Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/523
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss zum Ausbau der „Wilhelm-Holtz-Straße“ im Bebauungsplangebiet Nr. 6 – Technologiepark - und für die Abrechnung der Straßenausbaumaßnahme nach Straßenausbaubeitragssatzung die Klassifizierung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Erledigt
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Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)
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Beratung
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25.05.2011
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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06.06.2011
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
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Beratung
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07.06.2011
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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04.07.2011
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:
- Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. B439-29/02 vom 06.05.2002 „Grundlagen für den künftigen Ausbau der südlichen Brandteichstraße“ wird aufgehoben.
- Die im B-Plangebiet Nr. 6 – Technologiepark – liegende „Wilhelm-Holtz-Straße“ soll entsprechend dem anliegenden Übersichtsplan ausgebaut werden.
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Die Wilhelm-Holtz-Straße“ wird gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung in der gültigen Fassung vom 27.04.2009 (SABS) für die Abrechnung der Kosten als Innerortsstraße klassifiziert (vgl. Anlage beigefügten Übersichtsplan). Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 3 Abs. 2 der SABS für die einzelnen Teileinrichtungen anteilige Kosten in Höhe zwischen 50 und 65 v.H. aufzubringen.
- Auf die Erhebung von Vorausleistungen auf den künftigen Straßenausbaubeitrag wird verzichtet.
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
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1 |
1.60000 352 … |
Straßenausbaubeiträge Wilhelm-Holtz-Straße |
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geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
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1 |
14.300,00 € |
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Sachdarstellung
Die „Wilhelm-Holtz-Straße“ gehört zum Vorhaben „Revitalisierung Herrenhufen“ und sie soll von der Einmündung „Siemensallee“ bis zur Einmündung der neu zu bauenden Erschließungsanlage Planstraße A im B-Plangebiet Nr. 87 – Herrenhufen Nord - ausgebaut werden.
Der derzeitige bauliche Zustand der „Wilhelm-Holtz-Straße“ kann ein zu erwartendes Verkehrsaufkommen, welches mit der Revitalisierung des Industrie- und Gewerbegebietes Herrenhufen einhergeht, nicht unbeschadet aufnehmen. Auf dem jetzt vorhandenen Teilabschnitt zwischen der „Siemensallee“ und dem Straßenende (hinter der Hotelanlage) entspricht der Straßenquerschnitt nicht den dafür erforderlichen Mindestquerschnitten. Zudem befindet sich dieser Straßenabschnitt in einem baulich desolaten Zustand, welcher sich mit dem zusätzlichen zu erwartenden Verkehrsaufkommen weiter verschlechtern würde. Mit dem Bau der Planstraße A („Wilhelm-Holtz-Straße“) wird ein Straßenquerschnitt mit Gehwegen und Parkflächen umgesetzt, welcher sich in der anschließenden Verkehrsfläche fortsetzen soll und somit einem den Vorschriften entsprechenden Querschnitt bzw. Straßenaufbau entspricht.
Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. B439-29/02 vom 06.05.2002 „Grundlagen für den künftigen Ausbau der südlichen Brandteichstraße“ wird aufgehoben, weil die Wilhelm-Holtz-Straße zwischenzeitlich zum Vorhaben „Revitalisierung Herrenhufen“ gehört und die Klassifizierung von einer Anlieger- zur Innerortsstraße geändert wird.
Nach § 8 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 1 der SABS sind zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Straßenbaubeiträge zu erheben.
Zur Revitalisierung des Industrie- und Gewerbegebietes Herrenhufen hat die Universitäts- und Hansestadt Greifswald Fördermittel beantragt, die durch das Landesförderinstitut zwischenzeitlich auch zugesagt wurden.
Da ein endgültiger Fördermittelbescheid noch nicht vorliegt, ist die konkrete Fördermittelvergabe und –verrechnung zurzeit nicht geklärt. Daher wird von der Erhebung von Vorausleistungen abgesehen und nur eine Endbescheidung nach endgültiger Herstellung vorgenommen werden.
Die gem. § 8 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 1 SABS erforderliche Information der anliegenden Eigentümer erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Mitteilung.
Anlagen: |
Übersichtsplan der Ausbaumaßnahme |
