Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/742
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Förderung des Sports in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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12.03.2012
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Geplant
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Ausschuss für Sport
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Beratung
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13.03.2012
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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02.04.2012
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Aufhebung der Satzung über die Förderung des Sports in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 14.02.2005 und die geänderte „Satzung über die Förderung des Sports in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“ auf der Grundlage der Kreisgebietsreform.
Sachdarstellung
Mit der Umsetzung der Kreisgebietsreform ergeben sich erhebliche Veränderungen bei der Sportförderung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Dies gilt insbesondere im Bereich der Sportförderung der Sportvereine und des Sportbundes. Mit der Umsetzung der neuen Sportförderrichtlinie des Landkreises Vorpommern Greifswald entfallen die Pro-Kopf-Zuwendung für Kinder und Jugendliche in Greifswalder Sportvereinen sowie die Förderung des Sportbundes.
Die neue Satzung soll auch zukünftig ausgewählte Bereiche des Vereinssports im Interesse der Universitäts- und Hansestadt weiterhin fördern.
Im Vordergrund stehen die Pachtrückerstattung für Vereine, die kommunale Sportstätten bewirtschaften und die Zahlung von Zuschüssen für daraus entstehende Betriebskosten.
Darüber hinaus kann eine Förderung von nationalen und internationalen Sportwettkämpfen in Greifswald mit großem öffentlichem Interesse erfolgen. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald stellt weiterhin allen Mitgliedern in Greifswalder Vereinen ihre Sportinfrastruktur auf Grundlage der gültigen Satzung für die Benutzung von Sportstätten in kommunaler Trägerschaft kostengünstig zur Verfügung.
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
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1 |
42100-44110000 |
Pachten von Sportvereinen für kommunale Sportstätten |
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2 |
42100-54190000 |
Erstattung Betriebskosten an Sportvereine, Zuschuss für nationale und internationale Sportwettkämpfe |
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3 |
42100-54191000 |
Zuschuss Landesbehindertensport |
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4 |
42100-54192000 |
Rückerstattung der anteiligen Kaltmiete an Sportvereine in kommunalen Räumlichkeiten |
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5 |
42100-54193000 |
Rückerstattung Pachten an Vereine |
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geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
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1 |
50.000 |
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2 |
32.900 |
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3 |
5.000 |
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4 |
6.000 |
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5 |
43.000 |
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Anlagen: |
Satzung über die Förderung des Sports in UHGW |
Satzung
über die Förderung des Sports in der Universitäts- und Hansestadt
Greifswald
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 und § 22 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1,2d,3 und 4 des Kommunalabgabengesetz ( KAG M-V ) vom 12.April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S.146) hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 02.04.2012 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Ziele und Mittel der Sportförderung
(1) Diese Förderung soll die sportliche Entwicklung als einen wichtigen Teil der gemeindlichen Entwicklung unterstützen und die eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportorganisatoren sichern und verbessern. Sie soll ihren Mitgliedern eine breitensportliche Betätigung ermöglichen, die Freude am Sport, am Spiel und an der Bewegung entwickeln, einen Bildungs- und Erziehungsbeitrag leisten und soziale Grundwerte vermitteln. Sie soll die Internationalität des Sports unterstützen und dazu beitragen, dass der Sport eine aktive Rolle im Kampf gegen Rassismus und Nationalismus einnehmen kann. Die Sportförderung soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit und die Gesundheit der Einwohner von Greifswald zu erhalten.
(2) Diese Ziele sollen erreicht werden durch die finanzielle und/oder materiell-technische bzw. organisatorische Unterstützung der in Greifswald ansässigen gemeinnützigen Sportvereine u.a. bei
- der Schaffung und Sicherung von Breitensportangeboten
- der Zahlung von Miet-, Pacht und Erbbauzinsen
- der Zahlung von Zuschüssen für Betriebskosten
- der Nutzung von Geschäftsräumen
- der Durchführung von nationalen und internationalen Sportwettkämpfen
in Greifswald mit großem öffentlichem Interesse sowie übergreifenden,
außerschulischen Sportwettkämpfen.
§ 2
Grundsätze der Sportförderung
(1) Die nach Maßgabe dieser Satzung vorgenommenen Maßnahmen zur Förderung des Sports sind freiwillige Aufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Für die Erfüllung dieser freiwilligen Aufgaben gewährt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald jährlich Zuwendungen nach Maßgabe ihrer haushaltsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Ein Rechtsanspruch auf diese Zuwendungen besteht nicht. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.
§ 3
Finanzierung der Sportförderung
Die Finanzierung der Zuwendungen nach dieser Satzung erfolgt aus der laufenden Haushalts- und Wirtschaftsführung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die Höhe der jährlichen Zuwendungen wird durch Beschluss der Bürgerschaft über die jeweilige Haushaltssatzung festgelegt.
§ 4
Maßnahmen der Sportförderung
(1) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald kann allen im Verein Sport treibenden ihre Sportinfrastruktur auf Grundlage der gültigen Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Benutzung von Sportstätten in kommunaler Trägerschaft kostengünstig zur Verfügung stellen.
(2) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald kann den Sportvereinen, die eigenverantwortlich kommunale Sportstätten betreiben, die Miet- und Pachtgebühren
bzw. Erbbauzinsen erstatten.
(3) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald kann den Sportvereinen, die eigenverantwortlich kommunale Sportstätten betreiben, unabhängig davon, ob sie über einen Mietvertrag, Erbbaurechtsvertrag oder ähnliches betrieben werden, anteilmäßig Zuschüsse für Betriebskosten erstatten.
(4) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald kann den Sportvereinen, die für ihre Geschäftstätigkeit kommunale Räumlichkeiten angemietet haben, in Abhängigkeit ihrer Gesamtmitglieder sowie in Abhängigkeit ihres Mitgliederanteils von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. von altersunabhängig behinderten Sportlern anteilig die Kaltmiete erstatten. Die Nebenkosten werden grundsätzlich nicht erstattet, sofern die Satzung selbst keine Ausnahme regelt.
(5) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald kann den Sportvereinen bei der Durchführung nationaler und internationaler Sportwettkämpfe in Greifswald mit großem öffentlichem Interesse sowie für übergreifende außerschulische Sportwettkämpfe finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.
§ 5
Zuwendungs- und Finanzierungsart
(1) Die finanziellen Zuwendungen werden als Förderung ausgereicht und dienen der teilweisen Deckung der gesamten Ausgaben des Empfängers. Sie werden als nichtrückzahlbare Festbeträge gewährt.
(2) Bei der Fördermaßnahme nach § 4 Abs. 2 – Rückerstattung der Miet-, Pacht- oder Erbbauzinsen- erfolgt i.V. mit der jeweils gültigen „Richtlinie zur Gewährung von finanziellen Zuwendungen zur Förderung des Sports in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“ eine Zinserstattung:
zu 100 % wenn mindestens 25 % der Mitglieder Kinder und Jugendliche sind und diese regelmäßig sportlich betreut werden oder der Verein mindestens 150 Mitglieder nachweist und kommunale Interessen vertritt (z. B. Ausrichtung von überregionalen Sportveranstaltungen oder Beteiligung an städtischen sportlich-kulturellen Höhepunkten)
zu 80 % wenn Kinder und Jugendliche Mitglieder des Vereins sind und der Verein mindestens 50 Mitglieder hat und kommunale Interessen vertritt
zu 50 % wenn der Verein eine kontinuierliche Vereinsarbeit nachweist und an sportlichen Wettkämpfen teilnimmt.
(3) Bei der Fördermaßnahme nach § 4 Abs. 4 erfolgt eine anteilige Rückerstattung der Kaltmiete:
zu 35 % wenn der Verein über 200 Mitglieder gesamt und mindestens 10 % Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw.
altersunabhängig behinderte Sportler hat.
zu 55 % wenn der Verein über 1.000 Mitglieder gesamt und mindestens 25 %
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. alters-
unabhängig behinderte Sportler hat.
zu 75 % wenn der Verein über 1.500 Mitglieder gesamt und mindestens 25 %
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. alters-
unabhängig behinderte Sportler hat.
(4) Bei der Förderung nach § 4 Abs. 5 erfolgt eine Förderung nationaler und internationaler Sportwettkämpfe in Greifswald mit großem öffentlichem Interesse sowie der Förderung übergreifender außerschulischer Sportwettkämpfe. Die Prüfung der Anträge erfolgt durch das Schulverwaltungs- und Sportamt.
§ 6
Verwendung der Zuwendung
(1) Die Zuwendungen sind entsprechend ihres Zwecks wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
(2) Das Schulverwaltungs- und Sportamt legt gegenüber dem zuständigem Fachausschuss jährlich zum Jahresende eine Übersicht der Sportförderung nach gültiger Satzung vor.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzungen von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den 03.04.2012
Dr. König
Oberbürgermeister
