Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/526

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt den Ausbau der „Hafenstraße“ und gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung in der gültigen Fassung vom 27.04.2009 (SABS) für die Abrechnung der Kosten die Abschnittsbildung (vgl. Anlage beigefügten Übersichtsplan) und die Klassifizierung:

 

 

  1. Die „Hafenstraße“ soll entsprechend dem anliegenden Übersichtsplan der Ausbaumaßnahme mit Abschnittsbildung in dem Bereich von der „Wohnresidenz am Ryck“ bis zur Einmündung der Straße „An den Wurthen“ ausgebaut werden.

 

  1. Da die „Hafenstraße“ über die Straße „An den Wurthen“ hinausgeht, wird nach § 8 Abs. 4 KAG M-V i.V.m. § 4 Abs. 1 SABS für den unter Ziffer 1 genannten Bereich eine Abschnittsbildung beschlossen.

 

  1. Die „Hafenstraße“ wird als Anliegerstraße klassifiziert. Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 3 Abs. 2 der SABS anteilige Kosten in Höhe von 75 v.H. aufzubringen. Da die Straße durch das Gewässer Ryck nur einseitig anbaubar ist, gilt der Halbierungsgrundsatz, nachdem die Herstellungskosten nur zur Hälfte auf die anliegenden Grundstücke umlegbar sind.

 

 

Reduzieren

Sachdarstellung

 

Finanzierung

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

1.60000 352 …

Straßenausbaubeiträge Hafenstraße

 

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

109.000,00 €

 

 

 

 

2

27.000,00 €

 

 

 

 

 

 Die „Hafenstraße“ soll in dem zu bildenden Abschnitt von der „Wohnresidenz am Ryck“ bis zur Einmündung der Straße „An den Wurthen“ ausgebaut werden.

 

Nach § 8 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 1 der SABS sind zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Straßenbaubeiträge zu erheben. Gemäß § 8 Abs. 4 KAG M-V kann der Aufwand auch für Abschnitte einer Einrichtung ermittelt werden, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können. Die „Hafenstraße“ verläuft parallel zum Ryck und über das oben beschriebene westliche Abschnittsende hinaus bis zum Museumshafen. Der oben beschriebene Abschnitt entspricht den von § 8 Abs. 4 KAG M-V beschriebenen Voraussetzungen.

 

Für den Ausbau eines Teilbereiches in diesem Abschnitt wurde bereits im Jahre 2003 ein Vorfinanzierungsvertrag mit der Firma DILUX – Grundstücksentwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH Berlin geschlossen (vgl. Anlage). Dieser Teilbereich wurde durch die Firma fachgerecht ausgebaut und vorfinanziert. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass bei einem endgültigen Ausbau des zu bildenden Abschnittes der „Hafenstraße“ gemäß gültiger SABS von den bevorteilten Grundstückseigentümern Straßenausbaubeiträge erhoben werden und vom oben genannten Vorfinanzierer ein Erstattungsanspruch gegen die Stadt entsteht. Das heißt, zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht muss die vertraglich geregelte Verrechnung erfolgen.

Die voraussichtliche Erstattung in Höhe von 10.000,00 € wurden im Haushalt für das Jahr 2013 geplant.

 

Im westlichen Teil des auszubauenden Abschnitts befindet sich außerdem ein Grundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Für dieses Grundstück wird nach § 154 BauGB der Ausgleichsbetrag nach Entlassung aus dem Sanierungsgebiet erhoben.

 

Zum Ausbau des Abschnittes werden vier Grundstücksteile benötigt, welche sich nicht im Eigentum der Universitäts- und Hansestadt Greifswald befinden. Zwei Grundstücke gehören dem Erschließungsträger des B-Plans Nr. 62 „An den Wurthen“. Mit diesem Eigentümer werden Kaufverhandlungen durch die Stadt geführt. Zwei weitere Grundstücke stehen im Eigentum der Firma BOLA, die nicht mehr existiert und deren Rechtsnachfolger nicht zu ermitteln sind. Für diese Grundstücke soll nach § 19 Straßen- und Wegegesetz M-V verfahren werden -  Inanspruchnahme der entsprechenden Flächen für den Straßenausbau.

 

Für die Abrechnung der umlagefähigen Kosten sollen gem. § 7 Abs. 4 KAG M-V und § 7 der SABS von den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern Vorausleistungen in Höhe von 80 v.H. des voraussichtlichen Straßenausbaubeitrages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet.

 

Die gem. § 8 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 1 SABS erforderliche Information der anliegenden Eigentümer erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Mitteilung.

 

 

Anlagen:

 

Übersichtsplan der Ausbaumaßnahme mit Abschnittsbildung

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

25.05.2011 - Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In) - einstimmig

Erweitern

06.06.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

Erweitern

07.06.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt

Erweitern

20.06.2011 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

04.07.2011 - Bürgerschaft (BS)

Erweitern

22.08.2011 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich