Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/602
Grunddaten
- Betreff:
-
Verwaltungsvereinbarung zu vom LNOG betroffenen Schulen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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22.08.2011
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Sachdarstellung
Im Zuge der Kreisstrukturreform 2011 verliert die Universitäts- und Hansestadt Greifswald die Aufgabe der Schulträgerschaft für die weiterführenden Schulen (Gymnasien, Integrierte Gesamtschule, Berufsschulen, Förderschule, Abendgymnasium).
Für den Bereich der Gymnasien sowie der Integrierten Gesamtschule hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit Beschluss vom 10.01.2011 grundsätzlich eine Aufgabenrückholung angestrebt. Die diesbezüglichen Verhandlungen mit den Landkreisen stagnieren, da die Altlandkreise dem künftigen Landkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Südvorpommern nicht vorgreifen möchten.
Im Interesse der angestrebten Aufgabenrückholung und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung in diesem Bereich ist nunmehr mit den Altlandkreisen auf der Grundlage eines Vorschlages des Innenministeriums M-V zur Bildung von vorläufigen Verwaltungsgemeinschaften vom 04.09.2011 bis zum 31.12.2011 bezüglich der Schulträgerschaft eine entsprechende vorläufige Vereinbarung erarbeitet worden. Demnach wird die Verwaltung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Aufgaben der Schulträgerschaft für alle kreislichen Schulen auf dem Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bis zum 31.12.2011 in Anspruch genommen. Hierzu ist die (teilweise) Rückabordnung des in der Anlage 1 aufgelisteten Personals notwendig.
Mit der eigenen Verwaltungsleistung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird die ansonsten zu entrichtende Mehraufwandsentschädigung gemäß § 42 Abs. 2 LNOG M-V vollständig abgegolten. Die notwendigen Ausgabeermächtigungen sind im Hauhaltsplan enthalten, da der Plan für das ganze Jahr 2011 aufgestellt wurde. Damit ist die Finanzierung gesichert. Zusätzlicher Aufwand wird nicht entstehen.
Eine Vermögensauseinandersetzung findet noch nicht statt und bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Nach Einschätzung des Schulverwaltungs- und Sportamtes ist die einheitliche Verwaltungsgemeinschaft für alle kreislichen Schulen ohne weitere Differenzierung nach Schultypen auf dem Gebiet der UHGW bis zum 31.12.2011 zweckmäßig. Sie entspricht auch dem ausdrücklichen Wunsch der Altlandkreise Ostvorpommern und Uecker-Randow.
§ 4 der Vereinbarung soll bereits eine Absicherung der Sporthallennutzung bis in das Jahr 2012 bewirken und damit eine Sicherheit für die Schulen und Vereine für das Schuljahr 2011/2012 gewährleisten.
Die Kündigungsregelung ist nach Ansicht des IM M-V notwendig, um dem Neulandkreis mit der vorläufigen Bezeichnung Südvorpommern die Möglichkeit zu geben, alsbald auch selbst über die ihn betreffende abgeschlossene Verwaltungsgemeinschaft zu entscheiden.
Anlage: Vereinbarung über eine vorläufige Verwaltungsgemeinschaft „Schulen“ |
Vereinbarung über eine vorläufige Verwaltungsgemeinschaft
„Schulen“
zwischen
der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Dr. Arthur König und seinen 1. Stellvertreter, Herrn Jörg Hochheim, Markt, 17489 Greifswald
und
dem Landkreis Ostvorpommern, vertreten durch die Landrätin, Frau Dr. Barbara Syrbe und ihren 1. Stellvertreter, Herrn Jörg Hasselmann, Demminer Straße 71-74, 17389 Anklam
und
dem Landkreis Uecker-Randow, vertreten durch den Landrat, Herrn Dr. Volker Böhning und seinen 1. Stellvertreter, Herrn Dennis Gutgesell, An der Kürassierkaserne 9, 17309 Pasewalk
wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen:
Präambel
Auf Grund des § 11 des Gesetzes zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LNOG M-V) vom 12.07.2010 tritt der gemäß § 6 LNOG M-V vorläufig so benannte Landkreis Südvorpommern für verschiedene Aufgaben der bisher kreisfreien Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 04.09.2011 die Funktionsnachfolge an. Gleichzeitig wird der Landkreis Südvorpommern Rechtsnachfolger der Landkreise Ostvorpommern und Uecker-Randow.
Mit dem Aufgabenübergang verbunden ist ein gesetzlicher Personalübergang für ausschließlich bisher mit den übergehenden Aufgaben betrautes Personal. Weiteres Personal kann im Einvernehmen der beteiligten Körperschaften bis zum 03.09.2011 übergeleitet werden.
Zur Gewährleistung eines geordneten Aufgabenübergangs können die beteiligten Landkreise mit der zu ihrem Gebiet gehörenden künftigen großen kreisangehörigen Stadt einen Vertrag nach § 167 Abs. 2 KV M-V schließen, wonach der Landkreis die Verwaltung der großen kreisangehörigen Stadt zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war, vorläufig in Anspruch nimmt.
§ 1 Vertragsgegenstand
Die Verwaltung der künftig großen kreisangehörigen Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird für die Zeit vom 04.09.2011 bis 31.12.2011 für die dem Landkreis obliegenden Aufgaben des Schulträgers im Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald im Wege einer Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 167 Abs. 2 KV M-V n.F. in Anspruch genommen.
§ 2 Personal
Zu diesem Zweck, werden die mit diesen Aufgaben betrauten, am 04.09.2011 gesetzlich auf den Landkreis übergehenden Beschäftigten der Anlage 1 ab 04.09.2011 bis zum 31.12.2011 zur Universitäts- und Hansestadt Greifswald abgeordnet.
§ 3 Finanzierung
(1) Die große kreisangehörige Stadt Greifswald hat einen Anspruch auf Erstattung des Aufwandes für die Erfüllung der dem Landkreis obliegenden Aufgaben. Der Anspruch auf Aufwandserstattung entsteht mit der Aufgabenwahrnehmung. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung erzielte Erträge stehen der großen kreisangehörigen Stadt Greifswald zu und mindern ersatzfähige Aufwendungen.
(2)Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes der Aufgabenwahrnehmung wird verrechnet mit dem Anspruch auf Aufwandsersatz gem. § 42 Abs. 2 LNOG M-V gegenüber der großen kreisangehörigen Stadt Greifswald. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten. Eine weitergehende betragsmäßige Abrechnung erfolgt nicht.
(3) Soweit der neue Landkreis Südvorpommern laufende Zuwendungen/ Zuweisungen für die Aufgabe „Schulträgerschaft“ erhält, erklärt er die Abtretung entsprechender Zahlungsansprüche. Der Landkreis Südvorpommern zeigt die in Betracht kommenden Zuweisungen/Zuschüsse bei den Zahlungsgebern an und bittet um Zahlung an die große kreisangehörige Stadt Greifswald. Soweit aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen eine Auszahlung an die kreisangehörige Stadt ausgeschlossen ist, verpflichtet sich der Landkreis diese Mittel zur Sicherung der Aufgabenerfüllung unverzüglich weiterzuleiten.
(4) Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch diesen Vertrag die Vermögensauseinandersetzung gem. § 12 LNOG M-V nicht berührt wird.
(5) Auf eine Auseinandersetzung bezüglich vertraglicher Rechte und Pflichten gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 LNOG M-V wird für den Zeitraum der Laufzeit dieses Vertrages verzichtet, soweit eventuelle Auseinandersetzungsansprüche als Aufwand der Aufgabenerfüllung von der vorstehenden Finanzierungsregelung bereits abgedeckt werden.
§ 4
Sportanlagen
(1) Die Beteiligten erklären für von der Funktionsnachfolge betroffenen Sporthallen bis zum 01.05.2012 an den festgelegten, mit den bisherigen Nutzern abgestimmten Hallenzeiten festzuhalten.
(2) Sofern bis zum 01.05.2012 keine Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich dieser Objekte stattgefunden hat, erfolgt die Hallenbelegung für das Sommerhalbjahr 2012 im gegenseitigen Einvernehmen unter Gewährleistung der städtischen Nutzungsinteressen.
Vorrang genießt der Schulsport unabhängig von der Trägerschaft.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 04. September 2011 in Kraft.
§ 6 Kündigungsregelung
Dem neuen Landkreis Südvorpommern wird ein außerordentliches Kündigungsrecht bis zum 31.10.2011 eingeräumt.
§ 7 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege der Vertragsauslegung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Jede der Parteien hat Anspruch darauf, dass die Vertragsurkunde entsprechend ergänzt wird.
………………. …………………….
Dr. Arthur König Jörg Hochheim
Oberbürgermeister der 1. Stellvertreter des Oberbür-
Universitäts- und Hansestadt Greifswald germeisters der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
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Dr. Barbara Syrbe Jörg Hasselmann
Landrätin des Landkreises 1. Stellvertreter der Landrätin
Ostvorpommern des Landkreises
Ostvorpommern
…………………. ……………………..
Dr. Volker Böhning Dennis Gutgesell
Landrat des Landkreises 1. Stellvertreter des Landrates
Uecker-Randow des Landkreises Uecker-
Randow
