Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/791
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Sondernutzungssatzung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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15.05.2012
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu prüfen,
1. ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Sondernutzungen an Straßen im Geltungsbereich der Gestaltungssatzungen Innenstadt, Fleischervorstadt und Wieck, deren voraussichtliche Dauer der Sondernutzung einen Zeitraum von mehr als einen Monat beträgt, ergänzt werden kann, um den besonderen städtebaulichen Anforderungen in diesen Bereichen der Stadt gerecht zu werden,
2. unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Ortsteilvertretung in den Entscheidungsprozess eingebunden werden kann
und einen entsprechenden Satzungsvorschlag zu unterbreiten.
Sachdarstellung
Die öffentliche Diskussion der auf dem Marktplatz genehmigten Sondernutzung für das Aufstellen von zwei Containern vor dem Gebäude der Deutschen Bank haben gezeigt, dass es notwendig ist, in bestimmten Bereichen der Stadt die Genehmigung der beantragten Sondernutzung zusätzlich von einem zustimmenden Votum der zuständigen Ortsteilvertretung abhängig zu machen. Dabei soll allerdings nicht durchgängig jede beantragte Sondernutzung in der Stadt von einer vorherigen Zustimmung der Ortsteilvertretung abhängig gemacht werden, sondern nur solche, die eine gewisse Zeit andauern soll und damit stadtbildprägende Erheblichkeit zu entfalten geeignet ist. Nur so kann es vermieden, dass z.B. auch das kurzfristige Aufstellen eines Abfallcontainers vorher in der Ortsteilvertretung zur Abstimmung gestellt werden muss. Dies würde die berechtigten Interessen der Anlieger unzumutbar erschweren. Darüber hinaus soll die Einschränkung auch nicht flächendeckend im gesamten Stadtgebiet gelten, sondern nur in städtebaulich besonders sensiblen Stadtteilen. Hierbei handelt es sich nach den bisherigen Entscheidungen der Bürgerschaft um solche, in denen Gestaltungssatzungen gelten.
