Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/908

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die anliegende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung).

 

 

 

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Sachdarstellung

Die rechtmäßige Erhebung von Straßenbaubeiträgen setzt eine wirksame Satzung zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht voraus. Durch die 1. Änderungssatzung wird die Straßenbaubeitragssatzung zum 01.01.2008 rückwirkend in Kraft gesetzt. Die Stadt hat in der Vergangenheit Straßenbaumaßnahmen durchgeführt und die Anlieger entsprechend den Regeln des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgerechnet. Einzelne Beitragsbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Zur Durchsetzung der Beitragsansprüche ist die Verlängerung des Rückwirkungszeitraumes erforderlich. Erfasst werden damit alle Beitragsansprüche, bei denen noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

 

 

 

Anlage: 1. Änderungssatzung Straßenbaubeitragssatzung


1. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

(Straßenausbaubeitragssatzung)

 

Aufgrund der Grundlage §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) zuletzt verkündet als Artikel 1 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) sowie der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 10.12.2012 folgende Satzung erlassen:

 

 

Artikel I

 

§ 11 wird wie folgt neu gefasst:

 

Diese Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.

 

 

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder  Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Greifswald den 11.12.2012

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister

 

 

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Beschlüsse

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14.11.2012 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt

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15.11.2012 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten

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26.11.2012 - Hauptausschuss (HA)

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10.12.2012 - Bürgerschaft (BS) - mehrheitlich