Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/821

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt

 

die in der Anlage beigefügte Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen Flächen.

 

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Sachdarstellung

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

7300

Einnahmen: 171.000 € Ausgaben:   171.000 €

 

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

 

 

 

 

 

 

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald führt entsprechend der bestehenden Satzungen auf zwei Flächen(Historischer Marktplatz, Platz Am Möwencenter) Wochenmärkte durch.

Es sind im Laufe der Zeit jedoch  weitere Veranstaltungsflächen wie der Fischmarktplatz, der Mensavorplatz, die  Fläche  Am Mühlentor und das Forum am Museumshafen in die Bewirtschaftung des Ordnungsamtes übergegangen.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind sämtliche Bewirtschaftungsflächen in eine „Benutzungs- und Gebührensatzung“ zusammengefasst  worden. Für alle in der Satzung benannten Flächen sind neue Gebührenkalkulationen erarbeitet worden.

 

Die Satzung beinhaltet neben den Nutzungszwecken die Verhaltensvorschriften, die Zahlungsmodalitäten und die Gebühren.

Die Regelungen der noch gültigen Satzungen sind vorwiegend inhaltlich übernommen worden. Änderungen haben lediglich nur redaktionellen und klarstellenden  Charakter.

Von der Möglichkeit einer Gebührenbefreiung ist auf Grund der Haushaltssituation Abstand genommen worden. Jedoch wurde in die  Satzung eine Regelung der Gebührenermäßigung bis  25% aufgenommen.

 

Die Gebührenberechnung erfolgte auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Flächen und deren örtlichen Bedingungen.

Auf der Grundlage des Betriebsabrechnungsbogens 2006 sind in der beigefügten Kalkulation die Gesamtkosten pro Jahr für jede Fläche ermittelt und durch die m² der jeweils nutzbaren Fläche geteilt worden.

 

In die Gesamtkosten fließen folgende Kosten ein:

  1. Kalkulatorische Abschreibung
  2. Verzinsung des Anlagevermögens
  3. Betriebskosten
    - Abfallentsorgung, Reinigung und Schneeberäumung
    - Bereitstellung von Händlertoiletten,
    - Grundzählergebühr
  4. Verwaltungskosten
    - Personalkosten
    - Verwaltungskostenpauschale (z. B. Veröffentlichung, Dienstbekleidung,
      Postgebühren u.v.m.
    - interne Verrechnung (Kosten für Leistungen Ämter)

 

Die Kosten für Strom- und Wasserbereitstellung werden entsprechend des Verbrauches den abnehmenden Händlern direkt in Rechnung gestellt. Für Tageshändler und Veranstalter mit geringem Verbrauch bietet die Satzung die Möglichkeit zur Zahlung einer entsprechenden Pauschale.

 

Die Veränderungen der Gebühren sind in Anlage 3 dargestellt und resultieren aus der differenzierten Kostenermittlung für die jeweilige Fläche.

 

 

Anlage 1  Benutzungs- und Gebührensatzung

Anlage 2  Gebührenkalkulation

Anlage 3  Betriebsabrechnungsbogen

Anlage 4  Gebührenvergleich


Anlage 1

 

Benutzungs- und Gebührensatzung  der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen Flächen

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit den § 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern jeweils in der zurzeit gültigen Fassung hat die Bürgerschaft in ihrer Sitzung vom 18.02.2008 die nachfolgende Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen Flächen beschlossen.

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Titel I. Geltungsbereich und Flächen     

 

Titel II. Art und Umfang der Nutzung     

 

  1. Historischer Marktplatz      
  2. Marktfläche  Am Möwencenter     
  3. Fischmarkt, Forum am Museumshafen, Festspielplatz

An der Jungfernwiese      

 

 

Titel III. Verhalten und Ordnungswidrigkeiten    

 

Titel IV. Gebühren        

 

Titel V. Schlussbestimmungen      

 

 

 

 

Anlage 1 Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Anlage 2 Lagepläne Markt- und Veranstaltungsflächen

 

 

 


Titel I. Geltungsbereich und Flächen

 

§ 1

Geltungsbereich

(1)  Diese Satzung regelt nachfolgend die Benutzung und die Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme kommunaler Flächen für Märkte und sonstige Veranstaltungen.

