Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/731

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die 2. Änderung der Satzung für den Kultur- und Sozialpass der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 14.12.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28.06.2010.

 

 

 

 

 

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Sachdarstellung

Auf Grund des § 11 des Gesetzes zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LNOG-M-V) vom 12.07.2010 trat der Landkreis Vorpommern - Greifswald die Funktionsnachfolge für die Volkshochschule am 04.09.2011 an. Da die Universitäts- und Hansestadt Greifswald nicht mehr Träger der Volkshochschule ist, wird der entsprechende Passus zur Volkshochschule aus der Satzung für den KUS entfernt.

 

Der Landkreis beabsichtigt  im Jahr 2012 die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Volkshochschule zu überarbeiten. Wie die Ermäßigungssätze dann gestaltet werden und ob KUS-Inhaber zu dem Berechtigtenkreis gehören werden, obliegt dem Landkreis. 

 

Weiterhin wird im § 2 geregelt, wer begünstigt ist. Eine pauschale Gewährung an Alleinerziehende entspricht nicht den Intentionen des KUS, da die Einkommenslage nicht berücksichtigt wird. Dieser Personenkreis wird begünstigt, wenn er unter die jeweiligen  anderen Aufzählungen fällt.

 

Änderungen:

 

§ 3 Leistungen

 

  • Leistungen

Leistungsumfang

  • „Volkshochschule“

 

Wird gestrichen 

„Ermäßigung von 30 % für Kurse, entsprechend der Benutzungs- und Entgeltordnung der VHS“

Wird gestrichen 

 

 

 

 

Finanzierung

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

40010 717000

Neu: Produkt 35100

54190000

Zuschuss KUS

 

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

12000

12000

12000

 

 

 

 

Der KUS ist eine freiwillige Leistung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und beruht auf einem Bürgerschaftsbeschluss vom 14.12.2009 bzw. der 1. Änderung am 28.06.2010.

Die Leistungen für KUS-Inhaber, die finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt haben, sind im § 3 der Satzung geregelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistungen und sie werden nur solange gewährt, bis die hierfür eingeplanten Mittel aufgebraucht sind. Durch die Änderung der Satzung wird gewährleistet, dass keine zusätzlichen Haushaltsmittel, die für einen eventuellen Erstattungsanspruch des Kreises benötigt würden, erforderlich sind.

 

 

 

 

Anlage: Änderungssatzung zur Satzung für den Kultur- und Sozialpass


2. Änderungssatzung zur Satzung für den Kultur- und Sozialpass der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

Aufgrund der §§ 2 i.V.m. 5 und 22 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern wird die 2. Änderungssatzung der Satzung über den Kultur- und Sozialpass (KUS) der Universitäts- und Hansestadt Greifswald durch die Bürgerschaft auf der Sitzung am 20.02.2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28.06.2010 beschlossen.

 

Artikel 1

 

Der § 2 enthält folgende neue Fassung „§ 2 Begünstigte Personen

 

Begünstigte sind Personen, die eine der nachfolgenden Voraussetzung erfüllen:

       Bezieher von Arbeitslosengeld II

       Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherungsleistungen

       Wohngeldempfänger

       Befreiung von der Zuzahlungen zu Medikamenten

       Studenten und Studentinnen mit Hauptwohnsitz in Greifswald

       Leistungsberechtigte nach §§ 1,2 AsylbLG

       Auszubildende mit Hauptwohnsitz in Greifswald

       Familien mit drei oder mehr minderjährigen Kindern"

       Alleinerziehende mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern

 

Der § 3 enthält folgende neue Fassung

 

„§ 3 Leistungen

 

• Leistungen

Leistungsumfang

• ÖPNV

- 6-Fahrtenkarte für Erwachsene kostet 6,00 €

- 6-Fahrtenkarte ermäßigt (Kinder 6-14 Jahre) kostet 4,20 €

- Monatskarte für alle KUS Inhaber kostet 22,90 €

- Monatskarte für Schüler, Studenten und Auszubildende kostet 22,40 €

 Freizeitbad ohne Sauna

 Keine Zeitbegrenzung

- Montag - Sonntag

- Erwachsene ab 16 Jahre zahlen 5,20 €

- Kinder zahlen 3,10 €

Familienkarte 2 Erw. und 2 Kinder zahlen 11,10 €

• Bibliothek

Jahresgebühr 10,00 €

• St. Spiritus

Kursermäßigung von 20 % bis 50 % Eintrittsermäßigung von 20 % bis 40 %

 

Artikel 2

 

Die Änderung der Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. S. 777) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige- Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Greifswald, den 27.02.2012

 

 

Dr. König

Oberbürgermeister

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Beschlüsse

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30.01.2012 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

20.02.2012 - Bürgerschaft (BS) - mit Änderungen