Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/665
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
|
Beratung
|
|
|
22.11.2011
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
12.12.2011
|
Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt folgende Änderungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 27.04.2009 (Straßenausbaubeitragssatzung):
„§ 1 Allgemeines
Der letzte Satz wird wie folgt ergänzt (Ergänzungen fett gedruckt):
Über die wesentlichen Regelungen von Beitragssätzen sowie die geplante Ausbaumaßnahme und die Verfahrensweise der Beitragserhebung soll der Beitragsberechtigte die Beitragsverpflichteten vor Erörterung in den Ausschüssen und Ortsteilvertretungen und vor Beschlussfassung in geeigneter Form informieren.“
§ 2 Beitragspflichtige
Abs. 1 wird um einen Satz ergänzt:
Grundstückseigentümer oder Unternehmer der gewerblichen Betriebe sind nach KAG M-V §8 (7) zur Zahlung von besonderen Straßenbaubeiträgen heran zu ziehen.
Sachdarstellung
Die Ergänzungen in § 1 entsprechen den Intentionen des KAG M-V § 8 (1) sowie der verwaltungsinternen Dienstanweisung Nr. 2 zum Arbeitsablauf für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträgen (1994). Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie gegebenenfalls die betroffenen Unternehmen sind zu einem Zeitpunkt und in solcher Form zu informieren, dass es noch möglich ist, Änderungen an den Planungen vorzunehmen. Nach dem verwaltungsinternen Arbeitsablaufschema wäre dieser Zeitpunkt nach der Entscheidung einzuordnen, ob und in welcher Form Erschließungsbeiträge erhoben werden dürfen, und noch vor Beschluss bzw. Erörterung einer entsprechenden Vorlage in Bauausschuss oder Bürgerschaft.
Durch eine frühe Einbeziehung und umfassende Information der Betroffenen wird eine höhere Akzeptanz des Beschlusses in der Bevölkerung bewirkt.
Die Ergänzung in §2 bedarf keiner gesonderten Begründung. Es ist selbstredend, dass die Vorgaben des KAG M-V bei der Erhebung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn sie zur finanziellen Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern beitragen können.
Straßenausbaubeitragssatzung vom 27.04.2009
§ 1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen.
Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege. Über
die wesentlichen Regelungen von Beitragssätzen soll der Beitragsberechtigte die Beitragsverpflichteten vor Beschlussfassung in geeigneter Form informieren.
§ 2
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer des Grundstückes ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Bei Bestehen eines Untererbbaurechts ist der Untererbbauberechtigte anstelle des Erbbauberechtigten
beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
KAG M-V § 8 (7) Müssen Straßen, Wege und Plätze, ungeachtet ihrer Widmung, deshalb kostspieliger gebaut oder ausgebaut werden, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so können die beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Straßenbaubeiträge als Ausgleich für die Mehraufwendungen erheben. Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 bis 5 sowie § 7 sind entsprechend anzuwenden.
Auszug aus der Dienstanweisung Nr. 2 zum Arbeitsablauf für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträgen (unterzeichnet von Arenskrieger, Senator für Bauwesen am 6/12/94)
2.3... Amt 66 hat die von den geplanten Straßenausbaumaßnahmen betroffenen Anlieger (Beitragsverpflichtete) bereits vor Beschlussfassung durch die Bürgerschaft in geeigneter Form über Art und Umfang der geplanten Ausbaumaßnahme zu informieren. Amt 60 informiert dann über die wesentlichen Regelungen von Beitragssätzen und die Verfahrensweise der Beitragserhebung (§8 Abs. 1 KAG).
