Informationsvorlage - 05/1165
Grunddaten
- Betreff:
-
Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur Übernahme von Patenschaften für öffentliche Denkmäler
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Schulen, Bildung, Universität, Wissenschaft und Kultur
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Beschlussfassung
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09.10.2013
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Beschlussvorschlag
Die Erledigung des Prüfauftrages hinsichtlich der Schaffung einer rechtlichen Grundlage, nach der Bürger, Vereine und sonstige Institutionen die Patenschaften für öffentliche Denkmäler übernehmen dürfen, hat Folgendes ergeben:
- Eine Übernahme von Patenschaften durch engagierte Bürger, Schulklassen, Vereine und Initiativen ist möglich. Diese betrifft Gedenksteine, öffentliche Kunstwerke und Brunnenanlagen, welche sich im Eigentum der Universitäts- und Hansestadt Greifswald befinden.
- Bei Objekten, die sich auf privaten Grundstücken und nicht im Eigentum der Universitäts- und Hansestadt Greifswald befinden, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Eigentümer des Objektes.
- Für alle denkmalgeschützten Objekte gilt das Denkmalschutzgesetz M-V.
Sachdarstellung
Richtlinie für die Übernahme von Patenschaften für öffentliche Denkmäler, Brunnen und Kunstwerke in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Präambel
Denkmale, die zur Erinnerung an eine Person oder ein Ereignis errichtet wurden, wie Gedenksteine, freistehende Gedenktafeln, Gedenkstätten, Stelen o. ä., sind ein bedeutendes Erbe der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Als denkmalgeschützte Objekte Vorpommerns unterliegen sie den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommerns. Brunnen und Kunstwerke sind wichtige gestalterische Elemente im Stadtraum der UHGW.
Engagierte Bürger, Schulklassen, Vereine und Initiativen helfen, diese zu bewahren, indem sie Patenschaften für öffentliche Denkmale, Brunnen oder Kunstwerke übernehmen können.
Diese Richtlinie regelt die Voraussetzung und Verfahrensweise einer Patenschaft für die im Eigentum der Universitäts- und Hansestadt Greifswald stehenden Denkmale, Brunnen und Kunstwerke. Bei Objekten, die sich auf privaten Grundstücken und insbesondere nicht im Eigentum der Universitäts- und Hansestadt Greifswald befinden, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Eigentümer des Objektes. Für alle denkmalgeschützten Objekte gilt das Denkmalschutzgesetz M-V, dessen Regelungen von dieser Vereinbarung nicht berührt werden.
§ 1
Geltungsbereich für Patenschaften
Eine Patenschaft im Sinne dieser Richtlinie kann die öffentlichen Denkmale, Brunnen oder Kunstwerke, welche sich im Eigentum der Universitäts- und Hansestadt Greifswald befinden (gemäß der in der Anlage 1 beigefügten Liste), umfassen.
Ausgeschlossen von einer Patenschaft sind unter Denkmalschutz stehende Bauwerke, bauliche Anlagen und technische Denkmale der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
§ 2
Paten
- Pate kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Pate darf allgemein keine verfassungswidrigen Ziele haben und im Hinblick auf die Übernahme der Patenschaft keine verfassungswidrigen Zwecke verfolgen.
§ 3
Patenschaft
- Die Patenschaft ist die unentgeltliche und ehrenamtliche Übernahme einer Fürsorgepflicht gemäß Absatz 3 für ein Denkmal, Brunnen oder Kunstwerk.
- Mit Übernahme der Patenschaft sind die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zu beachten.
- Paten überwachen regelmäßig den Zustand des von ihnen übernommenen Patenschaftsobjektes und helfen bei der Wartung und Pflege (Fürsorgepflicht). Daher kann die Patenschaft je nach konkreter Patenschaftsvereinbarung folgende Aufgaben und Einschränkungen umfassen:
- die regelmäßige Kontrolle des Zustandes des Objektes
- das Melden von Schäden und Verunstaltungen an das Kulturamt
- die Beseitigung und Entsorgung von Abfall
- die Befreiung des Objektes von groben Verschmutzungen mittels einfacher Hilfsmittel wie Wasser, weichem Tuch/ Schwamm/Pinsel oder Vergleichbarem ohne den Einsatz von weiteren Lösungsmitteln, Reinigungszusätzen oder technischer Geräte sowie die vorsichtige Abnahme und Reduzierung von pflanzlichem Bewuchs bei denkmalgeschützten Objekten sind sämtliche Eingriffe in die Substanz des Denkmals, nur auf der Grundlage einer Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde erlaubt. Die Ausführung von konservatorischen Arbeiten zu denen u.a. die Reinigung gehört, ist hier durch qualifizierte Fachleute bzw. Fachfirmen sicherzustellen. Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob die Maßnahme auf der Grundlage eines genehmigten Maßnahmekonzeptes vom Paten unter fachlicher Aufsicht der Unteren Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden kann.
- Tätigkeiten, die über einfache Maßnahmen der Pflege hinausgehen sowie Eingriffe in die Substanz der Objekte sind untersagt. Das betrifft insbesondere auch Arbeiten zur Reinigung unter Zugabe von Lösemitteln, Reinigungszusätzen oder die Anwendung technischer Hilfsmittel wie Dampf- oder Hochdruckreinigungsgeräte o.ä. sowie Beseitigungen von Vandalismusschäden wie z. B. Graffiti.
- Die Pflege einer unmittelbar um das Patenobjekt gelegenen, dazu gehörigen und in der Patenschaftsvereinbarung definierten Grünfläche.
Nicht gestattet ist es, eine Patenschaft als Mittel zum Zwecke der Werbung (insbesondere für Firmen und Parteien) zu nutzen.
- Ein Rechtsanspruch auf die Begründung und Fortführung einer Patenschaft besteht nicht.
§ 4
Verfahren
- Die Patenschaft ist schriftlich beim Kulturamt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu beantragen.
Befindet sich das Denkmal, Brunnen oder Kunstwerk im Eigentum Dritter, so ist direkt mit dem Eigentümer eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Substanzeingreifende und konservatorische Maßnahmen an denkmalgeschützten Objekten, wie unter § 3.3 beschrieben, bedürfen der Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde.
- Das Kulturamt entscheidet nach billigem Ermessen über den Antrag. Der Antrag kann insbesondere abgelehnt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Pate verfassungswidrige Ziele hat oder im Hinblick auf die Übernahme der Patenschaft verfassungswidrige Zwecke verfolgt. Bei denkmalgeschützten Objekten entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde.
- Das Patenschaftsverhältnis wird durch schriftliche Vereinbarung begründet. Diese Richtlinie ist Vereinbarungsbestandteil.
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Eine Patenschaftsvereinbarung ist jederzeit ordentlich unter Einhaltung einer Frist von 5 Werktagen von beiden Seiten kündbar und kann bei Vorliegen triftiger Gründe außerordentlich gekündigt werden. Triftige Gründe sind insbesondere:
- der Missbrauch der Patenschaft zur Verfolgung extremistischer politischer Ziele,
- Verstöße gegen Strafrechtsnormen
- die Nichteinhaltung bestimmter Verhaltensregeln im Umgang mit den Denkmälern.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 5
In Kraft treten
Diese Richtlinie wird mit der Unterzeichnung durch den zuständigen Dezernenten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wirksam.
Greifswald, den
Ulf Dembski
Senator für Jugend, Soziales, Bildung, Kultur und öffentliche Ordnung
Anlagen: |
Anlage 1 Gedenksteine, Kunstwerke und Brunnenanlagen im Eigentum der UHGW |
Anlage 2 Gedenksteine, Kunstwerke und Brunnenanlagen in Fremdeigentum |
Anlage 3 Patenschaftsvereinbarung |
