Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/806

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt

 

die anliegende Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschilder in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

 

 

 

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Sachdarstellung

Die Satzung über das Anbringen von Straßennamen -, Hausnummern - und Hinweisschildern in der Hansestadt Greifswald vom 05.05.1994 beruht auf der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990, GBl. DDR I. Sie ist für die Vergabe von Hausnummern, für die Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen und der Festsetzung von Zwangsgeld nicht ausreichend ausgestaltet.

 

 

 

 

Anlage: Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und

  Hausnummernschilder in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.


Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und

Hausnummernschildern in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 und 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, des § 126 des Baugesetzbuches und des § 51 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung, wird durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 18.02.2008 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Grundsätze

 

(1)  Die Hausnummerierung und die Straßenbenennung dienen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem richtigen und sicheren Auffinden des gewünschten Zielortes für den Bürger, den Katastrophenschutz, den Rettungsdienst sowie der örtlichen Zuordnung des Gebäudes für den Einwohnermeldenachweis und die postalische Zustellung.

 

(2)  Den Eigentümern von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art stehen bezogen auf Rechte und Pflichten nach dieser Satzung die Inhaber grundstücksgleicher Rechte (z. B. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte) gleich.

 

 

§ 2

Straßennamen, Straßennamenschilder, Straßenverzeichnis

 

(1)  Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Stadt) benennt alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsflächen. Das gilt auch für Flächen, die sich im Privateigentum befinden.

 

(2)  Alle Verkehrsflächen, die einen Namen haben, werden durch dunkelblaue Namenschilder mit weißer Beschriftung gekennzeichnet. Hiervon kann aus besonderen Gründen abgewichen werden.

 

(3)  Die Namenschilder werden von der Stadt angebracht und unterhalten. Namensschilder für den öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die sich im  Privateigentum befinden, hat der jeweilige Eigentümer auf eigene Kosten anzubringen und zu unterhalten. Darüber hinaus können abweichende Regelungen in städtebaulichen Verträgen getroffen werden.

 

(4)  Die Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art, haben gemäß § 51 Straßen- und Wegegesetz M-V das Anbringen von Namenschildern zu dulden.

 

(5)  Die Stadt bestimmt Art, Ort und Zeitpunkt der Anbringung der Straßennamenschilder.

 

(6)  Die Straßennamenschilder an Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art dürfen nicht verändert oder in ihrer Sichtbarkeit beeinträchtigt werden.

 

(7)  Alle Straßen, Wege und Plätze und sonstigen Verkehrsflächen werden in einem Straßenverzeichnis geführt.

 

 

§ 3

Hausnummern und Hausnummernpläne

 

(1)  Die Stadt vergibt für jedes selbstständig nutzbare Gebäude eine Hausnummer.

 

(2)  Die Gestaltung der Schilder kann frei gewählt werden. Sie müssen aus dauerhaftem Material bestehen, gut sichtbar sein und folgende Mindestgrößen haben:

 

- bei einer einstelligen Zahl  120 x 120 mm

- bei einer zweistelligen Zahl 150 x 120 mm

- bei einer dreistelligen Zahl 200 x 120 mm

 

Die Mindesthöhe der Zahlen beträgt 70 mm, für die Buchstaben wird eine Mindesthöhe von 50 mm festgeschrieben.

In der Steinbeckervorstadt, Mühlenvorstadt, Fettenvorstadt, Innenstadt und Fleischervorstadt sind traditionell dunkelblau emaillierte Metallschilder mit weißen Ziffern, Buchstaben und Umrandung als Hausnummernschilder zu verwenden.

 

(3)  Als Hausnummern sind nur ganze arabische Ziffern zulässig. Sie können im Bedarfsfall durch Kleinbuchstaben, jeweils beginnend mit dem ersten Buchstaben des deutschen Alphabetes, ergänzt werden. Es dürfen keine Doppelhausnummern  (z. B. 2-5, 1/3 etc.) festgelegt werden. Noch bestehende Hausnummern dieser Art sind bei gegebenem Anlass in einfache Hausnummern umzuwandeln.

 

(4)  Die Nummerierung der Gebäude erfolgt:

 

a)     in der Regel an dem der Stadtmitte zugekehrten Straßenstück,

 

b)     an Straßen und Wegen in wechselseitiger Nummernfolge, so dass sich die ungeraden Hausnummern auf der linken, die geraden Hausnummern auf der rechten Straßenseite befinden. Dabei ist darauf zu achten, dass der ungeraden möglichst die folgende gerade Zahl gegenüber liegt. Bei größeren Lücken ist die laufende Zahlenfolge zu unterbrechen und mit der Zahl fortzusetzen, die der gegenüber liegenden Hausnummer entspricht,
 

c)     bei abgehenden Straßen stets von der Sammelstraße aus,

 

d)     an Plätzen und Sackgassen im Uhrzeigersinn. Bei Plätzen beginnend an der Straßeneinmündung, die der Stadtmitte am nächsten liegt.

 

(5)  Zur Beseitigung satzungswidriger Zustände können Hausnummern geändert werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn die vorhandene Nummerierung fehlerhaft oder systemwidrig ist, Umbauten eine andere Nummerierung erforderlich machen oder Neubauten nicht mehr in die vorhandene Nummerierung eingegliedert werden können. Bei einer Neuvergabe von Straßennamen können Hausnummern geändert werden.

 

(6)  Die Umnummerierung hat unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke oder Baulichkeiten aller Art sind mindestens 6 Monate vorher über die geplante Maßnahme zu informieren.

 

(7)  Die Stadt führt Hausnummernpläne. In diesen Plänen sind alle, von der Stadt festgesetzte Hausnummern einzutragen. Für bebaubare Grundstücke werden Hausnummern freigehalten.

 

 

§ 4

Antragstellung und Pflichten der Eigentümer

 

(1)  Die Eigentümer von Grundstücken haben im Zuge eines Bauantrags bzw. vor Nutzungsbeginn eines Gebäudes die Vergabe einer Hausnummer bei der Stadt zu beantragen. Es besteht dabei kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer.

 

(2)  Die Eigentümer von Grundstücken haben nach Vergabe der Hausnummer ein Hausnummern- und gegebenenfalls notwendiges Hinweisschild auf eigene Kosten zu beschaffen, anzubringen, zu unterhalten und zu erneuern.

 

 

§ 5

Anbringung der Hausnummern

 

(1)         Das Hausnummernschild ist in einer Höhe von 2 bis 3 m so anzubringen, dass es von der gegenüberliegenden Straßenseite aus deutlich sichtbar und lesbar ist.

 

(2)         Das Hausnummernschild ist grundsätzlich am Haupteingang des Gebäudes, oder bei mehreren Haupteingängen an jedem dieser anzubringen, wenn der Haupteingang sich an der zugehörigen Straße befindet.

 

(3)         Befindet sich der Haupteingang nicht an der zugehörigen Straße, so ist das Hausnummernschild an der Straßenseite des Gebäudes unmittelbar an der zum Haupteingang nächstliegenden Gebäudeecke anzubringen.

 

(4)         Hat das Gebäude mehrere Eingänge, die nicht an der zugehörigen Straße liegen, so ist das Hausnummernschild an jedem Haupteingang und zusätzlich als Gruppenschild an der den Eingängen nächstgelegenen Hausecke mit der Front zur Straße anzubringen.

 

(5)         Das Hausnummerschild ist entsprechend der Absätze 1 bis 4 und zusätzlich an der Gründstücksgrenze der Straße anzubringen, wenn die Hausnummer von der Straße aus nicht deutlich lesbar ist.

 

(6)         Das Hausnummerschild ist mit dem Zusatz der zugehörigen Straße am Haupteingang eines Eckgebäudes anzubringen, wenn sich der Haupteingang nicht an der zugehörigen Straße befindet.

 

(7)         Das Hausnummernschild ist entsprechend der Absätze 1 bis 6 und zusätzlich an der Abzweigung der Zuwegung von der Straße zum Gebäude anzubringen, wenn die Erkennbarkeit der Beschilderung von der zugehörigen Straße nicht gewährleistet ist. Sind mehrere Gebäude durch diese Zuwegung erreichbar, ist das zusätzliche Hausnummernschild als Gruppenschild auszubilden.

 

 

§ 6

Abweichende Regelungen

 

(1)     Die Stadt wird im Einzelfall auf Antrag der Eigentümer oder von Amts wegen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen zu einer unbilligen Härte führt und der Zweck dieser Satzung auch auf andere Art erreicht werden kann und die leichte Auffindbarkeit gewährleistet ist. Eine unbillige Härte ist auch anzunehmen, wenn das Hausnummernschild vor in Kraft treten dieser Satzung angebracht worden ist.

 

(2)     Objekte, die als Wohn- oder Arbeitsstätte genutzt werden, dabei nur einen kurzfristigen, nicht gesicherten Bestand haben und wenig bzw. gar nicht bewegt werden (z. B. Kioske, Container, Wohnschiffe etc.) können auf Antrag von Nutzern mit einer zeitlich begrenzten Hausnummer gekennzeichnet werden.

 

 

§ 7

Ordnungswidrigkeit und Ersatzvornahme

 

(1)      Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
 

  1. entgegen § 2 Abs. 4  die Anbringung des Namensschildes nicht duldet und entgegen Abs. 6 Schilder verändert oder in ihrer Sichtbarkeit einschränkt,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 und 3 die Schilder gestaltet,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 die Hausnummer nicht beantragt und entgegen Abs. 2 Hausnummern- und Hinweisschilder nicht auf eigene Kosten beschafft, anbringt, unterhält und erneuert,
  4. gegen die Vorschriften zur Anbringung (Höhe, Ort und Zusatz) einer Hausnummer im § 5 Abs. 1-7 dieser Satzung verstößt.

 

(2)      Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld in Höhe von 5 € bis zu 1000 € geahndet werden. Die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes in seiner jeweiligen Fassung finden Anwendung.

 

(3)      Sind die Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art nicht auffindbar und ist der Vollzug der Pflichten aus dieser Satzung daher nicht gewährleistet, übernimmt der Oberbürgermeister der Stadt als untere Ordnungsbehörde das Anbringen des Hausnummernschildes und zeigt die geplante Ersatzvornahme zwei Monate vor deren Ausführung im Greifswalder Stadtblatt an. Die Eigentümer haben die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen. 

 

§ 8

Verwaltungsgebühren

 

Die Hausnummernvergabe ist gem. § 2 Abs. 1, Tarifstelle 5.5 der Verwaltungsgebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 24.09.2001, veröffentlicht im Greifswalder Stadtblatt Nr. 24 vom 07.11.2001, gebührenpflichtig.

 

 

§ 9

Schlussbestimmung

 

(1)    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig tritt die Satzung über das Anbringen von Straßennamen-, Hausnummern- und Hinweisschildern vom 05.05.1994, veröffentlicht im Greifswalder Stadtblatt Nr. 27 vom 21.06.1994, außer Kraft.

 

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Greifswald, den

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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07.01.2008 - Ausschuss für Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Arbeitsmarkt, Liegenschaftsangelegenheiten

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08.01.2008 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt

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08.01.2008 - x(bis 2009-07-13) Ausschuss für Wirtschaft und Kultur - mit Änderungen

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28.01.2008 - Hauptausschuss (HA)

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18.02.2008 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich