Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/524

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt den Ausbau der „Herrenhufenstraße“ im B-Plangebiet Nr. 87 – Herrenhufen Nord – und gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung in der gültigen Fassung vom 27.04.2009 (SABS) für die Abrechnung der Kosten die Abschnittsbildung (vgl. Anlage beigefügten Übersichtsplan) und die Klassifizierung.


  1. Die „Herrenhufenstraße“ einschließlich der südlich abzweigenden Stichstraße zum Baumarkt ist bis jetzt die einzige Straße im B-Plangebiet Nr. 87 – Herrenhufen Nord -. Sie soll entsprechend dem beigefügten Übersichtsplan ausgebaut werden.
     
  2. Der nach § 8 Abs. 4 KAG M-V i.V.m. § 4 Abs. 1 SABS zu bildende Abschnitt der „Herrenhufenstraße“ erstreckt sich von der Einmündung „Gützkower Landstraße“ (Kreisel) bis zur Einmündung der neu zu bauenden Erschließungsanlage Planstraße A.
     
  3. Die „Herrenhufenstraße“ wird als Innerortsstraße, die von ihr südlich abzweigende Stichstraße zum Baumarkt als Anliegerstraße klassifiziert. Entsprechend der Klassifizierung sind getrennte Abrechnungen für die „Herrenhufenstraße“ und die Stichstraße vorzunehmen und von den Anliegern gemäß § 3 Abs. 2 SABS für die einzelnen Teileinrichtungen die jeweils anteiligen Kosten aufzubringen.
     
  4. Auf die Erhebung von Vorausleistungen auf den künftigen Straßenausbaubeitrag wird verzichtet.

 

 

Finanzierung

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

1.60000 352 …

Straßenausbaubeiträge Herrenhufenstraße

 

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

44.000,00 €

 

 

 

 

 

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Sachdarstellung

Im Zuge der Revitalisierung des Industrie- und Gewerbegebietes im B-Plangebiet Nr. 87 - Herrenhufen Nord - soll die „Herrenhufenstraße“ einschließlich der südlich abzweigenden Stichstraße zum Baumarkt in dem Abschnitt von der Einmündung „Gützkower Landstraße“ (Kreisel) bis zur Einmündung der neu zu bauenden Erschließungsanlage Planstraße A ausgebaut werden.

 

Der derzeitige bauliche Zustand der „Herrenhufenstraße“ ist als desolat zu bezeichnen. Das im Fahrbahnbereich vorhandene Pflaster kann mit dem unzureichenden Unterbau keinen weiteren Fahrzeugverkehr (Schwerlast-, Durchgangs-, Liefer- und Kundenverkehr) aufnehmen. Die Nebenanlagen sind teilweise baulich nicht mehr vorhanden.

Mit der Umsetzung des B-Plans Nr. 87 werden weitere Gewerbeansiedlungen erfolgen, die weiteren Verkehr in dieses Gebiet ziehen werden.

Der Ausbau der „Herrenhufenstraße“ einschließlich der Nebenanlagen ist deshalb auch eine Voraussetzung für das Funktionieren der Wegebeziehungen in diesem Gebiet.

 

Ein weiterführender Ausbau über den zu bildenden Abschnitt der „Herrenhufenstraße“ ist derzeit nicht vorgesehen, weil mit dem geplanten Ausbau alle städtischen Grundstücke erschlossen sind, die sich in den Grenzen des Fördergebietes befinden.

 

Nach § 8 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 1 der SABS sind zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Straßenbaubeiträge zu erheben. Die unterschiedlichen Funktionen der „Herrenhufenstraße“ als Innerortsstraße und der Stichstraße als Anliegerstraße führen dazu, dass zwei getrennte Abrechnungen vorzunehmen sind, damit beide Beitragsschuldnerkreise nach den ihnen vermittelten Vorteilsquoten zu den Ausbaubeiträgen herangezogen werden können.

 

Zur Revitalisierung des Industrie- und Gewerbegebietes Herrenhufen hat die Universitäts- und Hansestadt Greifswald Fördermittel beantragt, die durch das Landesförderinstitut zwischenzeitlich auch zugesagt wurden.

 

Die Beitragserhebung wird zum jetzigen Zeitpunkt von der gegenwärtigen Grundstückssituation hinsichtlich der Flächen und Eigentümer und der Bewertung der Flächen erschwert. Die beitragspflichtigen Grundstücke liegen auf der einen Seite im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 87 (ungeordnete Grundstücksflächen), und auf der anderen Seite im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 59, für den der Stand § 125 Abs. 2 BauGB erteilt wurde.

Bei der Erhebung von Vorausleistungen müssten die Grundstücke nach den gegenwärtig tatsächlichen Verhältnissen bewertet werden, die sich zum Zeitpunkt der Endbescheidung mit Sicherheit  anders darstellen werden. Die dann veränderte Grundstückssituation würde auch veränderte Beitragssätze und eventuelle Erstattungen nach sich ziehen.

Da ein endgültiger Fördermittelbescheid noch nicht vorliegt, ist die konkrete Fördermittelvergabe und –verrechnung zurzeit nicht geklärt.

Um diese Irritationen und Verunsicherungen für künftige Investoren zu vermeiden, wird von der Erhebung von Vorausleistungen abgesehen und nur eine Endbescheidung nach endgültiger Herstellung des Abschnittes vorgenommen.

 

Die gem. § 8 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 1 SABS erforderliche Information der anliegenden Eigentümer erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Mitteilung.

 

 

 

Anlagen:

 

Übersichtsplan der Ausbaumaßnahme mit Abschnittsbildung

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.05.2011 - Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In) - einstimmig

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06.06.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

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07.06.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt

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20.06.2011 - Hauptausschuss (HA)

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04.07.2011 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich