Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/587
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Aufwendungen für das Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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22.08.2011
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erlässt einvernehmlich mit den Kreistagen Ostvorpommern, Uecker-Randow und Demmin als vorläufige Regelung zur Vereinheitlichung des Kreisrechts gemäß § 20 des Gesetzes zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreie Städte (LNOG M-V) vom 28. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 22 Abs. 3 Nr. 6, 92, 104 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zurzeit geltenden Fassung die in der Anlage beigefügte „Satzung des Landkreises mit der vorläufigen Bezeichnung „Südvorpommern“ (vgl. § 6 LNOG M-V) über die Durchführung der Schülerbeförderung und Erstattung von Aufwendungen für das Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“. Die Verwaltung wird ermächtigt, den endgültigen Kreisnamen entsprechend dem Bürgerentscheid gemäß § 2 Abs. 2 LNOG M-V anstelle der vorläufigen Bezeichnung gem. § 6 LNOG M-V einzusetzen.
Sachdarstellung
Gemäß § 113 Absatz 1 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V 17/2010, S. 462) sind die Landkreise Träger der Schülerbeförderung. Die Schülerbeförderung zählt zu ihrem eigenen Wirkungskreis.
Für die in dem Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wohnenden Schülerinnen und Schüler war nach § 113 Abs. 2 SchulG M-V eine Schülerbeförderung bislang nicht erforderlich. Verliert die Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 4. September 2011 ihre Kreisfreiheit und gehört dann als große kreisangehörige Stadt zum neuen Landkreis, ist dieser auf dem Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Schülerbeförderung verantwortlich. Im Schuljahr 2011/2012, ab 01.08.2011, sollen für das Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald übergangsweise die bisherigen Regelungen des Landkreises Ostvorpommern gelten.
Die Schulwege aus dem Landkreis Ostvorpommern in die Universitäts- und Hansestadt Greifswald und zurück wurden bisher bereits nach den Bestimmungen der Satzung des Landkreises Ostvorpommern geregelt.
Für das Schuljahr 2012/2013 ist eine neue im gesamten Landkreis gültige Satzung zu erarbeiten und zu beschließen.
§ 20 Absatz 1 LNOG ermächtigt die Landkreise und die einzukreisenden Städte, deren Gebiet ganz oder in Teilen zum Gebiet eines neuen Landkreises gehören wird, einvernehmlich vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere zur Vereinheitlichung des Kreisrechts. Dazu müssen von allen beteiligten Vertretungskörperschaften gleichlautende Beschlüsse gefasst werden.
Gemäß § 20 Absatz 4 LNOG gelten diese vorläufigen Regelungen ab Bildung der neuen Landkreise und so lange fort, bis das jeweils zuständige Organ über ihre Weitergeltung entschieden hat, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012.
Von dieser Ermächtigung soll Gebrauch gemacht werden, in dem den Kreistagen der Landkreise Uecker-Randow, Ostvorpommern und Demmin sowie der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald die beigefügte Schülerbeförderungssatzung als vorläufige Regelung zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Die finanziellen Auswirkungen können noch nicht beziffert werden.
Anlage: Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Aufwendungen für
das Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Satzung
über die Schülerbeförderung und Erstattung von Aufwendungen für das Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Auf der Grundlage des § 92 in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Neufassung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) und des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241), wird nach Beschlussfassung durch die Kreistage des Landkreises Demmin, des Landkreises Ostvorpommern, des Landkreises Uecker-Randow sowie der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald folgende Satzung über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung auf dem Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erlassen.
§1
Grundsatz
(1) Der Landkreis ist gemäß § 113 Abs. 1 SchulG M-V Träger der Schülerbeförderung für die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler, im Nachfolgenden nur als Schüler bezeichnet. Die Schülerbeförderung ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
(2) Die Satzung regelt die Voraussetzungen zur Anerkennung und Übernahme der Schülerbeförderung und der Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Beförderung von Schülern, die im Gebiet des Landkreises ihren Wohnsitz haben.
(3) Die Schülerbeförderung gemäß § 113 SchulG M-V ist eine Dienstleistung, die die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder oder volljährigen Schüler nutzen können.
§2
Anspruchsberechtigung
(I) Gemäß § 113 Abs. 2 SchulG M-V hat der Landkreis für die in seinem Gebiet
wohnenden Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende
1. der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,
2. des Berufsgrundbildungs- und des Berufsvorbereitungsjahres und
3. der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,
eine öffentliche Beförderung für Schüler der örtlich zuständigen Schule durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.
Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die jedoch nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeforderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schüler findet nicht statt.
(2) Abweichend vom Absatz 1 besteht, gemäß § 113 (4) SchulG M-V, im Landkreis über dessen Gebiet hinaus, die Beförderungs- oder Erstattungspflicht, wenn Schüler
- außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen oder an einem Gymnasium gemäß § 19 Abs. 2 oder 3 beschult werden,
- wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
- die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und gemäß § 45 Abs. 3 oder 5 einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
- das besondere schulische Angebot zum Erwerb von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.
§3
Schulweg und Mindestentfernungen
(1) Der Schulweg, im Sinne dieser Satzung, ist der kürzeste verkehrsübliche Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule, deren Besuch einen Anspruch nach § 113 Abs. 2 und 4 SchulG M-V begründet.
(2) Eine Schülerbeförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen erfolgt nur dann, wenn der Schulweg:
a) für Schüler bis zur Klassenstufe 4 mindestens 2 km
b) für Schüler ab der Klassenstufe 5 mindestens 4 km
beträgt.
(3) Grundsätzlich sind die Erziehungsberechtigten bzw. der Schüler für die Bewältigung des Weges zwischen Wohnung und nächstgelegener Haltestelle verantwortlich. Der Landkreis hat unabhängig von den in Absatz 2 genannten Mindestentfernungen, die Schülerbeförderung bzw. Erstattung der notwendigen Beförderungskosten zu übernehmen, wenn der Schulweg als besonders gefährlich einzuschätzen ist und durch Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schüler entsprechender Bedarf angezeigt wird.
Die Einstufung erfolgt durch den Verkehrssicherheitsbeauftragten des Landkreises in Zusammenarbeit mit der Verkehrsunfallkommission des Landkreises.
(4) Eine Beförderung bzw. Erstattung der notwendigen Aufwendungen hat unabhängig von den in Absatz 2 genannten Mindestentfernungen zu erfolgen, wenn der Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden muss.
Dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, aus dem die Art und die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen.
Vom Träger der Schülerbeförderung kann die Vorlage einer amtsärztlichen
Bescheinigung verlangt werden.
§4
Beförderungsarten
(1) Die Schülerbeförderung erfolgt mit folgenden Verkehrsmitteln:
a) öffentliche Verkehrsmittel (Bus und Bahn)
des Linienverkehrs nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom
21. März 1961 i. d. F. d. B. 08. August 1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBI. I S. 2246)
-des schienengebundenen Personenverkehrs,
b) Sonderform des Linienverkehrs (Bus) nach § 43 Nr. 2 PBefG,
c) mit durch den Landkreis vertraglich gebundenen Kraftfahrzeugen im Rahmen des freigestellten Verkehrs nach der Freistellungsverordnung vom 30. August 1962 (BGBI. I S. 601) in der jeweils geltenden Fassung (Sonderbeförderung),
d) sonstige Kraftfahrzeuge in begründeten Ausnahmefällen. (z.B. Privatfahrzeug).
(2) Der Landkreis bestimmt die zweckmäßigste Beförderungsart unter Berück-
sichtigung der Zumutbarkeit für die Schüler.
Im Regelfall sind die Verkehrsmittel nach der Reihenfolge des Absatzes 1 zu benutzen.
§ 5
Durchführung der Schülerbeförderung
(1) Die Schülerbeförderung erfolgt in der Regel von der der Wohnung des Schülers nächstgelegenen Haltestelle bis zu der dem Schulstandort nächstgelegenen Haltestelle.
(2) Die Schülerbeförderung soll möglichst zeitnah an den Unterricht oder an die Angebote der Ganztagsschule anschließen.
(3) Bei Unterrichtsausfallen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb
des Fahrplanes der öffentlichen Verkehrsmittel oder mit Sonderbeförderung.
§ 6
Notwendige Aufwendungen
Als notwendige Aufwendungen werden anerkannt:
a) bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Ausgaben für Schülerfahrkarten nach dem kostengünstigsten Tarif für die Beförderung zwischen der nächstgelegenen Haltestelle am Wohnort und dem Schulort,
b) bei Benutzung von Verkehrsmitteln der Sonderform des Linienverkehrs oder eines vom Träger der Schülerbeförderung angemieteten Kraftfahrzeuges die Kosten nach vertraglich vereinbarten Kostensätzen,
c) bei Benutzung sonstiger Kraftfahrzeuge (Buchstabe d dieser Satzung) wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Diese richtet sich bei Einsatz eines nicht privaten bzw. privateigenen Kraftfahrzeuges nach der vertraglich vereinbarten Höhe.
d) bei Benutzung eines Privatfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt.
§7
Anzeigeverfahren
(l) Die Teilnahme an der Schülerbeförderung oder die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sollen vom volljährigen Schüler oder den Erziehungsberechtigten vor Beginn eines jeden Schuljahres beim Landkreis, Schulverwaltungs- und Kulturamt angezeigt werden.
(2) Anzeigeformulare sind beim Landkreis, Schulverwaltungs- und Kulturamt, bei
der besuchten Schule oder im Internet unter www.kreis-ovp.de erhältlich.
(3) Jede Veränderung der Verhältnisse des Schülers, die für den Anspruch auf Schülerbeförderung oder die Fahrkostenerstattung von Bedeutung sind, hat
der Antragsberechtigte dem Landkreis unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 8
Fahrausweise
(l) Anstelle der Erstattung der notwendigen Aufwendungen gibt der Landkreis auch Schülerfahrausweise heraus, sofern eine Schülerbeförderung durchgeführt wird.
(2) Bei Verlust oder starker Beschädigung eines Fahrausweises (Unlesbarkeit der Daten) erhalten Schüler nach Anzeige durch die Erziehungsberechtigten oder als volljähriger Schüler bzw. nach Feststellung durch Mitarbeiter des Verkehrs- betriebes eine Zweitschrift. Der Landkreis ist berechtigt, Schadensersatzan- sprüche geltend zu machen. In der Regel wird er den Verkehrsbetrieb mit der Ausstellung der Zweitschrift und mit der Schadensersatzregulierung beauftra- gen.
§9
Erstattungsverfahren
(1) Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt jeweils für die Dauer eines Schuljahres. Das Erstattungsverfahren wird durch das Schulverwaltungsamt des Landkreises geregelt.
(2) Vordrucke sind beim Landkreis, bei der besuchten Schule und unter www.kreis-ovp.de erhältlich.
(3) Die Abrechnung sollte spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Landkreis erfolgen.
§ 10
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit der Bildung des Landkreises am 04.09.2011 in Kraft
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