(2)  Für die Nutzung öffentlicher Flächen, für Märkte und sonstige Veranstaltungen stellt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald folgende Flächen zur Verfügung:

 

Marktflächen:  1. Historischer Marktplatz

2. Fischmarkt

3. Mühlentor

4. Mensavorplatz

5. Marktfläche Am Möwencenter

 

Veranstaltungsflächen:

6. Forum am Museumshafen

7. Festspielplatz An der Jungfernwiese

 

§ 2

Handels- und Veranstaltungstätigkeiten

(1)  Die Markt- und Veranstaltungsflächen sind in Anlage 2 der Satzung dargestellt.

(2)  Anlage 2 wird Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3

Zutritt zu kommunalen Flächen

(1)  Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald übt das Hausrecht auf den kommunalen Flächen aus und kann aus sachlichem Grund im Einzelfall den Zutritt bzw. Aufenthalt befristet, unbefristet oder räumlich begrenzt untersagen.

(2)  Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung oder gegen vertragliche Vereinbarungen mit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald verstoßen wird.

 


Titel II. Art und Umfang der Nutzung

 

  1. Historischer Marktplatz

 

§ 4

Nutzungsart des Historischen Marktplatzes

(1)  Der Historische Marktplatz dient als Markt- und Veranstaltungsfläche vorwiegend der Nutzung als Wochen- und Sondermarkt sowie für Informations- und Kulturveranstaltungen.

(2)  Über Ausnahmen hinsichtlich der Nutzungsart entscheidet die Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

§ 5

Wochenmarkt

(1)  Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.

(2)  Auf dem Historischen Marktplatz auf der in Anlage 1 näher bezeichneten Marktfläche findet regelmäßig ein Wochenmarkt statt, der den Charakter eines Frischwarenmarktes mit ergänzendem Sortiment hat.

(3)  Bei der Zulassung der Anbieter ist darauf zu achten, dass das äußere Erscheinungsbild des Frischwarenmarktes gewahrt wird. Als Richtwert ist ein Mischungsverhältnis von 70 % Frischwaren und 30 % ergänzendem Sortiment entsprechend der zur Verfügung stehenden Fläche des jeweiligen Markttages zugrunde zu legen.

(4)  Als ergänzendes Sortiment dürfen nur Waren und Warenarten entsprechend des im § 1 der Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung festgelegten Sortimentskatalog zugelassen, ausgelegt und verkauft werden.

(5)  Ein Rechtsanspruch der Händler auf die Durchführung des Wochenmarktes gegenüber der Universitäts- und Hansestadt Greifswald besteht nicht. Auch die Anwendung von Marktprivilegien (z. B. Reisegewerbekartenfreiheit § 55a Gewerbeordnung, Handel außerhalb der Ladenschlusszeiten) finden auf dem Wochenmarkt keinerlei Anwendung.

 

§ 6

Markttage, Verkaufszeiten

(1)  Der Wochenmarkt findet am Dienstag, Donnerstag, Freitag und Sonnabend statt, jedoch nicht an gesetzlichen Feiertagen.

(2)  Der Verkauf erfolgt

 

am Dienstag          08:00 – 17:00 Uhr

am Donnerstag     08:00 – 17:00 Uhr

am Freitag            08:00 – 17:00 Uhr

am Sonnabend      08:00 – 13:00 Uhr

 

(3)  In dem Zeitraum vom 01.11. bis zum 31.03. wird die Öffnungszeit am Dienstag, Donnerstag und Freitag auf 16:00 Uhr verkürzt.

(4)  Im Monat Dezember eines jeden Jahres findet der Wochenmarkt wegen des traditionellen Weihnachtsmarktes nicht statt. Der Wochenmarkt kann in diesem Fall in eingeschränkter Form als Frischwarenmarkt auf dem Mensavorplatz stattfinden.

(5)  Weiterhin findet der Wochenmarkt nicht oder nur begrenzt statt, wenn die Universitäts- und Hansestadt Greifswald selbst oder Dritte im Einvernehmen mit der Universitäts- und Hansestadt die Marktfläche nutzen oder die Marktfläche aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. In derartigen Ausnahmefällen kann die Universitäts- und Hansestadt Greifswald Abweichungen von den Festlegungen dieser Satzung anordnen. Dies ist in der Regel mindestens vier Wochen vorher amtlich im Greifswalder Stadtblatt bekanntzumachen. In dringenden Fällen erfolgt eine amtliche Bekanntmachung in der Lokalpresse bzw. ein Aushang im Rathaus.

(6)  Im Falle einer Verlegung des Wochenmarktes findet dieser Wochenmarkt Am Mühlentor oder auf dem Mensavorplatz statt. Die Vorschriften über den Wochenmarkt finden weiterhin  Anwendung.

 

§ 7

Marktmeister/in bzw. sein/e  Vertreter/in

(1)  Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Marktgeschehens sorgt der/die Marktmeister/in bzw. sein/e Vertreter/in. Ihm/Ihr obliegen die Zuweisungen der Standplätze, die Erhebung der Gebühren entsprechend dieser Satzung sowie die Kontrolle der allgemeine Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit.

(2)  Seinen/Ihren Aufforderungen haben alle Benutzer und Besucher Folge zu leisten.

(3)  Der/die Marktmeister/in bzw. sein/e Vertreter/in kann Verstöße gegen diese Satzung oder gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung oder gegen vertragliche Vereinbarungen mit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit einem Verweis von der Fläche ahnden. Die Nutzer der Fläche haben diese unverzüglich zu räumen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so werden Verkaufseinrichtungen oder sonstige Gegenstände des Nutzers kostenpflichtig beseitigt.

 

§ 8

Verkaufseinrichtungen

(1)  Als Verkaufseinrichtungen sind nur Verkaufswagen, Verkaufshänger und Verkaufsstände zugelassen.

(2)  Der Verkauf aus PKW ‘s, Kleintransportern, Caravans und LKW ‘s ist nicht zulässig.

(3)  Für Verkaufseinrichtungen gelten folgende Festlegungen:

a)           Die maximale Höhe beträgt 2,50 m.

b)           Die Stapelhöhe der Warenkisten innerhalb der  

Verkaufseinrichtungen beträgt 1,40 m.

c)            Die maximale Frontlänge beträgt 8,00 m.

d)           Sollte ausreichend Platz vorhanden sein und das Mischungsverhältnis von 30 % zu 70 % nicht beeinträchtigt werden, kann im Einzelfall die Frontlänge bis auf 12 m mit der Zustimmung des Marktmeisters bzw. seines Vertreter  erweitert werden.

e)           Die maximale Tiefe beträgt 4,00 m.

f)             Vordächer dürfen Verkaufseinrichtungen um max. 1,50 m überragen, ihre lichte Höhe muss mind. 2,10 m betragen.

g)           Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein. Bei ihrer Aufstellung darf die Marktoberfläche nicht beschädigt werden, insbesondere ist es nicht gestattet, Erdnägel oder andere Verankerungen in die Marktoberfläche einzubringen. Die Befestigung an Bäumen, Verkehrs- und Energieanlagen ist nicht gestattet.

h)           Die Gänge und Durchfahrten zwischen den Ständen dürfen nicht verstellt werden.

i)              Für die Selbstbedienung der Marktkunden werden Auslagen für Obst- und Blumenhändler vor ihren Verkaufseinrichtungen mit einer Frontlänge von max. 8,00 m, im Einzelfall 12 m sowie einer Tiefe von max. 1,00 m gestattet. Der Verkauf aus Pappkartons oder unansehnlichen Behältern aller Art ist grundsätzlich verboten.

j)              Die Beschirmung der Verkaufsstände, Dach-, Seiten- und Rückwand hat in einem ordentlichen Zustand zu sein. Es werden keine Verkaufsstände mit zerschlissener bzw. beschmutzter sowie ohne Beschirmung zugelassen. Die Verkaufstische sind von vorne sowie beidseitig entsprechend der Tischhöhe mit einem Vorhängetuch oder  Verblendung zu versehen.

 

(4)  Die Benutzer haben an ihren Verkaufsständen an deutlich sichtbarer Stelle ihren Vor- und Zunamen sowie ihre Anschrift anzubringen. Firmennamen sind ebenfalls anzugeben.

(5)  Sämtliche Verkaufseinrichtungen müssen nach Verkaufsschluss vom Markt entfernt werden.

(6)  Während der Marktöffnungszeiten haben sich keine anderen Personen außer dem Inhaber und dem Verkaufspersonal in oder hinter einer Verkaufseinrichtung aufzuhalten.

(7)  Über Ausnahmen entscheidet die Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

§ 9

Auf- und Abbau sowie Anlieferung der Waren des Wochenmarktes

(1)  Der Aufbau der Verkaufseinrichtungen und das Anliefern der Ware hat

grundsätzlich in der Zeit von 06.30 - 08.00 Uhr zu erfolgen.

(2)  Der Abbau der Verkaufseinrichtungen hat spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Marktzeit abgeschlossen zu sein.

(3)  Das Befahren der Marktfläche mit Fahrzeugen während der Öffnungszeiten ist nicht gestattet.

(4)  Das Abstellen von Lieferfahrzeugen und sonstige Fahrzeugen während der Öffnungszeit des Wochenmarktes auf der Marktfläche und angrenzenden Flächen ist nicht gestattet.

 

§ 10

Standplätze

(1)  Waren dürfen nur von einem durch den/die Marktmeister/in bzw. seinem/er Vertreter/in  zugewiesenen Standort aus angeboten und verkauft werden.

(2)  Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt als Einzeltageszulassung bzw. nach schriftlicher Antragstellung als Dauerzulassung nach marktbetrieblichen Erfordernissen und ist nicht übertragbar. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.

(3)  Die Zuweisung eines Standplatzes kann mit Bedingungen und Auflagen erfolgen.

(4)  Das Räumen eines Standplatzes während der Öffnungszeiten durch den Benutzer ist nicht gestattet. Über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet der/die Marktmeister/in bzw. sein/e Vertreter/in.

(5)  Die Zuweisung eines Standplatzes kann von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald versagt oder widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor,

a)     wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

b)     der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,

c)     der Benutzer erforderliche Personaldokumente bzw.  Gewerbeunterlagen für das zu handelnde Sortiment nicht vorweisen kann,

d)     wenn der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,

e)     der Platz ganz oder teilweise für bauliche Maßnahmen oder öffentliche Zwecke benötigt wird,

f)       der Benutzer bzw. seine Beschäftigten oder Beauftragten trotz Mahnungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen,

g)     der Benutzer die nach dieser Satzung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht zahlt,

h)     der Benutzer bzw. seine Beschäftigten oder Beauftragten während der Belieferung die Bestimmungen der StVO verletzen,

i)        Verstöße gegen lebensmittelhygienische Rechtsvorschriften festgestellt werden,

j)        kriegsverherrlichende Artikel verkauft werden.

 

(6)  Bei Versagen bzw. Widerruf der Standplatzzuweisung kann der/die Marktmeister/in bzw. sein/e Vertreter/in die sofortige Räumung des Platzes verlangen.

 

§ 11

Ordnung und Sauberkeit

(1)  Die Benutzer sind während der Öffnungszeit verpflichtet:

a)     ihre Standplätze sauber zu halten sowie die an ihren Verkaufsstand angrenzenden Flächen in einer Tiefe von 2m  von Schnee und Eis freizuhalten,

b)     Verpackungsmaterial, Kisten, Regale, Papier und anderes Material sicher, geordnet, verwehungsfrei sowie nicht auf den angrenzenden Flächen abzustellen oder zu lagern,

c)     Verpackungsmaterialien, Marktabfälle und marktbedingten Kehricht von ihren Standplätzen und angrenzenden Flächen in die bereitgestellten Müllgefäße möglichst verdichtet einzufüllen bzw. an den durch den/die Marktmeister/in bzw. seinem/er  Vertreter/in festgelegten Stellen zu entsorgen.

(2)  Die Grundreinigung der Marktfläche des Wochenmarktes wird von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bzw. eines von ihr Beauftragten übernommen.

 

§ 12

Imbiss- und Getränkestände

(1)  Das Betreiben von Imbiss- und Getränkeständen auf dem Wochenmarkt bedarf einer Genehmigung durch die Universität- und Hansestadt Greifswald. 

(2)  Der Antrag ist schriftlich, mindestens 14 Tage vorher, unter Angabe der Art der Verkaufseinrichtung, der Art des Sortimentes sowie des beantragten Zeitraumes beim Ordnungsamt, Abteilung Gewerbe zu stellen.

(3)  Mit der Genehmigung können einschränkende Festlegungen zu dieser Satzung getroffen werden (z.B. Öffnungszeiten, Sortiment).

 


  1. Marktfläche Am Möwencenter

 

§ 13

Nutzungsart der Marktfläche Am Möwencenter

(1)  Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald betreibt die Marktfläche Am Möwencenter als öffentliche Einrichtung.

(2)  Die Marktfläche Am Möwencenter dient überwiegend als Textil- und Kleinwarenmarkt, in Ausnahmefällen für den ambulanten Handel im Sinne des Reisegewerbes.

(3)  Über Ausnahmen hinsichtlich der Nutzungsart entscheidet die Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

(4)  Die Regelungen §§ 7, 8, 10, 11,12 des Wochenmarktes finden bei der Marktfläche Am Möwencenter Anwendung.

 

§ 14

Textil- und Kleinwarenmarkt

(1)  Auf der Marktfläche Am Möwencenter auf der in Anlage 1 näher bezeichneten

Marktfläche findet regelmäßig ein Textil- und Kleinwarenmarkt statt, der den Charakter eines Frischwarenmarktes mit ergänzendem Sortiment hat.

(2)  Als ergänzendes Sortiment dürfen nur Waren und Warenarten entsprechend des im § 1 der Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung festgelegten Sortimentskatalog zugelassen, ausgelegt und verkauft werden.

(3)  Ein Rechtsanspruch der Händler auf die Durchführung des Wochenmarktes gegenüber der Universitäts- und Hansestadt Greifswald besteht nicht. Auch die Anwendung von Marktprivilegien (z. B. Reisegewerbekartenfreiheit, Handel außerhalb der Ladenschlusszeiten) findet auf dem Wochenmarkt keinerlei Anwendung.

 

§ 15

Auf- und Abbau sowie Anlieferung der Waren

(1)  Der Aufbau der Verkaufseinrichtungen und das Anliefern der Ware hat

grundsätzlich in der Zeit von 06.45 –08.00 Uhr zu erfolgen.

(2)  Der Abbau der Verkaufseinrichtungen hat spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Marktzeit abgeschlossen zu sein.

(3)  Das Befahren der Marktfläche mit Fahrzeugen während der Öffnungszeiten ist nicht gestattet.

(4)  Das Abstellen von Lieferfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen während der Öffnungszeit des Wochenmarktes auf der Marktfläche und angrenzenden Flächen ist nicht gestattet.

 

§16

Markttage, Verkaufszeiten

(1)  Der Wochenmarkt findet am Montag und Mittwoch statt, jedoch nicht an gesetzlichen Feiertagen.

(2)  Der Verkauf erfolgt 08.00 – 14.00 Uhr.

 

 

 

 

 

  1. Fischmarkt, Forum am Museumshafen, Festspielplatz An der Jungfernwiese

 

§ 17

Nutzungsart

(1)  Die Art, der Umfang und die Dauer der Veranstaltung auf dem Fischmarkt,  dem Forum am Museumshafen und dem Festspielplatz An der Jungfernwiese werden vertraglich mit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald geregelt.

(2)  Der Fischmarkt  dient als Markt und Veranstaltungsfläche überwiegend für

Spezialmärkte sowie für Informations- und Kulturveranstaltungen.

(3)  Das Forum am Museumshafen dient überwiegend der Nutzung als Fläche für

Theater-, Konzert- und Musikveranstaltungen sowie Messen und Ausstellungen.

(4)  Der Festspielplatz An der Jungfernwiese dient überwiegend als Fläche für

Zirkus- und Konzertveranstaltungen, Messen, Jahrmärkte sowie Autokino und andere Freiluftveranstaltungen.

(5)  Die räumliche Ausdehnung des Fischmarktes, des Forums am Museumshafen und des Festspielplatzes An der Jungfernwiese ist in der Anlage 1 dargestellt.

(6)  Über Ausnahmen hinsichtlich der Nutzungsart entscheidet die Universitäts- und Hansestadt Greifswald.


Titel III. Verhalten und Ordnungswidrigkeiten

 

§ 18

Lebensmittelhygienerechtliche Festlegungen

Entsprechend der Rechtsgrundlage des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 01.09.2005 gilt für ortsveränderliche oder nichtständige Einrichtungen wie Verkaufsstände, mobile Verkaufseinrichtungen, Verkaufsfahrzeuge sowie Verkaufsautomaten, in denen leicht verderbliche Lebensmittel hergestellt oder unverpackt behandelt oder in den Verkehr gebracht werden folgendes:

(1)  Die Verkaufseinrichtungen müssen die Voraussetzung für einen Wasseranschluss besitzen. Sie dürfen nur betrieben werden, wenn eine ausreichende Warm- und Kaltwasserzufuhr gesichert ist.

(2)  Das anfallende Abwasser ist in gedeckelten Behältern aufzufangen und an die Abwasserentsorgungsstelle zu verbringen.

(3)  Lebensmittelabfälle müssen in verschließbaren Behältern gelagert und abtransportiert werden.

(4)  Für den Verkauf und die Auslagen müssen geeignete Temperaturen in Abhängigkeit von der Art der Lebensmittel gewährleistet sein.

(5)  Lebensmittel aller Art dürfen bei Auslagen nur unter Einhaltung eines angemessenen Abstandes vom Fußboden angeboten werden.

(6)  Personen, die leichtverderbliche Lebensmittel herstellen oder unverpackt behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen eine angemessene saubere Hygienebekleidung tragen, die in der Verkaufseinrichtung zu verbleiben hat.

(7)  Das Verkaufspersonal der Lebensmittelstände des Historischen Marktplatzes und des Fischmarktes darf nur die als Personal-WC ausgewiesene Toilette in der Tiefgarage benutzen.

(8)  Über Ausnahmen hinsichtlich der Hygienevorschriften entscheidet die Universitäts- und Hansestadt Greifswald im Einvernehmen mit den zuständigen amtlichen Stellen.

 

§ 19

Verhalten auf den Markt- und Veranstaltungsflächen

(1)  Alle Benutzer der öffentlichen Einrichtungen haben mit dem Betreten der Markt- und Veranstaltungsfläche die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten.

(2)  Die allgemein geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Steuerrecht sind einzuhalten sowie den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen jederzeit Zutritt zu den Standplätzen, Verkaufseinrichtungen und Veranstaltungsplätzen zu gestatten. Alle im Handel- und Veranstaltungswesen tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

(3)  Der Benutzer hat sein Verhalten auf den Markt- und Veranstaltungsflächen und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(4)  Der Benutzer hat es zu unterlassen,

a)     Waren im Umhergehen anzubieten,

b)     Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen, Ausnahmen können von der Stadtverwaltung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in besonderen Fällen zugelassen werden,

c)     lebende Tiere, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, während der Durchführung des Wochenmarktes mitzubringen.

(5)  Dem Benutzer der Flächen ist es untersagt, eingebautes Mobiliar, wie Bänke, Trinkbrunnen, Lampen, Papierkörbe, Poller etc. zu beschmutzen, zu beschädigen, zu entfernen oder zu eigenen Zwecken zu benutzen.

 

§ 20

Haftpflicht

(1)  Das Betreten und die Benutzung der Handels- und Veranstaltungsflächen bestehen auf eigene Gefahr.

(2)  Eine besondere Eigenschaft der zur Verfügung gestellten Handels- und Veranstaltungsflächen wird nicht zugesichert.

(3)  Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald übernimmt keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der eingebrachten Waren, der Stände und dergleichen.

(4)  Die Benutzer der Handels- und Veranstaltungsflächen haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten aus dieser Satzung ergeben. Sie haften gleichfalls für Handlungen ihrer Beschäftigten bzw. Beauftragten.

 

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

(1)  Mit einer Ordnungsstrafe in einer Höhe bis zu 2.500 € kann nach § 5 der

Kommunalverfassung belegt werden, wer vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, insbesondere 

a)     entgegen § 5 Abs 4 und § 14 Abs.2 nicht zugelassene Sortimente auslegt oder verkauft,

b)     entgegen § 8 Abs. 2 einen Verkauf  aus einem PKW, Kleintransporter; Caravan oder LKW Waren vornimmt,

c)     entgegen § 8 Abs. 3 h die Gänge und Durchfahrten verstellt,

d)     entgegen § 8 Abs. 4 den Namen und die Firmenbezeichnung nicht ordnungsgemäß anbringt,

e)     entgegen § 9 Abs 1 und § 15 Abs 1 den Auf- und Abbau sowie Anlieferung der Waren des Wochenmarktes außerhalb der festgelegten Zeiten vornimmt,

f)       entgegen § 9 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 die Marktfläche während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes mit Fahrzeugen befährt,

g)     entgegen §9 Abs. 4 und  § 15 Abs. 4 Liefer- und andere Fahrzeuge während der Öffnungszeit des Wochenmarktes auf der Marktfläche und den Flächen abstellt,

h)     entgegen § 10 Abs. 1 nicht von einem durch den/die Marktmeister/in zugewiesenen Standort Waren anbietet und verkauft,

i)        entgegen § 10 Abs 4 der Benutzer seinen Standplatz während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes räumt,

j)        entgegen § 19 Abs. 2 den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen den Zutritt zu den Standplätzen, Verkaufseinrichtungen und Veranstaltungsplätzen nicht gewährt oder sich nicht ordnungsgemäß auf Verlangen ausweist,

k)     entgegen § 19 Abs. 4 Waren im Umhergehen anbietet, Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände verteilt, oder lebende Tiere, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, mitbringt und

l)        entgegen § 19 Abs. 5 eingebautes Mobiliar, wie Trinkbrunnen, Lampen, Papierkörbe, Poller etc.  beschmutzt, beschädigt, entfernt oder zu eigenen Zwecken nutzt.

 

(2)  Für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens ist die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zuständig.


Titel IV. Gebühren

 

§ 22

Gebührengegenstand

(1)  Für die Benutzung der in § 1 genannten Markt- und Veranstaltungsflächen der

Universitäts- und Hansestadt Greifswald werden Gebühren und Entgelte nach Maßgabe der Anlage 1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses erhoben.

(2)  Die Anlage 1 wird Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 23

Gebührenschuldner

(1)  Gebührenschuldner ist der, dem eine Markt- oder Veranstaltungsfläche  überlassen wird oder diese tatsächlich nutzt.

(2)  Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 24

Entstehung der Gebühren

Die Gebühr oder das Entgelt entsteht mit Genehmigung, Vertragsschluss oder tatsächlicher Inanspruchnahme.

 

§ 25

Fälligkeit der Gebühren

(1)  Die Gebühr wird mit Übergabe des Platzes fällig.

(2)  Für Benutzer mit Dauerzulassung (länger als einen Tag) wird die Gebühr am Folgetag des letzten Zulassungstages fällig. Ist dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag wird die Gebühr oder das Entgelt am nächsten Werktag fällig.

