Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/439

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In Vorbereitung der Einführung des neuen kommunalen Rechnungswesens trifft die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt folgende Festlegungen zur Struktur des doppischen Haushaltsplanes:

 

  1. Es werden 12 Teilhaushalte gemäß Anlage 1 gebildet.
     
  2. Es werden Produkte gemäß Anlage 2 gebildet.
     
  3. Die Produkte werden gemäß Anlage 3 den Teilhaushalten zugeordnet.
     
  4. Für den Fall, dass bei der Aufstellung des Haushaltsplanes Abweichungen zu  Nr. 1 bis 3 aus rechtlichen Gründen notwendig werden oder aus anderen Gründen sinnvoll erscheinen, ist mit Vorlage des Haushaltsplanes auf diese Abweichungen besonders hinzuweisen.

 

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Sachdarstellung

Gemäß § 4 Abs. 1 der GemHVO-Doppik (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik) ist der Haushalt der Gemeinde angemessen in Teilhaushalte zu gliedern.

Gemäß § 4 Abs. 2 der GemHVO-Doppik sind die Teilhaushalte produktorientiert auf der Grundlage des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern.

 

Der Vorschlag sieht die Gliederung der Teilhaushalte anhand der existierenden  Organisation vor. Abweichend davon wurden die Verwaltungsleitung (Dez. I, Dez. II und Dez. III), die Gremien der Bürgerschaft, die Bürgerschaftskanzlei und das Rechnungsprüfungsamt zu einem Teilhaushalt zusammengefasst. Der Teilhaushalt 12 umfasst alle Produkte der Produkthauptgruppe 6, in der die Daten der allgemeinen Finanzwirtschaft (analog heutigem Einzelplan 9) enthalten sind.

Ansonsten richten sich die Teilhaushalte an den derzeitigen Ämterstrukturen aus. Gleiches gilt für die gebildeten Produkte und die Zuordnung der Produkte zu den Teilhaushalten.

 

Der Vorschlag für die Produktbildung wurde unter den folgenden Prämissen erarbeitet:

-          So wenig Produkte wie möglich, aber so viele wie nötig.

-          Die Erfordernisse der Bundesfinanzstatistik müssen ohne aufwendige Sonderrechnungen aus  dem Produktplan bedient werden können.

-          Interne Leistungsverrechnungen sind durch die Produktbildung, soweit wie möglich, zu vermeiden.

-          Ergebnisse von Arbeitsgruppen auf Landesebene zur Produktbildung, die der besseren Vergleichbarkeit der Kommunen dienen, werden möglichst weitgehend übernommen.

-          Produkte sollen möglichst nur dann gebildet werden, wenn sie steuerungsrelevant sind. Das bedeutet eine Erheblichkeit hinsichtlich des Finanzvolumens bzw. hinsichtlich der kommunalpolitischen Bedeutung.

 

Der Vorschlag stellt somit eine Mindestvariante aus Sicht der Verwaltung dar.

 

Die Bildung weiterer Produkte und die Veränderung der Zuordnung zu Teilhaushalten sind durch Beschluss der Bürgerschaft mit jedem Haushalt möglich.

 

Der Produktrahmenplan des Landes ist bis zur Gliederungstiefe der Produktgruppe hinsichtlich Nummer und der Bezeichnung verbindlich und darf nicht geändert werden. Ab der Gliederungstiefe Produkt dürfen sowohl Nummer als auch Name des Produktes vom landeseinheitlichen Rahmenplan abweichen.

 

Durch die Umsetzung des LNOG-Mecklenburg-Vorpommern wird es noch Änderungen bei den Teilhaushalten und Produkten geben.

 

Die Vorschriften zur Doppik sind im Internet unter http://www.nkhr-mv.de/ vollständig abrufbar.

Weitere Erläuterungen werden mündlich durch den Einbringer gegeben.

Zur ergänzenden Information wurden per E-Mail die Entwürfe der Produktbeschreibungen übermittelt.

 

Anlagen:   1 – Übersicht Teilhaushalte

         2 – Übersicht Produkte

         3 – Zuordnung der Produkte zu den Teilhaushalten

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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17.01.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

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31.01.2011 - Hauptausschuss (HA)

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21.02.2011 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich