Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/1116
Grunddaten
- Betreff:
-
Beitritt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zur "Gemeinschaft der Klosterstätten im Mecklenburg-Vorpommern e.V."
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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26.08.2013
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●
Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Schulen, Bildung, Universität, Wissenschaft und Kultur
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Beratung
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28.08.2013
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●
Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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16.09.2013
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Sachdarstellung
In den letzten Jahren haben sich die Eigentümer und Nutzer der einzelnen Klosterstätten im Verbund als Arbeitsgemeinschaft um die Bekanntmachung der Klosterstätten im Land bemüht und u.a. auch mit Hilfe des Landes Publikationen, Prospektmaterial und den Internetauftritt über das Kulturportal M-V herausgegeben und sich so an der touristischen Erschließung des kulturellen Erbes Mecklenburg-Vorpommerns beteiligt.
Um künftige Projekte besser koordinieren zu können und Mittel für die Erforschung der Bau-denkmale bzw. überregionales Karten- und Informationsmaterial für die Baudenkmäler ein-werben zu können, wurde im Jahr 2012 in Rostock die „Gemeinschaft der Klosterstätten in Mecklenburg-Vorpommern e. V.“ gegründet. Hauptanliegen und Zweck des Vereins ist die Vernetzung der Klöster und Unterstützung bei dem Erhalt der Anlagen sowie den Ausbau touristischer Wege, die auch als Pilger- und Klosterwege im Land ausgewiesen werden. Die Klosterstätten sollen in den Europäischen Zisterzienserweg in Polen und Skandinavien ein-gebunden werden.
Neben der Stadt Dargun sind u.a. der Verein der Freunde und Förderer des Klosters Doberan e.V., der Verein zur Förderung des Klosters Dobbertin e.V., die Kirchengemeinde Krummin, der Förderverein Kulturzentrum Kloster Malchow, der Klosterverein Neukloster e.V., der Klosterverein Rehna e.V., der Förderverein Kloster Ribnitz e.V., die Vereine Kloster Rühn e.V. und Pilgerherberge Kloster Tempzin e.V. sowie die Hochschule für Musik und Theater Rostock bereits Mitglied des Vereins „Gemeinschaft der Klosterstätten in Mecklenburg-Vorpommern e. V.“.
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald bietet im Kreis der Gemeinschaft neben dem Grauen (Franziskaner-) Kloster vor allem mit der Klosterruine Eldena, dem ehem. Zisterzienserkloster, einen markanten Zielort in der Gemeinschaft der Klosterstätten.
Das Kulturamt empfiehlt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald die Mitgliedschaft in der „Gemeinschaft der Klosterstätten in Mecklenburg-Vorpommern e. V.“, um gemeinsam mit den anderen Eigentümern und Nutzern der Klosterstätten in Mecklenburg-Vorpommern die Interessen der Eigentümer gegenüber dem Land besser vertreten und die touristischen Potentiale regional und international mobilisieren zu können.
Finanzierung |
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Teilhaushalt |
Produkt-Sachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
9 |
2.8.1.01 / 56420000 |
Vereinsbeiträge |
50,- |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
2013 |
200,- |
150,- |
0,- |
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Folgekosten |
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Ja Nein: |
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HHJahr |
Produkt-Sachkonto |
Entwurf Planansatz in € |
Jährl. Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
9 |
2.8.1.01 / 56420000 |
200,- |
Vereinsbeitrag |
50,- |
Anlagen: |
Satzung der „Gemeinschaft der Klosterstätten in Mecklenburg-Vorpommern e. V.“ |
SATZUNG des Vereins
„Gemeinschaft der Klosterstätten in Mecklenburg-Vorpommern e.V.“
§ 1
Der Verein „Gemeinschaft der Klosterstätten in Mecklenburg-Vorpommern e.V.“ mit Sitz in 18209 Bad Doberan, Klosterstraße 1, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur durch Förderung der Entwicklung und Zusammenarbeit der Klosterstätten in Mecklenburg-Vorpommern und ihrer Nutzung als Bildungs- und Begegnungsstätten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Klosterstätten, ihren Eigentümern, Nutzern und für sie Tätigen und Engagierten in Mecklenburg-Vorpommern unter Wahrung der vollständigen Eigenständigkeit dieser Klosterstätten.
Förderung der Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit, die Gewinnung von Bürgerinnen und Bürgern, Behörden, Institutionen, Betrieben und Firmen für die Unterstützung zum Erhalt und zur angemessenen Nutzung dieses kulturellen Erbes.
ein zu knüpfendes Netzwerk zur gegenseitigen Information und Unterstützung bei Projekten.
die Einbindung der Klosterstätten in Mecklenburg-Vorpommern in das Netzwerk „Europäische Zisterzienserwege Nord“, Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, mit auszuweisenden Wegen von Kloster zu Kloster einschließlich der Anbindung an die Zisterzienser- bzw. Klosterwege in Polen und Skandinavien.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Kultur, das es zur Förderung der Kultur einzusetzen hat.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Die Mitgliedschaft und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 7
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, durch Ausschluss, durch Erlöschen der juristischen Person oder mit dem Tod der natürlichen Person.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
§ 9
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt
die Änderung der Satzung,
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
die Wahl der Kassenprüfer,
die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer,
die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,
die Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung bis spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich eingeladen. In der Einladung müssen alle zur Beschlussfassung vorgesehenen Punkte aufgeführt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung, die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, die Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstandes sowie für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über diese Punkte kann nur beschlossen werden, wenn sie zuvor allen Mitgliedern mit der Tagesordnung mitgeteilt worden sind.
(6) Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds findet geheime Abstimmung statt.
(7) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr zusammen. Im Übrigen ist sie einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn 1/3 der Mitglieder das schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus 4 Personen, dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Kassenführer. Die Zusammensetzung soll die drei Bereiche West, Mitte und Ost repräsentieren. Drei Beisitzer vertreten zusätzlich die drei Bereiche West, Mitte und Ost.
(3) Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger benennen.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter mindestens 2 weitere Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet, sofern abgestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands gemeinschaftlich.
§ 12 Wahl der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Gegründet am 16.04.2011 Rostock
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister 556 des Amtsgerichts Bad Doberan)
Gemeinschaft der Klosterstätten in Mecklenburg - Vorpommern e.V.
Klosterstraße 1, 18209 Bad Doberan
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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28,4 kB
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