Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/779

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt

 

die als Anlage beigefügte Neufassung der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

 

 

 

 


 

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Sachdarstellung

Gemäß § 27 der Kommunalverfassung M-V haben Gemeindevertreter Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Diese Ansprüche sind weder übertragbar noch generell verzichtbar. Die Gewährung der Aufwandsentschädigungen ist in der Haupt­sat­zung zu regeln. Die Angemessenheit der festgesetzten Geldbeträge ist gemäß § 3 Abs. 6 der Entschädigungsverordnung M-V regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Die Überprüfung der Angemessenheit hat auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen zu erfolgen und ist durch Beschluss der Bürgerschaft festzu­stellen. Vor diesem Hintergrund befragte das Haupt- und Personalamt mit Schreiben vom 10.09.2007 den Bürgerschaftspräsidenten, die Vizepräsidenten der Bürgerschaft, die Fraktionsvorsitzenden sowie die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen, zu den regelmäßig anfallenden Aufwendungen (Auslagen, Reisekosten, Betreuungskosten, entgangener Arbeitsverdienst, Zeitaufwand etc.). Es wurde ermittelt, dass die durchschnittlichen Aufwendungen für den rgerschaftspräsidenten, die Vizepräsidenten der Bürgerschaft, die Fraktionsvorsitzenden und die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen in der Regel mehr als die festgelegten monatlichen Höchstbeträge gemäß der Entschädigungsverordnung M-V betragen.

Auf jeden Fall werden 90 % des Höchstbetrages der Entschädigungsverordnung ausgeschöpft.

Diese Erkenntnis wird durch die in anderen kreisfreien Städten Mecklenburg-Vorpommerns gewährten Aufwandsentschädigungen gestützt. Beispielsweise werden auch in Wismar und Rostock die Höchstsätze der Entschädigungsverordnung gezahlt.

 

Die festgestellten Zahlenwerte zu Grunde legend, sollen auch die Aufwandsentschädigungen der Bürgerschaftsmitglieder sowie der sachkundigen Einwohner auf 90 % der monatlichen Höchstsätze der Entschädigungsverordnung angehoben werden.

Ausnahme bilden die Mitglieder der Ortsteilvertretungen, die den vollen Höchstbetrag der Entschädigungsverordnung bekommen sollen, da sie sonst von der Anhebung der Entschädigung ausgeschlossen wären.

 

Die Aufwandsentschädigungssätze für die kommunalen Wahlbeamten bleiben der Höhe nach gleich. Im Zuge der Neuregelung der Kommunalbesoldungsverordnung M-V sind die festgesetzten Entschädigungsbeträge jedoch in die Hauptsatzung aufzunehmen. Hierzu ist die Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit Schreiben vom 03.07.2007 durch das Innenministerium M-V aufgefordert worden.

 

Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art und dienen der besseren Systematik.

 

Folgende Änderungen in der bisher gültigen Hauptsatzung werden für die Neufassung der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vorgeschlagen:

 

§ 15 Abs. 1 der bisher gültigen Hauptsatzung wird wie folgt neu (§ 17 Abs.1) gefasst:

 

„Dem Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 230 Euro gewährt. Den Stellvertretern des Oberbürgermeisters wird eine mo­nat­li­che pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 115 Euro monatlich ge­währt.

 

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald gewährt monatlich funktions­be­zo­gene Auf­wands­ent­schädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit des Präsi­den­ten der Bür­ger­schaft in Höhe von 729 Euro, der Vizepräsidenten der Bür­ger­schaft in Höhe von 144 Euro sowie der Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 234 Euro.

Die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen erhalten eine funktionsbezogene Auf­­wandsent­schä­di­gung in Höhe von 72 Euro im Monat. Die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen Riems und Friedrichshagen erhalten hiervon abwei­chend auf Grund der geringeren Einwohnerzahl eine funktions­bezo­ge­ne Aufwands­ent­schädigung in Höhe von 50 Euro im Monat.

 

§ 15 Abs. 2 der bisher gültigen Hauptsatzung wird wie folgt neu (§ 17 Abs. 2) gefasst:

 

„Die Mitglieder der Bürgerschaft mit Ausnahme des Präsidenten, der Vize­prä­si­­denten, der Fraktionsvorsitzenden und der Vorsitzenden der Ortsteil­vertre­tun­gen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen:

 

1)      der Bürgerschaft, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse ein Sitzungsgeld von 27 Euro;

2)      der Fraktionen, soweit diese der Vorbereitung einer Sitzung der Bür­ger­schaft oder eines Ausschusses dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 27 Euro.

 

Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 18 beschränkt.“

 

§ 15 Abs. 3 der bisher gültigen Hauptsatzung wird wie folgt neu (§ 17 Abs. 3) gefasst:

 

„Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, sowie für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 27 Euro.“

 

§ 15 Abs. 4 der bisher gültigen Hauptsatzung wird wie folgt neu (§ 17 Abs. 4) gefasst:

 

„Die Mitglieder der Ortsteilvertretungen mit Ausnahme der Vorsitzenden erhalten für Sitzungen der Ortsteilvertretungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 Euro.“             

 

§ 15 Abs. 5 der bisher gültigen Hauptsatzung wird wie folgt neu (§ 17 Abs. 5) gefasst:

 

„Ausschussvorsitzende oder deren Vertreter erhalten für die Leitung einer Sitzung ein Sitzungsgeld in zweifacher Höhe des üblichen Sitzungsgeldes.“

 

§ 15 Abs. 7 der bisher gültigen Hauptsatzung wird neu § 17 Abs. 6.

 

§ 15 Abs. 6 der bisher gültigen Hauptsatzung wird neu § 18.

 

 

Im Rahmen der Neufassung der Hauptsatzung wird der § 11 der bisher gültigen Hauptsatzung der neuen Bezeichnung Gleichstellungs- und Familienbeauftragte angepasst (§ 11 Gleichstellungsbeauftragte und §12 Familienbeauftragte/r).

 

Außerdem wird ein neuer Paragraph gegenüber der bisher gültigen Hauptsatzung § 19 Gruppenzuwendungen aufgenommen. Die Gruppen der Bürgerschaft erhalten eine finanzielle Zuwendung zur Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit pro Mitglied und Jahr von 100 Euro.

 

 

 

Anlagen: Neufassung der Hauptsatzung

  Aktuelles Straßenverzeichnis

  bisher gültige Lesefassung


N e u f a s s u n g der

Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft am 18.02.2008 folgende Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erlassen:

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Name, Bezeichnung, Wappen, Flagge und Dienstsiegel   §   1

 

2. Anregungen, Hinweise und Fragen der Einwohner    §   2

 

3. Die Bürgerschaft

 - Präsidium          §   3

 - Sitzungen der Bürgerschaft       §   4

 

4. Ausschüsse der Bürgerschaft

 - Hauptausschuss und Übertragung von Zuständigkeiten   §   5

 - Fachausschüsse         §   6

 - Jugendhilfeausschuss        §   7

 - Werksausschuss des Abwasserwerks Greifswald    §   8

 

5. Oberbürgermeister/in und Beigeordnete

 - Oberbürgermeister/in und Beigeordnete     §   9

 - Übertragung von Zuständigkeiten auf den Oberbürgermeister  § 10

 

6. Beauftragte des Oberbürgermeisters

 - Gleichstellungsbeauftragte       § 11

 - Familienbeauftragte/r        § 12

 - Ausländerbeauftragte/r        § 13

 - Behindertenbeauftragte/r        § 14

 - Seniorenbeirat         § 15

 

7. Nachtragssatzung         § 16

 

8. Entschädigung         § 17

 

9. Fraktionszuwendungen        § 18

 

10. Gruppenzuwendungen        § 19

 

11. Öffentliche Bekanntmachungen       § 20

 

12.  Ortsteile

 Ortsteile und Ortsteilvertretungen       § 21

 Aufgaben der Ortsteilvertretung       § 22

 Wahl der Ortsteilvertretung       § 23

 

13. Schlussbestimmungen

 Sprachformen         § 24

 Inkrafttreten          § 25


§ 1

Name, Bezeichnung, Wappen, Flagge und Dienstsiegel

 

1)                 Die Stadt führt die Bezeichnung „Universitäts- und Hansestadt“ vor ihrem Namen „Greifswald“.

 

2)                 Die Stadtvertretung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald führt die Bezeichnung „Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“.

 

3)                 Die in die Bürgerschaft gewählten Bürger führen die Bezeichnung „Mitglied der Bürgerschaft“.

 

4)                 Der Stadtvertretervorsteher führt die Bezeichnung „Präsident der Bürgerschaft“. Die Stellvertreter führen die Bezeichnung „Vizepräsident“.

 

5)                 Die Stellvertreter des Oberbürgermeisters führen die Bezeichnung „Senator“.

 

6)                 Das Wappen zeigt in Silber einen aufrechten roten Greif mit goldener Bewehrung, der mit der linken Hinterpranke auf einem gespaltenen, aber noch grünenden natürlichen Baumstumpf steht.

 

7)                 Die Flagge der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist längsgestreift von Rot, Weiß, Rot, Weiß, Rot, Weiß und Rot. Die roten und weißen Streifen an der Ober- und Unterkante nehmen je drei Achtzigstel, die beiden anderen roten Streifen je ein Achtel und der weiße Mittelstreifen nimmt drei Fünftel der Höhe des Flaggentuchs ein. In der Mitte des weißen Mittelstreifens liegen die Figuren des Stadtwappens: ein aufgerichteter, gold bewehrter roter Greif, mit der linken Hinterpranke auf einem gespaltenen, aber noch grünenden natürlichen Baumstumpf stehend, die zusammen drei Achtel der Höhe des Flaggentuchs einnehmen. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 4:7.

 

8)                 Das Dienstsiegel zeigt die Figur des Stadtwappens mit der Umschrift „UNIVERSITÄTS- UND HANSESTADT GREIFSWALD“.

 

9)                 Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Oberbürgermeisters.

 

§ 2

Anregungen, Hinweise und Fragen der Einwohner

 

1)  Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, gemäß § 17 KV M-V in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Bürgerschaftssitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Bürgerschaft sowie den Oberbürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Bürgerschaft beziehen. Die Fragen sollten drei Tage vorher schriftlich in der Bürgerschaftskanzlei eingereicht werden. Für die Fragestunde ist in der Regel eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

 

2)  Die Bürgerschaft kann im Einzelfall beschließen, bei öffentlichen Sitzungen Sachverständige sowie Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören.

 

§ 3

Präsidium

 

1)                 Die Bürgerschaft bildet ein Präsidium. Das Präsidium unterstützt den Präsidenten bei seinen geschäftsführenden Aufgaben.

 

2)                 Dem Präsidium gehören der Präsident und die Vizepräsidenten an.  
Jede in der Bürgerschaft vertretene Fraktion ist berechtigt, eine Person in das Präsidium als Beisitzer zu entsenden, soweit sie nicht durch den Präsidenten oder seine Stellvertreter bereits im Präsidium vertreten ist.

 

§ 4

Sitzungen der Bürgerschaft

 

1)  Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. In folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen:

 

  1. einzelne Personenangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
  2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,
  3. Grundstücksangelegenheiten,
  4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme der Abschlussberichte,
  5. Vergabe von Aufträgen.

 

Die Bürgerschaft kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-3 und 5 in öffentlicher Sitzung behandeln. In nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

 

2)                 Anfragen von Mitgliedern der Bürgerschaft sind 1 Woche vor der Sitzung beim Oberbürgermeister einzureichen. Dringliche mündliche Anfragen während der Sitzung der Bürgerschaft sollten, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

3)                 Der Oberbürgermeister unterrichtet regelmäßig im öffentlichen Teil der Sitzungen die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KV M-V). Darüber hinaus unterrichtet der Oberbürgermeister im Rahmen einer bürgernahen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit ständig über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt durch Mitteilungen in der lokalen Presse, Beiträge im redaktionellen Teil des „Greifswalder Stadtblattes“ und die Vorlage eines jährlichen Verwaltungsberichtes.


§ 5

Hauptausschuss und Übertragung von Zuständigkeiten

 

1)  Die Bürgerschaft bildet gemäß § 35 Abs.1 KV M-V einen Hauptausschuss. Diesem gehören neben dem Oberbürgermeister 12 weitere Mitglieder an. Als stellvertretende Hauptausschussmitglieder kann jede Wahlliste drei weitere Personen und für den Fall, dass die Liste mehr als drei Hauptausschussmitglieder stellt, in derselben Anzahl Stellvertreter benennen. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

2)  Die Mitglieder der Bürgerschaft haben das Recht den Sitzungen des Hauptausschusses beizuwohnen. Die Senatoren nehmen an den Sitzungen des Hauptausschusses teil und haben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen.

 

3)  Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse. Er entscheidet nach den von der Bürgerschaft festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung.

 

4)  Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Bürgerschaft übertragen worden sind. Er entscheidet ebenfalls in dringlichen Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Bürgerschaft verschoben werden können. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Bürgerschaft (§ 35 Abs. 2 KV M-V).

 

5)  Der Hauptausschuss entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

 

  1. bei Genehmigung von Verträgen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit Mitgliedern der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse sowie mit dem Oberbürgermeister und leitenden Mitarbeitern der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bis zu einem Wert von 150.000,- Euro, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Jahreswert von 40.000,- Euro.

 

  1. bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben

a) im Verwaltungshaushalt, wenn sie im Einzelfall 25.000,- Euro bis 380.000,- Euro betragen

b) im Vermögenshaushalt, wenn sie im Einzelfall 25.000,- Euro bis 380.000,- Euro betragen

 

3.  bei Ankauf, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie Annahme und Vergabe von Erbbaurechten innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- Euro bis 600.000,- Euro. Bei Erbbaurechten ist der maßgebliche Wert der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks. Dabei umfasst die Entscheidung zur Veräußerung eines Grundstücks bzw. zur Vergabe eines Erbbaurechts das Recht, für die betroffenen Grundstücke Vorwegbeleihungsvollmachten in Höhe der geschätzten Investitionssumme zuzüglich des Kaufpreises zu erteilen. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Bürgerschaft durch Beschluss. Die Wertgrenze des Satzes 1 gilt des Weiteren für Verfügungen über sonstiges Gemeindevermögen.

 

4. bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu 300.000,- Euro und bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 1 bis 5 Mio. Euro.

 

5.  bei Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtenden Rechtsgeschäften bis zu einer Wertgrenze von 150.000,- Euro.

 

6.  bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen in der Höhe von 100.000,- Euro bis zu 3 Mio. Euro.

 

7. bei Abschluss von Miet- und Pachtverträgen im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000,- Euro bis 150.000,- Euro Nettojahresmiete bzw. - pacht.

 

8.  bei der befristeten Niederschlagung offener Forderungen oberhalb 50.000 Euro; bei der unbefristeten Niederschlagung offener Forderungen oberhalb 10.000 Euro; beim Erlass offener Forderungen oberhalb 3.000 Euro bis zu 75.000 Euro.

 

9.  Der Hauptausschuss entscheidet in wichtigen Angelegenheiten der Eigengesellschaften und der Beteiligungen, soweit diese nicht nach § 22 Abs. 3 Ziffer 10 KV M-V der Gemeindevertretung vorbehalten sind, auf Ersuchen des Oberbürgermeisters.

 

10. Dem Hauptausschuss werden folgende Befugnisse der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde nach § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 Kommunalverfassung M-V übertragen, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist:

 

- die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung sowie sonstige Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses der Amtsleiter/ innen,

- Feststellung der Bewährung in der Probezeit der Beamten/ -innen des höheren Dienstes, deren Ernennung, Beförderung, Entlassung und sonstige Änderungen des Dienstverhältnisses.

 

Der Hauptausschuss entscheidet in diesen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister.

 

6) Entscheidungen des Hauptausschusses gem. Abs. 5 bedürfen der Mitteilung gegenüber der Bürgerschaft (§ 34 Abs. 1 KV M-V).


§ 6

Fachausschüsse

 

1)  Folgende beratende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

 

Name

Aufgabengebiet

 

 

Rechnungsprüfungs- ausschuss

 

Rechnungsprüfung der Haushaltsführung

 

Ausschuss für Finanzen und Liegenschaften

Haushaltsplanung, Finanzwesen,

Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe,

Liegenschaftsangelegenheiten

 

Ausschuss für Bauwesen und

Umwelt

Bauwesen, Bauleitplanung, Sanierung, Verkehr,

Naturschutz, Katastrophenschutz und Stadtentwicklung

 

Ausschuss für Wirtschaft und Kultur

 

Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Kultur

Ausschuss für Bildung, Universität und Sport

 

Schulen, Bildung, Universität, Wissenschaft und

Sport

Ausschuss für Gesundheit und Soziales

 

Soziales, Gesundheit, Behinderte, Senioren und

Wohnen

 

Die vorstehenden Ausschüsse bereiten die Beschlüsse der Bürgerschaft vor, indem sie diese beraten.

 

2)                 Die vorstehenden Ausschüsse der Bürgerschaft setzen sich aus jeweils sieben Mitgliedern der Bürgerschaft und fünf sachkundigen Einwohnern zusammen. Hiervon abweichend besteht der Rechnungsprüfungsausschuss aus acht Mitgliedern der Bürgerschaft.

Als stellvertretende Ausschussmitglieder kann jede Wahlliste mindestens drei weitere Personen und für den Fall, dass die Liste mehr als drei Ausschussmitglieder stellt, in derselben Anzahl Stellvertreter benennen.

 

3) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind mit Ausnahme der Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses öffentlich. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

§ 7

Jugendhilfeausschuss

 

1) Gemäß § 36 der KV M-V und des § 71 des VIII. Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) wird ein Jugendhilfeausschuss gebildet. Dieser befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Angelegenheiten und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe.

 

2) Der Jugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung des Jugendamtes und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Bürgerschaft in Fragen der Jugendhilfe und der Berufung des Jugendamtsleiters gehört werden und hat das Recht, Anträge an die rgerschaft zu stellen.

 

3) Seine Zusammensetzung erfolgt gemäß § 71 Abs. 1 SGB VIII (KJHG); Näheres regelt die Satzung des Jugendamtes.

 

§ 8

Werksausschuss des Abwasserwerks Greifswald

 

1)  Für die Angelegenheiten des Abwasserwerkes Greifswald - Eigenbetrieb der Universitäts- und Hansestadt - wird ein Werksausschuss als beschließender Ausschuss der Bürgerschaft gebildet. Die Eigenbetriebssatzung des Abwasserwerkes Greifswald regelt die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten des Werksausschusses.

 

2)  Der Werksausschuss entscheidet über sämtliche Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nicht zur laufenden Betriebsführung gehören oder zu deren Entscheidung nicht andere satzungsmäßige Organe der Stadt Greifswald berufen sind.

 

3)  Zur Zuständigkeit des Werksausschusses gehören insbesondere die Entscheidung über folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nicht zur laufenden Betriebsführung gehören:

 

  1. Einstellung, Höhergruppierung und ordentliche Kündigung von Angestellten und Arbeitern des Eigenbetriebes im Rahmen der Stellenübersicht, die eine Vergütung geringer oder entsprechend II BAT - O erhalten.

 

Der Werksausschuss nimmt die außerordentliche Kündigung der vorgenannten Angestellten und Arbeiter, welche durch die Betriebsleitung selbständig als zuständiges Organ erfolgt, zur Kenntnis.

 

  1. die Zustimmung zum Abschluss folgender Verträge durch die Betriebsleitung, die für die Stadt Greifswald von erheblicher finanzieller Bedeutung sind:

 

a) Die Genehmigung von Verträgen, die überplanmäßige Ausgaben zur Folge haben, die im Einzelfall eine Wertgrenze von 50.000,- Euro oder 20% der betreffenden Wirtschaftsplanstelle des Eigenbetriebs übersteigt, höchstens jedoch bis zu 500.000,- Euro.

 

b) Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL/VOB) im Rahmen des bewilligten Wirtschaftsplanes bei einem Zuschlag bei einmaligen Aufträgen von 100.000,- Euro bis zu 500.000,- Euro.

 

c) Die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 12.000,- Euro bis 100.000,- Euro, bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des bewilligten Wirtschaftsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 1.000.000,- Euro bis 5.000.000,- Euro. Die Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu 100.000,- Euro.

 

d) Sonstige Verträge im Rahmen des bewilligten Wirtschaftsplanes mit einem Wert von mehr als 50.000,- Euro bis zu einer Wertgrenze von 500.000,- Euro, soweit nicht die Bürgerschaft oder der Hauptausschuss nach Gesetz oder der Hauptsatzung berufen sind. Gleiches gilt in den vorgenannten Wertgrenzen für jährliche Entgelte bei Dauerschuldverhältnissen.

 

3. Die Entscheidungen der Betriebsleitung unterhalb der in Abs. 3 Ziff. 2 Buchstaben a) bis d) festgesetzten Wertgrenzen gehören zur laufenden Betriebsführung und obliegen der Betriebsleitung.

 

4) Soweit durch die Eigenbetriebssatzung des Abwasserwerkes Greifswald nicht gesonderte Regelungen getroffen wurden, gelten im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung und die der Hauptsatzung über die beratenden Ausschüsse entsprechend.

 

§ 9

Oberbürgermeister/in und Beigeordnete

 

1)     Der Oberbürgermeister wird für 7 Jahre gewählt.

2)     Die Bürgerschaft wählt zwei Beigeordnete für eine Amtszeit von 7 Jahren und 6 Monaten.

 

§ 10

Übertragung von Zuständigkeiten auf den Oberbürgermeister

 

1)  Der Oberbürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Stadt.

 

2)  In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses.

 

3)  Der Oberbürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der in § 5 Abs.5 Nr. 2, 3, 4, 6, 7 und 8 dieser Hauptsatzung festgesetzten Wertgrenzen.

 

4)  Erklärungen der Stadt i.S.d. § 38 Abs. 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 75.000,- Euro können vom Oberbürgermeister oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten allein ausgefertigt werden. Entsprechendes gilt beim Abschluss von Verträgen über wiederkehrende Leistungen bis zu einem Jahreswert von 50.000,- Euro. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 50.000,- Euro.

5)  Dem Oberbürgermeister werden die Befugnisse der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde nach § 22 Absatz 5 Satz 1 und 2 KV M-V übertragen, soweit in § 5 Absatz 5 Nr. 10 Hauptsatzung, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.             
 

6)  Gemäß § 45 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz entscheidet der Oberbürgermeister bei den Beamten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

 

7)  Der Oberbürgermeister entscheidet über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel:

 

-          bei Aufträgen im VOL-Bereich oder sonstigen Vergaben (VOF)

bis zu einem Auftragswert von 150.000,- Euro;

 

-          bei Aufträgen im VOB-Bereich

bis zu einem Auftragswert von 500.000,- Euro.

 

Der Auftragswert bestimmt sich bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen nach dem 4-fachen Jahreswert des Auftrages.

 

Aufträge über diesen Wertgrenzen dürfen erst nach Anhörung des Hauptausschusses durch den Oberbürgermeister vergeben werden. Dringlichkeitsentscheidungen bleiben davon unberührt. In diesen Fällen ist der Hauptausschuss in seiner nachfolgenden Sitzung zu informieren.

 

Über die durchgeführten Vergabeverfahren ist für den Hauptausschuss ein halbjährlicher Bericht zu erstellen. Hiervon ausgenommen sind freihändige Vergaben im VOL-Bereich bis zu einem Auftragswert von 1.000,- Euro und im VOB-Bereich bis zu einem Auftragswert von 5.000,- Euro.

 

8)  Der Oberbürgermeister teilt Entscheidungen im Rahmen dieser Vorschrift, die von besonderer Bedeutung sind, der Bürgerschaft auf der nächsten ordentlichen Sitzung mit.

 

§ 11

Gleichstellungsbeauftragte

 

1)  Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Oberbürgermeisters und wird durch die Bürgerschaft bestellt.

 

2)  Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

 

  • Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Stadt;
  • die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um gleichstellungsrelevante Belange wahrzunehmen;
  • ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu gleichstellungsrelevanten Belangen vorzulegen.

 

3)  Der Oberbürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen. Näheres regelt eine Aufgabenbeschreibung durch den Oberbürgermeister, die der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben ist.

 

§ 12

Familienbeauftragte/r

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bestellt einen Familienbeauftragten. Dieser ist hauptamtlich tätig. Er soll bei relevanten Entscheidungen gehört werden. Näheres regelt eine Aufgabenbeschreibung durch den Oberbürgermeister, die der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben ist.

 

§ 13

Ausländerbeauftragte/r

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bestellt einen Ausländerbeauftragten. Dieser ist hauptamtlich tätig. Er soll bei relevanten Entscheidungen gehört werden. Näheres regelt eine Aufgabenbeschreibung durch den Oberbürgermeister, die der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben ist.

 

§ 14

Behindertenbeauftragte/r

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bestellt einen Behindertenbeauftragten. Dieser ist hauptamtlich tätig. Er soll bei relevanten Entscheidungen gehört werden. Näheres regelt eine Aufgabenbeschreibung durch den Oberbürgermeister, die der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben ist.

 

§ 15

Seniorenbeirat

 

In Greifswald arbeitet auf der Grundlage einer durch die Bürgerschaft beschlossenen Satzung der Seniorenbeirat der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

Das Anliegen des Seniorenbeirates besteht darin, die Interessen und Belange der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger wahrzunehmen.

Er unterstützt den Oberbürgermeister und die Bürgerschaft bei der politischen Entscheidungsfindung.

Der Seniorenbeirat informiert die Bürgerschaft einmal im Jahr über seine Arbeit.


§ 16

Nachtragssatzung

 

Die Bürgerschaft hat gem. § 50 Abs. 2 KV M-V unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

 

1) die Höhe des Fehlbetrages i.S.d. § 50 Abs. 2 Ziff. 1 KV M-V trotz Ausnutzung jeder               Sparmöglichkeit 5% des Gesamthaushalts des laufenden Jahres übersteigt (erheblicher Fehlbetrag),

 

2) für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen i.S.d. § 50 Abs. 2 Ziff. 2 KV M-V Ausgabensteigerungen im Einzelfall 3% des Gesamtvolumens des Haushalts getätigt werden müssen (Ausgaben im erheblichen Umfang).

 

3) Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Sinne des § 50 Abs. 3 KV M-V

 a) 600.000 Euro beim Einsatz städtischer Mittel im Einzelfall übersteigen

 oder

b)             eine Kostendeckung durch zweckbestimmte Einnahmen nicht gegeben ist.

 

§ 17

Entschädigung

 

3)                 Dem Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 230 Euro gewährt. Den Stellvertretern des Oberbürgermeisters wird eine mo­nat­li­che pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 115 Euro monatlich ge­währt.

 

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald gewährt monatlich funktions­be­zo­gene Auf­wands­ent­schädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit des Präsi­den­ten der Bür­ger­schaft in Höhe von 729 Euro, der Vizepräsidenten der Bür­ger­schaft in Höhe von 144 Euro sowie der Fraktionsvorsitzenden in Höhe von

234 Euro.

 

Die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen erhalten eine funktionsbezogene Auf­­wandsent­schä­di­gung in Höhe von 72 Euro im Monat. Die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen Riems und Friedrichshagen erhalten hiervon abwei­chend auf Grund der geringeren Einwohnerzahl eine funktions­bezo­ge­ne Aufwands­ent­schädigung in Höhe von 50 Euro im Monat.

 

4)                             Die Mitglieder der Bürgerschaft, mit Ausnahme des Präsidenten, der Vize­prä­si­­denten, der Fraktionsvorsitzenden und der Vorsitzenden der Ortsteil­vertre­tun­gen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen:

 

-           der Bürgerschaft, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse ein Sitzungsgeld von 27 Euro;

-           der Fraktionen, soweit diese der Vorbereitung einer Sitzung der Bür­ger­schaft oder eines Ausschusses dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 27 Euro.

Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 18 beschränkt.

 

3)  Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind sowie für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 27 Euro.

 

4) Die Mitglieder der Ortsteilvertretungen, mit Ausnahme der Vorsitzenden, erhalten für Sitzungen der Ortsteilvertretungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 Euro.

 

5) Ausschussvorsitzende oder deren Vertreter erhalten für die Leitung einer Sitzung ein Sitzungsgeld in zweifacher Höhe des üblichen Sitzungsgeldes.

 

6)                 Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in einem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald abzuführen, soweit sie aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen pro Mandat jährlich 650 Euro, bei deren Vorsitzenden pro Mandat jährlich 1.500 Euro überschreiten.

 

§ 18

Fraktionszuwendungen

 

Die Fraktionen der Bürgerschaft erhalten jährlich finanzielle Zuwendungen für die Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit. Diese werden im Rahmen der jeweiligen Haushaltssatzung beschlossen. Die finanziellen Mittel setzen sich zu 3.000 Euro pro Fraktion aus einem Sockelbetrag und dem variablen Betrag pro Fraktionsmitglied zusammen. Die Zuführungen an die Fraktionen ergeben sich somit aus der Summe des jeweiligen Sockelbetrages und dem der Anzahl der Fraktionsmitglieder entsprechenden variablen Betrag.

 

§ 19

Gruppenzuwendungen

 

Die Gruppen der Bürgerschaft erhalten eine finanzielle Zuwendung zur Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit pro Mitglied und Jahr von 100 Euro.

 

§ 20

Öffentliche Bekanntmachungen

 

1) Öffentliche Bekanntmachungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erfolgen durch Abdruck im Greifswalder Stadtblatt. Sind öffentliche Bekanntmachungen im Greifswalder Stadtblatt infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so gilt, dass in diesem Falle die Veröffentlichung durch Abdruck in der Ostseezeitung erfolgt. Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes im Greifswalder Stadtblatt unverzüglich nachzuholen.

 

2) Das Greifswalder Stadtblatt erscheint in der Regel 14-täglich beim Verlag und Druck Linus Wittich GmbH & Co. KG, Sietow. Die Ostseezeitung erscheint als Tageszeitung im OZ- Lokalzeitungsvertrieb GmbH Rostock, das Greifswalder Stadtblatt erscheint als Bekanntmachungsblatt. Es wird an die Haushalte der Stadt verteilt und liegt im Rathaus aus. Des Weiteren ist es über den Verlag Druck Linus Wittich GmbH & Co. KG, Sietow zu beziehen. Auf Sonderausgaben des Bekanntmachungsblattes wird am Samstag vor dem Erscheinen in der Ostseezeitung hingewiesen.

 

3)  Die Bekanntmachungen und Verkündungen sind bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.

 

4)  Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

5)  Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Rathaus. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich im Foyer des Rathauses.

 

6)  Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Bürgerschaft sowie der Fachausschüsse und Ortsteilvertretungen werden mindestens 3 Tage vor der Sitzung öffentlich bekanntgemacht. Für Punkte der Tagesordnung, die nicht öffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

 

§ 21

Ortsteile und Ortsteilvertretungen

 

1) Im Gebiet der Stadt werden vorläufig folgende Ortsteile gebildet:

  1. Wieck/Ladebow
  2. Eldena
  3. Riems/Insel Koos
  4. Friedrichshagen
  5. Ostseeviertel
  6. Innenstadt, Steinbeckervorstadt, Fleischervorstadt, Fettenvorstadt, Nördliche Mühlenvorstadt, Südliche Mühlenvorstadt, Obstbausiedlung, Stadtrandsiedlung, Industriegebiet
  7. Schönwalde I und Südstadt
  8. Schönwalde II und Groß Schönwalde

 

Für die Ortsteile werden Ortsteilvertretungen gewählt. Es werden folgende Ortsteilvertretungen gebildet:

Name der Ortsteilvertretungen:

  1. Wieck
  2. Eldena
  3. Riems
  4. Friedrichshagen
  5. Ostseeviertel
  6. Innenstadt
  7. Schönwalde I und Südstadt
  8. Schönwalde II

 

 Die Einteilung der Ortsteile erfolgt nach dem amtlichen Straßenverzeichnis der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Dieses ist Bestandteil der Satzung.
 

2)  Die Mitgliederzahl einer Ortsteilvertretung beträgt 9 Personen.

 

3)  Die Ortsteilvertretungen wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder den Vorsitzenden der Ortsteilvertretung und dessen Stellvertreter.

 

4) Die Aufnahme weiterer Stadtgebiete in die bestehenden Ortsteilvertretungen kann durch die Einwohner angeregt werden.

 

§ 22

Aufgaben der Ortsteilvertretung

 

1)  Die Ortsteilvertretung berät die Bürgerschaft und den Oberbürgermeister in allen für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten. Es werden von der Ortsteilvertretung zu den Maßnahmen Stellungnahmen eingeholt, die für den Ortsteil von öffentlichem Interesse sind.

Die Ortsteilvertretung berät Angelegenheiten, die speziell den entsprechenden Ortsteil betreffen und nicht die Universitäts- und Hansestadt Greifswald als Ganzes.

 

2)  Die Ortsteilvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

     sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwohner zu befassen und

     die im Ortsteil tätigen Institutionen, Vereine, Initiativen, Parteien und sonstigen demokratischen Vereinigungen im Sinne des Interessenausgleichs anzuhören.

 

§ 23

Wahl der Ortsteilvertretung

 

1)  Die Ortsteilvertretung wird spätestens 4 Monate nach der Kommunalwahl gewählt. Dies gilt nicht für die erstmalige Wahl einer Ortsteilvertretung nach ihrer Bildung. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Dabei ist das Ergebnis der Kommunalwahlen im entsprechenden Ortsteil zu Grunde zu legen.

 

2)  Die Bürgerschaft bestimmt über die Besetzung der Ortsteilvertretungen gem. § 32 Abs. 2 KV M-V durch Wahl.

 

3)  Die Wahl eines Nachfolgers wird entsprechend § 32 Abs. 2 KV M-V durchgeführt.


§ 24

Sprachformen

 

Soweit in der Hauptsatzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

 

 

§25

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Greifswald, den

 

 

 

Dr. König

Oberbürgermeister 

 

 

Anlage:  aktuelles Straßenverzeichnis zur Abgrenzung der Ortsteile

 

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

26.11.2007 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

28.01.2008 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

18.02.2008 - Bürgerschaft (BS)