Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/1230
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Grundsatzentscheidung zur Organisationsform der Kitas
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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16.12.2013
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt, dass der Oberbürgermeister eine Änderung der Rechts- und Organisationsform der kommunalen Kindertagesstätten in nachfolgender Weise (Punkte 1 – 7) vorbereitet und der Bürgerschaft baldmöglichst zur endgültigen Beschlussfassung vorlegt:
1. Der bisherige Regiebetrieb der Kindertagesstätten und Horte wird aufgelöst, Es wird ein Betriebsunternehmen gebildet, das die Kitas und Horte betreibt. Die Immobilien werden entweder der WVG übertragen (Vorzugsvariante) oder es wird ein Besitzunternehmen gebildet.
2. Wenn die Übertragung der Immobilien an die WVG grunderwerbsteuerneutral erfolgen kann, verwaltet die WVG die Immobilien, vermietet sie an das Betriebsunternehmen und verwendet die eingehenden Mieten ausschließlich für den Erhalt der Immobilien sowie zur Sanierung der Gebäude. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald verpflichtet sich die für eine notwendige Sanierung darüber hinaus notwendigen Mittel der WVG zusätzlich zur Verfügung zu stellen.
3. Das Betriebsunternehmen nach 1. wird in der Rechtsform eines Eigenbetriebes der Universitäts- Und Hansestadt Greifswald geführt. Die Stellen für die Betriebsleitung sind bundesweit auszuschreiben. Für dieses Unternehmen ist ein Werksauschuss zu bilden.
4. Die Verwaltung wird beauftragt beim Finanzamt Greifswald eine verbindliche Zusage gemäß den Verwaltungsregelungen zu § 204 Abgabenordnung zu der Frage der grunderwerbsteuerneutralen Einbringung der Immobilien in die WVG zu beantragen.
5. Sollte die Auskunft des Finanzamtes Greifswald zu der unter 4. beantragten Zusage keine für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald grunderwerbsteuerneutrale Einbringung der Immobilien in die WVG erlauben, ist folgende Ausgestaltung der Rechtsformen zu wählen:
.a) Das Besitzunternehmen wird in der Rechtsform eines Eigenbetriebes geführt und erhält einen Werksausschuss. Es wird per Satzung sichergestellt, dass die an den Eigenbetrieb zu zahlenden Mieten ausschließlich für die Sanierung der Gebäude eingesetzt werden. Der Eigenbetrieb wird seine Aufgaben über einen Dienstleistungsvertrag von einem Ditten erfüllen lassen, wobei angestrebt wird, damit die WVG zu beauftragen. Außerdem verpflichtet sich die Universitäts- und Hansestadt Greifswald den zur Sanierung der Gebäude nötigen Betrag dem Eigenbetrieb aus dem übrigen Haushalt zuzuführen.
b) Das Betriebsunternehmen wird in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts geführt. Für dieses Unternehmen ist ein auch mit Arbeitnehmer- sowie Elternvertreter besetzter Verwaltungsrat zu bilden. Dabei ist die Anwendung des TVöD in seiner jeweils geltenden Fassung ebenso sicherzustellen, wie die Beibehaltung der Zusatzversorgungsleistungen.
6. Bei der Realisierung der unter 5. genannten Rechtsform sind die Leitungspositionen bundesweit auszuschreiben.
7. In der Aufbauphase des Betriebsunternehmens sollte, wenn notwendig auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen externer Sachverstand zu Rate gezogen werden.
