Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/880
Grunddaten
- Betreff:
-
Kommunalstatistiksatzung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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08.10.2012
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beratung
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29.10.2012
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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10.12.2012
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Sachdarstellung
Die §§ 10 und 11 des Landesstatistikgesetzes (LStatG) ermächtigen die Gemeinden, im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts auf kommunaler Ebene zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Statistiken unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften durchzuführen.
Um von diesem Recht Gebrauch machen, muss zur Erstellung solcher Statistiken eine räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsteilen getrennte und mit eigenem Personal ausgestattete Stelle beauftragt werden. Eine solche kommunale Statistikstelle ist bei der Universitäts- und Hansestadt Greifswald im Amt für Wirtschaft und Finanzen, Goethestraße 2a, eingerichtet.
Die Kommunalstatistik dient der Analyse gesellschaftlicher Entwicklungsprozesse in der Stadt und in den kleinräumigen Stadtgebieten, der Ableitung von Handlungsschwerpunkten und der Effektivität der erforderlichen Planungs- und Steuerungsaufgaben. Zu den Aufgaben gehören die Erhebung und Speicherung von Daten für statistische Zwecke sowie deren statistische Aufbereitung, Analyse und Prognose (Stadtforschung).
Die Kommunalstatistiksatzung dient als rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der kommunalen Statistikstelle.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Kommunalstatistik der Hansestadt Greifswald vom 05.05.1992 außer Kraft.
Dem Datenschutz wird im vollen Umfang Rechnung getragen.
Anlage: Satzung Kommunalstatistik
Satzung
über die Einrichtung einer Statistikstelle für Kommunalstatistiken der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Aufgrund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der §§ 10, 11 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg - Vorpommern (LStatG M-V) vom 28.02.1994 (GVOBl. S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2005 (GVOBl. M-V S. 640), erlässt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit Bürgerschaftsbeschluss Nr. B520-29/12 vom 10.12.2012 folgende Satzung:
§ 1
Kommunale Statistikstelle
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben führt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald Kommunalstatistiken durch. Sie dienen der Analyse gesellschaftlicher Entwicklungsprozesse in der Stadt und in den kleinräumigen Stadtgebieten, der Ableitung von Handlungsschwerpunkten und der Effektivität der erforderlichen Planungs- und Steuerungsaufgaben.
(2) Zur Kommunalstatistik gehören die Erhebung und Speicherung von Daten für statistische Zwecke sowie deren statistische Aufbereitung, Analyse und Prognose (Stadtforschung). Nur im Rahmen der Kommunalstatistik nach Maßgabe dieser Satzung dürfen gesetzlich geschützte Daten aus unterschiedlichen Quellen und für nicht abschließend bestimmte statistische Auswertungszwecke erhoben werden.
(3) Statistische Meldungen der Verwaltungsstellen an Dritte sind über die Statistikstelle nach außen zu geben. Ausgenommen hiervon sind Kassen- und Finanzstatistiken.
(4) Auf Grundlage dieser Satzung wird eine Dienstanweisung erlassen, die konkrete Regelungen zur Geheimhaltung, Abschottung und automatisierten Datenverarbeitung der kommunalen Statistikstelle enthält.
§ 2
Aufgaben der kommunalen Statistikstelle
(1) Die Aufgaben der Kommunalstatistik sind der Statistikstelle des Amtes für Wirtschaft und Finanzen als kommunale Statistikstelle im Sinne von § 11 Absatz 1 des Landesstatistik-gesetzes M-V übertragen. Diese sind:
1. Durchführung von statistischen Erhebungen aufgrund Bundes- oder Landesgesetz
2. Auswertung der Daten, die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zu statistischen Zwecken an die Statistikstelle übermittelt werden dürfen
(§ 18 Abs. 2 LStatG M-V)
3. Durchführung von kommunalstatistischen Erhebungen und Umfragen mit und ohne Auskunftspflicht. Erhebungen mit Auskunftspflicht bedürfen gemäß § 10 Satz 2 des Landesstatistikgesetzes einer separaten Satzung
4. Auswertung von Einzelangaben, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen anfallen. Die regelmäßige Datenübermittlung von anderen Verwaltungsstellen bedarf gemäß § 11 Absatz 5 des Landesstatistikgesetzes einer separaten Satzung.
5. Beteiligung bei der Vergabe von statistischen Arbeiten an andere öffentliche oder private Stellen
6. Durchführung der Repräsentativstatistiken bei Wahlen
7. Beteiligung an Automationsvorhaben unter dem Aspekt der rechtlich zulässigen Gewinnung statistischer Informationen
8. Aufbau, Pflege und Betreuung der städtischen Datensammlungen zur statistischen Information in Form von Einzel- und Aggregatdaten aus unterschiedlichen Quellen und für nicht abschließend bestimmte statistische Auswertungszwecke
9. Führung des amtlichen Straßenverzeichnisses der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
10. Durchführung der kleinräumigen Gliederung, Verantwortung für regionale Schlüsselsysteme und Herausgabe von entsprechenden Verzeichnissen
11. Aufbau, Pflege und Betreuung der Instrumente zur Gewinnung und Darstellung statistischer Informationen. Hierzu gehören:
a. Schlüsselsysteme, Datenbeschreibungen und Dokumentationen
b. das allgemeine räumliche Bezugssystem
c. DV-Programme zur Datenverwaltung, Datenaufbereitung, statistischen Analyse, Prognose und Modellrechnung sowie zur tabellarischen, graphischen und kartographischen Darstellung
12. Aufbau und Betreuung des Statistischen Informationssystems der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und Beratung der Anwender
13. Datenaufbereitung, Durchführung statistischer Analysen, Prognosen und Modellrechnungen (Stadtforschung), Erstellung statistischer Gutachten
14. Bereitstellung, Vermittlung und Veröffentlichung statistischer Informationen aus eigenen und fremden Quellen
15. Fachvertretung der kommunalen Statistik innerhalb und außerhalb der Verwaltung
(2) Die Statistikstelle darf keine darüber hinausgehenden, auf den einzelnen Betroffenen gerichteten Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
§ 3
Geheimhaltung
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für die Kommunal-statistik der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gemacht oder zu diesem Zweck an die Statistikstelle übermittelt werden, sind geheim zu halten. Es gelten der § 17 des Landesstatistikgesetzes und § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 bis 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) sowie § 6 des Landesdatenschutzgesetzes.
(2) Näheres regelt die nach dieser Satzung erlassene Dienstanweisung.
§ 4
Verbot der Re-Identifizierung
Zum Schutz persönlicher Daten dürfen statistische Einzeldaten nicht auf die dazu gehörigen Personen oder Unternehmen bezogen werden. Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus verschiedenen Statistiken oder eine Verknüpfung von statistischen Einzelangaben mit anderen Angaben zu Identifizierungszwecken außerhalb gesetzlicher Aufgaben ist verboten.
§ 5
Weitergabe und Veröffentlichung
Die Veröffentlichung von statistischen Daten, die auf Grundlage dieser Satzung erhoben wurden, sowie ihre Weitergabe an Dritte sind nur in anonymisierter und zusammengefasster Form zulässig, soweit gesetzliche Weitergabe-Verbote nicht entgegenstehen. Angaben, die den Bezug auf eine einzelne Person zulassen, dürfen weder veröffentlicht noch weitergegeben werden.
§ 6
Abschottung
(1) Die Statistikstelle ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften personell, räumlich, technisch und organisatorisch von den anderen Verwaltungsstellen getrennt zu führen:
1. Die Räume der Statistikstelle sind gegen den Zutritt von Unbefugten durch eine eigene Schließanlage zu sichern. Sie dürfen nur von Mitarbeitern der Statistikstelle, den zuständigen Datenschutzbeauftragten, den Mitarbeitern des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Fachaufsicht und dem Dienstvorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht betreten werden. Dritte dürfen die Räume nur unter besonderer Aufsicht betreten.
2. Die in der Statistikstelle tätigen Personen dürfen nicht gleichzeitig bei anderen Dienststellen der Stadtverwaltung eingesetzt werden und keine über Statistik und Stadtforschung hinausgehenden, auf den einzelnen Betroffenen gerichteten Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Sie müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes schriftlich zu verpflichten und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Statistikstelle an die Einhaltung dieser Verpflichtungen gebunden.
3. Die erkennbar an die Statistikstelle gerichtete Post ist dieser ungeöffnet auf direktem Weg von der Poststelle zuzuleiten.
4. Ausgefüllte Erhebungsunterlagen und Unterlagen oder Datenträger mit Einzelangaben, aus denen Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können, sind in der Statistikstelle unter Verschluss aufzubewahren.
(2) Näheres regelt die nach dieser Satzung erlassene Dienstanweisung.
§ 7
Automatisierte Datenverarbeitung
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sich die Statistikstelle der automatisierten Datenverarbeitung. Diese Datenverarbeitung ist so zu organisieren, dass die Einhaltung der Landesgesetzgebung und des Statistikgeheimnisses gewährleistet sind.
(2) Näheres regelt die nach dieser Satzung erlassene Dienstanweisung.
§ 8
Inkrafttreten
Die Kommunalstatistiksatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Kommunalstatistik der Hansestadt Greifswald vom 05.05.1992 außer Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den 11.12.2012
Dr. Arthur König
Oberbürgermeister
