Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/496

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erteilt ihre Zustimmung zum Beitritt der Stadtwerke Greifswald GmbH (SWG) an der zu gründenden Nordostwerke GmbH mit einem Anteil am Stammkapital (500 TEUR) von bis zu 28 %.

 

2. Der Gesellschaftervertreter der SWG hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung der SWG im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung entsprechend der KV M-V erfolgt und darauf hinzuwirken, dass der Gesellschaftsvertrag entsprechend den Anforderungen der KV M-V ausgestaltet ist.

 

 


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Sachdarstellung

Ausgangssituation

Die Stadtwerke Greifswald GmbH ist an der Stromversorgung Greifswald GmbH mit einer Einlage von 60 % des Stammkapitals und an der Gasversorgung Greifswald GmbH mit einer Einlage von 51 % des Stammkapitals beteiligt. Dadurch ist die örtliche Gas- und Elektrizitätsversorgung der eigenen Bevölkerung mit Strom und Gas gegeben.

Die SWG ist darüber hinaus Gründungsmitglied der local energy gmbh, einem interkommunalen Verbund von Stadtwerken in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. In diesem Rahmen verfolgen die Unternehmen des local-energy-Verbundes verschiedene Projekte mit dem Ziel, Synergien auf kommunaler Ebene zu heben. Durch einen aktiven Produktvertrieb der Gesellschaft kann vom stetig zunehmenden Wechselverhalten der Kunden profitiert werden.

Ansatz - Energievertrieb über eine gemeinsame Gesellschaft

Angesichts des zunehmenden Wettbewerbes in den Grundversorgungsgebieten der Gesellschaften hat die SWG zusammen mit zunächst fünf weiteren Gesellschaften aus dem local-energy-Verbund derzeit einheitliche regionale Energieprodukte im Gas- und Strombereich entwickelt. Die Vermarktung dieser Produkte soll durch eine gemeinsame Beschaffungs- und Vertriebsgesellschaft – die Nordostwerke GmbH – erfolgen. Alle Anteilseigner sind auch Mitglieder im bereits bestehenden local-energy-Verbund.

 

Geplant ist ein Angebot von attraktiven Strom und Gasprodukten und gutem Kundenservice. Dabei liegt der Fokus weiterhin auf die regionale Verbundenheit und Verankerung im Nordosten. Somit kann die Gesellschaft als Form der interkommunalen Zusammenarbeit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg angesehen werden.

Durch die Teilnahme an einer Kooperation können Synergieeffekte genutzt und Risiken im Verbund reduziert werden.

 

Struktur der Nordostwerke GmbH

Rechtsform    GmbH, Sitz in Potsdam

Stammkapital   500 TEUR

Gesellschafter   

  • Stadtwerke Greifswald GmbH    28 %
  • EMB Energie Mark Brandenburg GmbH

(im Mehrheitsbesitz der GASAG, einer Landes-

eigenen Gesellschaft des Landes Berlin)   49 %

  • Stadtwerke Parchim GmbH     10 %
  • Stadtwerke Pritzwalk GmbH     10 %
  • Stadtwerke Barth        3 %

 

    Stadtwerke Luckenwalde GmbH  in Verhandlung befindlich

Sollten sich die Stadtwerke Luckenwalde für einen Einstieg in die Gesellschaft entscheiden, könnten diese Anteile von EMB Energie Mark Brandenburg GmbH erworben werden.  

 

Die anderen Beteiligten haben die notwendigen Gremienbeschlüsse zur Beteiligung bereits gefasst. Eine Gründung soll zum 01.04.2011 erfolgen.

 

Die restlichen local-energy-Stadtwerke erhalten die Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt der Vertriebsgesellschaft anzuschließen.

Die Gesellschaft soll mit einem Geschäftsführer sowie mit einem geringen Personalstamm ausgestattet werden. Die darüber hinaus erforderlichen Dienstleistungen werden eingekauft, wobei die Zusammenarbeit mit regionalen Dienstleistern und Marktpartnern im Vordergrund steht.

 

Geplanter Gegenstand der Gesellschaft

Gegenstand des Unternehmens ist der Bezug und die Lieferung von Elektrizität und Gas sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen.

 

Ziele der Gesellschaft

Mit der Gründung bzw. dem Erwerb der Gesellschaft werden folgende Ziele verfolgt:

-          kostengünstiger Bezug von Strom und Gas für die beteiligten Stadtwerke

-          die Gesellschaft bietet den wechselwilligen Kunden der beteiligten Unternehmen eine lokale Alternative zu den bundesweiten Energieanbietern

-          Verluste im eigenen Versorgungsgebiet werden kompensiert

-          standardisierte Verfahren werden gemeinsam genutzt

-          Einzellösungen der beteiligten Unternehmen werden vermieden

-          Perspektivisch ergeben sich Synergien durch Skaleneffekte bei zu beschaffenden Mengen

 

 

Vertriebsgebiet

Das Vertriebsgebiet der Gesellschaft soll die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin umfassen.

 

Wirtschaftliche Auswirkungen

Der Kapitalbedarf (Eigenkapital) der Gesellschaft beträgt nach derzeitigem Stand ca. 3,4 Mio. EUR. Im Verhältnis ihrer Beteiligung soll dieser Bedarf durch die Gesellschafter im Zeitraum von 4 Jahren zur Verfügung gestellt werden. Als laufende Kosten fallen vor allem die Miet- und Personalkosten an. Weiterhin müssen die Kosten der Geschäftsausstattung und Rechtsberatung berücksichtigt werden. Gerade zu Beginn des laufenden Geschäftsbetriebes kommen Ausgaben für Marketing und Produkteinführung am Markt hinzu. Die Investition der SWG beläuft sich somit auf ca. 960 TEUR.

Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Greifswald GmbH befasste sich in seiner Sitzung am 18.03.2011 insbesondere mit den wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Beteiligung und hat dieser mehrheitlich unter Vorbehalt der Entscheidung der Bürgerschaft zugestimmt.

 

Beachtung der kommunalrechtlichen Anforderungen

Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind gemäß § 68 Abs. 1 KV M-V nur zulässig, wenn

-          der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,

-          das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und

-          die Gemeinde die Aufgabe ebenso gut und wirtschaftlich wie Dritte erfüllen kann.

 

Der Gesellschaftervertreter der SWG hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung der SWG im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung entsprechend den Regelungen zur wirtschaftlichen Betätigung gemäß §§ 68ff. KV M-V erfolgt. Er hat deshalb insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Regelungen im Gesellschaftsvertrag entsprechend ausgestaltet sind (Sicherstellung des öffentlichen Zweckes der Gesellschaft, angemessene Einflussnahme des Gesellschafters etc.)

 

Das Zustimmungserfordernis der Bürgerschaft ergibt sich aus den Anforderungen

der KV M-V an eine Beteiligung einer Tochter (hier der SWG) an einem wirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform (§ 69 Abs.2, § 68 Abs. 1 Ziffer 1 und § 73 Abs. 1 KV M-V).

 

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Beschlüsse

Erweitern

05.09.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten