Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/854

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt den Satzungsbeschluss für die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 4 – Friedrichshagen – wie folgt:

  1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 4 - Friedrichshagen - der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und zur vereinfachten Änderung des Entwurfs vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Bürgerschaft geprüft und beschließt, wie im Abwägungsprotokoll der Anlage 1 aufgeführt. Der Oberbürgermeister wird die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgebracht haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
  2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1509), sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102) beschließt die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 4 - Friedrichshagen - (Anlage 2).
  3. Die Begründung zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 4 - Friedrichshagen - (Anlage 3) wird gebilligt.
  4. Der Oberbürgermeister gibt den Beschluss der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 4 - Friedrichshagen - gemäß § 10 Absatz 3 i.V.m. § 34 Absatz 4 Nr. 1 und Nr. 3 und Absatz 6 BauGB ortsüblich bekannt. Dabei ist auch anzugeben, wo die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 4 – Friedrichshagen – einschließlich Anlagen mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

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Sachdarstellung

Der Ortsteil Friedrichshagen befindet sich in ländlich geprägter Umgebung, dezentral in ca. 7,5 km Entfernung zur Innenstadt. Friedrichshagen, mit dem nördlichen und südlichen bebauten Bereich, stellt sich vornehmlich als Straßendorf dar. Dazwischen befindet sich die ca. 600 m lange, anbaufreie Straße Bergweg.

Der Flächennutzungsplan der Universitäts- und Hansestadt Greifswald stellt für den Ortsteil Friedrichshagen umfangreiche Bauflächen, die ca. 310 neue Wohneinheiten ermöglichen, dar. Allerdings sehen die Festlegungen zum Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) 2005, Beschluss der Bürgerschaft am 07.10.2005, konkretisiert durch die ISEK-Teilfortschreibung, Beschluss der Bürgerschaft am 18.02.2008, für eine nachhaltige, nachfrage- und bedarfsgerechte Inanspruchnahme von Wohnbauflächen bis 2015, eine solch umfangreiche Erweiterung der Ortslage nicht vor. Diese würde nur über entsprechende Bebauungspläne möglich und zwangsläufig mindestens den Ausbau der vorhandenen Straßen erfordern.

 

Mit der Satzung wird Baurecht gemäß § 34 BauGB für eine städtebaulich geordnete, ortsangepasste Straßenradbebauung geschaffen werden. Dazu wird mit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Innenbereich, also die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (nördlicher und südlicher bebauter Bereich) bei Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen (Ergänzungsflächen) zur Abrundung des Ortsteils festgelegt.

 

Die öffentliche Auslegung des Entwurfes erfolgte vom 27.10. bis zum 29.11.2011 und eine Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (Anschreiben vom 24.10.2011 mit Frist bis zum 29.11.2011) wurde durchgeführt.
Durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald wurde aus verschiedenen Gründen die Überarbeitung des landschaftsökologischen Fachbeitrages (Anlage der Begründung) gefordert. Weiterhin sollte in der Ergänzungsfläche 3 das 1990 entdeckte Bodendenkmal gekennzeichnet werden. Diese Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung, daher wurde im Ergebnis der o. g. Beteiligungen der Entwurf der Satzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 Absatz 2 und § 4a Absatz 3 BauGB geändert. Neben der Kennzeichnung des Bodendenkmals betraf das die Aussagen und Festsetzungen zur Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, da sich im Ergebnis der Überarbeitung des landschaftsökologischen Fachbeitrages u.a. die ursprünglich geplante Ersatzmaßnahme als Zahlung für die Sammelkompensationsmaßnahme: - Renaturierung Graben 48 - erübrigte.
Weitere Anregungen, die zu Änderung führten sind nicht eingegangen.

 

Mit dieser Klarstellungs- und Ergänzungssatzung kann der Ortsteil Friedrichshagen, unter Beachtung der städtebaulichen Charakteristika ohne zusätzliche Erschließung mit ca. 60 Baugrundstücken ergänzt und abgerundet werden. Allerdings wurden von der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald auf bereits bestehende Defizite bei der Beseitigung von Niederschlagswasser hingewiesen, die unabhängig von dieser Satzung mit dem Abwasserwerk und dem Tiefbau- und Grünflächenamt der Stadt abzuklären sind. Auch hinsichtlich des Ausbauzustandes der Straßen gibt es Anregungen. Die Erschließung ist jedoch für den Nutzungszweck gesichert.

 

Künftige Bauvorhaben sind nach § 34 BauGB und in den Ergänzungsflächen zusätzlich nach Festsetzungen gemäß § 9 BauGB, wie im Plan der Anlage 1 festgesetzt, zu beurteilen.

Bevorzugt sollen, entsprechend der vorliegenden Bauvoranfragen, Einfamilien- und Doppelhäuser entstehen. Möglich sind auch andere bauliche Nutzungen, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

 

Eine Umweltprüfung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Regelungen zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 2 und 3 BauGB wurden bei der Aufstellung beachtet. Der Eingriff in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild durch die bauliche Nutzung im Geltungsbereich der Ergänzungsflächen wird durch die grünordnerischen Maßnahmen auf den Grundstücken kompensiert.

 

Der Beschluss der Klarstellungs- und Ergänzungsatzung Nr. 4 – Friedrichshagen – ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

 

Anlagen:

1 - Abwägungsprotokoll

2 - Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit den Anlagen:

 1 - Plan zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

 2 - Verfahrensvermerke zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

3 - Begründung zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit der Anlage:

 Landschaftsökologischer Fachbeitrag

 

Der landschaftsökologische Fachbeitrag, als Anlage der Begründung, liegt in der Bürgerschaftskanzlei aus.

Die Anlagen lagen den beratenden Gremien vor und sind im Ratsinformationssystem hinterlegt.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder der Bürgerschaft: 43

davon anwesend: 37

Ja-Stimmen:  36

Nein-Stimmen:   0

Stimmenthaltungen:   1

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren keine Mitglieder der Bürgerschaft von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Greifswald, den

 

 

 

Dr. König

Oberbürgermeister

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Anlagen

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Beschlüsse

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22.08.2012 - Ortsteilvertretung Friedrichshagen (OTV Fr)

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28.08.2012 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt

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03.09.2012 - Hauptausschuss (HA)

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17.09.2012 - Bürgerschaft (BS)