Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/1024

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die anliegende Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlage 1)

 

Reduzieren

Sachdarstellung

Eine umfangreiche Modifizierung der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist erforderlich. Dies ergibt sich insbesondere, neben der Notwendigkeit redaktioneller Änderungen auf Grund Gesetzesänderungen oder aus sonstigen Gründen, aus folgenden Beschlusslagen der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald:

 

-          B505-34/02 vom 16.12.2002 Rahmenvereinbarung „Barrierefreie Hansestadt Greifswald und Beitritt der Hansestadt Greifswald zur Erklärung von Barcelona“

-          B675-45/04 vom 22.03.2004 Überarbeitung der Sondernutzungssatzung der Stadt und unbürokratische Rückgabe eingezogener Werbeaufsteller.

-          B250-17/06 vom 27.03.2006 Maßnahmen zum Nichtraucherschutz als Möglichkeit der kommunalen Gesundheitsförderung

-          B462-25/12 vom 15.05.2012 Änderung der Sondernutzungssatzung

In der Anlage 2 findet sich eine Synopse zwischen der Lesefassung der geltenden Sondernutzungssatzung und der vorgeschlagenen neuen Sondernutzungssatzung 2013 mit umfangreichem Begründungstext zu den vorgeschlagenen Neuerungen

.

Anlagen:

Anlage 1 Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Anlage 2 Synopse

 


Satzung vom ………. (Ausfertigungsdatum) über die Sondernutzung an öffentlich-rechtlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.01.1993 in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in ihrer Sitzung am ………. (Beschlussdatum) folgende Satzung beschlossen.

 

 

 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

 

(1) Diese Satzung gilt für alle Sondernutzungen an allen dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen in der Straßenbaulast der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

(2) Die Regelungen der Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf

kommunalen Flächen bleiben von dieser Satzung unberührt.

 

 

 

§ 2 Nutzungsarten

 

Diese Satzung regelt die Nutzungsarten, die über den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen hinausgehen, nämlich den gesteigerten Anliegergebrauch (§ 3), die erlaubnisfreien Sondernutzungen (§ 4) und die erlaubnispflichtigen Sondernutzungen sowie die Sondernutzungserlaubnis zur Querung der Wiecker Brücke mit Kraftfahrzeugen (§§ 5 ff).

 

 

 

§ 3 Gesteigerter Anliegergebrauch

 

(1) Innerhalb der geschlossenen Ortslage bedarf die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus in den Anwendungsfällen und Grenzen des Absatzes 2 keiner Sondernutzungserlaubnis, wenn und soweit die Benutzung im Straßenbereich vor dem Anliegergrundstück für die Zwecke des Anliegergrundstückes nützlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.

 

(2) Der gesteigerte Anliegergebrauch in diesem Sinne umfasst:

 

a) geringfügig in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende Bauteile, z. B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Kellerlichtschächte, Vordächer und Aufzugsschächte in Gehwegen für Waren.

b) das regelmäßige Abstellen oder Ablegen von Abfallbehältnissen zur Entleerung oder zur Abholung der Abfallbehältnisse durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten am Tag der Abholung.

c) Warenautomaten, wenn mit ihnen nicht Tabakwaren jeglicher Art feilgeboten werden und sie, mit dem Anliegergrundstück verbunden, nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen.

d) Werbeanlagen am Ort der Leistung, wenn sie, mit dem Anliegergrundstück verbunden, nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen.

e) Sonnenschutzdächer ab 2,50 m Höhe über Gehwegen und in einem Abstand von mindestens 0,70 m vom Fahrbahnrand.

f) Verkaufseinrichtungen mit Warenauslagen, die vorübergehend mit einer baulichen Anlage am Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 50 cm in den Straßenraum hineinragen.

g) das Aufstellen höchstens eines Werbeaufstellers, eines Klappaufstellers oder einer mobilen Werbefahne, aber nur während der Ladenöffnungszeiten und nur vor der Stätte der Leistung, auf dem Gehweg. Die Oberkanten der Werbe– oder Klappaufsteller dürfen nicht mehr  als 1,30 m, die obersten Spitzen der Werbefahnen nicht mehr als 2,60 m, über die Oberflächenbefestigung des Gehweges hinausragen und in der Ansichtsfläche jeweils nicht größer als 1 m² sein. Die Werbeobjekte sind in geeigneter Weise gegen flüchtiges Umfallen zu sichern. Der Gehweg ist in angemessener Breite und immer in einer Mindestbreite von 1,50 m freizuhalten. Die sogenannten Laufbänder sowie die taktilen Wegeführungsplatten für Sehbehinderte sind immer freizuhalten.

h) Zufahrten (auch über Gehwege, Radwege und Seitenstreifen) und Zugänge von den Straßenteilen auf das anliegende Grundstück, wenn und soweit durch die Zufahrt die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt wird und die Straße mit allen ihren Bestandteilen nicht verändert oder gar beschädigt wird. Die besondere bautechnische Anlage einer Zuwegung (Zufahrten oder Zugänge) unter Eingriff in den Baukörper der Straße bedarf immer einer gesonderten Erlaubnis der Universitäts- und Hansestadt Greifswald als Straßenbaulastträger. Die Errichtung, Unterhaltung und Erneuerung der Zuwegung hat durch den Eigentümer des anliegenden Grundstücks auf dessen Kosten nach den jeweils anerkannten Regeln des Straßenbaus, der Verkehrstechnik und des Straßenverkehrsrechts zu erfolgen. Grundsätzlich muss die Zuwegung in den Bereichen, in denen sie Gehweganlagen oder Radweganlagen quert, in Farbe und Material der Oberflächenbefestigung und in den Längs- und Querneigungen den jeweiligen Gehweganlagen und Radweganlagen entsprechen.

 

(3) Der gesteigerte Anliegergebrauch kann vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder andere Belange der öffentlichen Sicherheit dies erfordern.

 

 

 

§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

 

(1) Erlaubnisfreie Sondernutzungen sind:

 

a) Die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge

und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen.

b) Das Bereitstellen von Sammelgut am Tag der Abholung für eine zulässige Altmaterialsammlung.

c) Das Singen und Musizieren durch einzelne Straßenmusikanten an einem Standplatz ohne Verwendung von elektro-akustischen Verstärkern für höchstens 30 Minuten. Der folgende Standplatz muss sich mindestens 250 m vom vorherigen Standplatz entfernt befinden.

d) Vorübergehende, nicht länger als 18 Stunden währende  Betätigungen, die der Durchführung von parteilichen, gewerkschaftlichen, religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, soweit nicht hierzu verkehrsfremde Anlagen ( Stände, Tische, Schirme etc. ) aufgestellt werden.

e) Nutzungen im Rahmen der Sonderrechte nach § 35 StVO durch den dort genannten Benutzerkreis (die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist).

f) Das Aufstellen und Anbringen von Plakatwerbung der politischen Parteien, der sonstigen politischen Vereinigungen, der Wählergruppen und der Einzelbewerber anlässlich der Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern und zu den Kommunalwahlen in Greifswald und für den Landkreis Vorpommern-Greifswald, unter folgenden Nebenbestimmungen und wenn und soweit sich die Beworbenen an der Wahl beteiligen wollen. Die Plakatwerbung darf innerhalb einer Zeit von 2 Monaten unmittelbar vor der Wahl bis längsten 14 Tage nach dem Wahltag vorgehalten werden. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor höhengleichen Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven. Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Die Plakatwerbung darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Notwendige Lichtraumprofile für die verschiedenen Verkehrsarten sind einzuhalten. Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäume, Schilder oder Straßenbeleuchtungsmasten) ist unzulässig. Das Anbringen und das Aufstellen von Plakatwerbung ist im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Innenstadt unzulässig. 

 

(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Absatz 1 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs oder anderweitige Belange der öffentlichen Sicherheit dies erfordern.

 

 

 

§ 5 Sondernutzungserlaubnis

 

(1) Sondernutzungen, die nicht zum gesteigerten Anliegergebrauch nach § 3 gehören und nicht nach § 4 erlaubnisfrei sind, bedürfen einer Erlaubnis der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht nicht.

 

(2) Die Erlaubnis zur Sondernutzung wird nach pflichtgemäßem Ermessen auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Es werden Bedingungen und Auflagen erteilt, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs oder anderweitige Belange der öffentlichen Sicherheit dies erfordern. Im jeweiligen Geltungsbereich der Gestaltungssatzungen Innenstadt, Fleischervorstadt oder Wieck werden zusätzlich die unter § 5a dieser Satzung geregelten Nebenbestimmungen angeordnet.

 

(3) Die Erlaubnis erlischt:

 

a) durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße oder

b) durch Zeitablauf oder

c) durch Widerruf oder

d) wenn von ihr 3 Monate hindurch kein Gebrauch gemacht wird.

