Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/1279
Grunddaten
- Betreff:
-
Abschluss eines Erschließungsvertrages für den Bebauungsplan Nr. 64 – Wohnpark Brauerei -
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Gestoppt
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Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)
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Beratung
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02.04.2014
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beschlussfassung
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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07.04.2014
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt
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Beratung
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08.04.2014
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Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss beschließt,
dass über die Herstellung von Erschließungsanlagen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 64 – Wohnpark Brauerei -, zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und der Greif Wohnbau GmbH & Co. KG Greifswald, ein Erschließungsvertrag abgeschlossen werden soll. Art und Umfang der herzustellenden Erschließungsanlagen ergeben sich aus dem in der Anlage beigefügten „Übersichtsplan Erschließungsanlagen“.
Sachdarstellung
Die Greif Wohnbau GmbH & Co. KG Greifswald ist Eigentümerin der Grundstücke innerhalb des Erschließungsgebietes im Bebauungsplanes Nr. 64 – Wohnpark Brauerei -, Gemarkung Greifswald, Flur 35, Flurstücke 22, 23/2 und 23/3.
Um eine schnelle Bebaubarkeit der im Erschließungsgebiet gelegenen Flächen zu erreichen und den Haushalt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald von der Vorfinanzierungslast zu befreien, schlägt die Verwaltung den Abschluss eines Erschließungsvertrages mit der Greif Wohnbau GmbH & Co. KG Greifswald als Erschließungsträger für das Bebauungsplangebiet Nr. 64 – Wohnpark Brauerei -, vor.
Der abzuschließende Vertrag soll (gemäß § 124 Absatz 2 BauGB) die vollständige Kostenübernahme der Erschließungsmaßnahmen im Erschließungsgebiet durch den genannten Erschließungsträger regeln. Der Universitäts- und Hansestadt Greifswald entstehen dann gemäß § 124 Absatz 2 BauGB keine beitragsfähigen Aufwendungen.
In den notariell zu beurkundenden Vertrag soll die Verpflichtung des Erschließungsträgers zur kosten- und lastenfreien Übertragung der öffentlichen Flächen nach deren Fertigstellung an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald aufgenommen werden.
Gemäß § 22 Abs. 4 Ziffer 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Ziffer 6 der Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist der Hauptausschuss für die Entscheidung zuständig.
Mitzeichnung: |
Amt |
gezeichnet |
Signum |
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23 |
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66 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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122,2 kB
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