Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/862

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt

 

die als Anlage beigefügte Neufassung der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 


 

 

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Sachdarstellung

Mit Beschluss vom 18.02.2008 bestätigte, die Bürgerschaft eine Neufassung der Haupt­satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

Gegenstand der Neufassung waren inhaltliche Änderungen zu den §§ 11, 12, 17 und 19 der anliegenden Satzungsfassung sowie eine redaktionelle Überarbeitung.

 

  1. § 11 der bisher gültigen Hauptsatzung wurde der neuen Bezeichnung Gleich­stel­lungs- und Familienbeauftragte/r angepasst (neu: § 11 Gleich­stel­lungs­beauftragte und §12 Familienbeauftragte/r).

 

  1. Im § 17 n. F. wurde die monatlich pauschal gewährte Aufwandsentschädigung für die kommunalen Wahlbeamten auf der Grundlage einer im Herbst 2007 durch das Haupt- und Personalamt durch­geführten schriftlichen Angemessen­heits­prüfung bestätigt. Die sitzungs­bezogenen Aufwands­ent­schä­digungen der Bür­gerschaftsmitglieder sowie der sachkundigen Einwohner und die funk­tions­be­zogenen Aufwands­ent­schä­di­gun­gen des Bürger­schafts­präsi­den­ten, der Vi­ze­präsidenten der Bürgerschaft, der Fraktions­vorsitzenden und der Vor­sit­zen­den der Ortsteil­ver­tre­tun­gen sind auf der Grundlage der schriftlichen Erhe­bung im Herbst 2007 überwiegend auf 90 % der Höchst­sätze nach der Ent­schä­di­gungs­ver­ordnung M-V (Ausnahmen bilden die Vorsitzenden der Orts­teil­vertre­tun­gen Riems und Friedrichshagen, denen die Höchstsätze nach der Entschädi­gungsverordnung M-V gewährt werden, weil diese auf Grund der geringeren Einwohnerzahlen deutlich niedriger liegen.) fest­gelegt wor­den. Für die Mitglieder der Orts­teil­ver­tretungen ist auf der Grundlage die­ser Er­he­bung der Höchst­betrag der Ent­schä­di­gungs­verordnung M-V festgesetzt wor­den.

 

  1. Unter § 19 der Neufassung wurden Gruppenzuwendungen von 100 Euro pro Mitglied und Jahr eingefügt.

 

 

Die mit diesen Änderungen neugefasste Hauptsatzung ist nach der Beschluss­fas­sung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 KV M-V dem Innenministerium M-V als Rechtsauf­sichts­behörde angezeigt wor­den.

 

Mit Schreiben vom 27.03.2008 hat das Innenministerium M-V unter Hinweis auf eine Än­derung der Kommunalverfassung M-V im Dezember 2007 sowie im Hinblick auf die angespannte Haushalts­lage der Universitäts- und Hansestadt Greifswald recht­liche Bedenken gegen den Satzungs­tex­t geäußert. Die neugefasste Hauptsatzung durfte hiernach nicht in Kraft gesetzt werden.

 

Mit anliegendem Satzungsentwurf soll den Anregungen und Bedenken des In­nen­mi­nis­teriums M-V Rechnung getragen werden:

 

§ 16 der Hauptsatzung wird deshalb wie folgt neu gefasst:

 

Die Bürgerschaft hat gem. § 50 Abs. 2 KV M-V, in der gemäß § 16 Abs. 1 KomDoppikEG M-V für Gemeinden mit kameralistischer Haushaltsführung weiter anzuwendenden alten Fassung (a.F.) der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205), zuletzt geändert am 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V, S. 539), unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

 

1) die Höhe des Fehlbetrages i.S.d. § 50 Abs. 2 Ziff. 1 KV M-V a.F. trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit 5% des Gesamthaushalts des laufenden Jahres übersteigt (erheblicher Fehlbetrag),

 

2) für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen i.S.d. § 50 Abs. 2 Ziff. 2 KV M-V a.F. Ausgabensteigerungen im Einzelfall von 3% des Gesamtvolumens des Haushalts getätigt werden müssen (Ausgaben im erheblichen Umfang).

 

3) unabweisbare Sachinvestitionen im Sinne des § 50 Abs. 3 KV M-V a.F. 1,5 % des geplanten Gesamtjahresinvestitionsvolumens im Einzelfall über­stei­gen. Dies gilt nicht, wenn auf Grund zweckbestimmter Einnahmen weniger als 1,5 % des geplanten Gesamtjahresinvestitionsvolumens aus städtischen Mitteln erbracht werden muss.

 

 

Neben der redaktionellen Überarbeitung auf Grund der letzten Änderung der Kom­mu­nal­­ver­fas­sung M-V ist nunmehr die Geringfügigkeitsgrenze für unabweisbare Sach­investitionen gemäß § 50 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V a.F. flexibilisiert worden. Gemäß der Neufassung ist eine Nachtragshaushaltssatzung künftig immer dann erforderlich, wenn aus städtischen Mitteln mehr als 1,5 % der für das Haus­halts­jahr geplanten Gesamtinvestitionskosten für bisher nicht im Haushalt veran­schlagte Investitionen aufbracht werden sollen. Die bisher feststehende Geringfügig­keitsgrenze von 600.000 Euro wird damit gleichzeitig der Haushaltslage angepasst und deutlich reduziert. Bei einem durchschnittlichen Investitionsvolumen der letzten drei Jahre (einschließlich 2008) von ca. 20,5 Mio. Euro p.a. entspricht die neu geregelte Geringfügigkeits­grenze einem Betrag von etwa 307.500 Euro.

 

 

Lediglich zur Klarstellung in Bezug auf die Änderungen unter § 16 der Hauptsatzung wird § 5 Abs. 5 Ziffer 2 der Hauptsatzung wie folgt geändert:

 

 

„5) Der Hauptausschuss entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

 

  1. bei Genehmigung von Verträgen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit Mitgliedern der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse sowie mit dem Oberbürgermeister und leitenden Mitarbeitern der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bis zu einem Wert von 150.000,- Euro, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Jahreswert von 40.000,- Euro,

 

  1. vorbehaltlich der Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung ge­mäß § 16 dieser Satzung, bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben,

a) im Verwaltungshaushalt, wenn sie im Einzelfall 25.000,- Euro bis 380.000,- Euro betragen

b) im Vermögenshaushalt, wenn sie im Einzelfall 25.000,- Euro bis 380.000,- Euro betragen,

 

  1. …..“

 

 

 

Anlagen: Neufassung der Hauptsatzung

  Aktuelles Straßenverzeichnis

 


N e u f a s s u n g der

Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft am 30.06.2008 folgende Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erlassen:

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Name, Bezeichnung, Wappen, Flagge und Dienstsiegel   §   1

 

2. Anregungen, Hinweise und Fragen der Einwohner    §   2

 

3. Die Bürgerschaft

 - Präsidium          §   3

 - Sitzungen der Bürgerschaft       §   4

 

4. Ausschüsse der Bürgerschaft

 - Hauptausschuss und Übertragung von Zuständigkeiten   §   5

 - Fachausschüsse         §   6

 - Jugendhilfeausschuss        §   7

 - Werksausschuss des Abwasserwerks Greifswald    §   8

 

5. Oberbürgermeister/in und Beigeordnete

 - Oberbürgermeister/in und Beigeordnete     §   9

 - Übertragung von Zuständigkeiten auf den Oberbürgermeister  § 10

 

6. Beauftragte des Oberbürgermeisters

 - Gleichstellungsbeauftragte       § 11

 - Familienbeauftragte/r        § 12

 - Ausländerbeauftragte/r        § 13

 - Behindertenbeauftragte/r        § 14

 - Seniorenbeirat         § 15

 

7. Nachtragssatzung         § 16

 

8. Entschädigung         § 17

 

9. Fraktionszuwendungen        § 18

 

10. Gruppenzuwendungen        § 19

 

11. Öffentliche Bekanntmachungen       § 20

 

12.  Ortsteile

 Ortsteile und Ortsteilvertretungen       § 21

 Aufgaben der Ortsteilvertretung       § 22

 Wahl der Ortsteilvertretung       § 23

 

13. Schlussbestimmungen

 Sprachformen         § 24

 Inkrafttreten          § 25


§ 1

Name, Bezeichnung, Wappen, Flagge und Dienstsiegel

 

1)                 Die Stadt führt die Bezeichnung „Universitäts- und Hansestadt“ vor ihrem Namen „Greifswald“.

 

2)                 Die Stadtvertretung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald führt die Bezeichnung „Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“.

 

3)                 Die in die Bürgerschaft gewählten Bürger führen die Bezeichnung „Mitglied der Bürgerschaft“.

 

4)                 Der Stadtvertretervorsteher führt die Bezeichnung „Präsident der Bürgerschaft“. Die Stellvertreter führen die Bezeichnung „Vizepräsident“.

 

5)                 Die Stellvertreter des Oberbürgermeisters führen die Bezeichnung „Senator“.

 

6)                 Das Wappen zeigt in Silber einen aufrechten roten Greif mit goldener Bewehrung, der mit der linken Hinterpranke auf einem gespaltenen, aber noch grünenden natürlichen Baumstumpf steht.

 

7)                 Die Flagge der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist längsgestreift von Rot, Weiß, Rot, Weiß, Rot, Weiß und Rot. Die roten und weißen Streifen an der Ober- und Unterkante nehmen je drei Achtzigstel, die beiden anderen roten Streifen je ein Achtel und der weiße Mittelstreifen nimmt drei Fünftel der Höhe des Flaggentuchs ein. In der Mitte des weißen Mittelstreifens liegen die Figuren des Stadtwappens: ein aufgerichteter, gold bewehrter roter Greif, mit der linken Hinterpranke auf einem gespaltenen, aber noch grünenden natürlichen Baumstumpf stehend, die zusammen drei Achtel der Höhe des Flaggentuchs einnehmen. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 4:7.

 

8)                 Das Dienstsiegel zeigt die Figur des Stadtwappens mit der Umschrift „UNIVERSITÄTS- UND HANSESTADT GREIFSWALD“.

 

9)                 Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Oberbürgermeisters.

 

§ 2

Anregungen, Hinweise und Fragen der Einwohner

 

1)  Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, gemäß § 17 KV M-V in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Bürgerschaftssitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Bürgerschaft sowie den Oberbürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Bürgerschaft beziehen. Die Fragen sollten drei Tage vorher schriftlich in der Bürgerschaftskanzlei eingereicht werden. Für die Fragestunde ist in der Regel eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

 

2)  Die Bürgerschaft kann im Einzelfall beschließen, bei öffentlichen Sitzungen Sachverständige sowie Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören.

 

§ 3

Präsidium

 

1)                 Die Bürgerschaft bildet ein Präsidium. Das Präsidium unterstützt den Präsidenten bei seinen geschäftsführenden Aufgaben.

 

2)                 Dem Präsidium gehören der Präsident und die Vizepräsidenten an.  
Jede in der Bürgerschaft vertretene Fraktion ist berechtigt, eine Person in das Präsidium als Beisitzer zu entsenden, soweit sie nicht durch den Präsidenten oder seine Stellvertreter bereits im Präsidium vertreten ist.

 

§ 4

Sitzungen der Bürgerschaft

 

1)  Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. In folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen:

 

  1. einzelne Personenangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
  2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,
  3. Grundstücksangelegenheiten,
  4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme der Abschlussberichte,
  5. Vergabe von Aufträgen.

 

Die Bürgerschaft kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-3 und 5 in öffentlicher Sitzung behandeln. In nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

 

2)                 Anfragen von Mitgliedern der Bürgerschaft sind 1 Woche vor der Sitzung beim Oberbürgermeister einzureichen. Dringliche mündliche Anfragen während der Sitzung der Bürgerschaft sollten, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

3)                 Der Oberbürgermeister unterrichtet regelmäßig im öffentlichen Teil der Sitzungen die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KV M-V). Darüber hinaus unterrichtet der Oberbürgermeister im Rahmen einer bürgernahen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit ständig über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt durch Mitteilungen in der lokalen Presse, Beiträge im redaktionellen Teil des „Greifswalder Stadtblattes“ und die Vorlage eines jährlichen Verwaltungsberichtes.


§ 5

Hauptausschuss und Übertragung von Zuständigkeiten

 

1)  Die Bürgerschaft bildet gemäß § 35 Abs.1 KV M-V einen Hauptausschuss. Diesem gehören neben dem Oberbürgermeister 12 weitere Mitglieder an. Als stellvertretende Hauptausschussmitglieder kann jede Wahlliste drei weitere Personen und für den Fall, dass die Liste mehr als drei Hauptausschussmitglieder stellt, in derselben Anzahl Stellvertreter benennen. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

2)  Die Mitglieder der Bürgerschaft haben das Recht den Sitzungen des Hauptausschusses beizuwohnen. Die Senatoren nehmen an den Sitzungen des Hauptausschusses teil und haben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen.

 

3)  Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse. Er entscheidet nach den von der Bürgerschaft festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung.

 

4)  Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Bürgerschaft übertragen worden sind. Er entscheidet ebenfalls in dringlichen Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Bürgerschaft verschoben werden können. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Bürgerschaft (§ 35 Abs. 2 KV M-V).

 

5)  Der Hauptausschuss entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

 

  1. bei Genehmigung von Verträgen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit Mitgliedern der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse sowie mit dem Oberbürgermeister und leitenden Mitarbeitern der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bis zu einem Wert von 150.000,- Euro, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Jahreswert von 40.000,- Euro.

 

  1. vorbehaltlich der Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung ge­mäß § 16 dieser Satzung, bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben,

c) im Verwaltungshaushalt, wenn sie im Einzelfall 25.000,- Euro bis 380.000,- Euro betragen

d) im Vermögenshaushalt, wenn sie im Einzelfall 25.000,- Euro bis 380.000,- Euro betragen,

 

3.  bei Ankauf, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie Annahme und Vergabe von Erbbaurechten innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- Euro bis 600.000,- Euro. Bei Erbbaurechten ist der maßgebliche Wert der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks. Dabei umfasst die Entscheidung zur Veräußerung eines Grundstücks bzw. zur Vergabe eines Erbbaurechts das Recht, für die betroffenen Grundstücke Vorwegbeleihungsvollmachten in Höhe der geschätzten Investitionssumme zuzüglich des Kaufpreises zu erteilen. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Bürgerschaft durch Beschluss. Die Wertgrenze des Satzes 1 gilt des Weiteren für Verfügungen über sonstiges Gemeindevermögen.

 

4. bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu 300.000,- Euro und bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 1 bis 5 Mio. Euro.

 

5.  bei Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtenden Rechtsgeschäften bis zu einer Wertgrenze von 150.000,- Euro.

 

6.  bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen in der Höhe von 100.000,- Euro bis zu 3 Mio. Euro.

 

7. bei Abschluss von Miet- und Pachtverträgen im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000,- Euro bis 150.000,- Euro Nettojahresmiete bzw. - pacht.

 

8.  bei der befristeten Niederschlagung offener Forderungen oberhalb 50.000 Euro; bei der unbefristeten Niederschlagung offener Forderungen oberhalb 10.000 Euro; beim Erlass offener Forderungen oberhalb 3.000 Euro bis zu 75.000 Euro.

 

9.  Der Hauptausschuss entscheidet in wichtigen Angelegenheiten der Eigengesellschaften und der Beteiligungen, soweit diese nicht nach § 22 Abs. 3 Ziffer 10 KV M-V der Gemeindevertretung vorbehalten sind, auf Ersuchen des Oberbürgermeisters.

 

10.      Dem Hauptausschuss werden folgende Befugnisse der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde nach § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 Kommunalverfassung M-V übertragen, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist:

- die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung sowie sonstige

Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses der Amtsleiter/ innen,

- Feststellung der Bewährung in der Probezeit der Beamten/ -innen des höheren Dienstes, deren Ernennung, Beförderung, Entlassung und sonstige Änderungen des Dienstverhältnisses.

 

Der Hauptausschuss entscheidet in diesen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister.

 

6) Entscheidungen des Hauptausschusses gem. Abs. 5 bedürfen der Mitteilung gegenüber der Bürgerschaft (§ 34 Abs. 1 KV M-V).


§ 6

Fachausschüsse

 

1)  Folgende beratende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

 

Name

Aufgabengebiet

 

 

Rechnungsprüfungs- ausschuss

 

Rechnungsprüfung der Haushaltsführung

 

Ausschuss für Finanzen und Liegenschaften

Haushaltsplanung, Finanzwesen,

Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe,

Liegenschaftsangelegenheiten

 

Ausschuss für Bauwesen und

Umwelt

Bauwesen, Bauleitplanung, Sanierung, Verkehr,

Naturschutz, Katastrophenschutz und Stadtentwicklung

 

Ausschuss für Wirtschaft und Kultur

 

Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Kultur

Ausschuss für Bildung, Universität und Sport

 

Schulen, Bildung, Universität, Wissenschaft und

Sport

Ausschuss für Gesundheit und Soziales

 

Soziales, Gesundheit, Behinderte, Senioren und

Wohnen

 

Die vorstehenden Ausschüsse bereiten die Beschlüsse der Bürgerschaft vor, indem sie diese beraten.

 

2)                 Die vorstehenden Ausschüsse der Bürgerschaft setzen sich aus jeweils sieben Mitgliedern der Bürgerschaft und fünf sachkundigen Einwohnern zusammen. Hiervon abweichend besteht der Rechnungsprüfungsausschuss aus acht Mitgliedern der Bürgerschaft.

Als stellvertretende Ausschussmitglieder kann jede Wahlliste mindestens drei weitere Personen und für den Fall, dass die Liste mehr als drei Ausschussmitglieder stellt, in derselben Anzahl Stellvertreter benennen.

 

3) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind mit Ausnahme der Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses öffentlich. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

§ 7

Jugendhilfeausschuss

 

1) Gemäß § 36 der KV M-V und des § 71 des VIII. Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) wird ein Jugendhilfeausschuss gebildet. Dieser befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Angelegenheiten und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe.

 

2) Der Jugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung des Jugendamtes und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Bürgerschaft in Fragen der Jugendhilfe und der Berufung des Jugendamtsleiters gehört werden und hat das Recht, Anträge an die rgerschaft zu stellen.

 

3) Seine Zusammensetzung erfolgt gemäß § 71 Abs. 1 SGB VIII (KJHG); Näheres regelt die Satzung des Jugendamtes.

 

§ 8

Werksausschuss des Abwasserwerks Greifswald

 

1)  Für die Angelegenheiten des Abwasserwerkes Greifswald - Eigenbetrieb der Universitäts- und Hansestadt - wird ein Werksausschuss als beschließender Ausschuss der Bürgerschaft gebildet. Die Eigenbetriebssatzung des Abwasserwerkes Greifswald regelt die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten des Werksausschusses.

 

2)  Der Werksausschuss entscheidet über sämtliche Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nicht zur laufenden Betriebsführung gehören oder zu deren Entscheidung nicht andere satzungsmäßige Organe der Stadt Greifswald berufen sind.

 

3)  Zur Zuständigkeit des Werksausschusses gehören insbesondere die Entscheidung über folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nicht zur laufenden Betriebsführung gehören:

 

  1. Einstellung, Höhergruppierung und ordentliche Kündigung von Angestellten und Arbeitern des Eigenbetriebes im Rahmen der Stellenübersicht, die eine Vergütung geringer oder entsprechend TVöD Entgeltgruppe 13 erhalten.

 

Der Werksausschuss nimmt die außerordentliche Kündigung der vorgenannten Angestellten und Arbeiter, welche durch die Betriebsleitung selbständig als zuständiges Organ erfolgt, zur Kenntnis.

 

  1. die Zustimmung zum Abschluss folgender Verträge durch die Betriebsleitung, die für die Stadt Greifswald von erheblicher finanzieller Bedeutung sind:

 

a) Die Genehmigung von Verträgen, die überplanmäßige Ausgaben zur Folge haben, die im Einzelfall eine Wertgrenze von 50.000,- Euro oder 20% der betreffenden Wirtschaftsplanstelle des Eigenbetriebs übersteigt, höchstens jedoch bis zu 500.000,- Euro.

 

b) Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL/VOB) im Rahmen des bewilligten Wirtschaftsplanes bei einem Zuschlag bei einmaligen Aufträgen von 100.000,- Euro bis zu 500.000,- Euro.

 

c) Die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 12.000,- Euro bis 100.000,- Euro, bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des bewilligten Wirtschaftsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 1.000.000,- Euro bis 5.000.000,- Euro. Die Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu 100.000,- Euro.

 

d) Sonstige Verträge im Rahmen des bewilligten Wirtschaftsplanes mit einem Wert von mehr als 50.000,- Euro bis zu einer Wertgrenze von 500.000,- Euro, soweit nicht die Bürgerschaft oder der Hauptausschuss nach Gesetz oder der Hauptsatzung berufen sind. Gleiches gilt in den vorgenannten Wertgrenzen für jährliche Entgelte bei Dauerschuldverhältnissen.

 

3. Die Entscheidungen der Betriebsleitung unterhalb der in Abs. 3 Ziff. 2 Buchstaben a) bis d) festgesetzten Wertgrenzen gehören zur laufenden Betriebsführung und obliegen der Betriebsleitung.

 

4) Soweit durch die Eigenbetriebssatzung des Abwasserwerkes Greifswald nicht gesonderte Regelungen getroffen wurden, gelten im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung und die der Hauptsatzung über die beratenden Ausschüsse entsprechend.

 

§ 9

Oberbürgermeister/in und Beigeordnete

 

1)     Der Oberbürgermeister wird für 7 Jahre gewählt.

2)     Die Bürgerschaft wählt zwei Beigeordnete für eine Amtszeit von 7 Jahren und 6 Monaten.

 

§ 10

Übertragung von Zuständigkeiten auf den Oberbürgermeister

 

1)  Der Oberbürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Stadt.

 

2)  In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses.

 

3)  Der Oberbürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der in § 5 Abs.5 Nr. 2, 3, 4, 6, 7 und 8 dieser Hauptsatzung festgesetzten Wertgrenzen.

 

4)  Erklärungen der Stadt i.S.d. § 38 Abs. 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 75.000,- Euro können vom Oberbürgermeister oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten allein ausgefertigt werden. Entsprechendes gilt beim Abschluss von Verträgen über wiederkehrende Leistungen bis zu einem Jahreswert von 50.000,- Euro. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 50.000,- Euro.

5)  Dem Oberbürgermeister werden die Befugnisse der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde nach § 22 Absatz 5 Satz 1 und 2 KV M-V übertragen, soweit in § 5 Absatz 5 Nr. 10 Hauptsatzung, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.             
 

6)  Gemäß § 45 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz entscheidet der Oberbürgermeister bei den Beamten der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

 

7)  Der Oberbürgermeister entscheidet über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel:

 

-          bei Aufträgen im VOL-Bereich oder sonstigen Vergaben (VOF)

bis zu einem Auftragswert von 150.000,- Euro;

 

-          bei Aufträgen im VOB-Bereich

bis zu einem Auftragswert von 500.000,- Euro.

 

Der Auftragswert bestimmt sich bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen nach dem 4-fachen Jahreswert des Auftrages.

 

Aufträge über diesen Wertgrenzen dürfen erst nach Anhörung des Hauptausschusses durch den Oberbürgermeister vergeben werden. Dringlichkeitsentscheidungen bleiben davon unberührt. In diesen Fällen ist der Hauptausschuss in seiner nachfolgenden Sitzung zu informieren.

 

Über die durchgeführten Vergabeverfahren ist für den Hauptausschuss ein halbjährlicher Bericht zu erstellen. Hiervon ausgenommen sind freihändige Vergaben im VOL-Bereich bis zu einem Auftragswert von 1.000,- Euro und im VOB-Bereich bis zu einem Auftragswert von 5.000,- Euro.

 

8)  Der Oberbürgermeister teilt Entscheidungen im Rahmen dieser Vorschrift, die von besonderer Bedeutung sind, der Bürgerschaft auf der nächsten ordentlichen Sitzung mit.

 

§ 11

Gleichstellungsbeauftragte

 

1)  Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Oberbürgermeisters und wird durch die Bürgerschaft bestellt.

 

2)  Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

 

  • Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Stadt;
  • die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um gleichstellungsrelevante Belange wahrzunehmen;
  • ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu gleichstellungsrelevanten Belangen vorzulegen.

 

3)  Der Oberbürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen. Näheres regelt eine Aufgabenbeschreibung durch den Oberbürgermeister, die der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben ist.

 

§ 12

Familienbeauftragte/r

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bestellt einen Familienbeauftragten. Dieser ist hauptamtlich tätig. Er soll bei relevanten Entscheidungen gehört werden. Näheres regelt eine Aufgabenbeschreibung durch den Oberbürgermeister, die der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben ist.

 

§ 13

Ausländerbeauftragte/r

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bestellt einen Ausländerbeauftragten. Dieser ist hauptamtlich tätig. Er soll bei relevanten Entscheidungen gehört werden. Näheres regelt eine Aufgabenbeschreibung durch den Oberbürgermeister, die der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben ist.

 

§ 14

Behindertenbeauftragte/r

 

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bestellt einen Behindertenbeauftragten. Dieser ist hauptamtlich tätig. Er soll bei relevanten Entscheidungen gehört werden. Näheres regelt eine Aufgabenbeschreibung durch den Oberbürgermeister, die der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben ist.

 

§ 15

Seniorenbeirat

 

In Greifswald arbeitet auf der Grundlage einer durch die Bürgerschaft beschlossenen Satzung der Seniorenbeirat der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

Das Anliegen des Seniorenbeirates besteht darin, die Interessen und Belange der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger wahrzunehmen.

Er unterstützt den Oberbürgermeister und die Bürgerschaft bei der politischen Entscheidungsfindung.

Der Seniorenbeirat informiert die Bürgerschaft einmal im Jahr über seine Arbeit.


§ 16

Nachtragssatzung

 

 

Die Bürgerschaft hat gem. § 50 Abs. 2 KV M-V, in der gemäß § 16 Abs. 1 KomDoppikEG M-V für Gemeinden mit kameralistischer Haushaltsführung weiter anzuwendenden alten Fassung (a.F.) der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205), zuletzt geändert am 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V, S. 539),  unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

 

1. die Höhe des Fehlbetrages i.S.d. § 50 Abs. 2 Ziff. 1 KV M-V a.F. trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit 5% des Gesamthaushalts des laufenden Jahres übersteigt (erheblicher Fehlbetrag),

 

2. für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen i.S.d. § 50 Abs. 2 Ziff. 2 KV M-V a.F. Ausgabensteigerungen im Einzelfall von 3% des Gesamtvolumens des Haushalts getätigt werden müssen (Ausgaben im erheblichen Umfang).

 

3. unabweisbare Sachinvestitionen im Sinne des § 50 Abs. 3 KV M-V a.F. 1,5 % des geplanten Gesamtjahresinvestitionsvolumens im Einzelfall über­stei­gen. Dies gilt nicht, wenn auf Grund zweckbestimmter Einnahmen weniger als 1,5 % des geplanten Gesamtjahresinvestitionsvolumens aus städtischen Mitteln erbracht werden muss.

 

 

§ 17

Entschädigung

 

1)                 Dem Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 230 Euro gewährt. Den Stellvertretern des Oberbürgermeisters wird eine mo­nat­li­che pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 115 Euro monatlich ge­währt.

 

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald gewährt monatlich funktions­be­zo­gene Auf­wands­ent­schädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit des Präsi­den­ten der Bür­ger­schaft in Höhe von 729 Euro, der Vizepräsidenten der Bür­ger­schaft in Höhe von 144 Euro sowie der Fraktionsvorsitzenden in Höhe von

234 Euro.

 

Die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen erhalten eine funktionsbezogene Auf­­wandsent­schä­di­gung in Höhe von 72 Euro im Monat. Die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen Riems und Friedrichshagen erhalten hiervon abwei­chend auf Grund der geringeren Einwohnerzahl eine funktions­bezo­ge­ne Aufwands­ent­schädigung in Höhe von 50 Euro im Monat.

 

2)                             Die Mitglieder der Bürgerschaft, mit Ausnahme des Präsidenten, der Vize­prä­si­­denten, der Fraktionsvorsitzenden und der Vorsitzenden der Ortsteil­vertre­tun­gen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen:

 

-           der Bürgerschaft, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse ein Sitzungsgeld von 27 Euro;

-           der Fraktionen und Gruppen, soweit diese der Vorbereitung einer Sitzung der Bür­ger­schaft oder eines Ausschusses dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 27 Euro.

 

Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 18 beschränkt.

 

3)  Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind sowie für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen und Gruppen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 27 Euro.

 

4) Die Mitglieder der Ortsteilvertretungen, mit Ausnahme der Vorsitzenden, erhalten für Sitzungen der Ortsteilvertretungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 Euro.

 

5) Ausschussvorsitzende oder deren Vertreter erhalten für die Leitung einer Sitzung ein Sitzungsgeld in zweifacher Höhe des üblichen Sitzungsgeldes.

 

6)                 Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in einem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald abzuführen, soweit sie aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen pro Mandat jährlich 650 Euro, bei deren Vorsitzenden pro Mandat jährlich 1.500 Euro überschreiten.

 

§ 18

Fraktionszuwendungen

 

Die Fraktionen der Bürgerschaft erhalten jährlich finanzielle Zuwendungen für die Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit. Diese werden im Rahmen der jeweiligen Haushaltssatzung beschlossen. Die finanziellen Mittel setzen sich zu 3.000 Euro pro Fraktion aus einem Sockelbetrag und dem variablen Betrag pro Fraktionsmitglied zusammen. Die Zuführungen an die Fraktionen ergeben sich somit aus der Summe des jeweiligen Sockelbetrages und dem der Anzahl der Fraktionsmitglieder entsprechenden variablen Betrag.

 

§ 19

Gruppenzuwendungen

 

Die Gruppen der Bürgerschaft erhalten eine finanzielle Zuwendung zur Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit pro Mitglied und Jahr von 100 Euro.

 

§ 20

Öffentliche Bekanntmachungen

 

1) Öffentliche Bekanntmachungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erfolgen durch Abdruck im Greifswalder Stadtblatt. Sind öffentliche Bekanntmachungen im Greifswalder Stadtblatt infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so gilt, dass in diesem Falle die Veröffentlichung durch Abdruck in der Ostseezeitung erfolgt. Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes im Greifswalder Stadtblatt unverzüglich nachzuholen.

 

2) Das Greifswalder Stadtblatt erscheint in der Regel 14-täglich beim Verlag und Druck Linus Wittich GmbH & Co. KG, Sietow. Die Ostseezeitung erscheint als Tageszeitung im OZ- Lokalzeitungsvertrieb GmbH Rostock, das Greifswalder Stadtblatt erscheint als Bekanntmachungsblatt. Es wird an die Haushalte der Stadt verteilt und liegt im Rathaus aus. Des Weiteren ist es über den Verlag Druck Linus Wittich GmbH & Co. KG, Sietow zu beziehen. Auf Sonderausgaben des Bekanntmachungsblattes wird am Samstag vor dem Erscheinen in der Ostseezeitung hingewiesen.

 

3)  Die Bekanntmachungen und Verkündungen sind bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.

 

4)  Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

5)  Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Rathaus. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich im Foyer des Rathauses.

 

6)  Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Bürgerschaft sowie der Fachausschüsse und Ortsteilvertretungen werden mindestens 3 Tage vor der Sitzung öffentlich bekanntgemacht. Für Punkte der Tagesordnung, die nicht öffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

 

§ 21

Ortsteile und Ortsteilvertretungen

 

1) Im Gebiet der Stadt werden vorläufig folgende Ortsteile gebildet:

  1. Wieck/Ladebow
  2. Eldena
  3. Riems/Insel Koos
  4. Friedrichshagen
  5. Ostseeviertel
  6. Innenstadt, Steinbeckervorstadt, Fleischervorstadt, Fettenvorstadt, Nördliche Mühlenvorstadt, Südliche Mühlenvorstadt, Obstbausiedlung, Stadtrandsiedlung, Industriegebiet
  7. Schönwalde I und Südstadt
  8. Schönwalde II und Groß Schönwalde

 

Für die Ortsteile werden Ortsteilvertretungen gewählt. Es werden folgende Ortsteilvertretungen gebildet:

Name der Ortsteilvertretungen:

  1. Wieck
  2. Eldena
  3. Riems
  4. Friedrichshagen
  5. Ostseeviertel
  6. Innenstadt
  7. Schönwalde I und Südstadt
  8. Schönwalde II

 

 Die Einteilung der Ortsteile erfolgt nach dem amtlichen Straßenverzeichnis der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Dieses ist Bestandteil der Satzung.
 

2)  Die Mitgliederzahl einer Ortsteilvertretung beträgt 9 Personen.

 

3)  Die Ortsteilvertretungen wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder den Vorsitzenden der Ortsteilvertretung und dessen Stellvertreter.

 

4) Die Aufnahme weiterer Stadtgebiete in die bestehenden Ortsteilvertretungen kann durch die Einwohner angeregt werden.

 

§ 22

Aufgaben der Ortsteilvertretung

 

1)  Die Ortsteilvertretung berät die Bürgerschaft und den Oberbürgermeister in allen für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten. Es werden von der Ortsteilvertretung zu den Maßnahmen Stellungnahmen eingeholt, die für den Ortsteil von öffentlichem Interesse sind.

Die Ortsteilvertretung berät Angelegenheiten, die speziell den entsprechenden Ortsteil betreffen und nicht die Universitäts- und Hansestadt Greifswald als Ganzes.

 

2)  Die Ortsteilvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

     sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwohner zu befassen und

     die im Ortsteil tätigen Institutionen, Vereine, Initiativen, Parteien und sonstigen demokratischen Vereinigungen im Sinne des Interessenausgleichs anzuhören.

 

§ 23

Wahl der Ortsteilvertretung

 

1)  Die Ortsteilvertretung wird spätestens 4 Monate nach der Kommunalwahl gewählt. Dies gilt nicht für die erstmalige Wahl einer Ortsteilvertretung nach ihrer Bildung. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Dabei ist das Ergebnis der Kommunalwahlen im entsprechenden Ortsteil zu Grunde zu legen.

 

2)  Die Bürgerschaft bestimmt über die Besetzung der Ortsteilvertretungen gem. § 32 Abs. 2 KV M-V durch Wahl.

 

3)  Die Wahl eines Nachfolgers wird entsprechend § 32 Abs. 2 KV M-V durchgeführt.

 

 

§ 24

Sprachformen

 

Soweit in der Hauptsatzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

 

 

§25

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Greifswald, den

 

 

 

Dr. König

Oberbürgermeister 

 

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

31.03.2008 - Bürgerschaft (BS) - zurückgezogen

Erweitern

30.06.2008 - Bürgerschaft (BS) - mit Änderungen