Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/817
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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04.06.2012
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
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Beratung
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05.06.2012
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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25.06.2012
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Sachdarstellung
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
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1 |
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Straßenausbaubeiträge |
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geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
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1 |
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Sachdarstellung/ Begründung |
Die Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen ist zu ändern, da die bisherige Satzung mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 19.04.2012 Az. 3 A 356/10 für nichtig erklärt wurde und es zurzeit an einer Rechtsgrundlage zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen fehlt.
Die Nichtigkeit der Satzung ergab sich aus der bisherigen Regelung über den gewerblichen Artzuschlag in § 5 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung, der gegen das in § 7 Abs. 1 S. 3 KAG M-V normierte Vorteilsprinzip verstieß und die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge hatte.
Der Straßenbaubeitrag ist die Gegenleistung für den Vorteil der Inanspruchnahme der Anlage. Nach § 7 Abs. 1 S. 3 KAG M-V ist der Beitrag nach den vermittelten Vorteilen zu bestimmen. Da die Art der Grundstücksnutzung den Umfang der Inanspruchnahme beeinflusst, genügt eine lediglich auf das Nutzungsmaß abstellende Regelung nicht dem Vorteilsprinzip. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. Dieser größere Vorteil wurde und ist mittels Erhebung eines Artzuschlages bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen. Um den Typus Gewerbe vom Typus Wohnen noch unterscheiden zu können, muss bei gemischt genutzten Grundstücken oder Gebäuden die gewerbliche Nutzung im Verhältnis zur Wohnnutzung ein gewisses Gewicht besitzen, jedenfalls wenn ein Artzuschlag in der bisherigen Höhe erhoben werden soll. Da die bisherige Regelung dieses Gewicht nicht definiert hat, verstieß sie gegen das dem Vorteilsprinzip innewohnenden Differenzierungsgebot.
Die Ausgestaltung des Artzuschlags steht im Ermessen des Satzungsgebers, wird jedoch durch das Vorteilsprinzip beschränkt. Als Lösung bot sich einerseits an, das von der Verwaltungsgerichtsbarkeit geforderte „Gewicht“ durch eine Formulierung wie z.B. „überwiegend“ oder „mehr als ein Drittel“ unter Beibehaltung der bisherigen Artzuschlagshöhe zum Ausdruck zu bringen. Dies stößt in der Verwaltungspraxis jedoch auf Schwierigkeiten, da regelmäßig keine Daten zur Bestimmung des Ausmaßes des gewerblichen Anteils vorhanden sind.
Diese Schwierigkeiten überwindet der gewählte Lösungsansatz, bei dem der Artzuschlag auf 25 v.H. (Zuschlagsfaktor 1,25) bei Vermeidung einer zahlenmäßig bestimmten bzw. bestimmbaren Formulierung reduziert wird. Die Zulässigkeit einer solchen Regelung ist vom OVG Schleswig unter Hinweis auf das Satzungsermessen des Ortsgesetzgebers im Hinblick auf eine praktische Handhabung bestätigt worden. Auch das oben zitierte Urteil des VG Greifswald schließt die Zulässigkeit einer solchen Regelung nicht aus.
Die bisherige Satzung enthielt auch keine Regelung zur Erhebung eines Artzuschlages für Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete. Dies wird nunmehr zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen eingefügt.
Die Änderungen aus dem Bürgerschaftsbeschluss Nr. 05/665 vom 12.12.2011 sind in die neue Satzung eingearbeitet.
Die Satzung wird rückwirkend zum 27.04.2009 erlassen. Die Rückwirkung ist zulässig, da dadurch eine ungültige Satzung durch eine neue ersetzt werden soll. Die Rückwirkung ist vor dem Hintergrund der Beitragserhebungspflicht für anhängige Gerichtsverfahren auch notwendig.
Anlagen: |
Satzung |
der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
(Straßenbaubeitragssatzung)
Aufgrund der Grundlage §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) zuletzt verkündet als Artikel 1 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) sowie der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 25.06.2012 folgende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Straßenbaubeitragssatzung) erlassen:
§ 1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen.
Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.
Über die wesentlichen Regelungen von Beitragssätzen sowie die geplante Ausbaumaßnahme und die Verfahrensweise der Beitragserhebung soll der Beitragsberechtigte die Beitragsverpflichteten vor Erörterung in den Ausschüssen und Ortsteilvertretungen und vor Beschlussfassung in geeigneter Form informieren.
§ 2
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des im Sinne des § 1 S. 1 dieser Satzung bevorteilten Grundstückes ist.
Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Bei Bestehen eines Untererbbaurechts ist der Untererbbauberechtigte anstelle des Erbbauberechtigten beitragspflichtig.
Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentums- anteil beitragspflichtig.
Grundstückseigentümer oder Unternehmer der gewerblichen Betriebe sind nach § 8 (7) KAG M-V zur Zahlung von besonderen Straßenausbaubeiträgen heran zu ziehen.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem Untererbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 5 zweiter Halbsatz auf dem Wohn- oder Teileigentum.
§ 3
Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere Anteile der Beitragspflichtigen
die Kosten für : am beitragsfähigen Aufwand
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Anlieger-straßen |
Innerortsstraßen |
Hauptverkehrs-straßen |
1 |
Fahrbahn (einschl Sicherheitsstreifen, Rinnsteine) |
75 % |
50 % |
25 % |
2 |
Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) |
75 % |
50 % |
30 % |
3 |
Kombinierte Geh- und Radwege (einsch. |
75 % |
60 % |
40 % |
4 |
Gehwege (einsch. Sicherheitsstreifen u. Bordsteine |
75 % |
65 % |
55 % |
5 |
Unselbständige Park- und Abstellflächen |
75 % |
55 % |
40 % |
6 |
Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün |
75 % |
60 % |
50 % |
7 |
Beleuchtungseinrichtungen |
75 % |
60 % |
50 % |
8 |
Straßenentwässerung |
75 % |
55 % |
40 % |
9 |
Bushaltebuchten |
75 % |
50 % |
25 % |
10 |
verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen |
75 % |
60 % |
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11 |
Fußgängerzonen |
60 % |
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12 |
Außenbereichsstraßen |
§ 3 (3) |
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13 |
unbefahrbare Wohnwege |
75 % |
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Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für:
- den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahmen zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung),
- die Freilegung der Flächen,
- die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte,
- die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
- Bauleitungs- und Planungskosten des beauftragten Ingenieurbüros,
- den Anschluss an andere Einrichtungen und Anlagen und
- Fremdkapital-, Vermessungs- und sonstige Nebenkosten
Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13) entsprechend zugeordnet.
(3) Straßen, Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),
a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und
keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den
Anliegerstraßen gleichgestellt,
b) die überwiegend der Verbindung von Ortteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt,
c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Abs. 3 b
erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.
(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 2 umgelegt werden,
werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Hansestadt Greifswald getragen.
(5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als
1. Anliegerstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der
angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen.
2. Innerortsstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken
noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
3. Hauptverkehrsstraßen
Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben
der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr
überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
4. Verkehrsberuhigte Bereiche
Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraßen oder (in Ausnahmefällen) als
Innerortsstraßen nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind.
Sie sind als Mischflächen ausgestaltet und dürfen in ihrer Breite von allen
Verkehrsteilnehmern benutzt werden.
(6) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.
(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und
Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
(8) Zuschüsse sind soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur
Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des
übrigen Aufwandes zu verwenden.
§ 4
Abrechnungsgebiet
(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich
engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.
(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das
Abrechnungsgebiet.
Die Entscheidung über eine Abschnittsbildung ist über einen Bürgerschaftsbeschluss
herbeizuführen.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen
Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet
(§ 4) bildenden Grundstücke verteilt.
(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:
1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Stadt beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05.
2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird seine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben, gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe vom 100 m zu Grunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
Der Abstand wird:
a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der
Straßengrenze aus gemessen
b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine
Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.
Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden
Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich oder vergleichbar genutzt werden
oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.
4. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für
den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5
berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für
unbebaute, gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wir die so
genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige
Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Für alle
anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder
forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05
angesetzt.
5. An Stelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei
nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 auf Grund der zulässigen, in den
Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 auf Grund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender
Tabelle ermittelt:
a) Friedhöfe 0,3
b) Sportplätze 0,3
c) Kleingärten 0,5
d) Freibäder 0,5
e) Campingplätze 0,7
f) Abfallbeseitigungseinrichtungen 1,0
g) Kiesgruben 1,0
h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen ohne Gewächshausflächen 0,5
i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen 0,7
j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05
k) Kultur- und Veranstaltungsflächen 0,2
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Abs. 2 Ziff.
1 bis 4 ermittelte Fläche - ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen -
vervielfältigt mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,
(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 3 gilt:
1. soweit ein Bebauungsplan besteht,
a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die
Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige
Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die Baumassenzahl
geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung
festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
e) bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollge-
schosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zu Grunde zu legen; dies gilt entspre-
chend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe
überschritten werden.
2. soweit keine Festsetzung besteht,
a) bei bebauten Grundstücken , die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse,
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Um-
gebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als eingeschos-
siges Gebäude behandelt,
d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen und Stellplätze errichtet werden dürfen,
die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.
3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, wird
bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen
Geschosses im Sinne dieser Satzung und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grund-
stücken 2,6 m zu Grunde gelegt.
(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach den vorgehenden Absätzen ermittelte Fläche vervielfacht mit
a) 1,25, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2
BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 u. 4a
Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebie-
tes (§6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Be-
bauungsplangebietes gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen
Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post- oder Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen
für Freie Berufe, Museen) genutzt wird;
b) 1,25, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs.2
BauGB) Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§9 BauNVO), Kernge-
bietes (§7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§11 BauNVO) oder ohne ent-
sprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes gewerb-
lich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise oder industriell ge-
nutzt wird,
c) 1,25, wenn das Grundstück innerhalb eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen
Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7
BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.
(6) Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Anlage bevorteilt werden, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.
§ 6
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für die im § 3 Absatz 2 Nr. 1 - 8 genannten Teileinrichtungen selbständig
erhoben werden (Kostenspaltung).
Die Entscheidung über die Kostenspaltung ist über einen Bürgerschaftsbeschluss herbei-
zuführen.
§ 7
Vorausleistungen
Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen bis zu 80 % des voraussichtlichen
Beitrages verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden
ist.
Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der
Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.
§ 8
Ablösung des Beitrages
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des
nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird
die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 9
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten
feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist
frühestens der Zeitpunkt des Einganges der letzten Unternehmerrechnung.
Wurden Zuschüsse nach § 3 Abs. 8 an die Beitragspflichtigen weitergereicht, entsteht die
Beitragspflicht nach Bestätigung der Zuschusshöhe durch den Zuschussgeber.
§ 10
Veranlagung, Fälligkeit
Der nach dieser Satzung zu erhebende Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid
festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen tritt rückwirkend zum 27.04.2009 in Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den 26.06.2012
Dr. Arthur König
Oberbürgermeister
(Die Satzung wurde am 26.06.2012 im Internet öffentlich bekanntgemacht.)
