Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/1049
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Bürgerschaftsbeschlusses der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 11.05.1999, B1068-52/99; hier: Zuständigkeit beim gemeindlichen Einvernehmen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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13.05.2013
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:
- In Fällen, in denen es aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG um die Frage der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens geht, weil dieses Einvernehmen der Gemeinde zu Genehmigungen und anderen die Anlagen betreffenden behördlichen Entscheidungen erforderlich ist, wird auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V die Entscheidung der Universitäts- und Hansestadt auf den Hauptausschuss der Bürgerschaft übertragen.
- Der Hauptausschuss soll die Entscheidung erst nach Beratung und Beschlussempfehlung durch den zuständigen Fachausschuss (derzeit der Ausschuss für Bauwesen und Umwelt) und die zuständige Ortsteilvertretung des betroffenen Ortsteils treffen.
Sachdarstellung
Die Bürgerschaft hat 1999 mit dem Beschluss oben genannte Aufgaben auf den Oberbürgermeister, den zuständigen Baudezernenten und das Stadtplanungsamt nach Abstimmung mit weiteren Fachämtern übertragen. Dies ist grundsätzlich auch sinnvoll, jedoch hat die Praxis gezeigt, dass in einzelnen Fällen, in denen es um die Genehmigung zur Ansiedlung von Unternehmen ging, die spezielle Stoffe herstellten bzw. einlagerten, dieses notwendige Einvernehmen und damit indirekt die baurechtliche Genehmigung nicht im Sinne der Bürgerschaft erteilt worden ist. Daher sollen problematische Fälle zukünftig im Hauptausschuss beschlossen werden. Da eine Übertragung der Entscheidung von der Bürgerschaft nach § 22 Abs. 2 KV M-V nur entweder auf den Hauptausschuss oder den Oberbürgermeister zulässig ist, kann die Entscheidung nicht auf einen Fachausschuss übertragen werden. Der Hauptausschuss soll daher seine Entscheidung erst nach Beratung und Beschlussempfehlung durch den zuständigen Fachausschuss (derzeit der Ausschuss für Bauwesen und Umwelt) und die zuständige Ortsteilvertretung des betroffenen Ortsteils treffen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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42,7 kB
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