. 928,737,79 € beteiligen (28,8% der ausgekehrten Landesmittel).
Im Jahr 2010 betragen die Landesmittel 2.819.149,96 €. Der Anteil des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegt dementsprechend bei 811.915,17 €.
Weiterhin wurden im Jahr 2010 Landesmittel in Höhe von 161.068,51 € zum Ausgleich höherer Inanspruchnahme ausgereicht. Der Anteil des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beträgt 46.387,73 €.
Für die Umsetzung des § 18 Abs. 4 KiföG M-V wurden im Jahr 2010 Landesmittel zur gezielten individuellen Förderung von Kindern in Höhe von 194.342,75 € gezahlt.
Im Jahr 2011 müssen die Verpflegungskosten gemäß § 18 Abs. 7 KiföG M-V M-V für Kinder bis zum Schuleintritt, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 21 Abs. 6 KiföG M-V zur Übernahme des Elternbeitrages ganz oder teilweise verpflichtet ist, übernommen werden. Der örtliche Träger hat für das Jahr 2011 einen Betrag in Höhe von 822.200 € zur Übernahme der Verpflegungskosten geplant. Das Land beteiligt sich mit einem Zuschuss in Höhe von 340.099,81 € daran.
Die weiteren Finanzmittel des Landes sind derzeit noch unbekannt. Die Höhe der auszuzahlenden Landesmittel sowie entsprechende Durchführungsverordnungen wurden noch nicht bekannt gegeben. Hierzu gehören: - Finanzmittel für die gezielte individuelle Förderung sowie für die mittelbare pädagogische Arbeit und Qualitätsentwicklung und –sicherung gemäß § 18 Abs. 5 KiföG M-V, - Finanzmittel für die inhaltliche Ausgestaltung der frühkindlichen Bildung, darin enthalten sind Aufwendungen der mittelbaren pädagogischen Arbeit, Finanzierung der Fach- und Praxisberatung, Umsetzung der Bildungskonzeption und Aufwendungen für Modellprojektförderung gemäß § 18 Abs. 6 KiföG M-V sowie - Finanzmittel für die Fort- und Weiterbildung von Tagespflegepersonen zur Qualifizierung im Bereich der Kommunikation und Sprache gemäß § 6 Abs. 3 KiföG M-V.
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
1 |
46401.–19.171 000 |
Zuweisungen vom Land für kommunale Kita´s |
2 |
46421. 171 000 |
Zuweisungen vom Land für freie Träger |
3 |
46421. 171 001 |
Zuweisungen vom Land für Kinder im Umland |
4 |
45420. 171 000 |
Zuweisungen vom Land für Tagespflege |
5 |
46421. 171 100 |
Zuweisungen vom Land für Fach- und Praxisberatung |
6 |
46421. 717 100 |
Auszahlung Landesmittel an freie Träger |
7 |
46421. 717 101 |
Auszahlung Landesmittel für Kinder im Umland |
8 |
46421. 672 100 |
Auszahlung Anteil des örtlichen Trägers an freie Träger |
9 |
46421. 672 200 |
Auszahlung Anteil des örtlichen Trägers für Kinder im Umland |
10 |
46421. 672 300 |
Auszahlung Anteil des örtlichen Trägers an kommunale Kita´s |
11 |
46421. 171 600 |
Landesmittel für die gezielte individuelle Förderung gem. § 18 Abs. 5 des 3. ÄndG KiföG M-V für freie Träger |
12 |
46403. 171 600 |
Landesmittel für die gezielte individuelle Förderung gem. § 18 Abs. 5 des 3. ÄndG KiföG M-V – Kita Regenbogen |
13 |
46404. 171 600 |
Landesmittel für die gezielte individuelle Förderung gem. § 18 Abs. 5 des 3. ÄndG KiföG M-V – Kita S. Marschak |
14 |
46405. 171 600 |
Landesmittel für die gezielte individuelle Förderung gem. § 18 Abs. 5 des 3. ÄndG KiföG M-V – Kita A.S. Makarenko |
15 |
46421. 717 600 |
Auszahlung Landesmittel für die gezielte individuelle Förderung gem. § 18 Abs. 4 des 3. ÄndG KiföG M-V für freie Träger |
16 |
46421. 171 700 |
Landesmittel für die mittelbare päd. Arbeit gem. § 10 Abs. 5 für freie Träger |
17 |
46421. 717 700 |
Auszahlung Landesmittel für die mittelbare päd. Arbeit gem. § 10 Abs. 5 für freie Träger |
18 |
46401.-14. 171 700 |
Landesmittel für die mittelbare päd. Arbeit gem. § 10 Abs. 5 für komm. Kita´s |
19 |
46421. 171 800 |
Landesmittel für die durch § 10 Abs. 4 Satz 3 entstandenen Mehrkosten für freie Träger |
20 |
46421. 717 800 |
Auszahlung Landesmittel für die durch § 10 Abs. 4 Satz 3 entstandenen Mehrkosten für freie Träger |
21 |
46401.-14. 171 800 |
Landesmittel für die durch § 10 Abs. 4 Satz 3 entstandenen Mehrkosten für komm. Kita´s |
22 |
46401-14. 414 000 - 448000 |
Ausgaben für gezielte individuelle Förderung, mittelbare päd. Arbeit, und Schlüsseländerung auf 1:17 im Kindergarten |
23 |
46421. 171 501-504 |
Zuweisungen vom Land für Verpflegung |
24 |
46421. 760 501-504 |
Zuschuss für Verpflegung |
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geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
1 |
1.906.900 |
1.906.900 |
1.906.900 |
0 |
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2 |
1.213.600 |
1.213.600 |
1.213.600 |
0 |
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3 |
82.900 |
82.900 |
82.900 |
0 |
|
4 |
65.800 |
65.800 |
65.800 |
0 |
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5 |
49.400 |
49.400 |
49.400 |
0 |
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6 |
1.213.600 |
1.213.600 |
1.213.600 |
0 |
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7 |
82.900 |
82.900 |
82.900 |
0 |
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8 |
263.200 |
263.200 |
263.200 |
0 |
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9 |
23.800 |
23.800 |
23.800 |
0 |
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10 |
490.800 |
490.800 |
490.800 |
0 |
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11 |
166.500 |
166.500 |
166.500 |
0 |
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12 |
25.500 |
25.500 |
25.500 |
0 |
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13 |
25.500 |
25.500 |
25.500 |
0 |
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14 |
25.500 |
25.500 |
25.500 |
0 |
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15 |
166.500 |
166.500 |
166.500 |
0 |
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16 |
26.700 |
26.700 |
26.700 |
0 |
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17 |
26.700 |
26.700 |
26.700 |
0 |
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18 |
32.700 |
32.700 |
32.700 |
0 |
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19 |
124.800 |
124.800 |
124.800 |
0 |
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20 |
124.800 |
124.800 |
124.800 |
0 |
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21 |
154.700 |
154.700 |
154.700 |
0 |
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22 |
386.300 |
386.300 |
386.300 |
0 |
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23 |
341.600 |
341.600 |
341.600 |
0 |
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24 |
822.200 |
822.200 |
822.200 |
0 |
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Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur Förderung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
Beschlussnummer
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Umfang der Kindertagesförderung
§ 3 Personaleinsatz
§ 4 Gruppengrößen
§ 5 Feststellung des Anspruchs auf Förderung
§ 6 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflege
§ 7 Förderung von Kindern aus Umlandgemeinden in Einrichtungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
§ 8 Förderung von Kindern der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in Einrichtungen von Umlandgemeinden
§ 9 Veränderung des zeitlichen Umfangs der Förderung bzw. Ummeldung
§ 10 Abmeldung/ Kündigung
§ 11 Grundlagen der Finanzierung
§ 12 Antragsverfahren zur Übernahme des Elternbeitrages
§ 13 Betriebsferien
§ 14 Fach- und Praxisberatung
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der derzeit geltenden Fassung und des
§ 10 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 des KiföG M-V in der derzeit geltenden Fassung ergeht die folgende Satzung:
Präambel
Jedes Kind hat das Recht auf individuelle Förderung, Entwicklung und Erziehung zu einer selbstständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Betreuung und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die ihnen obliegende Pflicht.
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald trägt zur Wahrnehmung der Rechte und zur Erleichterung der Pflichten sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben bei.
Dafür stellt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesbetreuung zur Verfügung.
Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegestellen erfüllen einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.
§ 1 Allgemeines
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald stellt bedarfsgerecht Plätze für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen bereit.
Sie stellt sicher, dass sich die individuelle Förderung aller Kinder pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder orientiert.
§ 2 Umfang der Kindertagesförderung
(1) Die Förderung erfolgt in der Regel von Montag bis Freitag. Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden entsprechend des nachgewiesenen Bedarfs in der jeweiligen Einrichtung in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe legt im Rahmen der Jugendhilfeplanung fest, in welchen Kindertageseinrichtungen ein Angebot mit verlängerten Öffnungszeiten gebündelt wird.
(2) Die Zeiten der Förderung in der Kindertagespflege werden den Bedürfnissen der Eltern flexibel angepasst.
(3) Die Angebote der Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege werden je nach Bedarf wie folgt gestaltet:
1. Krippe Ganztagsplatz: 10 Stunden arbeitstäglich
Teilzeitplatz: 6 Stunden arbeitstäglich
Halbtagsplatz: 4 Stunden arbeitstäglich
2. Kindergarten Ganztagsplatz: 10 Stunden arbeitstäglich
Teilzeitplatz: 6 Stunden arbeitstäglich
Halbtagsplatz: 4 Stunden arbeitstäglich
3. Hort Ganztagsplatz: 6 Stunden arbeitstäglich außerhalb
der Unterrichtszeiten
Teilzeitplatz: 3 Stunden arbeitstäglich außerhalb
der Unterrichtszeiten
4. Kindertagespflege Ganztagsplatz: 10 Stunden arbeitstäglich
Teilzeitplatz: 6 Stunden arbeitstäglich
Halbtagsplatz 4 Stunden arbeitstäglich
§ 3 Personaleinsatz
(1) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald legt gemäß § 10 Abs. 4 KiföG M-V fest, wie die Fachkraft-Kind-Relation in Kindertagesstätten anzuwenden ist:
- Für je 6 Kinder von null Jahren bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ist durchschnittlich eine Fachkraft einzusetzen.
- Für je 17 Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt ist durchschnittlich eine Fachkraft einzusetzen.
- Für je 22 Kinder im Grundschulalter ist durchschnittlich eine Fachkraft einzusetzen.
- Für je 15 Kinder, davon 4 Kinder mit individuellen Förderbedarfen, in integrativen Kindergartengruppen ist eine Fachkraft und ein/e Heilerzieher/in , Heilerziehungspfleger/in oder Erzieher/in mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung einzusetzen.
- Für je 17 Kinder in altersgemischten Gruppen mit großer Altersmischung (0-10 Jahre) ist eine Fachkraft einzusetzen. Gegebenenfalls kann diese durch eine Assistenzkraft unterstützt werden.
- Für je 15 Kinder in integrativen Hortgruppen, die teilweise die allgemeinen Förderschulen besuchen, ist eine Fachkraft einzusetzen. Darüber hinaus ist eine Assistenzkraft verhandelbar.
- Für je 12 Grundschulkinder in Sondergruppen ist eine Fachkraft einzusetzen. Darüber hinaus ist eine Assistenzkraft verhandelbar.
- Für je 8 Grundschulkinder in Individualgruppen, die einen besonderen nachgewiesenen sozialpädagogischen Förderbedarf haben, ist eine Fachkraft einzusetzen.
(2) Die Berechnung des Personalschlüssels erfolgt im Rahmen der Vereinbarungen über Leistung-, Entgelt- und Qualitätsentwicklung gemäß § 16 KiföG M-V. Der Einsatz von Assistenzkräften kann gemäß KiföG M-V erfolgen. Dies ist ebenfalls im Rahmen der Vereinbarungen über Leistung-, Entgelt- und Qualitätsentwicklung zu verhandeln.
§ 4 Gruppengrößen
Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt sicher, dass folgende Gruppengrößen regelmäßig nicht überschritten werden:
Krippengruppe bis zu 12 Kinder
Altersgemischte Gruppe bis zu 17 Kinder
Kindergartengruppe bis zu 17 Kinder
Integrationsgruppe bis zu 15 Kinder, davon maximal 4 Kinder mit Behinderung
Hortgruppe bis zu 22 Kinder
Sondergruppe bis zu 12 Kinder
Individualgruppe bis zu 8 Kinder
§ 5 Feststellung des Anspruchs auf Förderung
(1) Für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald haben, besteht ein Anspruch auf Förderung gemäß §§ 3, 4, 5 und 6 KiföG M-V.
