Beschlussvorlage der Verwaltung - 04/855

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt gemäß § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz die Aufnahme der in der Anlage aufgeführten Personen in die Vorschlagsliste der Erwachsenenschöffen für das Amtsgericht Greifswald und Landgericht Stralsund.

 

 

 

 

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Sachdarstellung

Im Herbst 2008 sind für die Wahlperiode 01.01.2009 bis 31.12.2013 die Schöffen und Hilfsschöffen für das Amtsgericht Greifswald und Landgericht Stralsund zu wählen. Die Wahl wird nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) durchgeführt.

 

Die Wahl findet statt auf der Grundlage von Vorschlagslisten der kreisfreien Städte und Landkreise, die bis zum 01.07.2008 an das Amtsgericht Greifswald zu übersenden sind.

 

Durch den Präsidenten des Landgerichtes Stralsund wurde die Zahl der für die kommende Amtszeit benötigten Schöffen (§ 43 GVG) ermittelt und der auf die Universitäts- und Hansestadt Greifswald entfallende Anteil bestimmt. Von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sind mindestens 39 Personen vorzuschlagen.

 

Die Vorschlagsliste, die gemäß §§ 36 und 77 GVG von der Gemeinde aufgestellt wird, soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

 

Das verantwortungsvolle Schöffenehrenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Urteilsfähigkeit. Da es entscheidend darauf ankommt, für das Schöffenamt Personen zu gewinnen, die an der Tätigkeit Interesse haben, sind Personen, die sich selbst beworben haben – bei gegebener Eignung – berücksichtigt worden. Aufgenommen worden sind auch Vorschläge politischer Parteien.

 

Die Gemeinde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die vorgeschlagenen Bewerber die Anforderungen an das Amt erfüllen:

 

      Zwingend zu beachten ist die gesetzliche Anforderung, dass die Schöffen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 31 GVG).

 

      Die Schöffen müssen bei ihrem Amtsantritt mindestens 25 Jahre alt und dürfen nicht älter als 69 Jahre sein (§ 33 Nr. 1 und 2 GVG). Der entscheidende Stichtag, nach dem das Alter zu berechnen ist, ist der 01.01.2009.

 

      Ein Bewerber muss zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Gemeinde wohnen oder aber erklären, dass er bei Zweitwohnsitznahme in der Gemeinde seinen Lebensmittelpunkt hat (§ 33 Nr. 3 GVG).

 

      Ausschlussgründe nach § 32 GVG sind die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder ein schwebendes Ermittlungsverfahren, das die Aberkennung der Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sind die Mitteilungen in Strafsachen gemäß § 12 MiStra abgerufen worden.

 

      Auch bei Vermögensverfall liegt eine Unfähigkeit zum Schöffenamt vor (§ 33 Nr. 5 GVG).

 

      Ebenso darf ein Bewerber nicht als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter der Staatsicherheit der DDR tätig gewesen sein. Hierzu wurde den Bewerbern eine entsprechende Erklärung abverlangt.

 

      Ferner führen bestimmte Berufe der Bewerber zu einer Nichtaufnahme in die Vorschlagsliste. Dies betrifft gemäß § 34 GVG Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung, politische Beamte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer, Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinschaftlichen Leben verpflichtet sind, sowie bestimmte Angehörige der Justizberufe wie Richter, Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte.

 

      Nicht erneut kandidieren dürfen Bewerber, die gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 7 GVG in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden als Schöffe tätig gewesen sind und bei denen die letzte dieser zwei Amtsperioden zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert.

 

Nach Überprüfung dieser gesetzlichen Voraussetzungen wurden die Bewerber in die anliegende Vorschlagsliste aufgenommen. Diese muss den Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, die Wohnanschrift und den Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten (§ 36 Abs. 2 Satz 2 GVG).

 

Parallel zu diesem Verfahren wird derzeit eine Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffen erstellt. Diese Vorschlagsliste ist vom Jugendhilfeausschuss zu beschließen. Einige der Bewerber haben um eine Aufnahme in beide Vorschlagslisten gebeten. Dies ist grundsätzlich möglich und wurde auf der Vorschlagsliste unter Bemerkungen lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt.

 

Für die abschließende Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

 

 

 

 

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Beschlüsse

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10.03.2008 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

31.03.2008 - Bürgerschaft (BS)