(3)  Benutzer mit Dauerzulassung für mindestens ein Jahr haben eine vierteljährliche Vorauszahlung zu entrichten. Diese ist jeweils ab dem ersten Tag des Zulassungszeitraumes im Voraus für das darauffolgende Quartal fällig. Ist dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag wird die Vorauszahlung am vorhergehenden Werktag fällig.

(4)  Sollten Markttage nicht in Anspruch genommen werden, erfolgt keine Rückerstattung der Gebühr.

 

§ 26

Beitreibung

Die in dieser Satzung festgelegten Gebühren, Entgelte und Auslagen unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

 

§ 27

Maßstab und Satz der Gebühren

(1)  Die Gebühr bemisst sich allgemein aus der Art der Veranstaltung und Veranstaltungsfläche, der Nutzungsart, dem Zeitpunkt und dem Zeitraum der Nutzung sowie der Größe der genutzten Fläche.

(2)  Der Satz der Gebühren, Auslagen und Kautionen für die verschiedenen Markt- und Veranstaltungsflächen ist in der Anlage 2 Gebühren- und Auslagenverzeichnis festgelegt.

(3)  Die Gebühr ist eine Nettogebühr. Die Mehrwertsteuer in der im Umsatzsteuergesetz festgesetzten Höhe wird der vorgenannten Gebühr zugerechnet, dabei wird der Gesamtbetrag auf volle 0,10 € aufgerundet.

(4)  Auf allen Markt- und Veranstaltungsflächen wird ein Teil des Tages wie ein ganzer Tag und ein teilweise in Anspruch genommener Quadratmeter wie ein Ganzer berechnet.

(5)  In Ausnahmefällen kann die Gebühr ermäßigt werden oder auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an einer Veranstaltung besteht. Das besondere Interesse ist mit dem Antrag nachzuweisen. Der Antrag ist schriftlich vor der Veranstaltung zu stellen.

 

§ 28

Kaution

Mit der Übergabe der Fläche des Forums am Museumshafen und des Festspielplatzes An der Jungfernwiese ist eine Kaution gemäß Anlage 2 Gebühren- und Auslagenverzeichnis in bar zu hinterlegen.

 

§ 29

Gebühren und Auslagen für Elektroenergie und Wasser

(1)  Die Wasser- und Elektroauslagen werden je Abnehmer nach den ortsüblichen Tarifen entsprechend des Ist-Verbrauches zuzüglich der Mehrwertsteuer in der nach dem Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe ermittelt und gegen Quittung bzw. Kostenrechnung erhoben.

(2)  Die Wasser- und Elektroenergiekosten werden am Markttag durch den/die Marktmeister/in bzw. seinem/er Vertreter/in in  bar kassiert bzw. bei Dauerzulassung über Kostenrechnung eingezogen.

(3)  Bei sonstigen Veranstaltungen und Sonderveranstaltungen kann je Abnehmer eine tägliche Wasser- und Strompauschale gemäß Anlage 2  Gebühren- und Auslagenverzeichnis erhoben werden. Überschreitet der tatsächliche Verbrauch die Pauschale so wird der  tatsächliche Verbrauch ermittelt und gegen Quittung bzw. Kostenrechnung zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben.

 


Titel V. Schlussbestimmungen

 

§ 30

Schlussbestimmungen

Die Benutzungs- und Gebührensatzung  der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf  kommunalen Flächen tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig treten folgende Satzung außer Kraft: „Satzung über das Marktwesen auf dem Historischen Marktplatz – Frischwarenmarkt mit ergänzendem Sortiment sowie Satzung zur Durchführung von Textil- und Kleinwarenmärkten in den Wohngebieten (Beschl.-Nr. B 1066-52/99) zuletzt geändert durch Beschl.-Nr. B 558-37/03 vom 2804.03 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren auf Wochen-, Jahr- und sonstigen Märkten, für Ausstellungen und Messen, Cirkus und anderen Veranstaltungen (Beschl.-Nr. 497-33/02) vom 18.11.02.

 

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für Verletzungen von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Greifswald, den

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister 

 

 

 

 

Anlage 1  Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Anlage 2  Lagepläne Markt- und Veranstaltungsflächen

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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