 

(4) Nachfolgend genannter Benutzerkreis erhält auf Antrag die  Sondernutzungserlaubnis, die Brücke in Wieck mit Kfz unter Einhaltung der zulässigen Tonnagebegrenzung zu queren:

 

a) Personen mit Hauptwohnsitz in Wieck oder Ladebow.

b) Gewerbetreibende in Wieck oder Ladebow.

c) Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz in Wieck oder Ladebow, deren täglicher Weg

zur Arbeit durch die Querung der Wiecker Brücke mindestens um die Hälfte

der Fahrzeit verkürzt wird.

d) Ärzte oder Pflegedienste, die in Wieck oder Ladebow nachweislich ständig

Personen betreuen.

e) Bürger, die einen Schwerbehindertenausweis und eine Sonderparkgenehmigung

besitzen.

 

Die Sondernutzung ist auf Werktage beschränkt. Eine Sondernutzungserlaubnis für die Querung der Brücke in Wieck an Sonn- und Feiertagen ist ausgeschlossen.

 

 

 

§ 5a Besondere Nebenbestimmungen

 

(1) Der Dorfplatz in Wieck wird grundsätzlich von Sondernutzungen für gewerblich-ambulanten Handel ausgeschlossen. Die Umgrenzung des Dorfplatzes ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung. Ausnahmen hiervon bilden offizielle Veranstaltungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

(2) Im jeweiligen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Innenstadt, der Gestaltungssatzung Fleischervorstadt und der Gestaltungssatzung Wieck dürfen sogenannte Freisitzanlagen für gastronomische Betriebe nicht fest mit dem Untergrund verbunden sein. Die tragenden Konstruktionsteile von Tischen und von Stühlen und von Bänken müssen aus schlanken Metall- oder Holzprofilen bestehen. Die Oberkanten der Stuhllehnen dürfen nicht mehr als 1,30 m und die Oberkanten der Banklehnen dürfen nicht mehr als 1,00 m über die Oberflächenbefestigung des Gehweges hinausragen. Bänke dürfen nicht länger als 1,20 m sein.

 

Auf dem historischen Marktplatz, definiert durch die in der Flur 31 der Gemarkung Greifswald gelegenen Flurstücke 1/1, 1/2, 1/3, 1/4 und die östlich der Verbindung der Flurstücke 64/1 und 84/1 gelegene Teilfläche aus dem Flurstück 63, sind Bänke gänzlich unzulässig und bei Stühlen dürfen nur die Sitzfläche und die Rückenlehne in der Fläche geschlossen sein.

 

Innerhalb eines Freisitzes sind nur einheitliche Tisch-, Stuhl- und Banktypen eines Fabrikates zulässig. Ausgeschlossen sind  folgende Farben für Tische, Stühle, und Bänke: Schwefelgelb ähnlich RAL 1016, Leuchtgelb ähnlich RAL 1026, Leuchtorange ähnlich RAL 2005, Leuchthellorange ähnlich RAL 2007, Hellrosa ähnlich RAL 3015, Leuchtrot ähnlich RAL 3024, Leuchthellrot ähnlich RAL 3026, Erikaviolett ähnlich RAL 4003, Perlviolett ähnlich RAL 4011, Perlbrombeer ähnlich RAL 4012, Perlenzian ähnlich RAL 5025, Weißgrün ähnlich RAL 6019, Lichtgrün ähnlich RAL 6027, Pastelltürkis ähnlich RAL 6034, Weiß ähnlich RAL 9010. Unzulässig ist, bis auf Standschirme vorbehaltlich der Beschränkungen des Absatzes 3, die Errichtung von loungeartigen Aufbauten von Einfriedungen und von Abtrennvorrichtungen aller Art an und um die Freisitzanlagen. Hierzu gehören insbesondere Folien, Planen und Markisen zum Schutz vor Sonneneinstrahlung, Wind oder Regen, Windschutzwände, Sichtschutzelemente, Hecken und Zäune. Eine Begrenzung von Freisitzen darf lediglich durch einheitliche, in einem Abstand von mindestens 1,20 m stehende, aus Terrakotta, Ton, Metall oder Kunststoff bestehende, quadratisch oder rund geformte Pflanzkübel, die höchstens 0,60 m im Durchmesser bzw. 0,60 m in der längsten Kantenlänge und 0,80 m in der Höhe über der Gehwegoberfläche messen, angedeutet werden. Folgende Farben sind zulässig: Braunrot ähnlich RAL 3011, Blau ähnlich RAL 5003/ RAL5011, Grün ähnlich RAL 6012/ RAL 6020 Grau ähnlich RAL 7012/ RAL 7016/ RAL 7039/ RAL7042, Kupferbraun RAL 8004, Braun ähnlich RAL 8012/ RAL 8023/ RAL 8028, Metallgefäße sind metallsichtig zu belassen. Terrakotta ist materialsichtig zu belassen. Die Pflanzkübel sind mit lebenden Staudenpflanzen, Laubgehölzen oder Blühpflanzen zu bepflanzen und bepflanzt zu halten. Immergrüne Arten, Nadelgehölze oder dornige Pflanzen, ausgenommen Buchsbaum, Lorbeer, Bambus, Palmen oder Rosen, sind nicht zulässig. Die oberste Spitze der Bepflanzung darf nicht mehr als 2,00 m über die Gehwegoberfläche hinausreichen; lediglich Bäume in schlanker und kleinkroniger Wuchsform, das heißt mit einem Kronendurchmesser, der nicht größer ist als die Hälfte der Stammhöhe, dürfen mit ihrer höchsten Spitze bis zu einer Höhe von 2,50 m über die Gehwegoberfläche hinausreichen.

 

(3) Im jeweiligen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Innenstadt, der Gestaltungssatzung Fleischervorstadt und der Gestaltungssatzung Wieck dürfen nur Standschirme zum Schutz vor Sonneneinstrahlung oder vor Regen mit eckiger oder runder Aufspannung aufgestellt werden. Ampelschirme und Wandschirme sind unzulässig. Die Aufspannung der Standschirme darf im Durchmesser bzw. in der längsten Kantenlänge nicht größer als 5,00 m sein. Es sind nur Standschirme mit einem geraden, senkrechten Schirmmast zulässig. Die Schirmkonstruktion darf nicht mit Zusatzkonstruktionen jeglicher Art versehen sein. Die Schirmbespannung hat aus einfarbigem Textilmaterial zu bestehen. Das Textilmaterial darf nicht glänzend sein. Bevorzugt werden folgende Farben des Textilmaterials: Weinrot RAL 3005, Braunrot RAL 3011, Moosgrün RAL 6005, Flaschengrün RAL 6007, Perlweiß RAL 1013, Graubeige 1019. Folgende Farben des Textilmaterials sind nicht zulässig: Schwefelgelb ähnlich RAL 1016, Leuchtgelb ähnlich RAL 1026, Leuchtorange ähnlich RAL 2005, Leuchthellorange ähnlich RAL 2007, Hellrosa ähnlich RAL 3015, Leuchtrot ähnlich RAL 3024, Leuchthellrot ähnlich RAL 3026, Erikaviolett ähnlich RAL 4003, Perlviolett ähnlich RAL 4011, Perlbrombeer ähnlich RAL 4012, Perlenzian ähnlich RAL 5025, Weißgrün ähnlich RAL 6019, Lichtgrün ähnlich RAL 6027, Pastelltürkis ähnlich RAL 6034. Pro Schirm sind maximal vier Stück Werbeaufdrucke mit einer maximalen Größe von 0,25 m² pro Element (Aufdruck) oder Schriftzug vor der Stätte der Leistung für diese Leistung  zulässig. Fremdwerbung, z.B. für Biersorten, ist nicht zulässig. Zum Schutz einer Freisitzanlage für gastronomische Betriebe ist jeweils nur die Verwendung eines einheitlichen Schirmtyps eines Fabrikates zulässig.

 

(4) Im jeweiligen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Innenstadt, der Gestaltungssatzung Fleischervorstadt und der Gestaltungssatzung Wieck ist das Verlegen von Teppichen oder sonstigen Bodenbelägen sowie das Anbringen oder Aufstellen von Podesten, auch im Bereich von genehmigten Freisitzanlagen, nicht zulässig. Gleiches gilt für die  Aufstellung von Schanktheken, Tresen, Bierwagen, Eiswagen oder Ähnlichem. Das Aufstellen von Kinderspieltieren, Kunststoffeistüten oder sonstige Dekorationsartikel ist nicht zulässig.

Eine nicht durch die Straßenbeleuchtungsanlage der Universitäts- und Hansestadt Greifswald herrührende künstliche Beleuchtung von Freisitzanlagen, Standschirmen, Pflanzkübeln, Stühlen, Tischen, Bänken oder sonstigen Einrichtungsgegenständen der Sondernutzung durch elektrisches Licht, Lampions, Lichterketten, Lichtschläuche oder Ähnlichem ist nicht zulässig. 

 

(5) Auf besonderen Antrag können für einzelne, nicht länger als 3 Tage währende Veranstaltungen Ausnahmen von diesen Nebenbestimmungen gewährt werden. Dabei soll die Zahl der durch Ausnahmen begünstigten Veranstaltungen für einen Sondernutzungsstandort nicht mehr als 10 Veranstaltungen pro Kalenderjahr betragen.

 

 

 

§ 6 Antragsverfahren

 

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist, vorbehaltlich der Sonderregelung in Absatz 2,  mindestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung schriftlich zu stellen.

 

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf Widerruf oder für eine voraussichtlich länger als 1 Monat währende Dauer im jeweiligen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Innenstadt, der Gestaltungssatzung Fleischervorstadt und der Gestaltungssatzung Wieck  ist mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung schriftlich zu stellen. Vor Erteilung der Sondernutzungserlaubnis findet eine schriftliche Anhörung der jeweils zuständigen Ortsteilvertretung statt. Äußert sich die Ortsteilvertretung nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Anhörung, so wird fingiert, dass Belange der Ortsteilvertretung nicht betroffen sind.

 

(3) Der schriftliche Antrag muss mindestens Angaben über den Antragsteller, den Ort und die Art der Sondernutzung, den Umfang der benötigten Flächen, die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung, Maßnahmen zur Verkehrs- und Flächensicherung sowie Angaben über Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Sondernutzung entstehenden Verunreinigungen enthalten.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn und soweit mit der Sondernutzung Einschränkungen bzw. Sperrungen des öffentlichen Verkehrsraumes notwendig werden und hierfür ein Antrag auf eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen ist.

 

 

 

§ 7 Pflichten des Sondernutzungsberechtigten

 

(1) Verunreinigungen, die durch die Sondernutzung entstehen, sind unbeschadet

des § 22 Abs. 2 und 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom Sondernutzungsberechtigten unverzüglich zu beseitigen. Erfüllt der Sondernutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die Universitäts- und Hansestadt Greifswald die Verunreinigung auch ohne vorherige Aufforderung auf Kosten des Sondernutzungsberechtigten beseitigen oder beseitigen lassen.

 

(2) Der Sondernutzungsberechtigte hat der Universitäts- und Hansestadt Greifswald alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Dazu gehören auch die sonstigen bei gewerblicher Nutzung anfallenden Aufwendungen insbesondere für Strom, Wasser und Ähnliches.

 

(3) Der Sondernutzungsberechtigte ist für die Zeit der Sondernutzung zur Verkehrssicherung, Reinigung bzw. Schneeberäumung verpflichtet.

 

(4) Der Sondernutzungsberechtigte ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen in ordnungsgemäßen, sauberen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er haftet für Schäden, die der Universitäts- und Hansestadt Greifswald oder Dritten durch diese Anlagen entstehen und hat die Universitäts- und Hansestadt Greifswald von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

 

 

 

§ 8 Gebühren

 

Für die Sondernutzung werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung

erhoben. Es ist zulässig, die Erlaubnis zur Sondernutzung von Vorschüssen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

 

 

 

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.01.1993 in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 5 der Kommunalverfassung für das Land  Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 in der zur Zeit gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

a) eine öffentliche Straße entgegen § 22 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder den nach dieser Vorschrift erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt oder

b) entgegen § 25 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern Autowracks, Schutt, Müll oder andere Gegenstände verbotswidrig abstellt beziehungsweise ablegt.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM (5.112,92 €) geahndet werden.

 

(2) Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

 

 

 

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen B 974-48/98 vom 17.11.1998 in der Fassung auf Grund der 2. Änderungssatzung vom 22.03.2004 außer Kraft.

 

 

 

 

 

Greifswald, den XX.XX.XXXX

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Greifswald, den

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

15.04.2013 - Ortsteilvertretung Ostseeviertel (OTV OV)

Erweitern

15.04.2013 - Ortsteilvertretung Riems (OTV Rie)

Erweitern

16.04.2013 - Ortsteilvertretung Wieck und Ladebow (OTV WL)

Erweitern

16.04.2013 - Ortsteilvertretung Eldena (OTV El)

Erweitern

17.04.2013 - Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)

Erweitern

17.04.2013 - Ortsteilvertretung Schönwalde II und Groß Schönwalde (OTV SWII)

Erweitern

17.04.2013 - Ortsteilvertretung Friedrichshagen (OTV Fr)

Erweitern

18.04.2013 - Ortsteilvertretung Schönwalde I/Südstadt (OTV SW I)

Erweitern

23.04.2013 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt - zurückgezogen

Erweitern

29.04.2013 - Hauptausschuss (HA)