Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/660

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die 1. Änderung zur Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB (Kostenerstattungssatzung).


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Sachdarstellung

Die  Präambel wird dem aktuellen Stand der einschlägigen Gesetze angepasst.

 

Der § 1 der Satzung wird ergänzt um die Vorhaben in Gebieten von Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen nach § 34 BauGB.

 

 

Im § 9 wird in Anpassung an die Gesetzeslage als Abs. 1 folgender Wortlaut neu eingefügt:

 

„ Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.“

 

Der Text des § 9 der Satzung wird somit Abs. 2

 

Weiterhin wird die Universitäts- und Hansestadt Greifswald in § 1 und § 8 mit ihrer richtigen Bezeichnung in den Satzungstext aufgenommen.

 

Der § 11 regelt das Inkrafttreten der Änderung.

 

 

Anlage Kostenerstattungssatzung


1. Änderung

 

der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB (Kostenerstattungssatzung)

 

 

Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) und der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V2011, S.777), hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 12.12.2011 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

Für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen, Klarstellungs- und Ergänzungssatzun­gen und während der Planaufstellung nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuches (BauGB) sind gem. §§ 1, 1a, 9 und 135a ff. BauGB Verursacher von Eingriffen in Natur und Landschaft zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz).

 

Für unvermeidbare Beeinträchtigungen hat ein Ausgleich zu erfolgen.

 

In einem Bebauungsplan und in einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sind Fest­setzungen zu treffen, die dazu dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leis­tungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind („Eingriffsgrundstücke"), oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes oder im Bereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung als auch in einem anderen Bebauungsplan auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

 

Die festgesetzten Maßnahmen zum Ausgleich sind vom Vorhabenträger durchzuführen. So­weit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken zugeordnet sind, soll die Universitäts- und Hansestadt Greifswald diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträ­ger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist.

 

Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Natur­schutzes erforderlich ist.

 

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat in der nachfolgenden Satzung die Grundla­ge geschaffen, eine Zuordnung der Kosten vorzunehmen und diese auf die betroffenen Grundstücke umzulegen.

 

 

Artikel II

 

In § 8 wird die Bezeichnung „Hansestadt Greifswald" durch „Universitäts- und Hansestadt Greifswald" ersetzt.

 


Artikel III

 

§ 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„ Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden können."

 

Der Text des § 9 der Satzung wird somit Abs. 2

 

Artikel IV Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhe­bung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB tritt am Tage nach ihrer öf­fentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be­kanntmachungsvorschriften.

 

 

 

Greifswald, den 14.12.2011

 

 

 

Dr. Arthur König Oberbürgermeister

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.11.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

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22.11.2011 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt

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28.11.2011 - Hauptausschuss (HA)

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12.12.2011 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich