Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/380

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die

Satzung zur Förderung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen und in

der Kindertagespflege.


Reduzieren

Sachdarstellung

Am 12. Juli 2010 hat der Landtag Mecklenburg-Vorpommern die Novelle des KiföG M-V verabschiedet. Das neue Gesetz trat am 01.08.2010 in Kraft und löst damit die alte Fassung vom 01. August 2004 ab.

Die Neuregelungen des KiföG M-V machen es erforderlich, insbesondere

-          die Ausgestaltung des Betreuungsbedarfs,

-          den Einsatz des pädagogischen Personals in den Kindertageseinrichtungen,

-          die Grundlagen der Finanzierung sowie

-          die soziale Staffelung und die Übernahme der Elternbeiträge

 

 durch Satzung zu beschließen. Die Satzung ist im Einvernehmen mit den Landkreisen Ostvorpommern und Uecker-Randow verfasst worden (vgl. § 19 Kreisstrukturgesetz).

 

Finanzierung

Das Land M-V stellt für die Verbesserungen des Förderangebots gem. 3. ÄndG KiföG M-V zusätzliche Finanzmittel bereit.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der Umstellung im KiföG M-V auf eine Pro-Platz-Förderung wird die Universitäts- und Hansestadt Greifswald 2011 Landesmittel in Höhe von 3.224.784,00 € erhalten. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen muss der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich mit ca. 928,737,79 € beteiligen (28,8% der ausgekehrten Landesmittel).

 

Im Jahr 2010 betragen die Landesmittel 2.819.149,96 €. Der Anteil des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegt dementsprechend bei 811.915,17 €.

 

Weiterhin wurden im Jahr 2010 Landesmittel in Höhe von 161.068,51 € zum Ausgleich höherer Inanspruchnahme ausgereicht. Der Anteil des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beträgt 46.387,73 €.

 

Für die Umsetzung des § 18 Abs. 4 KiföG M-V wurden im Jahr 2010 Landesmittel zur gezielten individuellen Förderung von Kindern in Höhe von

194.342,75 € gezahlt.

 

Im Jahr 2011 müssen die Verpflegungskosten gemäß § 18 Abs. 7 KiföG M-V

M-V für Kinder bis zum Schuleintritt, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 21 Abs. 6 KiföG M-V zur Übernahme des Elternbeitrages ganz oder teilweise verpflichtet ist, übernommen werden.

Der örtliche Träger hat für das Jahr 2011 einen Betrag in Höhe von 822.200 € zur Übernahme der Verpflegungskosten geplant.

Das Land beteiligt sich mit einem Zuschuss in Höhe von 340.099,81 € daran.

 

Die weiteren Finanzmittel des Landes sind derzeit noch unbekannt. Die Höhe der auszuzahlenden Landesmittel sowie entsprechende Durchführungsverordnungen wurden noch nicht bekannt gegeben.

Hierzu gehören:

-          Finanzmittel für die gezielte individuelle Förderung sowie für die mittelbare pädagogische Arbeit und Qualitätsentwicklung und –sicherung gemäß § 18 Abs. 5 KiföG M-V,

-          Finanzmittel für die inhaltliche Ausgestaltung der frühkindlichen Bildung, darin enthalten sind Aufwendungen der mittelbaren pädagogischen Arbeit, Finanzierung der Fach- und Praxisberatung, Umsetzung der Bildungskonzeption und Aufwendungen für Modellprojektförderung gemäß § 18 Abs. 6 KiföG M-V sowie

-          Finanzmittel für die Fort- und Weiterbildung von Tagespflegepersonen zur Qualifizierung im Bereich der Kommunikation und Sprache gemäß § 6 Abs. 3 KiföG M-V.

 

 

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

46401.–19.171 000

Zuweisungen vom Land für kommunale Kita´s

2

46421. 171 000

Zuweisungen vom Land für freie Träger

3

46421. 171 001

Zuweisungen vom Land für Kinder im Umland

4

45420. 171 000

Zuweisungen vom Land für Tagespflege

5

46421. 171 100

Zuweisungen vom Land für Fach- und Praxisberatung

6

46421. 717 100

Auszahlung Landesmittel an freie Träger

7

46421. 717 101

Auszahlung Landesmittel für Kinder im Umland

8

46421. 672 100

Auszahlung Anteil des örtlichen Trägers an freie Träger

9

46421. 672 200

Auszahlung Anteil des örtlichen Trägers für Kinder im Umland

10 

46421. 672 300

Auszahlung Anteil des örtlichen Trägers an kommunale Kita´s

11

46421. 171 600

Landesmittel für die gezielte individuelle Förderung gem. § 18 Abs. 5 des 3. ÄndG KiföG M-V für freie Träger

12

46403. 171 600

Landesmittel für die gezielte individuelle Förderung gem. § 18 Abs. 5 des 3. ÄndG KiföG M-V – Kita Regenbogen

13

46404. 171 600

Landesmittel für die gezielte individuelle Förderung gem. § 18 Abs. 5 des 3. ÄndG KiföG M-V – Kita S. Marschak

14

46405. 171 600

Landesmittel für die gezielte individuelle Förderung gem. § 18 Abs. 5 des 3. ÄndG KiföG M-V – Kita A.S. Makarenko

15

46421. 717 600

Auszahlung Landesmittel für die gezielte individuelle Förderung gem. § 18 Abs. 4 des 3. ÄndG KiföG M-V für freie Träger

16

46421.  171 700

Landesmittel für die mittelbare päd. Arbeit gem. § 10 Abs. 5 für freie Träger

17

46421. 717 700

Auszahlung Landesmittel für die mittelbare päd. Arbeit gem. § 10 Abs. 5 für freie Träger

18

46401.-14. 171 700

Landesmittel für die mittelbare päd. Arbeit gem. § 10 Abs. 5 für komm. Kita´s

19

46421. 171 800

Landesmittel für die durch § 10 Abs. 4 Satz 3 entstandenen Mehrkosten für freie Träger

20

46421. 717 800

Auszahlung Landesmittel für die durch § 10 Abs. 4 Satz 3 entstandenen Mehrkosten für freie Träger

21

46401.-14. 171 800

Landesmittel für die durch § 10 Abs. 4 Satz 3 entstandenen Mehrkosten für komm. Kita´s

22

46401-14. 414 000 - 448000

Ausgaben für gezielte individuelle Förderung, mittelbare päd. Arbeit, und Schlüsseländerung auf 1:17 im Kindergarten

23

46421. 171 501-504

Zuweisungen vom Land für Verpflegung

24

46421. 760 501-504

Zuschuss für Verpflegung

 

 


 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

1.906.900

1.906.900

1.906.900

0

 

2

1.213.600

1.213.600

1.213.600

0

 

3

82.900

82.900

82.900

0

 

4

65.800

65.800

65.800

0

 

5

49.400

49.400

49.400

0

 

6

1.213.600

1.213.600

1.213.600

0

 

7

82.900

82.900

82.900

0

 

8

263.200

263.200

263.200

0

 

9

23.800

23.800

23.800

0

 

10 

490.800

490.800

490.800

0

 

11

166.500

166.500

166.500

0

 

12

25.500

25.500

25.500

0

 

13

25.500

25.500

25.500

0

 

14

25.500

25.500

25.500

0

 

15

166.500

166.500

166.500

0

 

16

26.700

26.700

26.700

0

 

17

26.700

26.700

26.700

0

 

18

32.700

32.700

32.700

0

 

19

124.800

124.800

124.800

0

 

20

124.800

124.800

124.800

0

 

21

154.700

154.700

154.700

0

 

22

386.300

386.300

386.300

0

 

23

341.600

341.600

341.600

0

 

24

822.200

822.200

822.200

0

 

 

 


Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur Förderung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

Beschlussnummer

 

 

 

Inhaltsverzeichnis:

 

§ 1 Allgemeines

§ 2 Umfang der Kindertagesförderung

§ 3 Personaleinsatz

§ 4 Gruppengrößen

§ 5 Feststellung des Anspruchs auf Förderung

§ 6 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflege

§ 7 Förderung von Kindern aus Umlandgemeinden in Einrichtungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

§ 8 Förderung von Kindern der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in Einrichtungen von Umlandgemeinden

§ 9 Veränderung des zeitlichen Umfangs der Förderung bzw. Ummeldung

§ 10 Abmeldung/ Kündigung

§ 11 Grundlagen der Finanzierung

§ 12 Antragsverfahren zur Übernahme des Elternbeitrages

§ 13 Betriebsferien

§ 14 Fach- und Praxisberatung

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der derzeit geltenden Fassung und des

§ 10 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 des KiföG M-V in der derzeit geltenden Fassung ergeht die folgende Satzung:

 

 

Präambel

 

Jedes Kind hat das Recht auf individuelle Förderung, Entwicklung und Erziehung zu einer selbstständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Betreuung und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die ihnen obliegende Pflicht.

 

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald trägt zur Wahrnehmung der Rechte und zur Erleichterung der Pflichten sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben bei.


Dafür stellt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesbetreuung zur Verfügung.

 

Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegestellen erfüllen einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.

 

 

§ 1 Allgemeines

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald stellt bedarfsgerecht Plätze für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen bereit.

Sie stellt sicher, dass sich die individuelle Förderung aller Kinder pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder orientiert.

 

 

§ 2 Umfang der Kindertagesförderung

(1)  Die Förderung erfolgt in der Regel von Montag bis Freitag. Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden entsprechend des nachgewiesenen Bedarfs in der jeweiligen Einrichtung in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe legt im Rahmen der Jugendhilfeplanung fest, in welchen Kindertageseinrichtungen ein Angebot mit verlängerten Öffnungszeiten gebündelt wird.

 

(2)  Die Zeiten der Förderung in der Kindertagespflege werden den Bedürfnissen der Eltern flexibel angepasst.

 

(3)  Die Angebote der Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege werden je nach Bedarf wie folgt gestaltet:

 

1. Krippe   Ganztagsplatz: 10 Stunden arbeitstäglich

Teilzeitplatz:    6 Stunden arbeitstäglich

Halbtagsplatz:   4 Stunden arbeitstäglich

 

2. Kindergarten  Ganztagsplatz: 10 Stunden arbeitstäglich

Teilzeitplatz:    6 Stunden arbeitstäglich

Halbtagsplatz:   4 Stunden arbeitstäglich

 

3. Hort  Ganztagsplatz:   6 Stunden arbeitstäglich außerhalb

  der Unterrichtszeiten

Teilzeitplatz:     3 Stunden arbeitstäglich außerhalb

  der Unterrichtszeiten

 

4. Kindertagespflege Ganztagsplatz: 10 Stunden arbeitstäglich

Teilzeitplatz:    6 Stunden arbeitstäglich

Halbtagsplatz   4 Stunden arbeitstäglich

 


§ 3 Personaleinsatz

(1) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald legt gemäß § 10 Abs. 4 KiföG M-V fest, wie die Fachkraft-Kind-Relation in Kindertagesstätten anzuwenden ist:

 

  1. Für je 6 Kinder von null Jahren bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ist durchschnittlich eine Fachkraft einzusetzen.
  2. Für je 17 Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt ist durchschnittlich eine Fachkraft einzusetzen.
  3. Für je 22 Kinder im Grundschulalter ist durchschnittlich eine Fachkraft einzusetzen.
  4. Für je 15 Kinder, davon 4 Kinder mit individuellen Förderbedarfen, in integrativen Kindergartengruppen ist eine Fachkraft und ein/e Heilerzieher/in , Heilerziehungspfleger/in oder Erzieher/in mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung einzusetzen.
  5. Für je 17 Kinder in altersgemischten Gruppen mit großer Altersmischung (0-10 Jahre) ist eine Fachkraft einzusetzen. Gegebenenfalls kann diese durch eine  Assistenzkraft unterstützt werden.
  6. Für je 15 Kinder in integrativen Hortgruppen, die teilweise die allgemeinen Förderschulen besuchen, ist eine Fachkraft einzusetzen. Darüber hinaus ist eine Assistenzkraft verhandelbar.
  7. Für je 12 Grundschulkinder in Sondergruppen ist eine Fachkraft einzusetzen. Darüber hinaus ist eine Assistenzkraft verhandelbar.
  8. Für je 8 Grundschulkinder in Individualgruppen, die einen besonderen  nachgewiesenen sozialpädagogischen Förderbedarf haben, ist eine Fachkraft einzusetzen.

 

(2) Die Berechnung des Personalschlüssels erfolgt im Rahmen der Vereinbarungen über Leistung-, Entgelt- und Qualitätsentwicklung gemäß § 16 KiföG M-V. Der Einsatz von Assistenzkräften kann gemäß KiföG M-V erfolgen. Dies ist ebenfalls im Rahmen der Vereinbarungen über Leistung-, Entgelt- und Qualitätsentwicklung zu verhandeln.

 

 

    § 4 Gruppengrößen

Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt sicher, dass folgende Gruppengrößen regelmäßig nicht überschritten werden:

 

Krippengruppe  bis zu 12 Kinder

Altersgemischte Gruppe bis zu 17 Kinder

Kindergartengruppe  bis zu 17 Kinder

Integrationsgruppe  bis zu 15 Kinder, davon maximal 4 Kinder mit Behinderung

Hortgruppe    bis zu 22 Kinder

Sondergruppe  bis zu 12 Kinder

Individualgruppe  bis zu   8 Kinder

 


§ 5 Feststellung des Anspruchs auf Förderung

(1) Für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald haben, besteht ein Anspruch auf Förderung gemäß §§ 3, 4, 5 und 6 KiföG M-V.

 

(2)  Personensorgeberechtigte, die zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben einen erhöhten Betreuungsbedarf über die regulären Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen hinaus für ihr/e Kind/er haben, können beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Antrag auf Ganztagsbetreuung mit Randzeitbetreuung stellen. Aus diesem Grund sind durch die Eltern Nachweise für den Anspruch auf einen Ganztagsplatz mit Randzeitenbetreuung einzureichen. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein entsprechender Bescheid erlassen.

 

(3)  In begründeten Ausnahmefällen kann die wöchentliche Betreuungszeit eines Teilzeit- oder Halbtagsplatzes auf weniger als fünf Werktage verteilt werden.

 

 

§ 6 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege

 

(1)  Bedarfsmeldungen zur Aufnahme eines Kindes im laufenden Jahr sind bis spätestens zum 1. März in der Einrichtung der Wahl durch die Personensorgeberechtigten anzuzeigen.
Bedarfsmeldungen zur Aufnahme eines Kindes für das kommende Jahr sind bis zum 1. Mai des laufenden Jahres in der Einrichtung der Wahl anzuzeigen.

 

(2)  Der Aufnahmeantrag ist in der Regel mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin zu stellen. Die Aufnahme eines Kindes erfolgt am 1. oder 15. des jeweiligen Monats.

 

(3)  Vor Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege sollen die Personensorgeberechtigten Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Früherkennungsuntersuchung sowie den Impfstatus machen.

 

(4)  Vor Aufnahme in die Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflege wird für den Zeitraum von bis zu 2 Wochen eine stundenweise beitragsfreie Eingewöhnungszeit angeboten. Die Eingewöhnungszeit ist im Vorfeld mit dem/der Leiter/in der im Betreuungsvertrag festgelegten Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson zu vereinbaren.

 

(5)  Der Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung/ Die Kindertagespflegeperson schließt mit den Personensorgeberechtigten einen entsprechenden Betreuungsvertrag ab.
 

(6)  Die Personensorgeberechtigten können gemäß § 3 Abs. 5 KiföG M-V zwischen den vorhandenen Angeboten, für die das Kind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, wählen. Ein Anspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung oder bei einer bestimmten Kindertagespflegeperson besteht nicht. Die Aufnahme kann nur im Rahmen der Kapazitäten entsprechend der Betriebs- / Pflegeerlaubnis erfolgen.

 

§ 7 Förderung von Kindern aus Umlandgemeinden in

Einrichtungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

(1)  Für die Aufnahme von Kindern aus Umlandgemeinden in Einrichtungen im Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist durch die Eltern zu belegen, dass die Gemeinde, in der das Kind seinen ständigen Wohnsitz hat und der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darüber informiert wurden, dass ein Betreuungsplatz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in Anspruch genommen wird. Die Kostenbeteiligung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der Wohnsitzgemeinde ergibt sich gemäß §§ 20 und 22 KiföG M-V. Die Höhe der Kosten ist entsprechend der jeweiligen Festlegung für die Kindertageseinrichtung bzw. der für die Kindertagespflege in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu übernehmen. Kosten, die nicht durch den zuständigen örtlichen Träger bzw. die Wohnsitzgemeinde übernommen werden, sind gemäß § 21 Abs. 3 KiföG M-V durch die Eltern zu tragen.

 

(2)  Die Aufnahme von Kindern aus Umlandgemeinden kann nur gewährt werden, wenn freie Kapazitäten zur Verfügung stehen. Die bedarfsgerechte Versorgung der Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat Vorrang.

 

 

§ 8 Förderung von Kindern der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

in Einrichtungen von Umlandgemeinden

Für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, die in Kindertageseinrichtungen von Umlandgemeinden gefördert werden sollen, haben die Eltern dies vor der Aufnahme dem Amt für Jugend, Soziales und Familie der Universitäts- und Hansestadt Greifswald schriftlich anzuzeigen. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald beteiligt sich als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Wohnsitzgemeinde an den Kosten gemäß §§ 20 und 22 KiföG M-V.

 

 

§ 9 Veränderung des zeitlichen Umfangs der Förderung bzw. Ummeldung

(1)  Die Veränderung des zeitlichen Umfangs der Förderung (Veränderung zwischen Ganztags-, Teilzeit- und Halbtagsbetreuung) ist grundsätzlich nur zum Monatsende möglich. Sie muss schriftlich bis zum 15. des vorherigen Monats beantragt werden.

 

(2)  Die Ummeldung eines Kindes von einer Kindertageseinrichtung in eine andere Kindertageseinrichtung innerhalb eines Trägers ist nur zum Monatsende möglich. Sie muss schriftlich bis zum 15. des vorherigen Monats beantragt werden. Ein Anspruch auf Realisierung der Umsetzung besteht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.

 

 

§ 10 Abmeldung/ Kündigung

(1)  Die Abmeldung eines Kindes durch die Eltern ist grundsätzlich nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich. Sie muss schriftlich beim Träger/bei der Kindertagespflegeperson erfolgen. Bei Trägerwechsel ist eine Abmeldung notwendig.


(2)  Der Träger der Kindertageseinrichtung bzw. die Kindertagespflegeperson ist berechtigt, das Kind von der weiteren Nutzung der Einrichtung auszuschließen, wenn

a)       der Platz über einen Zeitraum von 4 Wochen unentschuldigt nicht genutzt wird,

b)       der Entgeltpflichtige/ Beitragspflichtige mit seinem Entgelt/Beitrag mit 2 Monatsraten in Verzug ist.

 

(3)  Dem Träger der Einrichtung/ Der Kindertagespflegeperson steht das außerordentliche Kündigungsrecht zu, wenn trotz Androhung des Ausschlusses keine Reaktion der Eltern erfolgt.

 

 

§ 11 Grundlagen der Finanzierung

(1)  Der Beitrag/ das Entgelt werden differenziert nach der Betreuungsart (Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege) und dem Betreuungsumfang (Ganztags-, Teilzeit- oder Halbtagsplatz).
 

(2)  Für die Förderung in einer Kindertageseinrichtung bzw. der Kindertagespflege wird ein Beitrag/ Entgelt von den Personensorgeberechtigten erhoben (ohne Verpflegung). Um ein Entgelt handelt es sich bei der Inanspruchnahme einer Einrichtung in freier Trägerschaft bzw. bei der Inanspruchnahme der Kindertagespflege. Beiträge ergeben sich aus der Inanspruchnahme eines kommunalen Trägers. Der Beitrag/ das Entgelt wird monatlich erhoben bzw. ist monatlich zu zahlen. Wird das Kind ab 15. eines Monats aufgenommen, ist der/ das hälftige Beitrag/ Entgelt zu zahlen.

 

(3)  Beitrags- und Entgeltsschuldner sind die Eltern. Sie haften als Gesamtschuldner.

 

(4)  Der Beitrag/ das Entgelt entsteht ab festgesetztem Aufnahmedatum. Die Beitrags-/ Entgeltschuld wird spätestens bis zum 20. Werktag eines Monats fällig und ist an den Träger der Kindertageseinrichtung/ der Kindertagespflegeperson zu zahlen. Die Zahlung erfolgt unmittelbar durch Überweisung oder Einzugsermächtigung.

 

(5)  Die Höhe des Beitrages/ des Entgelts für die Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus dem Leistungsvertrag mit dem jeweiligen Träger gemäß § 16 KiföG M-V in Verbindung mit § 21 Abs. 1 KiföG M-V.

 

(6)  Die Höhe des Entgelts der Kindertagespflege ergibt sich aus der „Richtlinie zur Ausgestaltung und Förderung der Kindertagespflege in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“.
 

 

§ 12 Antragsverfahren zur Übernahme des Elternbeitrages

(1)  Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zur Übernahme des Elternbeitrages gemäß § 21 Abs. 6 KiföG M-V verpflichtet, wenn die Belastung den Eltern unter Berücksichtigung ihres Einkommens nicht oder nur anteilig zumutbar ist. Dabei obliegt es den Eltern, dies nachzuweisen.

 

(2)  Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten § 90 Abs.4 SGB VIII und § 20 SGB XII.

 

(3)  Für die Bewilligung einer einkommensabhängigen Ermäßigung oder Befreiung entsprechend des Absatzes 1 ist ein Antrag beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Die Eltern werden in geeigneter Form auf die Regelungen zur Ermäßigung und zum Erlass des Beitrages hingewiesen. Eine mögliche Bewilligung erfolgt frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Die Auszahlung der übernommenen Kosten erfolgt direkt an den Träger der Einrichtung.

 

(4)  Die Eltern haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Gewährung der möglichen Ermäßigung oder Befreiung notwendig sind. Sie sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und jeweils aktuelle Unterlagen für die Bearbeitung ihres Antrages vorzulegen. Kommen die Eltern ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 66 SGB I nicht nach, kann keine Ermäßigung bzw. Befreiung gewährt werden.

 

(5)  Die Übernahme des Elternbeitrages gilt für den Zeitraum in dem ein Anspruch besteht und in der Regel längstens für ein Jahr. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung der Betreuungsart, der Betreuungsform, des Einkommens und der persönlichen Verhältnisse umgehend bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

 

(6)  Im Sinne einer sozialverträglichen Gestaltung der Elternbeteiligung wird gemäß § 21 Abs. 2 KiföG M-V eine einkommensabhängige Geschwisterermäßigung gewährt. Berücksichtigt werden Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in der Familie, für die Kindergeld bezogen wird.

Für die in einer Kindereinrichtung bzw. in Tagespflege betreuten Kinder wird folgende Staffelung des jeweiligen Entgelt-/Beitragssatzes gewährt:

 

Alleinerziehende:

Nettoeinkommen von 1.100,00 – 1.299,99 €

  - mit einem Kind     100 %

  - mit zwei Kindern je betreutem Kind    85 %

  - ab drei Kinder je betreutem Kind    80 %

 

Alleinerziehende:

Nettoeinkommen von 1.300,00 – 1.499,99 €

  - mit einem Kind     100 %

  - mit zwei Kindern je betreutem Kind    90 %

  - ab drei Kinder je betreutem Kind    85 %

 

Alleinerziehende:

Nettoeinkommen von 1.500,00 – 1.999,99 €

  - mit einem Kind     100 %

  - mit zwei Kindern je betreutem Kind    95 %

  - ab drei Kinder je betreutem Kind    90 %


Familien

Nettoeinkommen von 1.400,00 – 1.699,99 €

  - mit einem Kind     100 %

  - mit zwei Kindern je betreutem Kind    85 %

  - ab drei Kinder je betreutem Kind    80 %

 

Familien

Nettoeinkommen von 1.700,00 – 1.999,99 €

  - mit einem Kind     100 %

  - mit zwei Kindern je betreutem Kind    90 %

  - ab drei Kinder je betreutem Kind    85 %

 

Familien

Nettoeinkommen von 2.000,00 – 2.499,99 €

  - mit einem Kind     100 %

  - mit zwei Kindern je betreutem Kind    95 %

  - ab drei Kinder je betreutem Kind    90 %

 

Die Gewährung erfolgt auf Antrag und Nachweis des monatlichen Nettoeinkommens (Lohn/Gehaltsbescheinigung).

 

(7)  Im Falle vorsätzlich falscher Angaben hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Recht, zu Unrecht erlangte Leistungen zurückzufordern.
 

 

§ 13 Betriebsferien

(1)  Der Träger der Kindertagseinrichtung bzw. die Kindertagespflegeperson kann Betriebsferien in den Sommerferien für maximal drei Wochen und zum Jahreswechsel maximal für eine Woche machen.

 

(2)  Der Zeitpunkt der Betriebsferien für die jeweilige Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflegeperson ist den Eltern bis Dezember des Vorjahres bekannt zu geben.

 

(3)  Der Träger der Kindertageseinrichtung/ die Kindertagespflegeperson organisiert eigenständig die Realisierung eines notwendigen Betreuungsbedarfes während der Betriebsferien.

 

(4)  Das Amt für Jugend, Soziales und Familie der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unterstützt die Kindertagespflegeperson bei der Bereitstellung von Plätzen für einen notwendigen Betreuungsbedarf während der Betriebsferien.

 

(5)  Die Eltern beantragen und belegen bis spätestens 8 Wochen vor Beginn der Betriebsferien schriftlich bei der jeweiligen Kindertageseinrichtung/ der Kindertagespflegeperson ihren Betreuungsbedarf.


§ 14 Fach- und Praxisberatung

(1)  Durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird gemäß §14 Abs. 3 KiföG M-V Fach- und Praxisberatung für die Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege gewährleistet, sofern diese nicht über Dritte abgesichert wird.

 

(2)  Näheres wird im Rahmen der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen gemäß § 16 KiföG M-V geregelt.

 

 

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)  Die Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

 

(2)  Gleichzeitig tritt die Satzung zur Förderung vom Kindern in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 20.06.2005 (Beschlussnummer: B116-11/05) außer Kraft.

 

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

15.11.2010 - x(bis 2011-12-12) Zeitweiliger Ausschuss für Jugend

Erweitern

15.11.2010 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten - zurückgestellt

Erweitern

29.11.2010 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

13.12.2010 - Bürgerschaft (BS)