Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/461
Grunddaten
- Betreff:
-
Kinderbeauftragte/r
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beratung
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21.02.2011
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Geplant
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x(bis 2011-12-12) Zeitweiliger Ausschuss für Jugend
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Beschlussfassung
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06.06.2011
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt, eine/n ehrenamtlich tätige/n Kinderbeauftragte/n zu bestellen.
In der Universitäts- und Hansestadt Greifswald tätige Träger der freien Jugendhilfe können in der Jugendhilfe erfahrene Personen für diese ehrenamtliche Funktion vorschlagen. Die benannten Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsort in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald haben.
Die Wahl erfolgt in der Bürgerschaft für die Dauer der Wahlperiode.
Die Familienbeauftragte fungiert als Ansprechpartnerin in der Verwaltung für die/den ehrenamtliche/n Kinderbeauftragte/n und unterstützt sie/ihn in ihrer/seiner Tätigkeit.
Für das Ehrenamt erhält die/der Kinderbeauftragten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von mtl. 150 €.
Insgesamt 500 € jährlich werden für die inhaltliche Arbeit bereit gestellt.
Sachdarstellung
Der Kinderbeauftragte ist Ansprechpartner für Kinder, Eltern, Erzieher, Lehrer, Sozialarbeiter sowie für freie Träger der Jugendarbeit und andere Vereine und Verbände, die sich für Kinder engagieren.
Der Kinderbeauftragte arbeitet als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss mit. Er kann an den Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse mit Rederecht in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches teilnehmen.
Einmal im Jahr berichtet der Kinderbeauftragte dem Jugendhilfeausschuss und der Bürgerschaft über seine Arbeit.
Er führt regelmäßig 2mal monatlich Sprechstunden durch.
Der Kinderbeauftragte arbeitet eng mit den in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wirkenden Institutionen und Gruppierungen seines Aufgabenbereiches sowie mit anderen Beauftragten der Stadt zusammen, insbesondere mit der Familienbeauftragten. Er erhält Kenntnis von allen Planungen der Ämter in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches und ist berechtigt, von den Ämtern Informationen in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches einzufordern
