Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/585

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt den Ausbau der „Heinrich-Heine-Straße“ und gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung in der gültigen Fassung vom 27.04.2009 (SABS) für die Abrechnung der Kosten die Abschnittsbildung (vgl. Anlage beigefügten Übersichtsplan) und die Klassifizierung:

 

  1. Die „Heinrich-Heine-Straße“ soll entsprechend dem anliegenden Übersichtsplan der Ausbaumaßnahme mit Abschnittsbildung in dem Bereich von der Einmündung „Schillerstraße“ bis zur Kreuzung „Verlängerte Scharnhorststraße“ ausgebaut werden.

 

  1. Die Abrechnung soll anhand der nach § 8 Abs. 4 KAG M-V i.V.m. § 4 Abs. 1 SABS zu beschließenden Abschnittsbildung in zwei Abrechnungsabschnitten wie folgt vorgenommen werden:

 

  1. Abrechnungsabschnitt:
    von der Einmündung „Schillerstraße“ bis zur Einmündung „Georg-Büchner -Straße“ Mischverkehrsfläche mit teilweise überfahrbarem Gehweg

 

  1. Abrechnungsabschnitt:
    ab Einmündung „Georg-Büchner-Straße“ bis zur Kreuzung „Verlängerte Scharnhorststraße“ Fahrbahn mit beidseitigem Gehweg

 

3.  Die „Heinrich-Heine-Straße“ wird in ihrer gesamten Länge zur Anliegerstraße klassifiziert. Entsprechend der Klassifizierung sind von den Anliegern gemäß § 3 Abs. 2 der SABS anteilige Kosten in Höhe von 75 v.H. aufzubringen.

 

 

 

Finanzierung

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

1.60000 352 …

Vorausleistung Straßenausbaubeiträge

Heinrich-Heine-Straße

2

1.60000 352 …

Vorausleistung Straßenausbaubeiträge

H e i n r i c hH e i n eS t r a ß e

 

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

hrl. Kosten

1

300.000,00 €

 

 

 

 

2

75.000,00 €

 

 

 

 

 

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Sachdarstellung

Der Zustand der „Heinrich-Heine-Straße“ ist desolat und weist keinen regelgerechten Straßenaufbau auf. Weiterhin ist der zur Verfügung stehende Verkehrsraum ungenügend für die einzelnen Verkehrsteilnehmer geordnet.

Deshalb soll die „Heinrich-Heine-Straße“ in zwei Abrechnungsabschnitten ausgebaut werden.

 

Nach § 8 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 1 der SABS sind zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Straßenbaubeiträge zu erheben.

 

Für die Abrechnung der umlagefähigen Kosten sollen gem. § 7 Abs. 4 KAG M-V und § 7 der SABS von den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern Vorausleistungen in Höhe von 80 v.H. des voraussichtlichen Straßenausbaubeitrages erhoben werden.

Die Vorausleistungen werden mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet.

 

Die gem. § 8 Abs. 1 KAG M-V und § 1 SABS erforderliche Information der anliegenden Eigentümer erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Mitteilung.

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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31.08.2011 - Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In) - zurückgestellt

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05.09.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten - zurückgestellt

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06.09.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt - zurückgezogen

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12.09.2011 - Hauptausschuss (HA)