Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/641
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung 2009 für die kommunalen Friedhöfe der Universitäts- und Hansestadt Greifswald; Friedhofs- und Bestattungsgebührenssätze 2012 ff.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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10.10.2011
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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07.11.2011
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Sachdarstellung
Die Friedhofssatzung mit ihren Gebührensätzen bildet eine Grundlage für das Verwaltungshandeln im Friedhofs- und Bestattungswesen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
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- Feuerbestattungsgebührensätze
Eine Neukalkulation der Friedhofs- und Bestattungsgebühren ist zwingend notwendig geworden, weil das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 07.10.2009 auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 29.10.2008 für den Krematoriumsbetrieb eine neue Rechtslage verfügt hat.
Seit dem 01. Januar 2010 muss die UHGW mit dem Betrieb des Krematoriums unternehmerisch tätig werden und auf die den Leistungsempfänger erbrachten Leistungen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies betrifft die Gebührenpositionen E 1. und 2. sowie H 1., 2., 3. und 8. des Gebührenverzeichnisses.
Um eine exakte, umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Abgrenzung zu ermöglichen, musste für den steuerpflichtigen Bereich des Krematoriums ein gesonderter Unterabschnitt im Haushalt gebildet werden. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die mit dem Krematorium verbunden sind, mussten eindeutig von den hoheitlichen Tätigkeiten des Friedhofsbetriebes abgegrenzt werden.
Für die Feuerbestattungsgebühren wurde in der neuen Kalkulation ein Nettokostensatz ermittelt, dem die jeweils geltende Umsatzsteuer von zurzeit 19% bei den Gebühren zugeschlagen wird.
- Sonstige Friedhofsgebührensätze
Die Neukalkulation der Friedhofsgebührensätze ist notwendig geworden, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Friedhofswesen rapide ändern.
Hierbei sind weniger steigende Kosten im Friedhofsbetrieb relevant als vielmehr
Änderungen in der Nachfrage von Friedhofsleistungen und vor Ort bestehenden
Konkurrenzsituationen.
Sowohl der Trend zu kleineren und anonymen Gräbern sowie der Verzicht auf
Nebenleistungen (primär Trauerfeiern) als auch die Tatsache, dass die Bürger über gestiegene Mobilität und stetig wachsende Markttransparenz sehr viel mehr produkt- und gebührenbewusst sind, führen dahin, dass immer mehr Produkte mit geringerem Gebührensatz abgesetzt werden.
Bei diesem Trend zu immer kleineren Gräbern und Gemeinschaftsanlagen entwickeln sich die alten Gräberfelder mehr und mehr zu Parkanlagen mit einzelnen Gräbern darin.
Dieser Aufwand für das sogenannte öffentliche Grün kann aus gebührenrechtlichen Gründen den neuen gebührenpflichtigen Friedhofsnutzern nicht angelastet werden und findet deshalb bei der Berechnung des Kostendeckungsgrades für den gebührenrelevanten Teil der Ermittlung keine Berücksichtigung.
Für jeden einzelnen Gebührentatbestand wird die Kostenverursachung in Abgrenzung zu den anderen Gebührentatbeständen nachgewiesen. Die Rechtssprechung verbietet eine Quersubventionierung zwischen den Gebührentatbeständen.
3. In der Anlage 2 befindet sich eine Gegenüberstellung der bisherigen zu den neuen Gebühren.
Da nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V von einer Kostendeckung aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden kann, wird vorgeschlagen, bei folgenden Gebührentatbeständen die Gebühr abweichend vom ermittelten Kostensatz festzusetzen:
Für die Benutzung der Feierhallen sollten die Gebührensätze unterhalb der Kostensätze veranschlagt werden, um weiteren Nachfrageeinbußen entgegen zu wirken. Es gibt zwischenzeitlich in Greifswald private Konkurrenz auf diesem Sektor, die im Rahmen einer misch kalkulierten Bestattung die eigenen Trauerhallenpreise kaschiert. Es wird vorgeschlagen, für die Nutzung der großen Feierhalle eine Gebühr von 250,00 € (statt der kalkulierten 418,32 €), für den kleinen Feierraum eine Gebühr von 125,00 € (statt der kalkulierten 175,37 €), für das Foyer eine Gebühr von 125,00 € (statt der kalkulierten 186,57 €), für den Abschiedsraum eine Gebühr von 100,00 € (statt der kalkulierten 334,32 €) festzulegen.
Bezogen auf die Anzahl der durchschnittlichen Nutzungen ergibt sich insgesamt eine Unterdeckung von 27.045 €.
Für die Beisetzung einer Fehl- oder Totgeburt auf einer Urnengemeinschaftsanlage sollte aus Gründen der besonderen Rücksichtnahme auf die Eltern keine Gebühr erhoben werden. Die ermittelte Gebühr beträgt 54,48 €. Bei ca. 1-2 Totgeburten im Jahr ergibt sich ein geringfügiges Minus.
Für die Äscherung von Verstorbenen unter 6 Jahren soll die Gebühr wegen besonderer Rücksichtnahme auf die Eltern auf 100,00 € anstatt 210,78 € festgesetzt werden. Bei ca. 10 Fällen pro Jahr sind das etwa 1100 € Minus.
Die kalkulatorischen Grundlagen für die neuen Gebührensätze liegen im Tiefbau- und Grünflächenamt vor und sind der Bürgerschaftskanzlei ausgereicht worden.
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
1 |
UA 75110 Einnahmen |
öffentliche Bereiche einschl. neutrale Leistungen – nicht gebührenrelevant |
2 |
UA 75110 Ausgaben |
Öffentlicher Bereich – nicht gebührenrelevant |
3 |
UA 75100 Einnahmen |
Friedhof einschl. Einnahmen aus innerer Verrechnung zum öffentlichen Bereich |
4 |
UA 75100 Ausgaben |
Friedhof |
5 |
UA 75120 Einnahmen |
BgA Krema |
6 |
UA75120 Ausgaben |
BgA Krematorium |
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Planung 2011 |
vorhanden |
Bedarf/Prognose |
Rest |
Jährl. Kosten |
1 |
38.300 |
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39.300 |
1.000 |
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2 |
318.300 |
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391.300 |
73.000 |
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3 |
879.700 |
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954.200 |
74.500 |
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4 |
933.400 |
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981.600 |
48.200 |
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5 |
672.400 |
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603.700 |
-68.700 |
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6 |
622.100 |
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603.700 |
-18.400 |
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Anlage 1
1. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung 2009 zum
B552-39/08 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die kommunalen Friedhöfe
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 07.11.2011 folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
XII. Anhang I (Friedhofsgebühren) zu § 40 (1) der Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:
XII. Anhang I (Friedhofsgebühren)
A. Gebühren für Wahlgrabstätten
-
Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 25 Jahren
a) Erdwahlgrabstelle einstellig 1.445,00 €
b) Erdwahlgrabstelle zweistellig 2.889,00 €
c) Erdparkstellen 2.904,00 €
d) Rasenwahlgrabstelle einstellig 2.353,00 €
-
Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 25 Jahren
Erdwahlgrabstelle für Verstorbene bis zu 6 Jahren, einstellig 0,00 €
-
Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 20 Jahren
a) Urnenwahlgrabstelle/klein (1-2 Urnen) 1.086,00 €
b) Urnenwahlgrabstelle groß (1-4 Urnen) 1.587,00 €
c) Urnenwahlgrabstelle-Sonderform für 1-2 Urnen (mit Pflege) 730,00 €
d) Urnenparkstellen (bis 10 Urnen) 2.127,00 €
e) Urnenwahlgrabstelle/klein (1-2 Urnen) Alter Friedhof 1.208,00 €
f) Urnenparkstelle/klein (1-6 Urnen) Alter Friedhof 1.720,00 €
g) Urnenparkstelle/groß (bis 10 Urnen) Alter Friedhof 2.238,00 €
- Überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht, wird für die über die Dauer des Nutzungsrechts hinausgehenden Jahre eine anteilige Gebühr berechnet.
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle wird folgende Gebühr je Jahr erhoben.
a) Erdwahlgrabstelle einstellig 61,00 €
b) Erdwahlgrabstelle zweistellig 121,00 €
c) Erdparkstelle 119,00 €
d) Rasenwahlgrabstelle einstellig 95,00 €
e) Erdwahlgrabstelle für Verstorbene bis zu 6 Jahren 34,00 €
f) Urnenwahlgrabstelle/klein 58,00 €
g) Urnenwahlgrabstelle/groß 83,00 €
h)Urnenwahlgrabstelle Sonderform 36,00 €
i) Urnenparkstelle 110,00 €
j) Urnenwahlgrabstelle/klein Alter Friedhof 58,00 €
k) Urnenparkstelle/klein Alter Friedhof 83,00 €
l) Urnenparkstelle/groß Alter Friedhof 109,00 €
B. Gebühren für Reihengrabstätten
- Grabstätte für Verstorbene über 6 Jahre 830,00 €
- anonyme Urnengrabstätte (Urnengemeinschaftsanlage) 561,00 €
Die Gebühren der Pos. A und B beinhalten:
- die Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen,
- die Kontrolle der Grabmale auf ihre Standsicherheit entsprechend der Verkehrssicherungspflicht,
- die Führung des Friedhofsregisters,
- 25 Jahre Pflege bei Pos. A. 1.d),
- 20 Jahre Pflege bei Pos. A 3. c) und B 2.,
- eine Pflege für die übrigen Positionen ist in der Gebühr nicht enthalten
C. Zuschläge für Ausnahmeregelungen
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne auf einer Erdwahlstelle ist zur Nutzungsgebühr unter A.1.a), b), c), d) ein Verwaltungszuschlag
zu entrichten 84,00 €
D. Gebühren für Beisetzungen
-
Erdbestattung
a) für Verstorbene über 6 Jahre 561,00 €
b) für Verstorbene bis zu 6 Jahren 500,00 €
-
Urnenbeisetzung
für Ascheurne mit Überurne 67,00 €
-
Zuschlag für zusätzliche Arbeiten in alten Abteilungen und bei Zweitbelegungen 51,00 €
-
Zuschlag für Alten Friedhof
Für die Urnenbeisetzung auf dem Alten Friedhof wird
zu der Gebühr unter D 2 ein Zuschlag erhoben von 157,00 €
Die Gebühren beinhalten:
- Ausheben und Zuwerfen des Grabes einschließlich Grabschmuck
und Hügeln nach 6 Wochen oder Herrichten der Grabstelle, Verwaltungsaufwand
-
Gebühren für Trägerleistungen
bei Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung je Träger 25,00 €
E. Gebühren für Feuerbestattungen
- Einäscherungsgebühr für Verstorbene über 6 Jahre 251,00 €
(einschließlich gesetzlicher Ust)
- Einäscherungsgebühr für Verstorbene bis zu 6 Jahren 100,00 €
(einschließlich gesetzlicher Ust)
F. Gebühren für die Ausgestaltung von Trauerfeiern
- Benutzung der großen Feierhalle 250,00 €
- Benutzung der kleinen Feierhalle für Urnentrauerfeiern 125,00 €
- Benutzung des Abschiedsraumes (Schauhalle) 100,00 €
-
Benutzung des Foyers für Beisetzungen 125,00 €
Die Gebühren beinhalten:
- die Betreuung der Trauergäste,
- die Ausgestaltung des Abschiedsraumes und der Feierhallen mit einer
Standarddekoration,
- die Bereitstellung der Orgel bzw. Tontechnik für die musikalische Umrahmung
5. Sonderleistungen
a) Bedienen der Tontechnik 20,00 €
b) Transport der Kränze zur Gruft je Kranzwagen 19,00 €
G. Gebühren für Umbettungen
- Ausbettung eines Sarges 851,00 €
- Ausbettung einer Urne aus Urnenstelle 193,00 €
- Ausbettung einer Urne aus Erdgrabstelle 269,00 €
Die Gebühren beinhalten:
- Ausheben und Zuwerfen des Grabes,
- Überführen innerhalb des Friedhofes
H. Sonstige Gebühren
- Hilfe bei amtsärztlicher Untersuchung vor der Feuerbestattung 10,00 € (einschließlich gesetzlicher Ust)
- Versand einer Urne per Post 24,00 €
(einschließlich gesetzlicher Ust)
- Zuschlag Seeurne 22,00 € (einschließlich gesetzlicher Ust)
- Genehmigung von Grabmalen 42,00 €
- Grabstellennachweis 42,00 €
-
Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit
auf den Friedhöfen 167,00 €
- Erteilung einer Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe 42,00 €
- Entfernung von Sarggriffen 3,00 €
(einschließlich gesetzlicher Ust)
I. Sonderregelungen
- Beisetzung einer Tot- oder Fehlgeburt 00,00 €
- Beisetzung auf dem Gräberfeld der Anatomie, AF 49,00 €
Die Gebühr beinhaltet:
- die anonyme Beisetzung auf einer Urnengemeinschaftsanlage
J. Art und Umfang der Leistungen
Art und Umfang der Leistungen werden durch die Friedhofsverwaltung
festgesetzt. Sofern Leistungen über diesen Umfang hinausgehen und
nicht im Gebührentarif spezifiziert sind, werden sie nach dem
tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
Je Arbeitsstunde 25,00 €
Die Gebühren nach dieser Satzung sind Nettobeträge. Bei Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung hinzugerechnet.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt XII Anhang I (Friedhofsgebühren) der Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 08.12.2008 außer Kraft.
(3) Für Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung bereits entstanden waren, gilt weiterhin bisheriges Recht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den 08.11.2011
Dr. König
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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7
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öffentlich
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8,6 MB
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65,5 kB
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9
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53,6 kB
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