Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/731
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung der Satzung des Kultur- und Sozialpasses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
20.02.2012
|
Sachdarstellung
Auf Grund des § 11 des Gesetzes zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LNOG-M-V) vom 12.07.2010 trat der Landkreis Vorpommern - Greifswald die Funktionsnachfolge für die Volkshochschule am 04.09.2011 an. Da die Universitäts- und Hansestadt Greifswald nicht mehr Träger der Volkshochschule ist, wird der entsprechende Passus zur Volkshochschule aus der Satzung für den KUS entfernt.
Der Landkreis beabsichtigt im Jahr 2012 die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Volkshochschule zu überarbeiten. Wie die Ermäßigungssätze dann gestaltet werden und ob KUS-Inhaber zu dem Berechtigtenkreis gehören werden, obliegt dem Landkreis.
Weiterhin wird im § 2 geregelt, wer begünstigt ist. Eine pauschale Gewährung an Alleinerziehende entspricht nicht den Intentionen des KUS, da die Einkommenslage nicht berücksichtigt wird. Dieser Personenkreis wird begünstigt, wenn er unter die jeweiligen anderen Aufzählungen fällt.
Änderungen:
§ 3 Leistungen
|
Leistungsumfang |
Wird gestrichen |
„Ermäßigung von 30 % für Kurse, entsprechend der Benutzungs- und Entgeltordnung der VHS“ Wird gestrichen
|
Finanzierung |
||||||
|
||||||
|
HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
||||
1 |
40010 717000 Neu: Produkt 35100 54190000 |
Zuschuss KUS |
||||
|
||||||
|
geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
|
1 |
12000 |
12000 |
12000 |
|
|
|
Der KUS ist eine freiwillige Leistung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und beruht auf einem Bürgerschaftsbeschluss vom 14.12.2009 bzw. der 1. Änderung am 28.06.2010.
Die Leistungen für KUS-Inhaber, die finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt haben, sind im § 3 der Satzung geregelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistungen und sie werden nur solange gewährt, bis die hierfür eingeplanten Mittel aufgebraucht sind. Durch die Änderung der Satzung wird gewährleistet, dass keine zusätzlichen Haushaltsmittel, die für einen eventuellen Erstattungsanspruch des Kreises benötigt würden, erforderlich sind.
Anlage: Änderungssatzung zur Satzung für den Kultur- und Sozialpass
2. Änderungssatzung zur Satzung für den Kultur- und Sozialpass der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Aufgrund der §§ 2 i.V.m. 5 und 22 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern wird die 2. Änderungssatzung der Satzung über den Kultur- und Sozialpass (KUS) der Universitäts- und Hansestadt Greifswald durch die Bürgerschaft auf der Sitzung am 20.02.2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28.06.2010 beschlossen.
Artikel 1
Der § 2 enthält folgende neue Fassung „§ 2 Begünstigte Personen
Begünstigte sind Personen, die eine der nachfolgenden Voraussetzung erfüllen:
• Bezieher von Arbeitslosengeld II
• Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherungsleistungen
• Wohngeldempfänger
• Befreiung von der Zuzahlungen zu Medikamenten
• Studenten und Studentinnen mit Hauptwohnsitz in Greifswald
• Leistungsberechtigte nach §§ 1,2 AsylbLG
• Auszubildende mit Hauptwohnsitz in Greifswald
• Familien mit drei oder mehr minderjährigen Kindern"
• Alleinerziehende mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern
Der § 3 enthält folgende neue Fassung
„§ 3 Leistungen
• Leistungen |
Leistungsumfang |
• ÖPNV |
- 6-Fahrtenkarte für Erwachsene kostet 6,00 € - 6-Fahrtenkarte ermäßigt (Kinder 6-14 Jahre) kostet 4,20 € - Monatskarte für alle KUS Inhaber kostet 22,90 € - Monatskarte für Schüler, Studenten und Auszubildende kostet 22,40 € |
• Freizeitbad ohne Sauna • Keine Zeitbegrenzung |
- Montag - Sonntag - Erwachsene ab 16 Jahre zahlen 5,20 € - Kinder zahlen 3,10 € Familienkarte 2 Erw. und 2 Kinder zahlen 11,10 € |
• Bibliothek |
Jahresgebühr 10,00 € |
• St. Spiritus |
Kursermäßigung von 20 % bis 50 % Eintrittsermäßigung von 20 % bis 40 % |
Artikel 2
Die Änderung der Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. S. 777) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige- Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den 27.02.2012
Dr. König
Oberbürgermeister