(2) Personensorgeberechtigte, die zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben einen erhöhten Betreuungsbedarf über die regulären Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen hinaus für ihr/e Kind/er haben, können beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Antrag auf Ganztagsbetreuung mit Randzeitbetreuung stellen. Aus diesem Grund sind durch die Eltern Nachweise für den Anspruch auf einen Ganztagsplatz mit Randzeitenbetreuung einzureichen. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein entsprechender Bescheid erlassen.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die wöchentliche Betreuungszeit eines Teilzeit- oder Halbtagsplatzes auf weniger als fünf Werktage verteilt werden.
§ 6 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege
(1) Bedarfsmeldungen zur Aufnahme eines Kindes im laufenden Jahr sind bis spätestens zum 1. März in der Einrichtung der Wahl durch die Personensorgeberechtigten anzuzeigen.
Bedarfsmeldungen zur Aufnahme eines Kindes für das kommende Jahr sind bis zum 1. Mai des laufenden Jahres in der Einrichtung der Wahl anzuzeigen.
(2) Der Aufnahmeantrag ist in der Regel mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin zu stellen. Die Aufnahme eines Kindes erfolgt am 1. oder 15. des jeweiligen Monats.
(3) Vor Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege sollen die Personensorgeberechtigten Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Früherkennungsuntersuchung sowie den Impfstatus machen.
(4) Vor Aufnahme in die Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflege wird für den Zeitraum von bis zu 2 Wochen eine stundenweise beitragsfreie Eingewöhnungszeit angeboten. Die Eingewöhnungszeit ist im Vorfeld mit dem/der Leiter/in der im Betreuungsvertrag festgelegten Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson zu vereinbaren.
(5) Der Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung/ Die Kindertagespflegeperson schließt mit den Personensorgeberechtigten einen entsprechenden Betreuungsvertrag ab.
(6) Die Personensorgeberechtigten können gemäß § 3 Abs. 5 KiföG M-V zwischen den vorhandenen Angeboten, für die das Kind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, wählen. Ein Anspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung oder bei einer bestimmten Kindertagespflegeperson besteht nicht. Die Aufnahme kann nur im Rahmen der Kapazitäten entsprechend der Betriebs- / Pflegeerlaubnis erfolgen.
§ 7 Förderung von Kindern aus Umlandgemeinden in
Einrichtungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
(1) Für die Aufnahme von Kindern aus Umlandgemeinden in Einrichtungen im Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist durch die Eltern zu belegen, dass die Gemeinde, in der das Kind seinen ständigen Wohnsitz hat und der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darüber informiert wurden, dass ein Betreuungsplatz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in Anspruch genommen wird. Die Kostenbeteiligung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der Wohnsitzgemeinde ergibt sich gemäß §§ 20 und 22 KiföG M-V. Die Höhe der Kosten ist entsprechend der jeweiligen Festlegung für die Kindertageseinrichtung bzw. der für die Kindertagespflege in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu übernehmen. Kosten, die nicht durch den zuständigen örtlichen Träger bzw. die Wohnsitzgemeinde übernommen werden, sind gemäß § 21 Abs. 3 KiföG M-V durch die Eltern zu tragen.
(2) Die Aufnahme von Kindern aus Umlandgemeinden kann nur gewährt werden, wenn freie Kapazitäten zur Verfügung stehen. Die bedarfsgerechte Versorgung der Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat Vorrang.
§ 8 Förderung von Kindern der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
in Einrichtungen von Umlandgemeinden
Für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, die in Kindertageseinrichtungen von Umlandgemeinden gefördert werden sollen, haben die Eltern dies vor der Aufnahme dem Amt für Jugend, Soziales und Familie der Universitäts- und Hansestadt Greifswald schriftlich anzuzeigen. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald beteiligt sich als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Wohnsitzgemeinde an den Kosten gemäß §§ 20 und 22 KiföG M-V.
§ 9 Veränderung des zeitlichen Umfangs der Förderung bzw. Ummeldung
(1) Die Veränderung des zeitlichen Umfangs der Förderung (Veränderung zwischen Ganztags-, Teilzeit- und Halbtagsbetreuung) ist grundsätzlich nur zum Monatsende möglich. Sie muss schriftlich bis zum 15. des vorherigen Monats beantragt werden.
(2) Die Ummeldung eines Kindes von einer Kindertageseinrichtung in eine andere Kindertageseinrichtung innerhalb eines Trägers ist nur zum Monatsende möglich. Sie muss schriftlich bis zum 15. des vorherigen Monats beantragt werden. Ein Anspruch auf Realisierung der Umsetzung besteht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.
§ 10 Abmeldung/ Kündigung
(1) Die Abmeldung eines Kindes durch die Eltern ist grundsätzlich nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich. Sie muss schriftlich beim Träger/bei der Kindertagespflegeperson erfolgen. Bei Trägerwechsel ist eine Abmeldung notwendig.
(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung bzw. die Kindertagespflegeperson ist berechtigt, das Kind von der weiteren Nutzung der Einrichtung auszuschließen, wenn
a) der Platz über einen Zeitraum von 4 Wochen unentschuldigt nicht genutzt wird,
b) der Entgeltpflichtige/ Beitragspflichtige mit seinem Entgelt/Beitrag mit 2 Monatsraten in Verzug ist.
(3) Dem Träger der Einrichtung/ Der Kindertagespflegeperson steht das außerordentliche Kündigungsrecht zu, wenn trotz Androhung des Ausschlusses keine Reaktion der Eltern erfolgt.
§ 11 Grundlagen der Finanzierung
(1) Der Beitrag/ das Entgelt werden differenziert nach der Betreuungsart (Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege) und dem Betreuungsumfang (Ganztags-, Teilzeit- oder Halbtagsplatz).
(2) Für die Förderung in einer Kindertageseinrichtung bzw. der Kindertagespflege wird ein Beitrag/ Entgelt von den Personensorgeberechtigten erhoben (ohne Verpflegung). Um ein Entgelt handelt es sich bei der Inanspruchnahme einer Einrichtung in freier Trägerschaft bzw. bei der Inanspruchnahme der Kindertagespflege. Beiträge ergeben sich aus der Inanspruchnahme eines kommunalen Trägers. Der Beitrag/ das Entgelt wird monatlich erhoben bzw. ist monatlich zu zahlen. Wird das Kind ab 15. eines Monats aufgenommen, ist der/ das hälftige Beitrag/ Entgelt zu zahlen.
(3) Beitrags- und Entgeltsschuldner sind die Eltern. Sie haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Beitrag/ das Entgelt entsteht ab festgesetztem Aufnahmedatum. Die Beitrags-/ Entgeltschuld wird spätestens bis zum 20. Werktag eines Monats fällig und ist an den Träger der Kindertageseinrichtung/ der Kindertagespflegeperson zu zahlen. Die Zahlung erfolgt unmittelbar durch Überweisung oder Einzugsermächtigung.
(5) Die Höhe des Beitrages/ des Entgelts für die Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus dem Leistungsvertrag mit dem jeweiligen Träger gemäß § 16 KiföG M-V in Verbindung mit § 21 Abs. 1 KiföG M-V.
(6) Die Höhe des Entgelts der Kindertagespflege ergibt sich aus der „Richtlinie zur Ausgestaltung und Förderung der Kindertagespflege in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“.
§ 12 Antragsverfahren zur Übernahme des Elternbeitrages
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zur Übernahme des Elternbeitrages gemäß § 21 Abs. 6 KiföG M-V verpflichtet, wenn die Belastung den Eltern unter Berücksichtigung ihres Einkommens nicht oder nur anteilig zumutbar ist. Dabei obliegt es den Eltern, dies nachzuweisen.
(2) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten § 90 Abs.4 SGB VIII und § 20 SGB XII.
(3) Für die Bewilligung einer einkommensabhängigen Ermäßigung oder Befreiung entsprechend des Absatzes 1 ist ein Antrag beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Die Eltern werden in geeigneter Form auf die Regelungen zur Ermäßigung und zum Erlass des Beitrages hingewiesen. Eine mögliche Bewilligung erfolgt frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Die Auszahlung der übernommenen Kosten erfolgt direkt an den Träger der Einrichtung.
