Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/642

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:

 

  1. Der Wahl des Ortswehrführers und seines Stellvertreters wird durch die Bürgerschaft zugestimmt.

 

  1. Der Ortswehrführer, Herr Detlef Mielke, wird für die Dauer der Wahlperiode von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis ernannt.

 

  1. Der stellvertretende Ortswehrführer, Herr Daniel Krüger, wird für die Dauer der Wahlperiode von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis ernannt.

 

  1. Der Ortswehrführer erhält auf der Grundlage der Verordnung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehren vom 07.09.2000 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der überarbeiteten Verordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 125,00 Euro.

 

  1. Der stellvertretende Ortswehrführer erhält auf der Grundlage der im Pkt. 3 genannten Verordnung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der überarbeiteten Verordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 63,00 Euro.

 

 

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Sachdarstellung

 

Finanzierung

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

13010.46000

Personalnebenausgaben

 

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

18 300,00

4.350,00

2.700,00

1.650,00

2.700,00

 

Auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 29.04.2011 wurden gemäß § 12 Abs. 1 Brandschutzgesetz M-V in Verbindung mit §§ 11 und 12 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Greifswald Kamerad Mielke, Detlef zum Ortswehrführer und Kameraden Krüger, Daniel zum stellvertretenden Ortswehrführer gewählt.

 

Die Wahl wurde durch beide Kameraden angenommen.

 

Mit Schreiben vom 09.05.2011 werden beide Kameraden durch die Vorsitzende der Wahlkommission zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis durch die Bürgerschaft für die Dauer der Wahlperiode von 6 Jahren vorgeschlagen.

 

Die Voraussetzungen gem. § 5 Landesbeamtengesetz M-V, § 7 in Verbindung mit § 5 Beamtenstatusgesetz zur Ernennung als Ehrenbeamte liegen vor.

 

Damit liegen auch die Voraussetzungen für die Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis gemäß § 12 Brandschutzgesetz M-V in Verbindung mit § 19 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V für die Dauer der Wahlperiode vor.

 

Auf der Grundlage der Verordnung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehr vom 07.09.2000 ist dem Ortswehrführer und seinem Stellvertreter auf Beschluss der Bürgerschaft eine Aufwandsentschädigung für erhöhte Aufwendungen bei der Ausübung des Ehrenamtes zu zahlen.

 

Nach Mitteilung des Innenministeriums wird diese Verordnung gegenwärtig unter Berücksichtigung der Kreisgebietsreform überarbeitet. Es zeichnet sich jedoch ab, dass die großen kreisfreien Städte den kreisfreien Städten gleichgestellt werden.

 

Unter Berücksichtigung der in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vorhandenen Gegebenheiten (Größe der Freiwilligen Feuerwehr in einer großen kreisangehörigen Stadt, Bereitstellung von Diensttelefonen und Dienstfahrzeugen für Dienstfahrten, Möglichkeit der Nutzung von Räumlichkeiten im Gerätehaus für Verwaltungsarbeiten) wird aufgrund des Fehlens von Festlegungen in der noch gültigen Verordnung vorgeschlagen, die Zahlung der Aufwandsentschädigung in analoger Anwendung des § 2 Abs.1 e) einem Ortswehrführer in kreisfreien Städten gleichzusetzen.

 

Der Ortswehrführer kann als Höchstbetrag nach gegenwärtig gültiger Verordnung 250,- DM, damit ca. 125,- € erhalten, sein Stellvertreter den hälftigen Betrag.

 

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Beschlüsse

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10.10.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

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25.10.2011 - Hauptausschuss (HA)

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07.11.2011 - Bürgerschaft (BS) - einstimmig