Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/641

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die 1. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung 2009 für die kommunalen Friedhöfe der Universitäts- und Hansestadt Greifswald; Friedhofs- und Bestattungsgebührensätze 2012 ff.

 

 

 


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Sachdarstellung

Die Friedhofssatzung mit ihren Gebührensätzen bildet eine Grundlage für das Verwaltungshandeln im Friedhofs- und Bestattungswesen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

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  1. Feuerbestattungsgebührensätze

 Eine Neukalkulation der Friedhofs- und Bestattungsgebühren ist zwingend notwendig geworden, weil das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 07.10.2009 auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 29.10.2008 für den Krematoriumsbetrieb eine neue Rechtslage verfügt hat.
 

 Seit dem 01. Januar 2010 muss die UHGW mit dem Betrieb des Krematoriums unternehmerisch tätig werden und auf die den Leistungsempfänger erbrachten Leistungen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies betrifft die Gebührenpositionen E 1. und 2. sowie H 1., 2., 3. und 8. des Gebührenverzeichnisses.

Um eine exakte, umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Abgrenzung zu ermöglichen, musste für den steuerpflichtigen Bereich des Krematoriums ein gesonderter Unterabschnitt im Haushalt gebildet werden. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die mit dem Krematorium verbunden sind, mussten eindeutig von den hoheitlichen Tätigkeiten des Friedhofsbetriebes abgegrenzt werden.

Für die Feuerbestattungsgebühren wurde in der neuen Kalkulation ein Nettokostensatz ermittelt, dem die jeweils geltende Umsatzsteuer von zurzeit 19% bei den Gebühren zugeschlagen wird.
 

  1. Sonstige Friedhofsgebührensätze

 Die Neukalkulation der Friedhofsgebührensätze ist notwendig geworden, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Friedhofswesen rapide ändern.

 Hierbei sind weniger steigende Kosten im Friedhofsbetrieb relevant als vielmehr

 Änderungen in der Nachfrage von Friedhofsleistungen und vor Ort bestehenden

 Konkurrenzsituationen.

 Sowohl der Trend zu kleineren und anonymen Gräbern sowie der Verzicht auf

 Nebenleistungen (primär Trauerfeiern) als auch die Tatsache, dass die Bürger über gestiegene Mobilität und stetig wachsende Markttransparenz sehr viel mehr produkt- und gebührenbewusst sind, führen dahin, dass immer mehr Produkte mit geringerem Gebührensatz abgesetzt werden.

 Bei diesem Trend zu immer kleineren Gräbern und Gemeinschaftsanlagen entwickeln sich die alten Gräberfelder mehr und mehr zu Parkanlagen mit einzelnen Gräbern darin.

 Dieser Aufwand für das sogenannte öffentliche Grün kann aus gebührenrechtlichen Gründen den neuen gebührenpflichtigen Friedhofsnutzern nicht angelastet werden und findet deshalb bei der Berechnung des Kostendeckungsgrades für den gebührenrelevanten Teil der Ermittlung keine Berücksichtigung.

 Für jeden einzelnen Gebührentatbestand wird die Kostenverursachung in Abgrenzung zu den anderen Gebührentatbeständen nachgewiesen. Die Rechtssprechung verbietet eine Quersubventionierung zwischen den Gebührentatbeständen.

 

3. In der Anlage 2 befindet sich eine Gegenüberstellung der bisherigen zu den neuen Gebühren.

 

 Da nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V von einer Kostendeckung aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden kann, wird vorgeschlagen, bei folgenden Gebührentatbeständen die Gebühr abweichend vom ermittelten Kostensatz festzusetzen:

Für die Benutzung der Feierhallen sollten die Gebührensätze unterhalb der Kostensätze veranschlagt werden, um weiteren Nachfrageeinbußen entgegen zu wirken. Es gibt zwischenzeitlich in Greifswald private Konkurrenz auf diesem Sektor, die im Rahmen einer misch kalkulierten Bestattung die eigenen Trauerhallenpreise kaschiert. Es wird vorgeschlagen, für die Nutzung der großen Feierhalle eine Gebühr von 250,00 € (statt der kalkulierten 418,32 €), für den kleinen Feierraum eine Gebühr von 125,00 € (statt der kalkulierten 175,37 €), für das Foyer eine Gebühr von 125,00 € (statt der kalkulierten 186,57 €), für den Abschiedsraum eine Gebühr von 100,00 € (statt der kalkulierten 334,32 €) festzulegen.

 Bezogen auf die Anzahl der durchschnittlichen Nutzungen ergibt sich insgesamt eine Unterdeckung von 27.045 €.


Für die Beisetzung einer Fehl- oder Totgeburt auf einer Urnengemeinschaftsanlage sollte aus Gründen der besonderen Rücksichtnahme auf die Eltern keine Gebühr erhoben werden. Die ermittelte Gebühr beträgt 54,48 €. Bei ca. 1-2 Totgeburten im Jahr ergibt sich ein geringfügiges Minus.

 

 Für die Äscherung von Verstorbenen unter 6 Jahren soll die Gebühr wegen besonderer Rücksichtnahme auf die Eltern auf 100,00 € anstatt 210,78 € festgesetzt werden. Bei ca. 10 Fällen pro Jahr sind das etwa 1100 € Minus.

Die kalkulatorischen Grundlagen für die neuen Gebührensätze liegen im Tiefbau- und Grünflächenamt vor und sind der Bürgerschaftskanzlei ausgereicht worden.

 

Finanzierung

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

UA 75110

Einnahmen

öffentliche Bereiche einschl. neutrale Leistungen – nicht gebührenrelevant

2

UA 75110

Ausgaben

Öffentlicher Bereich – nicht gebührenrelevant

3

UA 75100 Einnahmen

Friedhof einschl. Einnahmen aus innerer Verrechnung zum öffentlichen Bereich

4

UA 75100

Ausgaben

Friedhof

5

UA 75120 Einnahmen

BgA Krema

6

UA75120

Ausgaben

BgA Krematorium

 


 

Planung 2011

vorhanden

Bedarf/Prognose

Rest

Jährl. Kosten

1

  38.300

 

39.300

   1.000

 

2

318.300

 

391.300

  73.000

 

3

879.700

 

954.200

  74.500

 

4

933.400

 

981.600

48.200

 

5

672.400

 

603.700

-68.700

 

6

622.100

 

603.700

-18.400

 

 


Anlage 1

 

1. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung 2009 zum

B552-39/08 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die kommunalen Friedhöfe

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 07.11.2011 folgende Satzung erlassen:

 

    Artikel 1

 

XII. Anhang I (Friedhofsgebühren) zu § 40 (1) der Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

 

XII. Anhang I (Friedhofsgebühren)

 

A. Gebühren für Wahlgrabstätten

 

  1. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 25 Jahren
    a) Erdwahlgrabstelle einstellig      1.445,00 €

b) Erdwahlgrabstelle zweistellig        2.889,00 €

c) Erdparkstellen        2.904,00 €

d) Rasenwahlgrabstelle einstellig      2.353,00 €

 

  1. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 25 Jahren
    Erdwahlgrabstelle für Verstorbene bis zu 6 Jahren, einstellig       0,00 €

 

  1. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 20 Jahren
    a) Urnenwahlgrabstelle/klein (1-2 Urnen)    1.086,00 €
    b) Urnenwahlgrabstelle groß (1-4 Urnen)    1.587,00 €
    c) Urnenwahlgrabstelle-Sonderform für 1-2 Urnen (mit Pflege)    730,00 €
    d) Urnenparkstellen (bis 10 Urnen)     2.127,00 €
    e) Urnenwahlgrabstelle/klein (1-2 Urnen) Alter Friedhof  1.208,00 €
    f) Urnenparkstelle/klein (1-6 Urnen) Alter Friedhof   1.720,00 €
    g) Urnenparkstelle/groß (bis 10 Urnen) Alter Friedhof   2.238,00 €

 

  1. Überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht, wird für die über die Dauer des Nutzungsrechts hinausgehenden Jahre eine anteilige Gebühr berechnet.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle wird folgende               Gebühr je Jahr erhoben.

a) Erdwahlgrabstelle einstellig         61,00 €

b) Erdwahlgrabstelle zweistellig       121,00 €

c) Erdparkstelle         119,00 €

d) Rasenwahlgrabstelle einstellig         95,00 €

e) Erdwahlgrabstelle für Verstorbene bis zu 6 Jahren      34,00 €

f) Urnenwahlgrabstelle/klein         58,00 €

g) Urnenwahlgrabstelle/groß         83,00 €

h)Urnenwahlgrabstelle Sonderform        36,00 €

i) Urnenparkstelle         110,00 €

j) Urnenwahlgrabstelle/klein Alter Friedhof       58,00 €

k) Urnenparkstelle/klein Alter Friedhof        83,00 €

l) Urnenparkstelle/groß Alter Friedhof      109,00 €

 

B. Gebühren für Reihengrabstätten

 

  1. Grabstätte für Verstorbene über 6 Jahre    830,00 €
  2. anonyme Urnengrabstätte (Urnengemeinschaftsanlage)  561,00 €

 

Die Gebühren der Pos. A und B beinhalten: 

-          die Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen,

-          die Kontrolle der Grabmale auf ihre Standsicherheit entsprechend der Verkehrssicherungspflicht,

-          die Führung des Friedhofsregisters,

-          25 Jahre Pflege bei Pos. A. 1.d),

-          20 Jahre Pflege bei Pos. A 3. c) und B 2.,

-          eine Pflege für die übrigen Positionen ist in der Gebühr nicht enthalten

 

C. Zuschläge für Ausnahmeregelungen

 

Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne auf einer Erdwahlstelle ist zur  Nutzungsgebühr unter A.1.a), b), c), d) ein Verwaltungszuschlag

zu entrichten           84,00

 

D. Gebühren für Beisetzungen

 

  1. Erdbestattung
    a) für Verstorbene über 6 Jahre      561,00 €
    b) für Verstorbene bis zu 6 Jahren     500,00 €
     
  2. Urnenbeisetzung
    für Ascheurne mit Überurne        67,00 €

 

  1. Zuschlag für zusätzliche Arbeiten in alten Abteilungen und bei Zweitbelegungen                                                                                                                  51,00 €
     
  2. Zuschlag für Alten Friedhof
    Für die Urnenbeisetzung auf dem Alten Friedhof wird
    zu der Gebühr unter D 2 ein Zuschlag erhoben von   157,00 €
     

Die Gebühren beinhalten:

-          Ausheben und Zuwerfen des Grabes einschließlich Grabschmuck
und Hügeln nach 6 Wochen oder Herrichten der Grabstelle, Verwaltungsaufwand

 

  1. Gebühren für Trägerleistungen
    bei Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung je Träger     25,00 €


E. Gebühren für Feuerbestattungen

 

  1. Einäscherungsgebühr für Verstorbene über 6 Jahre   251,00

               (einschließlich gesetzlicher Ust)
 

  1. Einäscherungsgebühr für Verstorbene bis zu 6 Jahren    100,00 €

               (einschließlich gesetzlicher Ust)

 

F. Gebühren für die Ausgestaltung von Trauerfeiern

 

  1. Benutzung der großen Feierhalle      250,00 €
  2. Benutzung der kleinen Feierhalle für Urnentrauerfeiern  125,00
  3. Benutzung des Abschiedsraumes (Schauhalle)   100,00 €
  4. Benutzung des Foyers für Beisetzungen    125,00
     

Die Gebühren beinhalten:

-          die Betreuung der Trauergäste,

-          die Ausgestaltung des Abschiedsraumes und der Feierhallen mit einer
Standarddekoration,

-          die Bereitstellung der Orgel bzw. Tontechnik für die musikalische Umrahmung

5. Sonderleistungen

a) Bedienen der Tontechnik         20,00 €

b) Transport der Kränze zur Gruft je Kranzwagen      19,00 €

 

G. Gebühren für Umbettungen

  1.   Ausbettung eines Sarges          851,00 €
  2. Ausbettung einer Urne aus Urnenstelle     193,00 €
  3. Ausbettung einer Urne aus Erdgrabstelle    269,00 €

 

Die Gebühren beinhalten:

- Ausheben und Zuwerfen des Grabes,

- Überführen innerhalb des Friedhofes

 

H. Sonstige Gebühren

  1. Hilfe bei amtsärztlicher Untersuchung vor der Feuerbestattung   10,00 €                                                                                            (einschließlich gesetzlicher Ust)
  2. Versand einer Urne per Post        24,00 €

             (einschließlich gesetzlicher Ust)

  1. Zuschlag Seeurne                    22,00 €                                                                                                        (einschließlich gesetzlicher Ust)
  2. Genehmigung von Grabmalen        42,00 €
  3. Grabstellennachweis         42,00 €

 

  1. Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit
    auf den Friedhöfen        167,00 €
     
  2. Erteilung einer Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe    42,00 €
  3. Entfernung von Sarggriffen           3,00 €

             (einschließlich gesetzlicher Ust)


I. Sonderregelungen

  1. Beisetzung einer Tot- oder Fehlgeburt      00,00 €
  2. Beisetzung auf dem Gräberfeld der Anatomie, AF   49,00 €

 

Die Gebühr beinhaltet:

- die anonyme Beisetzung auf einer Urnengemeinschaftsanlage

 

J. Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Leistungen werden durch die Friedhofsverwaltung
festgesetzt. Sofern Leistungen über diesen Umfang hinausgehen und
nicht im Gebührentarif spezifiziert sind, werden sie nach dem
tatsächlichen Aufwand festgesetzt.

Je Arbeitsstunde          25,00

 

Die Gebühren nach dieser Satzung sind Nettobeträge. Bei Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung hinzugerechnet.

 

    Artikel 2

 

          Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt XII Anhang I (Friedhofsgebühren) der Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 08.12.2008 außer Kraft.

 

(3) Für Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung bereits entstanden waren, gilt weiterhin bisheriges Recht.

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Greifswald, den 08.11.2011

 

 

 

Dr. König

Oberbürgermeister

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.10.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

Erweitern

25.10.2011 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

07.11.2011 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich