Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/1261

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die 2. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung 2009 für die kommunalen Friedhöfe der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

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Sachdarstellung

Der Inhalt einer Friedhofssatzung folgt aus der Zweckbestimmung eines Friedhofes; Umfang und Einzelheiten der Regelungen werden durch die konkreten Gegebenheiten und durch die örtlichen Erfordernisse bestimmt. Insbesondere ist die Friedhofskultur ein gesamtgesellschaftliches und manchmal auch ortsgebundenes Phänomen. Die in der Friedhofssatzung geregelte Friedhofsordnung soll dafür bestenfalls Rahmenbedingungen vorgeben und muss sich regelmäßig den Veränderungen in der allgemeinen gestalterischen Friedhofskultur stellen.

 

Seit einigen Jahrzehnten wird das Aussehen des Friedhofes bunter und heterogener, und Wahlgrabstätten werden individueller. Das ist auch auf Einflüsse anderer Kulturen zurückzuführen.

 

Gemäß § 26(1) der Friedhofssatzung ist jede Grabstätte so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung jeder Grabstätte sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale zu beachten.

 

Grabmale als Bezeichnung der Grabstätte haben neben dieser pragmatischen Funktion auch eine semantische Bedeutung. Im Laufe der Zeit gingen Bedeutung der Zeichen auf Grabsteinen verloren oder erfuhren einen Bedeutungswandel und es mehrte sich der Wunsch der Angehörigen, die Erinnerung an den Verstorbenen z. B. durch Fotos auf dem Grabmal aufrecht zu erhalten.

Das Anbringen von Bildnissen auf Grabsteinen war bisher laut Friedhofssatzung ausgeschlossen. In der Vergangenheit wurde dennoch in Einzelfällen den begründeten Wünschen der Antragsteller entsprochen.

Mit der vorgeschlagenen Modifizierung der Friedhofssatzung werden die Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Anbringung eines Bildnisses unter Berücksichtigung der Gestaltungsrichtlinien für Grabmale geschaffen.

 

Finanzierung

 

 

Teilhaushalt

Produkt-Sachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt-Sachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten

Ja                  Nein:

 

HHJahr

Produkt-Sachkonto

Planansatz in €

Jährl. Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1 – 2. Änderungssatzung

Anlage 2 – Gegenüberstellung des Sitzungstextes der bisherigen zur neuen Fassung


 

           Anlage 1

 

2. Änderungssatzung zur

Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung 2009

der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

für die kommunalen Friedhöfe

 

 

Aufgrund § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 24.03.2014 folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung 2009 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung 2009 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die kommunalen Friedhöfe vom 28.01.2009 zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 08.11.2011, wird wie folgt geändert:

 

 

  1. § 32 wird wie folgt geändert:

 

a)      in Abs. 4 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

 

„Die Anbringung von Fotos der Verstorbenen auf dem Grabstein ist nur in Form eines Porzellanfotos (Fotokeramikplatte) in einer Größe von maximal 10 cm x13 cm zulässig.“

 

b)        in Abs. 5 wird das Wort „Lichtbilder“ gestrichen.

 

2.  In § 33 Abs. 2 S. 4 wird das Wort „Porzellanfotos“ gestrichen.

 


Artikel 2

 

Die 2. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald 2009 für die kommunalen Friedhöfe tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Greifswald, den 25.03.2014

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister

 

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder  Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzei-ge-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Greifswald, den 25.03.2014

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister

 


           Anlage 2

 

Änderungen von Satzungstexten der bisherigen zur neuen Satzung

 

 

Bisher

Neu

§ 32(4) Für die Grabmale sind alle Natursteinmaterialien und Holz, für die Grabausstattungen Naturstein, Metall und Metalllegierungen zugelassen.

§ 32(4) Für die Grabmale sind alle Natursteinmaterialien und Holz, für die Grabausstattungen Naturstein, Metall und Metalllegierungen zugelassen. Die Anbringung von Fotos der Verstorbenen auf dem Grabstein ist nur in Form eines Porzellanfotos (Fotokeramikplatte) in einer Größe von maximal 10 cm x 13 cm zulässig.

§ 32(5) Nicht gestattet sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Aluminium, Kunststoff, Lichtbilder und Ölfarbenanstriche.

§ 32(5) Nicht gestattet sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Aluminium, Kunststoff und Ölfarbenanstriche.

§ 33(2) Schriften, Ornamente, Figuren und Symbole dürfen ausschließlich handwerklich gestaltet sein. Sie sollen ausreichend tief oder erhaben gearbeitet werden. Schriften, Ornamente, Figuren und Symbole können aus gegossenem und geschmiedetem Metall, wie Kupfer, Bronze oder Messing bestehen. Nicht gestattet sind Emaillefotos, Porzellanfotos, Fotos in Metallrahmen, das Radieren von Porträts und das Anbringen von Glas und Kunststofftafeln. Die Verwendung von Goldschrift ist erlaubt.

§ 33(2) Schriften, Ornamente, Figuren und Symbole dürfen ausschließlich handwerklich gestaltet sein. Sie sollen ausreichend tief oder erhaben gearbeitet werden. Schriften, Ornamente, Figuren und Symbole können aus gegossenem und geschmiedetem Metall, wie Kupfer, Bronze oder Messing bestehen. Nicht gestattet sind Emaillefotos, Fotos in Metallrahmen, das Radieren von Porträts und das Anbringen von Glas und Kunststofftafeln. Die Verwendung von Goldschrift ist erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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26.02.2014 - Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)

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04.03.2014 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt

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05.03.2014 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Schulen, Bildung, Universität, Wissenschaft und Kultur

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10.03.2014 - Hauptausschuss (HA)

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24.03.2014 - Bürgerschaft (BS)