Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/1125
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der UHGW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Senat (S)
|
Beratung im Senat
|
|
●
Geplant
|
|
x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
|
Beratung
|
|
|
26.08.2013
| |||
●
Geplant
|
|
x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
|
Beratung
|
|
|
27.08.2013
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
16.09.2013
|
Sachdarstellung
Anliegen der 1. Änderungssatzung ist eine klarstellende Zusammenfassung der Zuständigkeiten von Bürgerschaft, Hauptausschuss und Oberbürgermeister im Stadtplanungsrecht und beim Abschluss von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen. Außerdem sollen die Formerfordernisse bei der Abgabe von Erklärungen im Bereich der Geschäfte der laufenden Verwaltung vereinfacht und ein, bei der Genehmigung der Hauptsatzung erteilter Hinweise des Innenministeriums umgesetzt werden.
I. Zuständigkeiten
Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern ist die Gemeindevertretung für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder den Oberbürgermeister ist zulässig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine Übertragung ist u.a. bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, § 36 BauGB; der Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich einer Veränderungssperre, § 14 BauGB; der Zurückstellung von Baugesuchen, § 15 BauGB sowie dem Abschluss städtebaulicher Verträge, § 11 BauGB, zulässig.
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat mit dem Beschluss vom 11.05.1999, B1068-52/99, die Entscheidung nach §§ 14, 15 und 36 BauGB auf den
Oberbürgermeister übertragen. Mit Beschluss der Bürgerschaft vom 13.05.2013,
B610-32/13, wurde der Beschluss vom 11.05.1999 bezüglich § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ergänzt.
Mit der Neufassung der Hauptsatzung wurden die Entscheidungen nach §§ 14, 15 und 36 BauGB oberhalb anrechenbarer Baukosten von 1,0 Mio. Euro auf den Hauptausschuss übertragen. Unterhalb der Wertgrenze ist es nach § 10 Abs. 3 BauGB bei der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters geblieben.
Durch die 1. Änderungssatzung werden die Zuständigkeiten der vorgenannten Beschlüsse weiter in die Hauptsatzung integriert, so dass sie aufgehoben werden können.
Die bisherigen Regelungen treffen eine Klarstellung der Zuständigkeit lediglich für §§ 14, 15 und 36 BauGB sowie § 13 BImSchG. Eine vergleichbare Interessenlage besteht beispielsweise bei folgenden Sachverhalten, bei denen eine Abstimmung mit den stadtplanerischen Vorstellungen der Stadt erfolgen soll/muss, so z.B. bei:
der Abstimmung der Bauleitpläne benachbarter Gemeinden,
dem Entwicklungsprogramme des Landes,
den Entwicklungsprogrammen des Regionalen Planungsverbandes/Amtes für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern,
dem Regionalen Entwicklungskonzept des Landkreises Vorpommern-Greifswald,
Raumordnungsverfahren,
Planfeststellungsverfahren,
überregionalen Planungen von Versorgungsträgern zu Versorgungseinrichtungen und Leitungen sowie
Planungen anderer Behörden, wie z.B. das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt oder Bergamt.
Der Beschluss vom 13.05.2013 hat gezeigt, dass einerseits die Bürgerschaft die gemeindliche Planungshoheit in geringerem als dem bisherigen Maß an den Oberbürgermeister übertragen möchte, andererseits aber die Zuständigkeiten klar getrennt werden sollen. Dies wird durch die Änderungssatzung wie folgt umgesetzt:
Zur Erzielung einer stringenten Gliederung wird § 5 Abs. 5 Ziff. 6 zur Ziff. 13 (Artikel 1 Ziff. 1 der 1. Änderungssatzung) und die übrigen Ziffern verschieben sich jeweils nach vorn. Durch Artikel 1 Ziff. 2 der Änderungssatzung wird der Beschluss vom 13.05.2013 integriert.
Mit Ausnahme der Stellungnahmen nach § 2 Abs. 2 BauGB soll bei der Beteiligung der Gemeinde nach den jeweiligen Fachgesetzen die Entscheidung über den Inhalt der Stellungnahmen generell durch den Hauptausschuss getroffen werden, da sich eine Abgrenzung anhand eindeutiger Parameter (wie z.B. das anrechenbare Bauvolumen bei § 36 BauGB) bei der Abstimmung von Planungen schwierig gestaltet. Die geringe Anzahl der Vorgänge dürfte nicht zu einer Überlastung des Hauptausschusses führen. Die Umsetzung erfolgt in Artikel 1 Ziff. 3 der 1. Änderungssatzung.
Nach § 2 Abs. 2 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Für die Stellungnahmen nach § 2 Abs. 2 BauGB ist der Oberbürgermeister zuständig, da sie auf der Grundlage von bereits bestehenden städtischen Bauleitplänen als auch dem bereits festgestellten Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern abgegeben werden und diese bindende Aussagen enthalten. Artikel 1 Ziff. 5 der 1. Änderungssatzung hat daher bzgl. § 2 Abs. 2 BauGB lediglich eine klarstellende Funktion.
Im Zuge der Auseinandersetzung mit dem städtischen Sanierungsträger wurde das Bedürfnis nach einer konsequenten Einbindung der Bürgerschaft in den Prozess der Stadtsanierung deutlich. Der Hauptausschuss soll beim Abschluss von Modernisierungsverträgen, mit denen städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen gefördert werden, eingebunden werden. Dies wird von Artikel 1 Ziff. 4 der 1. Änderungssatzung umgesetzt.
II. Verpflichtungserklärungen
Gemäß § 38 Abs. 6 Satz 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen, § 38 Abs. 6 Satz 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern.
Insbesondere bei Verträgen geringen Umfanges, die unweigerlich Geschäfte der laufenden Verwaltung sind (kurzfristige Besorgungen, Barkäufe), erschwert die Einhaltung der Formvorschriften der Kommunalverfassung deren zügigen Abschluss. Wegen des geringen Umfanges und der Beschränkung auf den Bereich, in dem der Oberbürgermeister auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 Hauptsatzung allein entscheiden darf, bedarf es des – mit § 38 Abs. 6 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigten – besonderen Schutzes des Gemeindevermögens vor übereilten Entscheidungen nicht. Aufgrund dessen soll von der in § 38 Abs. 6 Satz 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern eröffneten Möglichkeit zum Abweichen von den Formvorschriften Gebrauch gemacht werden.
Die neuen Sätze 3 bis 5 des § 10 Abs. 4 (Artikel 1 Ziff. 6 der 1. Änderungssatzung) sehen eine Staffelung vor. Innerhalb einer Wertgrenze von 500,00 € soll auf die Schriftform verzichtet werden können und somit Bareinkäufe erleichtert werden. Bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € soll lediglich die einfache Schriftform gewählt und auf die Beidrückung des Siegels verzichtet werden können. Diese Staffelungen sind auf Erklärungen im Sinne des § 38 Abs. 6 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern beschränkt, deren zugrunde liegende Entscheidung aufgrund des § 10 Abs. 3 Hauptsatzung vom Oberbürgermeister getroffen werden kann. Damit soll der Bedeutung von Angelegenheiten, die zwar ein geringes Finanzvolumen betreffen, aber aus anderen Gründen zur Entscheidung durch den Hauptausschuss oder die Bürgerschaft vorgesehen sind (z.B. § 5 Abs. 5 Ziff. 1 Hauptsatzung), auch in formeller Hinsicht Rechnung getragen werden.
Die Abweichungen sind generell nur dort zulässig, wo durch Gesetz nicht eine besondere Form verlangt wird. Dies wird klarstellend in § 10 Abs. 4 S. 6 Hauptsatzung aufgenommen.
III. Bekanntmachung
Die Änderungen des § 19 Abs. 7 und 8 (Artikel 1 Ziff. 7 und Ziff. 8 der 1. Änderungssatzung) setzen den im Rahmen der Genehmigung der Neufassung der Hauptsatzung erteilten Hinweis des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern um.
Finanzierung |
|||||||
|
|||||||
|
Teilhaushalt |
Produkt-Sachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
|||
1 |
|
|
|
|
|||
|
|||||||
|
HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
|||
1 |
|
|
|
|
|||
|
HHJahr |
Produkt-Sachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
|
|
|
Folgekosten |
|||||
Ja Nein: |
|||||
|
HHJahr |
Produkt-Sachkonto |
Planansatz in € |
Jährl. Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
|
|
|
|
|
Anlagen: |
|
1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung
der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 16.09.2013 die folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in der Neufassung vom 25.02.2013 erlassen:
Artikel 1
- § 5 Abs. 5 Ziffer 6 wird mit unverändertem Wortlaut verschoben und in Ziffer 13 eingefügt. Die Ziffern 7 bis 11 des § 5 Abs. 5 rücken mit unverändertem Wortlaut jeweils um eine Position nach vorn und nehmen die Ziffern 6 bis 10 ein.
- In § 5 Abs. 5 wird folgende Ziffer 11 eingefügt:
- über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, dessen es aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG zu den Genehmigungen und anderen die Anlagen betreffenden behördlichen Entscheidungen nach dem BImSchG bedarf und zwar unabhängig von der in der Ziffer 10 enthaltenen Wertgrenze. Der Hauptausschuss soll die Entscheidung erst nach Beratung und Beschlussempfehlung durch den zuständigen Fachausschuss und die zuständige Ortsteilvertretung des betroffenen Ortsteils treffen;
- In § 5 Abs. 5 wird folgende Ziffer 12 eingefügt:
- über die Stellungnahmen zu Entwicklungskonzepten, Raumordnungsverfahren, Planfeststellungsverfahren und sonstigen Planungen (von z.B. überregionalen Versorgungsträgern, Bundesamt für Seeschifffahrt), bei denen eine Beteiligung der Gemeinde wegen Auswirkungen auf die gemeindliche Planungshoheit nach §§ 7 und 9 LPlG M-V, § 73 VwVfG M-V, § 7 UVPG, § 10 BImSchG, § 57 a BBergG, § 2 SeeAnlV, § 73 VwVfG, § 10 ROG erfolgt und der Inhalt der Stellungnahme nicht bereits ausschließlich durch einen Bauleitplan oder ein festgestelltes Raumentwicklungsprogramm vorgegeben ist;
- In § 5 Abs. 5 wird folgende Ziffer 14 eingefügt:
- beim Abschluss von Verträgen im Sinne der § 164 a und § 177 BauGB, in denen sich der oder die städtischen Vertragspartner zur Beseitigung städtebaulicher Missstände verpflichten und Zuwendungen für die städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen gewährt werden, sofern die Zuwendung (Gesamtsumme aus Zuschuss und Darlehen) eine Höhe von 500.000,00 Euro überschreitet.
- In § 10 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
Der Oberbürgermeister entscheidet über die bei der Abstimmung von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erforderliche Stellungnahme. Gleiches gilt für Stellungnahmen im Sinne des § 5 Abs. 5 Ziffer 12, deren Inhalt ausschließlich durch einen Bauleitplan oder ein festgestelltes Raumentwicklungsprogramm vorgegeben ist.
- In § 10 Abs. 4 werden folgende Sätze 3 bis 6 eingefügt:
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können entsprechende Erklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro und beim Abschluss von Verträgen über wiederkehrende Leistungen bis zu einem Jahreswert von 7.500 Euro vom Oberbürgermeister oder durch eine von ihm beauftragte bedienstete Person allein unter Verzicht auf die Beidrückung des Dienstsiegels in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 500,00 Euro kann ganz von der Schriftform abgesehen werden. Die vorstehenden Sätze 3 bis 4 gelten nur für die Erklärungen, mit denen Entscheidungen nach § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung umgesetzt werden. Eine von anderen Rechtsvorschriften geforderte bestimmte Form bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
- § 19 Abs. 7 S. 2 wird wie folgt ersetzt:
Es erscheint 14-tägig beim Verlag und Druck Linus Wittich GmbH & Co. KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, wird an alle Haushalte verteilt und liegt im Rathaus aus.
- § 19 Abs. 8 S. 2 wird wie folgt ersetzt:
Die Ostsee-Zeitung erscheint als Tageszeitung bei der Ostseezeitung GmbH & Co. KG, Richard-Wagner-Straße 1a, 18055 Rostock und kann kostenpflichtig einzeln oder im Abonnement bezogen werden.
Artikel 2
Die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Greifswald, den 17.09.2013
Dr. Arthur König
Oberbürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für Verletzungen von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den 17.09.2013
Dr. Arthur König
(Die Satzung wurde am 17.09.2013 im Internet öffentlich bekannt gemacht.)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
öffentlich
|
34 kB
|