(4) Die Eltern haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Gewährung der möglichen Ermäßigung oder Befreiung notwendig sind. Sie sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und jeweils aktuelle Unterlagen für die Bearbeitung ihres Antrages vorzulegen. Kommen die Eltern ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 66 SGB I nicht nach, kann keine Ermäßigung bzw. Befreiung gewährt werden.
(5) Die Übernahme des Elternbeitrages gilt für den Zeitraum in dem ein Anspruch besteht und in der Regel längstens für ein Jahr. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung der Betreuungsart, der Betreuungsform, des Einkommens und der persönlichen Verhältnisse umgehend bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
(6) Im Sinne einer sozialverträglichen Gestaltung der Elternbeteiligung wird gemäß § 21 Abs. 2 KiföG M-V eine einkommensabhängige Geschwisterermäßigung gewährt. Berücksichtigt werden Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in der Familie, für die Kindergeld bezogen wird.
Für die in einer Kindereinrichtung bzw. in Tagespflege betreuten Kinder wird folgende Staffelung des jeweiligen Entgelt-/Beitragssatzes gewährt:
Alleinerziehende:
Nettoeinkommen von 1.100,00 – 1.299,99 €
- mit einem Kind 100 %
- mit zwei Kindern je betreutem Kind 85 %
- ab drei Kinder je betreutem Kind 80 %
Alleinerziehende:
Nettoeinkommen von 1.300,00 – 1.499,99 €
- mit einem Kind 100 %
- mit zwei Kindern je betreutem Kind 90 %
- ab drei Kinder je betreutem Kind 85 %
Alleinerziehende:
Nettoeinkommen von 1.500,00 – 1.999,99 €
- mit einem Kind 100 %
- mit zwei Kindern je betreutem Kind 95 %
- ab drei Kinder je betreutem Kind 90 %
Familien
Nettoeinkommen von 1.400,00 – 1.699,99 €
- mit einem Kind 100 %
- mit zwei Kindern je betreutem Kind 85 %
- ab drei Kinder je betreutem Kind 80 %
Familien
Nettoeinkommen von 1.700,00 – 1.999,99 €
- mit einem Kind 100 %
- mit zwei Kindern je betreutem Kind 90 %
- ab drei Kinder je betreutem Kind 85 %
Familien
Nettoeinkommen von 2.000,00 – 2.499,99 €
- mit einem Kind 100 %
- mit zwei Kindern je betreutem Kind 95 %
- ab drei Kinder je betreutem Kind 90 %
Die Gewährung erfolgt auf Antrag und Nachweis des monatlichen Nettoeinkommens (Lohn/Gehaltsbescheinigung).
(7) Im Falle vorsätzlich falscher Angaben hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Recht, zu Unrecht erlangte Leistungen zurückzufordern.
§ 13 Betriebsferien
(1) Der Träger der Kindertagseinrichtung bzw. die Kindertagespflegeperson kann Betriebsferien in den Sommerferien für maximal drei Wochen und zum Jahreswechsel maximal für eine Woche machen.
(2) Der Zeitpunkt der Betriebsferien für die jeweilige Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflegeperson ist den Eltern bis Dezember des Vorjahres bekannt zu geben.
(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung/ die Kindertagespflegeperson organisiert eigenständig die Realisierung eines notwendigen Betreuungsbedarfes während der Betriebsferien.
(4) Das Amt für Jugend, Soziales und Familie der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unterstützt die Kindertagespflegeperson bei der Bereitstellung von Plätzen für einen notwendigen Betreuungsbedarf während der Betriebsferien.
(5) Die Eltern beantragen und belegen bis spätestens 8 Wochen vor Beginn der Betriebsferien schriftlich bei der jeweiligen Kindertageseinrichtung/ der Kindertagespflegeperson ihren Betreuungsbedarf.
§ 14 Fach- und Praxisberatung
(1) Durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird gemäß §14 Abs. 3 KiföG M-V Fach- und Praxisberatung für die Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege gewährleistet, sofern diese nicht über Dritte abgesichert wird.
(2) Näheres wird im Rahmen der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen gemäß § 16 KiföG M-V geregelt.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Förderung vom Kindern in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 20.06.2005 (Beschlussnummer: B116-11/05) außer Kraft.
Dr. Arthur König
