Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/600
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereinbarung zur Gewährleistung eines geordneten Aufgabenübergangs im Zuge der Kreisstrukturreform 2011 für das Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
(inclusive Haushaltsfortführung)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
●
Geplant
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
22.08.2011
|
Sachdarstellung
Im Zuge der Kreisstrukturreform 2011 verliert die Universitäts- und Hansestadt Greifswald die Aufgabenträgerschaft für eine Vielzahl kreislicher Aufgaben. Funktionsnachfolger wird der Neulandkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Südvorpommern.
Zur Gewährleistung eines geordneten Aufgabenübergangs hat die Universitäts- und Hansestadt Greifswald den Altlandkreisen Ostvorpommern und Uecker-Randow die vorläufige Haushaltsführung bis zum Jahresende angeboten. Im Gegenzug hat die Verwaltung die Übernahme laufender Vertragsverhältnisse aus dem kreislichen Aufgabenbereich zur fließenden Vertragsfortsetzung im Interesse unserer bisherigen Vertragspartner durch die Altlandkreise als Rechtsvorgänger des Landkreises mit der vorläufigen Bezeichnung Südvorpommern gefordert. Eine Vermögensauseinandersetzung gemäß § 12 LNOG M-V wird in Bezug auf die bereits übergeleiteten Vertragsverhältnisse (§§ 6, 7, 8, 10, 11 und 12) erledigt. Bis auf die Bereiche Jugend und Soziales konnte insoweit auf breiter Ebene Einvernehmen erzielt werden. Keiner gesonderten Vereinbarung über die Haushaltsführung bedurfte es, soweit eine Verwaltungsgemeinschaft (Ausländerbehörde, Personen- und Güterverkehrsbehörde und Schulträgerschaft) ausgehandelt worden ist, da hier die haushalterischen Belange mit der fachlichen Aufgabenerfüllung einhergehen.
Die vorläufige Haushaltsfortführung macht die (Rück-)abordnung von zwei Haushaltssachbearbeiterinnen notwendig (§ 3a).
Soweit die Haushaltsführung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für künftige kreisliche Aufgaben greift, wird die ansonsten zu entrichtende Mehraufwandsentschädigung gemäß § 42 Abs. 2 LNOG M-V abgegolten. Die notwendigen Ausgabeermächtigungen sind im Hauhaltsplan enthalten, da der Plan für das ganze Jahr 2011 aufgestellt wurde. Damit ist die Finanzierung gesichert. Zusätzlicher Aufwand wird nicht entstehen.
§ 5 regelt die vorläufige Gebäudebewirtschaftung für den Neulandkreis bis zum 31.12.2011. Hiermit wird ebenfalls der nach § 42 Abs. 2 LNOG M-V zu erstattende Mehraufwand des Neulandkreises in Bezug auf die Gebäudenutzung abgegolten. Im Wesentlichen dienen diese Regelungsinhalte des § 5 der Klarstellung und Verfahrensvereinfachung.
Im § 9 wird die Finanzierung des ÖPNV bis zum Jahresende klargestellt. Diese Finanzierungsvereinbarung dient letztlich auch der Abgeltung der gemäß § 42 Abs. 2 LNOG M-V anderenfalls zu entrichtenden Mehraufwandsentschädigung für diesen Bereich.
Die Kündigungsregelung ist nach Ansicht des IM M-V notwendig, um dem Neulandkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Südvorpommern die Möglichkeit zu geben, alsbald auch selbst über die ihn betreffende abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu entscheiden.
Anlage: Vereinbarung zur Gewährleistung eines geordneten Aufgabenübergangs im Zuge der Kreisstrukturreform 2011 für das Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald |
Vereinbarung zur Gewährleistung eines geordneten Aufgabenübergangs im Zuge der Kreisstrukturreform 2011 für das Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
zwischen
der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Dr. Arthur König und seinen 1. Stellvertreter, Herrn Jörg Hochheim, Markt, 17489 Greifswald
und
dem Landkreis Ostvorpommern, vertreten durch die Landrätin, Frau Dr. Barbara Syrbe und ihren 1. Stellvertreter, Herrn Jörg Hasselmann, Demminer Straße 71-74, 17389 Anklam
und
dem Landkreis Uecker-Randow, vertreten durch den Landrat, Herrn Dr. Volker Böhning und seinen 1. Stellvertreter, Herrn Dennis Gutgesell, An der Kürassierkaserne 9, 17309 Pasewalk
Präambel
Auf Grund des § 11 des Gesetzes zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LNOG M-V) vom 12.07.2010 tritt der gemäß § 6 LNOG M-V vorläufig so benannte Landkreis Südvorpommern für verschiedene Aufgaben der bisher kreisfreien Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 04.09.2011 die Funktionsnachfolge an. Gleichzeitig wird der Landkreis Südvorpommern Rechtsnachfolger der Landkreise Ostvorpommern und Uecker-Randow. Der Landkreis Demmin wird aufgelöst und in Teilen dem neuen Landkreis Südvorpommern zugeordnet.
Mit dem Aufgabenübergang verbunden ist ein gesetzlicher Personalübergang für ausschließlich mit den bisherigen Aufgaben betrautes Personal. Weiteres Personal kann im Einvernehmen der beteiligten Körperschaften bis zum 03.09.2011 übergeleitet werden.
Für die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Vermögensgegenstände und Verträge sieht das Gesetz gemäß § 12 LNOG M-V eine vertragliche Vermögensauseinandersetzung bis zum 30.09.2012 vor.
Gemäß § 42 Abs. 1 LNOG M-V bleiben die Zuweisungen auf Grund des FAG M-V für das Jahr 2011 an die Beteiligten unberührt. Insoweit sind Mehraufwendungen des Landkreises Südvorpommern, welche aus dem Aufgabenübergang ab 04.09.2011 bis zum 31.12.2011 resultieren, durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald auszugleichen.
Zur Gewährleistung einer geordneten Aufgabenwahrnehmung haben die Beteiligten in nachfolgenden Punkten Einigkeit erzielt:
§ 1
Aufgabenübergang
Die Beteiligten gehen davon aus, dass auf Grund des LNOG M-V vom 12.07.2010 die
bisher kreislichen Aufgaben der Universitäts- und Hansestadt Greifswald auf den neuen Landkreis Südvorpommern übergehen.
§ 2
Entgelt – und Besoldungszahlungen
(1) Die Landkreise erklären, dass die Entgeltzahlungen für das gemäß § 27 Abs. 3 LNOG M-V übergehende und von der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 3 erfasste Personal ab 01.01.2012 vom Landkreis übernommen werden. Im Übrigen werden die Entgeltzahlungen ab 01.09.2011 vom Landkreis übernommen. Die notwendigen Abrechnungsdaten werden von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unverzüglich zur Verfügung gestellt.
(2) Die Landkreise erklären weiterhin, dass die Besoldungszahlungen für das gemäß § 26 Abs. 3 LNOG M-V übergehende, von der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 3 erfasste Personal, ab 01.01.2012 im Dezember 2011 vom Landkreis übernommen werden. Im Übrigen werden die Besoldungszahlungen ab 01.10.2011 vom Landkreis übernommen. Die notwendigen Abrechnungsdaten werden von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unverzüglich zur Verfügung gestellt.
(3) Soweit die Entgelt- und Besoldungszahlungen bis zum 31.12.2011 durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald übernommen werden, entfallen Ausgleichszahlungen gemäß § 42 Abs. 2 LNOG M-V.
(5) Darüber hinaus hat die Universitäts- und Hansestadt Greifswald dem Landkreis Südvorpommern die laufenden Personalkosten für die Beschäftigten und Beamten zu erstatten, die durch Ausscheiden oder Ausfall von Beschäftigten oder Beamten , welche vom gesetzlichen Personalübergang betroffen sind, bis 31.12.2011 anfallen.
§ 3
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald führt auf der Grundlage des § 167 KV M-V im Wege einer Verwaltungsgemeinschaft den Haushalt des vorläufig sogenannten Landkreises Südvorpommern für alle gemäß § 1 übergehenden Aufgaben mit Ausnahme des Bereichs Jugend und Soziales sowie der Bereiche für welche gesondert vertraglich eine Verwaltungsgemeinschaft gebildet worden ist, auf dem Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 04.09.2011 bis zum 31.12.2011 fort.
(2) Unter Haushaltsführung sind dabei das Leisten aller Ausgaben und die Vereinnahmung aller Einnahmen, die zur Finanzierung der übergehenden Aufgaben dienen, zu verstehen.
(3) Die Rechtsvorgänger des Landkreises Südvorpommern verpflichten sich für den Landkreis Südvorpommern, die Planansätze so sparsam wie möglich in Anspruch zu nehmen und alles daran zu setzten, um Planüberschreitungen bei Ausgaben zu verhindern. Eine enge gemeinsame Haushaltsüberwachung zwischen den Verantwortlichen des künftigen Landkreises und der Stadt wird vereinbart.
(4) Haushaltsrechtliche Anordnungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für den Landkreis Südvorpommern sind nur in Bezug auf solche Vorgänge zu veranlassen, welche das Stadtgebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald betreffen.
(5) Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass der künftige Landkreis Südvorpommern die außerstädtische Mittelverwendung in nachvollziehbarer Form gesondert auszuweisen hat. Ist eine detaillierte Kostenzuordnung nicht möglich, hat eine angemessene Quotelung zu erfolgen. Die Quotelung ist zeitnah mit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald abzustimmen.
(6) Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen werden periodengerecht abgegrenzt. Daraus ergibt sich, dass die im Jahr 2011 zu leistenden Auszahlungen für Aufwendungen des Haushaltsjahres 2012 durch den Landkreis Südvorpommern selbst zu veranlassen sind. Auszahlungen für Aufwand, welcher dem Jahr 2011 zuzurechnen ist, werden von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vorgenommen, selbst wenn die Auszahlung erst in 2012 erfolgen darf. Erträge und Einzahlungen werden entsprechend behandelt.
(7) Werden vom Landkreis Südvorpommern entgegen dieser Vertragsregelung Forderungen für das Stadtgebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vereinnahmt, die dem Jahr 2011 zuzurechnen sind, werden diese der Stadt unverzüglich erstattet. Dies gilt umgekehrt für den Fall, dass die UHGW Forderungen vereinnahmt, die dem Jahr 2012 zuzurechnen sind.
§ 3a
Abordnung zur vorläufigen Haushaltsführung
Für die Haushaltsführung gemäß § 3 stellt der Landkreis Südvorpommern das vormals bei der Stadt beschäftigte Personal (Planstellen 43.1.35000.0005.1 und 53.0.50000.0010.1), das mit der Haushaltsausführung im Bereich der Volkshochschule und des Gesundheitsamtes betraut war, im notwendigen Umfang im Wege der Abordnung ab 04.09.2011 bis zum 31.12.2011 zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere die sachlichen und rechnerischen Prüfungen, die haushaltsrechtlichen Anordnungen und die Haushaltsüberwachung auf Fachamtsebene.
§ 4
Mehraufwand
(1) Soweit die Haushaltsführung durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald übernommen wird, entfallen Ausgleichszahlungen gemäß § 42 Abs. 2 LNOG M-V.
(2) Die Parteien sind sich einig, dass soweit diese Vereinbarung den gemäß § 42 Abs. 2 LNOG M-V zu erstattenden Mehraufwand nicht vollständig abdeckt, die Universitäts- und Hansestadt Greifswald dem zukünftigen Landkreis Südvorpommern einen finanziellen Ausgleich in Höhe des durch die unterjährige Funktionsnachfolge entstehenden Aufwandes leistet.
§ 5
Vorläufige Gebäudebewirtschaftung
(1) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die vom Aufgabenübergang betroffenen Gebäude sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Bewirtschaftungsverträge im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung gemäß § 12 LNOG M-V übertragen werden müssen bzw. abgeschlossene Mietverträge auf den Landkreis Südvorpommern übergeleitet werden müssen .
(2) Für den Zeitraum vom 04.09.2011 bis zum 31.12.2011 werden die Bewirtschaftungs- und Nutzungskosten (Miete, Pacht, Nebenkosten) der vom Aufgabenübergang betroffenen Gebäude von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald getragen. Eine Mehraufwandsentschädigung im Sinne des § 42 Abs. 2 LNOG M-V entfällt insoweit.
(4) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald erklärt sich bereit, in diesem Zusammenhang die vorhandene Gebäudeleittechnik bis zum 31.12.2011 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sollte nach diesem Zeitpunkt ein Nutzungsinteresse an der Gebäudeleittechnik bestehen, ist die Universitäts- und Hansestadt Greifswald bereit, mit den Vertretern des vorläufig sogenannten Landkreises Südvorpommern hierüber kurzfristig zu verhandeln.
(5) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und abgestimmten Gebäudebewirtschaftung wird dem Immobilienverwaltungsamt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gegenüber den technischen Mitarbeitern (Reinigungskräften und Hausmeistern) des Landkreises Südvorpommern bis zum 31.12.2011 die Befugnis eingeräumt, betreffs der Gebäudebewirtschaftung Weisungen zu erteilen. Für Schäden, die im Zusammenhang mit Weisungen entstehen, haftet die Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
(6) Der Winterdienst für die vom Aufgabenübergang betroffenen Gebäude wird durch das Immobilienverwaltungsamt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über Fremdaufträge jahresübergreifend organisiert. Der Vertragsabschluss erfolgt für den Zeitraum vom 15.11.2011 bis 31.03.2012 verbunden mit einer Verlängerungsoption im Bedarfsfall. Zur Gewährleistung eines durchgängigen Winterdienstes im Winter 2011/2012 wird die Universitäts- und Hansestadt Greifswald beauftragt, unverzüglich entsprechende Ausschreibungen vorzunehmen und Aufträge gegenüber den wirtschaftlichsten Bietern auszulösen. Die Rechtsvorgänger des Landkreises Südvorpommern beabsichtigen, die geschlossenen Winterdienstverträge zum 01.01.2012 zu übernehmen und von diesem Zeitpunkt an die anfallenden Kosten zu tragen. Die Auftragnehmer sind im Zuge der Ausschreibung auf den beabsichtigten Auftraggeberwechsel ab 01.01.2012 hinzuweisen. Eine entsprechende Zustimmungserklärung der Auftragnehmer ist mit den Ausschreibungsunterlagen einzuholen.
(7) Die Bauunterhaltung der vom Aufgabenübergang betroffenen Gebäude durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschränkt sich in der Zeit der vorläufigen Gebäudebewirtschaftung auf die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht und die Beseitigung von Havarien und technischen Störungen. Ab 01.01.2012 übernimmt der Landkreis Südvorpommern auf Grund seiner Aufgabenträgerschaft die vollständige Bauunterhaltung sowie die Verkehrssicherungspflicht für diese Gebäude.
(8) Sollte eine Vermögensauseinandersetzung im Sinne des § 12 LNOG M-V bis zum 31.12.2011 nicht vereinbart sein, hat der Landkreis Südvorpommern für die eventuelle weitere Nutzung der vom Aufgabenübergang betroffenen Gebäude ab 01.01.2012 sämtliche Bewirtschaftungskosten zu tragen. Zur Rechnungsabgrenzung findet hierzu am 30.12.2011 in den vertraglich oder tatsächlich überzuleitenden Objekten eine gemeinsame Zählerablesung für alle Verbrauchsmedien statt. Die Zahlungen für das Jahr 2012 erfolgen zunächst als Abschlagszahlungen unverzüglich nach Rechnungslegung an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die Endabrechnung soll im Zuge der Vermögensauseinandersetzung erfolgen.
§ 6
Kommunalkombi-Stellen
(1) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat im Rahmen des Bundesprogrammes Kommunal-Kombi mit der städtischen Beteiligung ABS gGmbH vereinbart, für eine bei der ABS gGmbH befristet Beschäftigte, die im Bereich des Gesundheitsamtes für das Projekt „Unterstützung bei der Erstellung von Statistiken“ (Trinkwasserstatistik) eingesetzt wird, bis zum 31.03.2012 einen monatlichen Betrag in Höhe von 400,00 Euro als Finanzierungsbeitrag zu leisten.
(2) Eine entsprechende Vereinbarung ist für einen befristet beschäftigten der ABS gGmbH, der zur sozialpädagogischen Unterstützung der Volkshochschule bis zum 31.07.2012 eingesetzt wird, abgeschlossen.
(3) Die Beteiligten sind darüber einig, diese Maßnahmen bis zum Ende ihrer Laufzeit fortgesetzt werden.
( 4) Im Zuge der vorläufigen Haushaltsführung und zur Abgeltung des Ausgleichs für Mehraufwendungen des Landkreises Südvorpommern gemäß § 42 Abs. 2 LNOG M-V werden die hieraus resultierenden Kosten bis zum 31.12.2011 von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald getragen. Ab 01.01.2012 erfolgt der Finanzierungszuschuss für die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Verträge durch den Landkreis Südvorpommern.
§ 7
EDV-Technik
(1) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen EDV-Ausstattung der kreislichen Mitarbeiter ab 04.09.2011 vereinbaren die Vertragspartner dieses Vertrages, die in der Anlage 1 aufgeführten Software-Verträge zum 03.09.2011 auf den Landkreis Ostvorpommern zu übertragen . Die Zustimmungserklärungen der jeweiligen Vertragspartner liegen vor. Die gemäß § 3 vereinbarte vorläufige Haushaltsführung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für den Landkreis Südvorpommern bleibt hiervon unberührt.
(2) Für den Fall einer Rückübertragung von Aufgaben, die die Universitäts- und Hansestadt Greifswald vor dem 04.09.2011 als kreisliche Aufgabe ausgeführt hat, vereinbaren die Vertragsparteien die Rückübertragung der entsprechenden Softwareverträge vom zukünftigen Landkreis Südvorpommern auf die Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
(3) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald erklärt sich bereit, in der Zeit vom 04.09.2011 bis 31.12.2011 im Zuge des auszugleichenden Mehraufwandes gemäß § 42 Abs. 2 LNOG M-V im Rahmen ihrer technischen und fachlichen Möglichkeiten die Betreuung der zur Verfügung gestellten EDV-Technik und Software zu gewährleisten.
§ 8
Gesundheitsamt
(1) Zur ununterbrochenen Gewährleistung der ambulanten Betreuung suchtkranker Menschen und zur Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens erklärt der Landkreis Ostvorpommern als Rechtsvorgänger des Landkreises Südvorpommern die in der Anlage 2 aufgelisteten Verträge zum 03.09.2011 zu übernehmen. Die Zustimmungserklärungen liegen vor.
§ 9
Öffentlicher Personen- und Nahverkehr
(1) Zur Durchführung des durch geltenden Nahverkehrsplan festgesetzten ÖPNV bedient sich die Universitäts- und Hansestadt Greifswald der Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Stadtwerke Greifswald GmbH, die wiederum im alleinigen städtischen Anteilseigentum steht.
(2) Die VBG GmbH erbringt ihre Leistungen auf der Basis eigenwirtschaftlicher Konzessionen, die bis 2014 gelten.
(3) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald praktiziert auf Ebene der Stadtwerke Greifswald GmbH mittels Organschaft den steuerlichen Querverbund.
(4) Die Finanzierung des ÖPNV im Jahr 2011 erfolgt dergestalt, dass die nicht durch Fahrgelderlöse und Fahrgeldersatzeinnahmen gedeckten Aufwendungen der Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH mittels Verlustübernahme durch die Stadtwerke Greifswald GmbH ausgeglichen werden. Der für 2011 geplante Verlust beträgt 1.446 TEUR. Der mit Aufstellung des Jahresabschlusses für 2011 ausgewiesene Verlust wird auf Grund des Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrages durch die Stadtwerke Greifswald GmbH ausgeglichen.
(5) Die Zuweisungen nach §18 FAG M-V für das Jahr 2011 werden durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald vollumfänglich an die VBG weiterleitet. Hiermit entfällt die gemäß § 42 Abs. 2 LNOG M-V zu leistende Mehraufwandsentschädigung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
§ 10
Volkshochschule
(1) Der Landkreis Ostvorpommern übernimmt unbeschadet der vorläufigen Haushaltsführung nach § 3 die in Anlage 3 gelisteten Honorarverträge zum 03.09.2011. Die Vertragspartner haben der Vertragsübernahme zugestimmt.
(2) Der Landkreis Ostvorpommern übernimmt unbeschadet der vorläufigen Haushaltsführung nach § 3 die als Anlage 4 aufgelisteten Verträge die zum laufenden Geschäftsbetrieb der Volkshochschule notwendig sind zum 03.09.2011. Die Vertragspartner haben der Vertragsübernahme zugestimmt.
§ 11
Flüchtlingsheim
Da die Universitäts- und Hansestadt Greifswald die Trägerschaft für die Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zum 03.09.2011 verliert, übernimmt der Landkreis Ostvorpommern die in Anlage 5 aufgelisteten Verträge zu diesem Termin unbeschadet der unter § 3 vereinbarten vorläufigen Haushaltsführung. Die Zustimmungserklärungen der Vertragspartner liegen vor.
§ 12
Abfallentsorgung
(1) Der Landkreis Ostvorpommern übernimmt zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung auf dem Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unbeschadet der in § 3 vereinbarten vorläufigen Haushaltsführung die in der Anlage 6 aufgelisteten Verträge zum 03.09.2011. Die Zustimmungserklärungen der Vertragspartner liegen vor.
§ 13
Kündigungsoption
(1) Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass der Abschluss dieses Vertrages der Gewährleistung einer geregelten Aufgabenwahrnehmung während des Aufgabenübergangs auf den neu entstehenden Landkreis Südvorpommern dient.
(2) Dabei haben die Beteiligten gemäß § 19 Abs. 3 LNOG M-V alles zu unterlassen, was zu einer unangemessenen und dauerhaft finanziellen Belastung des Landkreises Südvorpommern führen kann.
(3) Dem Landkreis Südvorpommern steht bis zum 30.11.2011 ein uneingeschränktes Kündigungsrecht zu.
(4) Soweit eine Teilkündigung durch den Landkreis Südvorpommern erfolgt, steht der Universitäts- und Hansestadt Greifswald das Recht zu, hieran anschließend die Vereinbarung vollständig aufzukündigen.
§ 14
Schlussbestimmungen
(1) Sollte Tatbestände durch diesen Vertrag nicht geregelt sein, so verpflichten sich die Beteiligten eine Vereinbarung zu treffen, die den Grundsätzen dieses Vertrages entspricht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Beteiligten verpflichten sich in diesem Fall eine Neuregelung zu treffen, die dem gewollten Regelungszweck entspricht.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
………………. …………………….
Dr. Arthur König Jörg Hochheim
Oberbürgermeister der 1. Stellvertreter des Oberbür-
Universitäts- und Hansestadt Greifswald germeisters der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
………………….. ……………………….
Dr. Barbara Syrbe Jörg Hasselmann
Landrätin des Landkreises 1. Stellvertreter der Landrätin
Ostvorpommern des Landkreises Ostvorpommern
…………………. ……………………..
Dr. Volker Böhning Dennis Gutgesell
Landrat des Landkreises 1. Stellvertreter des Landrates
Uecker-Randow des Landkreises Uecker-Randow
